Direktversicherung Altvertrag Einmalzahlung

Erstversicherung Altvertrag Einmalige Zahlung

Die Beiträge haben - entweder auf die Einmalzahlung oder jeweils auf die monatliche Rentenzahlung. und Vertrauensschutz für alte Verträge und spricht von "kalter Enteignung". Einzahlungen aus Arbeitgeberleistungen oder aus der Entgeltumwandlung von Einmalzahlungen. ((steuerfreie) Kapitalzahlung gewählt; in diesem Fall die Einmalzahlung für.

Alte Verträge - wieder der volle Beitragssatz zur GKV und GPV (heute ca. 1,5 Mio.

AFD Nordrhein-Westfalen v. 21.01.2014

2333 - 1008

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Der BMF-Brief vom 31. März 2010, BMF-Bericht 2010 I S. 270 zur Steuervergünstigung für die private Alters- und Betriebsrentenversicherung wurde revidiert und durch einen neuen BMF-Brief vom 24. Juli 2013, BMF-Bericht 2013 I S. 1022, abgelöst. Diverse Änderungen des Gesetzes - vor allem im ersten Teil des BMF-Schreibens (Private Altersvorsorge) - wurden aufgenommen, so dass auch im zweiten Teil (Betriebliche Altersversorgung) des BMF-Schreibens die Randwerte erneut zugeordnet werden mussten.

Daneben wurden diverse Bundes- und Landesbeschlüsse sowie individuelle Änderungen und Präzisierungen zur steuerrechtlichen Gestaltung der beruflichen Vorsorge miteinbezogen. Ab dem 11. September 2013 sind die Erläuterungen zur beruflichen Vorsorge ( 284 - 399) des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013 zu beachten. Die Teile zur Betriebsrente (Rz 247 - 355) und des BMF-Schreibens vom 31. März 2010 werden mit Wirksamkeit zum 11. September 2013 abgeschafft.

Für Pensionszusagen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemacht wurden (Altzusagen), ist es nicht zu beanstanden, wenn die Rentensysteme im Todesfall vor Erreichung der Altergrenze noch die Gewährung einer Altersrente oder die Erstattung von Beiträgen einschließlich des angerechneten Einkommens an die in Absatz 287 bezeichneten Personengruppen vorsehen und abweichend von Absatz 312 nur für die versprochene Altersrente, nicht aber für die Hinterbliebenen- oder Invalidenrente in Renten- oder Zahlungsplanform.

Neue Zusagen (Pensionszusagen nach dem Stichtag des Jahresabschlusses 2004) auf der Grundlage von Versorgungsplänen, die nicht den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013 entsprechen, sind nicht mehr als Betriebsrenten anzusehen. Bei der Kapitalbesteuerung nach 40b EWStG alt F. für (alte) Erstversicherungen ist der Referenzkreis der Begünstigten nicht beschränkt.

Die unmittelbare Zusage ( 1 Abs. 1 S. 2 BetrAVG), die Unterstützungskasse( ( 1b Abs. 4 BetrAVG), die Direktversicherung ( 1b Abs. 2 BetrAVG), die Rentenkasse (' 1b Abs. 3 BetrAVG) oder die Rentenkasse (' 1b Abs. 3 BetrAVG) (' 284 des BMF-Schreibens vom 24.07.2013) sind mögliche Wege zur Umsetzung der Betriebsrentenregelung.

Die Umsetzungswege über eine Direktversicherung, eine Rentenkasse oder eine Rentenkasse führten zu einem unmittelbaren Lohnzufluss (Ziffer 291 des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013), der durch diverse Steuerbefreiungsregelungen gefördert wird. Klarstellend wird festgestellt, dass eine Betriebsrente nur dann besteht, wenn zumindest ein biometrisches Risiko gedeckt ist. Im Gegensatz dazu ist dies keine berufliche Vorsorge, wenn man sich darauf einigt, dass die Zahlung an einen Dritten ohne biometrisches Risiko ausfällt.

Das betrifft alle Formen der Auszahlungen ( "Lebenslange Rente", Ausschüttungsplan mit Restkapitalabgang, einmalige Kapitalauszahlung und Ratenzahlung) sowie alle Formen der Betriebsrentenregelung (Pos. 284). Ob dies zusammen mit einer Fristverlängerung der Beitragszahlung geschieht oder nicht (vgl. BMF-Schreiben vom 6. März 2012 "Anhebung der Altersgrenze; Erhöhung im Versicherungsbereich im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 StG, Altersvorsorgeverträge, Basisrenverträge, betriebliche Altersversorgung", Rechtssache IV C 3-S 2220/11/10002, IV C 1-S 2252/07/0001: 005, 2012/0186064).

Ist der Mitarbeiter zum Auszahlungszeitpunkt der Leistung volljährig, ist es für die Durchführungswege Direktversicherung, Vorsorgeeinrichtung und Vorsorgeeinrichtung unbedenklich, wenn die Berufstätigkeit noch nicht abgeschlossen ist. Dies hat keine Auswirkungen auf die Bilanzierung beim Dienstgeber in den Kanälen der Direktzusagen und Vorsorgeeinrichtungen. Dies bedeutet unter anderem, dass die Pensionsrückstellungen für Mitarbeiter, die im Arbeitsverhältnis verbleiben, aufgelöst werden müssen, es sei denn, die Entstehung der Pensionsrückstellungen ist bereits über den Zeitraum bis zum erwarteten Ende der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters gestreckt worden (R 6a (11) und (22) EStR).

Ergänzend zu den Arbeitnehmerkindern im Sinn von 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EWStG - das sind die noch nicht 18jährigen, die noch nicht 18jährigen, die noch nicht 18jährigen, die noch nicht vollendeten 18jährigen oder 25jährigen SGB VII), ein Bundes-Freiwilligendienst, ein internationaler Jugend-Freiwilligendienst oder ein anderer Auslanddienst ( " 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes") - gelten ebenfalls die Kinder im Sinn von 32 Abs. 5 als SGB VII. In diesem Fall handelt es sich um solche Schüler, die den Grundwehr- oder Zivildienst absolviert haben oder statt dessen nicht länger als drei Jahre den Militärdienst abgeleistet haben oder als Mitarbeiter der Entwicklungshilfe im Sinn von § 1 (1) beschäftigt waren.

Pflegekinder und de facto auch solche mit Stiefkindern können in Betracht gezogen werden, wenn das betreffende Mitglied in einem Betreuungsverhältnis mit dem Mitarbeiter steht und die Anforderungen des 32 EGV an den Mitarbeiter nicht erfüllte. Durch das Steuergesetz 2007 wurde die Altersbeschränkung für die Behandlung von Minderjährigen in 32 Jahren von 27 auf 25 Jahre ermäßigt.

Der BMF-Brief informiert darüber, dass bei Pensionszusagen vor dem Stichtag der Pensionszusage die Altersgrenze des 32 EGV in der bis zum Stichtag 30. Juni 2006 gültigen Version (27. Lebensjahr) für das Bestehen einer Hinterbliebenenrente maßgeblich ist. Hinterbliebene im Rahmen der Betriebsrente sind neben Ehepartnern und Kinder auch Lebenspartner.

Ist die Zahlung der zugesicherten Leistung nach dem Tode des Begünstigten nur für Hinterbliebenen im engeren Sinn möglich (Tz. 287), ist eine zugesagte Garantiedauer außerordentlich harmlos. Arbeitgeberzahlungen an eine Vorsorgeeinrichtung können verschiedene Einflüsse haben. Dabei ist zu differenzieren, ob die jeweilige Vorsorgeeinrichtung eine fondsfinanzierte oder eine Umlageeinrichtung ist.

Für Leistungen an eine fondsfinanzierte Vorsorgeeinrichtung spricht der Gesetzgeber von " Beiträgen " und für Leistungen an eine Vorsorgeeinrichtung von " Umlageverfahren ". Weitere Informationen zur Umlagekasse finden Sie in Anmerkung 4. Alle im gesamten Versicherungsbeitrag des Mitarbeiters enthaltenen Finanzierungsbeiträge, wie z.B. die durch Gehaltsumwandlung zu finanzierenden Beitragszahlungen (siehe Anmerkung 292 ff.).

Beitragszahlungen des Mitarbeiters, zu deren Gunsten er selbst aufgrund einer eigenen Vertragsvereinbarung mit der Vorsorgeeinrichtung ursprünglich gebunden ist (sog. Eigenbeiträge des Mitarbeiters), sind dagegen vom Geltungsbereich des 3 Nr. 63 StG ausgenommen, auch wenn sie vom Dienstgeber an die Vorsorgeeinrichtung gezahlt werden. Nach § 3 Nr. 63 S. 2 EWStG kann der Mitarbeiter gemäß 10a EWStG/Abs. 3 EWStG auf die Steuerbefreiung von Beiträgen zu Gunsten eines Zuschusses gemäß 1a Abs. 3 EWStG verzichtet werden.

Für die finanzielle Beteiligung der Mitarbeiter durch freiwillig gewährte Gehaltsumwandlung gilt gemäß 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 1 Nr. 4, Abs. 1 Halbsatz BetrAVG auch für sonstige Zuwendungen des Mitarbeiters aus seinem Entgelt zur Deckung der Betriebspension. Insofern erstreckt sich das Angebot nach 3 Nr. 63 S. 3 des Gesetzes über die Arbeitnehmerfinanzierung auf alle im gesamten Versicherungsbeitrag des Dienstgebers enthaltene Beträge; die freiwillig gewährte Gehaltsumwandlung und die sonstigen Einlagen des Dienstnehmers zur Deckung der Betriebsrenten sind gleich zu berücksichtigen.

Diese Beiträge sind individuell zu versteuern, wenn der Mitarbeiter dies wünscht (vgl. BMF-Schreiben vom 25. November 2011 (BStBl 2011 I S. 1250) über die steuerliche Berücksichtigung von Belegschaftsaktien für die betriebliche Altersvorsorge im Öffentlichen Dienst). Kann der Mitarbeiter zwischen einer einmaligen Kapitalzahlung und einer Pension oder einem Zahlungsplan entscheiden, entfallen die Anforderungen des 3 Nr. 63 StG ab dem Moment der Entscheidung des Mitarbeiters, die Einmalzahlung zu leisten.

Zur Vereinfachung können die Beitragszahlungen gemäß 3 Nr. 63 StG weiterbesteuert werden, wenn die Option innerhalb des vergangenen Geschäftsjahres vor Eintritt in den Ruhestand altersbedingt ausgenutzt wird. Beitragszahlungen des Arbeitgebers an diese Zusatzversorgungskasse über das bereits geschuldete Gehalt hinaus, das der Arbeitgebende als Pflichtbeitrag zur Altersvorsorge seiner Mitarbeiter nach der entsprechenden Statuten des Versorgungssystems neben den nach § 3 Nr. 62 StG zu entrichten hat, sind im Geltungsbereich des 3 Nr. 63 Ext.

Diese Einlagen sind nach 3 Nr. 62 S. 1 EWStG nicht steuerbefreit. Der Steuerfreibetrag in 3 Nr. 63 (und auch 3 Nr. 56) ist nicht nur in der Summe, sondern auch in der Begründung anwendbar; die Befreiung nach 3 Nr. 62 ist auch dann nicht möglich, wenn die Hoechstbeträge in 3 Nr. 63 (und Nr. 56) EWStG bereits vollständig erschöpft sind.

Für den Fall, dass der Dienstgeber nach dem 31.12.2004 Beitragszahlungen im Zusammenhang mit einer Pensionszusage erbringt ( "Neuzusage"; zur Begrenzung siehe 349 ff.), steigt das Freibetrag von 4% der Beitragsbemessungsgrundlage in der allgemeinen Pensionsversicherung um 1.800 , sofern keine Beitragszahlungen nach 40b Abs. 1 und 2 EWStG a. F. erfolgt sind.

Ist neben der tariflichen Altersvorsorge (ATV) eine aufgeschobene Vergütung nach dem TV-EntgeltU-B/L von insgesamt 15. für Beiträge an die ausländischen Betriebsrentenversicherungen zu berücksichtigen, ist zu klären, ob die ausländischen Rentenversicherungen mit einem Umsetzungsverfahren für die Betriebsrentenversicherungen nach dem Bundesrentengesetz zu vergleichen sind oder nicht, wenn die ausländischen Rentenversicherungen mit dem Umsetzungsverfahren der Betriebsrentenversicherungen nach dem Bundesrentengesetz in der Betriebsrentenversicherung zu berücksichtigen sind. die ausländischen Vorsorgeeinrichtungen die Aufbewahrungs-, Melde- und Bescheinigungsverpflichtungen nach dem Einkommenssteuergesetz und der für die inländischen Vorsorgeeinrichtungen geltenden Durchführungsverordnung zur Sicherung der Versteuerung von Vorsorgeleistungen im Grundsatz in etwa einhalten.

Es war fragwürdig, wie Beitragszahlungen an eine kapitalgedeckte betriebliche Altersvorsorge (Pensionskasse, Rentenkasse, Direktversicherung) zu besteuern und zu berücksichtigen sind, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Versetzung ins Ausland aufgrund eines DBA nicht versteuert wird. Bei der Abordnung von Arbeitgeberbeiträgen zur fondsfinanzierten Altersvorsorge (Pensionskasse, Rentenkasse, Direktversicherung) gelten in erster Linie die Bestimmungen des 3 Nr. 63 StG; die Beitragszahlungen sind pauschal, also auch im Umfang des Progressionsvorbehaltes nach 32b StG, nicht steuerpflichtig, soweit die Steuerbefreiung des 3 Nr. 63 StG gilt.

Übersteigen die Beitragssätze die Höchstbeträge des § 3 Nr. 63 StG, kommt es auf das DBA an. Ist der andere Mitgliedstaat nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zur Besteuerung berechtigt und verhindert Deutschland als Wohnsitzland die doppelte Besteuerung durch Befreiung (sofern nicht 50d (8) oder (9) EWStG anwendbar ist), sind diese Lohnbestandteile der Progressionsklausel unterworfen.

Gemäß den Bestimmungen des 5 Abs. 2 und 3 StDV informiert der Dienstgeber die Vorsorgeeinrichtung über folgende Punkte: Beitragszahlungen, deren Steuerbefreiung in Deutschland ausschließlich auf dem Doppelbesteuerungsabkommen basiert - mit oder ohne die inländische Versteuerung einer vergleichbaren Einzelbesteuerung (d.h. Beitragszahlungen oberhalb der Höchstsätze des § 3 Nr. 63 EStG).

Sofern die im Inland allein aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens steuerfreien Einlagen nach den dort anwendbaren steuerlichen Vorschriften einer mit der Inlandsbesteuerung im Inland gleichwertigen Individualbesteuerung unterworfen sind, informiert der Dienstgeber die Vorsorgeeinrichtung über diese Einlagen, die der Doppelbesteuerung unterworfen sind (' 6 der AltvDV - Altersvorsorge-Durchführungsverordnung); die Einlagen sind nach § 82 Abs. 1 zu entrichten.

In diesem Zusammenhang wird auf die Rentenbeiträge im Zusammenhang mit der Förderung/Sonderausgabenförderung verwiesen (siehe auch § 333 BMF-Schreiben vom 24.07.2013). Falls die Beitragszahlungen im Inland keiner ähnlichen Individualbesteuerung unterworfen sind, informiert der Dienstgeber die Pensionskasse entsprechend. Zur Vereinfachung kann der Unternehmer die dem Doppelbesteuerungsabkommen unterstellten Beträge ohne gleichwertige Individualbesteuerung als Pauschalbesteuerung nach 40b StG deklarieren.

Damit werden die Beitragszahlungen nicht als Rentenbeiträge im Sinn von 82 Abs. 2 StG angesehen und die Zuschüsse/Sonderausgaben können nicht geltend gemacht werden. Neben einer alten Verpflichtung kann der Unternehmer auch eine neue Verpflichtung eingehen. So kann der Dienstgeber, wenn er vor dem 01.01.2005 eine Pensionszusage in Gestalt einer Direktversicherung gewährt hat, die er gemäß 40b StG a. F. abführt, auch eine weitere (neue) Pensionszusage (= nach dem 01.01.2005) gewähren, die über eine Direktversicherung, Rentenkasse oder Rentenkasse erfolgt.

Bei der neuen Pensionszusage kann die Steuerfreiheit des 3 Nr. 63 StG in Anspruch genommen werden. Ist neben einer tariflich für alle Mitarbeiter festgelegten Pflichtpension, z.B. erstmals nach 2004 in einem Tarifvertrag, eine Gehaltsumwandlung mit völlig getrennten Leistungsbestandteilen zulässig, besteht eine neue Zusage für den Fall der Verwendung der Gehaltsumwandlung.

Eine Gesamtverpflichtung kann dagegen angenommen werden, wenn neben einem "alten" Erstversicherungsvertrag ( "vor 2005") ein "neuer" Erstversicherungsvertrag ("nach 2004") geschlossen wird und die bisher eingegangene Pensionszusage nicht um weitere BiometrieRisiken verlängert wird. Gleiches trifft zu, wenn der "neue" Versicherungsvertrag mit einer anderen Versicherung geschlossen wird. Wenn vor dem Stichtag des Inkrafttretens einer Pensionszusage, die über eine Direktversicherung, einen Pensionsfond oder einen Pensionsfond erfolgt, auf einen neuen Dienstgeber gemäß einer Vereinbarung über die Übernahme von Pensionszusagen übergegangen wird, kann eine alte Zusage noch übernommen werden.

Erfolgt die Auszahlung der Rente über eine Direktversicherung oder eine Rentenkasse, kann der neue Dienstgeber die Pauschalsteuer auf die Beitragszahlungen gemäß 40b ETG alt F. (§ 52 Abs. 6 und Abs. 52a EStG) weiter zahlen. Gleiches trifft auch für den Fall der direkten Weiterführung des alten Vertrages durch den neuen Auftraggeber zu. Beim Austritt aus dem Arbeitsverhältnis werden die Anwartschaften häufig über eine Direktversicherung oder eine Unterstützungskasse auf den Mitarbeiter übergehen (§ 2 Abs. 2 oder 3 BetrAVG).

Wird der Vertrag zunächst - z.B. in Phasen der Erwerbslosigkeit - durch den Mitarbeiter selbst und später durch einen neuen Dienstgeber wieder als Direktversicherung oder Pensionsfonds weitergeführt, kann davon auszugehen sein, dass vor dem 01.01.2005 geschlossene Arbeitsverträge eine alte Verpflichtung haben, so dass die Beitragszahlungen nach 40b UStG alt F. ( 52 Abs. 6 und 52a EStG) vom neuen Dienstgeber mit einem Pauschalsatz weiterbelastet werden.

Die Dauer der persönlichen Weiterführung und die Fragestellung, ob während dieser Zeit Beitragszahlungen erfolgten oder ob der Auftrag frei von Beiträgen war, sind unerheblich. Der Übergang einer direkten Verpflichtung oder einer Verpflichtung des Arbeitgebers über eine Pensionskasse in eine Pensionskasse bewirkt einen unmittelbaren Lohnzufluss, da der Mitarbeiter nach dem Übergang einen unwiderruflichen rechtlichen Anspruch auf die nachfolgenden Pensionsleistungen gegen die Pensionskasse erlangt.

3 Nr. 66 ÖStG sieht vor, dass die vom Arbeitgeber oder einer Pensionskasse an eine Pensionskasse zur Erfüllung der bestehenden Pensionsverpflichtungen durch die Pensionskasse gezahlten Vergütungen steuerfrei sind, wenn eine ausgewogene Aufteilung der betrieblichen Aufwendungen auf die 10 Geschäftsjahre nach dem Geschäftsjahr der Gewährung beantragt wird ( 4d Abs. 3 und 4e Abs. 3 EStG). die Überlassung der Versorgungsansprüche der aktiven Mitarbeiter.

a) Die Gesamtleistung ist nach 3 Nr. 66 StG bei Antragstellung nach 4d Abs. 3 oder 4e Abs. 3 StG steuerbefreit. Die Steuerbefreiung des 3 Nr. 66 StG gilt im Falle b) nur für die bis zum Übertragungszeitpunkt bereits erworbenen Rentenansprüche (sog. "past service").

Auszahlungen für künftig zu erwerbende Ansprüche (sog. "Future Service") erfolgen ausschliesslich im Sinne des 3 Nr. 63 EG. Für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage siehe BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2006, wenn im Zuge eines Gesamtplanes die erworbenen Ansprüche zunächst auf eine Pensionskasse gemäß 3 Nr. 66 StG übertragen werden und dann periodisch (z. B.

b) die neuen Ansprüche auf die Pensionskasse übergehen, werden die weiteren Überweisungen an die Pensionskasse nicht nach 3 Nr. 66 StG bevorzugt, sondern sind nur im Sinne des 3 Nr. 63 gestatt. Im Falle von Pensionsanwartschaften kann bei Kündigung des Anstellungsverhältnisses im Einverständnis mit dem neuen/anderen Dienstgeber und dem Dienstnehmer die Verpflichtung vom neuen/anderen Dienstgeber getragen werden ( 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) oder nach 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG der vom Dienstnehmer erworbene Pensionszusagewert ( 4 Abs. 5 BetrAVG: Übertragungswert) auf den neuen/anderen Dienstgeber übergehen (freiwillige Portierbarkeit).

Die neuen/anderen Mitarbeiter müssen dann eine gleichwertige Verpflichtung eingehen. Bei Pensionszusagen nach dem Stichtag des Jahresabschlusses 2004 ( 30b BetrAVG) hat der Mitarbeiter gemäß 4 Abs. (1) der Satzung der Gesellschaft die Pflicht, eine Pensionszusage zu geben. Wenn die Betriebsrente mit dem früheren Dienstgeber über eine Vorsorgeeinrichtung, eine Vorsorgeeinrichtung oder eine Direktversicherung abgewickelt wurde und der Überweisungswert die Bemessungsgrenze für Beiträge in der allgemeinen Pensionsversicherung zum Überweisungszeitpunkt nicht übersteigt (Bemessungsgrenze für Beiträge West 2013: 69,600,- ) (Rechtsanspruch auf Portabilität), ist die Firma berechtigt, innerhalb eines Kalenderjahres nach Ende des Dienstverhältnisses eine Überweisung an den neuen/anderen Dienstgeber zu erwirken.

Übersteigt der Übergabewert diese Obergrenze, hat der Mitarbeiter keinen rechtlichen oder auch nur teilweisen Anrecht auf Übertragbarkeit. Der arbeitsrechtliche Portabilitätsanspruch in den Umsetzungskanälen direkte Zusage und Rentenfonds erlischt. Dabei ist es unerheblich, ob die Betriebsrente von einer Vorsorgeeinrichtung, einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Direktversicherung sowohl für den Alt- als auch für den Neu-/anderen Dienstgeber verwaltet wird.

Gleiches trifft für den Falle der Annahme der Pensionszusage nach 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zu, wenn die Betriebsrente für beide Unternehmer über eine direkte Zusage oder einen Pensionsfonds umgesetzt wird. Im Falle des 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BetrAVG ist dies kein reiner Wechsel des Schuldners, sondern ein entsprechender Überweisungswert an den neuen/anderen Dienstgeber zu zahlen.

Nach § 3 Nr. 55 StG ist diese jedoch weiterhin steuerbefreit, wenn die Betriebsrente sowohl vom bisherigen als auch vom neuen/anderen Dienstgeber über eine Rentenkasse, eine Rentenkasse oder eine Direktversicherung umgesetzt wird. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass beide Unternehmen die selbe Art der Umsetzung haben. Gleiches ist der Fall, wenn der Überweisungswert vom früheren Dienstgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung an den neuen/anderen Dienstgeber oder eine andere Vorsorgeeinrichtung gezahlt wird.

Transfers von einem äußeren Umsetzungskanal (Pensionskasse, Direktversicherung oder Pensionskasse) in einen inneren Umsetzungskanal (Direktzusage oder Unterstützungskasse) und vice versa werden durch die Steuerbefreiungsverordnung nicht gefördert. Zur steuerlichen Bemessung künftiger Rentenzahlungen sieht 3 Nr. 55 S. 3 EG V vor, dass die auf dem Überweisungswert basierenden Rentenzahlungen weiter zu den Einnahmen zählen, zu denen sie ohne eine Überweisung gemäß 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BetrAVG gehörten.

Diese Regel vermeidet die Notwendigkeit, die Steuerbehandlung von Beiträgen an eine Vorsorgeeinrichtung, eine Vorsorgeeinrichtung oder eine Direktversicherung umzukehren. Ausschlaggebend für die Versteuerung der Rentenleistungen ist nach wie vor die Steuerbehandlung der Umlage. Die Bestimmungen des BetrAVG und damit auch die Portabilitätsregelungen des 4 BetrAVG gelten nicht direkt für Mitarbeiter, die nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Rentenversicherung unterstehen (z.B. geschäftsführender Gesellschafter und Geschäftsführer oder Teilzeitkräfte) (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).

Im BMF-Schreiben ist jedoch festgelegt, dass die Befreiungsvorschrift des 3 Nr. 55 StG auch für diese Mitarbeiter gilt. Dies ist nach 3 Nr. 55 EWStG nicht steuerbefreit, da bei einem kontrollierenden Gesellschafter und Geschäftsführer zu berücksichtigen ist, dass die Steuerbefreiungsregelung auch von der Übertragung der Pensionszusage auf einen anderen Unternehmer abhängig ist.

Das Eingehen der Pensionszusage durch einen bereits beschäftigten Dienstgeber ist nach dem Betriebsrentengesetz unbedenklich und schließt daher die Anwendbarkeit der Steuerbefreiungsregelung des 3 Nr. 55 StG nicht aus. Zur Inanspruchnahme der Steuerfreiheit des 3 Nr. 55 StG ist daher nur die Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses und der Übergang in ein anderes Arbeitsverhältnis erforderlich (§ 324).

Damit kann die Pensionszusage eines Gesellschafters und Geschäftsführers auch auf einen Unternehmer übergehen, für den Stpfl. bereits bei Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem früheren Unternehmer tätig ist. Geht neben dem früheren Dienstgeber ein Dritter in die Pensionszusage ein (Schuldbeitritt), ergibt sich eine gesamtschuldnerische Haftung im Sinn von § 421 BGB.

Dies setzt eine vertragliche Regelung zwischen dem Auftraggeber als Pensionsschuldner und dem antretenden Dritten voraus. Die pensionsberechtigten Mitarbeiter erhalten neben ihrem Dienstgeber einen weiteren Pensionsschuldner, den sie bei Eintreten des Pensionsfalls zur Deckung der Pensionszusage nutzen können. Ein Schuldenbeitritt ist vom BetrAVG nicht erfasst, da der Debitor nicht gleichzeitig Arbeitsgeber des Begünstigten wird.

Im Falle einer Verschuldung oder der Abspaltung von Rentenverpflichtungen - ohne Änderung des Verpflichtungsinhalts - besteht nach wie vor eine unmittelbare Verpflichtung des Unternehmers (vgl. insofern auch BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005, BGBl I 2005, 1052: Aus lohnsteuerlicher Sicht bleiben die für eine unmittelbare Verpflichtung anwendbaren Steuervorschriften bestehen, d. h. sie werden erst bei Zahlung der Rentenleistungen - durch den Dritten bzw. durch den Arbeitgeber - ausgezahlt.

von der Pensionskasse anstelle des Dienstherrn - Einkommen im Sinne des 19 EGV. Die Lohnsteuer kann in diesem Falle auch vom Dritten oder der Rentenversicherung mit Einverständnis des Finanzamtes anstelle des Unternehmers abgezogen werden ( 38 Abs. 3a S. 2 EStG). Eine " umlagefinanzierte " Vorsorgeeinrichtung ist dann gegeben, wenn die Beiträge zum Versicherungssystem einmalig sind, d.h. nicht nach gewissen Einzelkriterien auf einzelne Mitarbeiter verteilt werden können.

Die Beiträge zu einer umlagefinanzierten Unterstützungskasse werden überwiegend von Arbeitgebern der Öffentlichen Hand (z.B. an die VBL - Versorgungs- anstalt des Landes oder an städtische oder kirchliche Zusatzversorgungskassen) geleistet. Es wird auf die OFD Rhld Einkommensteuerübersicht 005/2011 verwiesen Bei der Einzahlung in eine Umlagekasse ist zwischen laufender Beitragszahlung und Sonderzahlung zu differenzieren.

Die laufenden Leistungen sind regelmäßige Leistungen des Arbeitsgebers an eine Umlageversicherung für eine bAV. Diese sind Bestandteil des Arbeitseinkommens ( 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 EStG). Die Pflichtversicherung der Mitarbeiter endet in diesem Falle mit der Rentenversicherung. Für diese Verpflichtung hat der ausgeschiedene Dienstgeber einen nach aktuariellen Gesichtspunkten ermittelten Wert zu zahlen (z.B. 23 Abs. 2 der VBL-Statuten).

Restrukturierungsgeld (Anmerkung 299) = Spezielle Leistungen an eine Vorsorgeeinrichtung, die der Dienstgeber bei einem Systemwechsel von umlagefinanzierter Finanzierung auf Kapitaldeckungen noch für die vor der Umwandlung entstehenden Pensionsverpflichtungen oder Anwartschaften zu erbringen hat. Gleiches trifft auf Leistungen des Arbeitgebers im Falle einer Umwandlung auf der Versorgungsseite für bereits vor der Umwandlung in das Rentensystem bestehende Pensionsverpflichtungen und Anwartschaften zu.

Für laufende und wiederkehrende Leistungen nach Maßgabe der regelmäßigen Anforderungen sind nur dann Restrukturierungsfonds anzunehmen, wenn die Bewertung der Leistungsverpflichtungen des Dienstgebers gegenüber dem Rentensystem nach der Umstellung die Bewertung der Leistungsverpflichtung zum Umstellungszeitpunkt überschreitet ( 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 4 EStG). Für laufende und wiederkehrende Leistungen nach periodischem Aufwand sind Sonderleistungen nur dann anzunehmen, wenn die Bewertung der Leistungsverpflichtungen des Dienstgebers gegenüber dem Rentensystem nach der Änderung die Bewertung der Leistungsverpflichtung zum Änderungszeitpunkt überschreitet ( 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 3 EStG). Die Umstellung auf das Verfahren der Kapitaldeckung (= Sanierungsgeld), sein Ausscheiden aus den Einrichtungen der föderalen und staatlichen Rentenversicherung (= Gegenwertleistungen), führt nicht zum Lohn für aktive Arbeitnehmer.

Das im BMF-Schreiben vom 30. Mai 2006 bekannt gegebene neue Gesetz wurde vom BMF 2007 mit den neuen Bestimmungen in 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 bis 4 EG G und 40b Abs. 4 EG umgesetzt. Neben den regulären Leistungen und Leistungen werden nun in der Regel auch Sonderleistungen des Arbeitgebers in das Arbeitseinkommen einbezogen.

Bei den Sonderleistungen, die zu den Einnahmen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zählen (insbesondere Gegenwertleistungen, Ausgleich von Nachteilen), ist ein Pauschalsatz von 15 % zuzüglich des Solidaritätszuschlags und ggf. der Kirchliche Steuer gemäß 40b Abs. 4 StG zu zahlen. Für nach dem 23. August 2006 geleistete Sonderleistungen werden bereits die 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 - 4 und 40b Abs. 4 StG angewendet (§§ 52 Abs. 35 und 52a S. 3 EStG).

Der Gegenwert ist Teil der Einkünfte aus der Beschäftigung ( 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. a) EStG). Der Gegenwert der Zahlungen ist gemäß 40b Abs. 4 des Gesetzes mit 15 Prozent zu versteuern. Sanierungsfonds zählen nicht zum Arbeitseinkommen ( 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 S. 2 EStG).

Für laufende und wiederkehrende Leistungen nach Maßgabe der regelmäßigen Anforderungen sind jedoch nur dann Restrukturierungsfonds anzunehmen, wenn die Bewertung der Leistungsverpflichtungen des Dienstgebers gegenüber dem Rentensystem nach der Umstellung die Bewertung der Leistungsverpflichtung zum Umstellungszeitpunkt überschreitet ( 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 4 EStG). Die Differenzberechnung nach 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 4 zweiter Halbsatz EG gilt nicht, wenn keine laufende und wiederkehrende Zahlung gemäß den Periodenerfordernissen vorliegt, d.h. das zu zahlende Restrukturierungsgeld wird als Gesamtdefizit festgesetzt und nur in Raten zurückgezahlt.

Der Nachteilsausgleich ist Bestandteil des Arbeitseinkommens ( 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. b) EStG) und nach 40b Abs. 4 StG mit einem pauschalen Steuersatz von 15 Prozent zu besteuern. Für laufende und wiederkehrende Leistungen nach Maßgabe der regelmäßigen Anforderungen sind Sonderleistungen nur anzunehmen, wenn die Bewertung der Leistungsverpflichtungen des Dienstgebers gegenüber dem Rentensystem nach der Änderung die Bewertung der Leistungsverpflichtung zum Änderungszeitpunkt überschreitet ( 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 3 EStG).

Eine neue Steuerbefreiungsregelung: Zum 1. Januar 2008 wurde 3 Nr. 56 UStG für die laufenden Beiträge des Arbeitsgebers an eine Unterstützungskasse zum Ausbau einer ungedeckten Betriebsrente erlassen. Der Beitrag zu einer umlagefinanzierten Vorsorgeeinrichtung ist bis zu 1 % der Beitragsbemessungsgrundlage für die allgemeine Altersvorsorge (2013 = 69.600 ) unter folgenden Bedingungen abgabenfrei.

Alle Mitarbeiter zählen zum Kreis der nach § 3 Nr. 56 StG Berechtigten. Begünstigte sind nur die laufenden und vom Arbeitgeber geleisteten Beitragszahlungen an eine umlagefähige Unterstützungskasse im Sinn von 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 EG. Die laufenden Leistungen umfassen sowohl die laufenden Leistungen für einen nach dem 31. Dezember 2007 zu zahlenden Gehaltszeitraum als auch Leistungen in Gestalt von anderen Leistungen nach dem 31. Dezember 2007 (§ 52 Abs. 5 EStG).

Hiervon sind die sogenannten Sonderleistungen im Sinn von 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 bis 4 EWStG (s. Ziff. 5.2.3.) zu unterscheiden. Bei diesen Sonderleistungen entfällt die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 56 StG. Die Arbeitnehmerbeiträge (Eigenbeiträge) sind nach 3 Nr. 56 StG nicht steuerbefreit.

Eine weitere Bedingung ist, dass die vom Dienstgeber zur Deckung der Pensionsleistung ausbezahlt wird. Die bloße Aufteilung eines vom Dienstgeber geleisteten Gesamtbeitrages nach der Zahl der Anspruchsberechtigten reicht für die Durchführung des 3 Nr. 56 UStG nicht aus. Der zu versteuernde Vorteil kann einzeln oder zu einem Pauschalsatz von 20 % gemäß 40b Abs. 1 und 2 des Gesetzes versteuert werden.

Die Maximalbeträge nach 3 Nr. 56 StG sind Jahressummen. Die Hoechstbeträge werden nicht pro rata temporis gekürzt, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht ganzjährig bestehen bleibt oder die Beitragszahlungen für das ganze Jahr ausbleiben. Der Höchstbetrag kann wieder eingefordert werden, wenn der Mitarbeiter ihn bereits in einem früheren Beschäftigungsverhältnis ausgenutzt hat.

Wenn der Dienstgeber vor Ende des Kalenderjahrs oder am Ende des Arbeitsverhältnisses feststellt, dass die Steuerbefreiung im Umfang der Monatsteilbeträge nicht vollständig in Anspruch genommen wurde, muss eine etwaige Versteuerung der Leistungen (spätestens bis zur Überweisung oder Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung) aufgehoben oder der Monatsteilbetrag in Zukunft so verändert werden, dass die Maximalbeträge in Anspruch genommen werden.

Die arbeitgeberfinanzierten Leistungen sind steuerbefreit, sofern sie den Maximalbetrag nicht überschreiten. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Zahlung der versprochenen Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenrente in Renten- oder Auszahlungsform ( 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des Altersversorgungsnachweisgesetzes) vorzusehen ist. 3 Nr. 56 Es gilt auch für die im Rahmen des kapitalgedeckten Systems erhobenen Beträge, wenn sowohl die Umlage als auch die im Rahmen des kapitalgedeckten Systems erhobenen Beträge von der Pensionskasse getragen werden und die beiden Vermögenswerte nicht getrennt abgerechnet werden.

Werden die beiden Vermögenswerte jedoch getrennt, ist die Steuerbefreiung nach 3 Nr. 63 StG für die im Förderverfahren zu erhebenden Beitragszahlungen prioritär zu beachten, und zwar ungeachtet dessen, ob die Beitragszahlungen ausschließlich arbeitgeberfinanziert oder durch Gehaltsumwandlung finanziert werden. Der Steuerfreibetrag nach 3 Nr. 63 StG reduziert den Hoechstbetrag nach 3 Nr. 56 StG ( 3 Nr. 56 S. 3 StG; siehe das Beispiel in Absatz 344).

Der Abschlag nach 3 Nr. 56 S. 3 EG G ist nur im betreffenden Arbeitsverhältnis zu leisten, so dass die in einem nachfolgenden Arbeitsverhältnis nach 3 Nr. 63 EGG verbleibenden Freibeträge nicht auf die in einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis nach 3 Nr. 56 EGG eingeräumte Freistellung anrechenbar sind. Der in § 3 Nr. 56 S. 3 zu leistende Vergleich kann in Bezug auf das jeweilige Geschäftsjahr gesehen werden (siehe dazu das Beispiel in Abschnitt 345 und 346).

40b EGV findet nur Anwendung auf Beiträge an Umlagefonds. Bei laufender Auszahlung bleibt die Leistung zunächst im Sinne des 3 Nr. 56 StG ab dem 1. Januar 2008 weiterhin steuerbefreit. Nach § 40b Abs. 1 und 2 StG können darüber hinausgehende Leistungen vom Dienstgeber mit einem Pauschalsatz von 20 % der Leistungen versteuert werden.

Eine Pauschalbesteuerung ist ungeachtet dessen möglich, ob die Leistung aufgrund einer alten oder einer neuen Verpflichtung gezahlt wird, da die Pauschalbesteuerung nach 40b StG erst zum 1. Januar 2005 für fondsfinanzierte Altersversorgungssysteme abgeschafft wurde. Die Vorteile dieser Durchführungswege zählen zu den Einnahmen aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 19 EStG).

Erfolgt die Auszahlung der Rentenleistungen nicht auf Dauer, sondern in einer einzigen Höhe, so sind dies Entgelte für langjährige Tätigkeit im Sinn von 34 Abs. 2 Nr. 4 StG, die bei einer Einkommenskonzentration zu einem ermäßigten Satz versteuert werden können. Die Vorteile aus den oben genannten Umsetzungswegen zählen zu den übrigen Erträgen nach 22 Nr. 5 UStG.

Die Höhe der Steuer hängt davon ab, in welchem Maße die Zuschüsse in der Sparphase durch die Steuerbefreiung nach 3 Nr. 56, 63 und 66 oder durch Abzug von Sonderausgaben nach 10a StG und Tantieme nach § XI StG gewährt wurden. Sonderleistungen des Unternehmers im Sinn von 19 Abs. 1a S. 3 Nr. 2 S. 2 UStG (' 5.2. 1.) einschließlich Leistungen zur Einhaltung der Solvabilitätsregeln gemäß 53c und 114 VAG, Leistungen des Unternehmers während der Rentenzahlungsdauer gemäß 112 Abs. 1a VAG und Restrukturierungsfonds sind bei der Festlegung der Ausschüttungshöhe nicht zu beachten (§ 365).

Direktversicherungsverträge werden nach 22 Nr. 5 StG besteuert, auch wenn der Versicherungsvertrag ganz oder in Teilen von Privatpersonen weitergeführt wird. Steuererleichterungen kommen daher nicht in Betracht, da es keine Sondererträge gibt (§ 34 Abs. 2 EStG). Zu den Erträgen nach 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EG zählen die Bezüge nach § 16 Abs. 1 BetrAVG.

Wird die Leistung außerhalb dieser Anpassungsprüfverpflichtung geändert, kommt es zu einer Neukalkulation des Ruhegeldes und des Zuschusses zum Ruhegeld ( 19 Abs. 2 S. 10 EStG): Zahlt die Vorsorgeeinrichtung die Arbeitgeberleistungen zunächst vollständig aus und stellt sie später (z.B. aufgrund von Liquidationsproblemen) ein, so hat dies keinen neuen Rentenbeginn zur Folge.

Der Dienstgeber wird in seiner Leistungspflicht wiederbelebt; die "alte" Alterskohorte ist entscheidend für die (Neu-)Berechnung des Rentenzuschusses und des Aufgeldes. Wenn die Betriebsrente mit sofortiger Wirkung gekündigt wird und der Mitarbeiter eine Abgangsentschädigung (ggf. in Beitragsrückzahlung ) aus der Pensionskasse bezieht, so sind dies die sonstigen Erträge gemäß 22 Nr. 5 StG und nicht die Erträge aus 19StG.

Im Falle einer vollständigen Stornierung mit Rückwirkung auf die Zukunft erfolgt jedoch eine Lohnzahlung im Sinn von 19 Abs. 1 Satz 1 StG, die zum Zeitpunkt des Zugangs steuerpflichtig ist. Beendet der Dienstgeber einen nach § 40b StG befristeten direkten Versicherungsvertrag und wird der Rückkaufwert im Zusammenhang mit einem unwiderruflichen oder unverfallbaren Zeichnungsrecht an den Dienstnehmer ausbezahlt, entstehen hieraus keine Lohnsteuerfolgen.

Die Zahlung an den Mitarbeiter hat jedoch einen Zustrom im Sinne von 22 Nr. 5 S. 2 Buchstabe b i zur Folge. In der Kapitallebensversicherung wird der (halbe) Unterschiedsbetrag zwischen der Abgangsentschädigung und den geleisteten Einlagen versteuert (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Anders als bei der nachträglichen Kündigung einer Betriebsrente mit der Folge, dass der Anwartschaftsanspruch vollständig verloren geht, entsteht durch die Abwicklung des Anwartschaftsanspruchs erst ab dem Inkrafttreten der Betriebsrente ein Anspruchsverlust.

Die Pauschale nach 40b EWStG alt F. ist eine frühzeitige Beendigung durch den Mitarbeiter. Kündigungen durch den Auftraggeber sind dagegen harmlos. Ein Austritt durch den Unternehmer ist anzunehmen, wenn betriebsbedingte Ursachen (z.B. Liquiditätsschwierigkeiten) ausschlaggebend waren oder eine Beendigung durch den Unternehmer auf Verlangen des Mitarbeiters erfolgte.

Auf eine Kapitalabfindung nach 40b EWStG a.F. hat die Beendigung keine Auswirkungen. Das VersAusgleichsgesetz (VersAusglG) vom 3. April 2009 führte zu einer grundlegenden Veränderung der Regelungen zur Altersversorgung. Zuvor wurden die während der Heiratszeit erdienten Pensionsansprüche in Form einer einmaligen Abfindung ermittelt und abgegolten.

Die neue Rentenanpassung hingegen ermöglicht eine innere Aufteilung als Prinzip der Rentenanpassung für alle ausgleichsbereiten Ansprüche auf eine Altersrente. Das betrifft alle beruflichen Vorsorgeeinrichtungen (z.B. Direktversicherung, Pensionskassen, Rentenfonds, Unterstützungskasse, Direktzusagen ) sowie die unterschiedlichen Formen der beruflichen Vorsorge (z.B. Privatrente, Riester-Vertrag, Rürup-Vertrag).

Ist eine Betriebsrente vorhanden, wird ein Anwartschaftsanspruch in der Pensionskasse festgestellt. Der auf den Vergütungsberechtigten im Zuge der innerbetrieblichen Aufteilung übertragene Rechtsanspruch ist gemäß 3 Nr. 55a StG aufgrund der Zurückbehaltung der nachgeordneten Steuerfreiheit. 3 Nr. 55a S. 2 ist eines der Einkommen, zu denen die Leistung dem Gleichbehandlungsempfänger gehört hätte, wenn die innere Aufteilung nicht erfolgt wäre.

Die ( (späteren) Rentenleistungen sind also (noch) Einkommen aus Erwerbstätigkeit ( 19 EStG) oder aus Vermögen (20 EStG) oder sonstigen Erträgen ("22 EStG"). Die durch die externe Spaltung an den Zielversorger gezahlte Vergütung ist gemäß 3 Nr. 55b S. 1 EWStG umsatzsteuerfrei, sofern die Folgeleistungen aus den dort festgestellten Ansprüchen für den Vergütungsberechtigten zu einem zu versteuernden Einkommen führt und der Grundsatz der Nachversteuerung gewahrt bleibt.

Wenn die auf dem berechtigten Recht beruhenden Folgeleistungen für den Anspruchsberechtigten nicht der Nachversteuerung unterworfen sind (z.B. Steuer nach 20 Abs. 1 Nr. 6 oder nach 22 Nr. 1 S. 3a) bb) Einkommensanteil EStG), so ist die Leistung nach § 3 Nr. 3 Nr.

55 b S. 2 EWStG in der Höhe des zur Begründung des Anspruchs auf die Zielrente erforderlichen Kapitals (z.B. Aufteilung einer unmittelbaren Zusage und Auszahlung in einen Vertrag zur Rentenversicherung; vgl. auch Beispiel 3, Z 420). Eine Steuerbefreiung nach 3 Nr. 55b EG ist darüber hinaus nicht geboten, wenn die Rechtsübertragung nicht zu Erträgen im Sinne des S. d. EG geführt hat (z.B. Einteilung des Grundkapitals einer Gesellschaft vor dem 31.12.).

Bei einem Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge richtet sich die Form der Pensionszusage (alte/neue Zusage) für den Anspruchsberechtigten grundsätzlich nach der Form der Pensionszusage des Vergütungsempfängers. Infolgedessen fallen die auf dem steuerfreien Vergütungswert nach 3 Nr. 55b S. 1 St. 1 St. G G beruhenden Vorteile aus Vorsorgeverträgen, Vorsorgeeinrichtungen, Rentenfonds oder Erstversicherungen vollständig unter die nachgelagerte Steuer nach 22 Nr. 5 S. 1 St. GG (siehe auch Beispiel 1 - 3, Abs. 418 - 420).

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