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Direktversicherung Arbeitgeber
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Zuflusszeit für Löhne aus Arbeitgeberbeiträgen zu einer Direktversicherung
Der Lohn aus den Arbeitgeberbeiträgen zur Direktversicherung eines Mitarbeiters für eine berufliche Vorsorge wird dem Mitarbeiter nicht ausgezahlt, sobald der Arbeitgeber die Belastungsermächtigung zugunsten des Versicherten erteilt. Die Zuführung wird erst dann vorgenommen, wenn der Arbeitgeber den Beitrag zahlt. Die Fakten: Die G war seit dem 1. Januar 2000 als geschäftsführender Gesellschafter der beschwerdeführenden Gesellschaft tätig und erhielt Einnahmen aus der Beschäftigung.
Auch er war Partner der Klage. Mit der L-AG wurde eine Direktversicherung (Rentenversicherung) zu Gunsten der G... Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine Gehaltsumwandlung. Der Kläger war berechtigt, die Versicherungsprämie gleichzeitig mit dem Antrag der L-AG endgültig von seinem Betriebskonto abzuheben. L-AG musste den Jahresrücknahmebeitrag von 4.440 , für den eine Jahreszahlungsart für den Zeitabschnitt vom 1. Dezember ein Jahr bis 30. November des folgenden Kalenderjahres festgelegt worden war, von dem im Antrag des Antragstellers genannten Betriebskonto einziehen.
Der Kläger hat den Tariflohnbeitrag für die Zeit vom 1.12. 2010 bis 30.11. 2011 vom Dezember-Lohn der G... Der Rücknahmebeitrag für den genannten Zeitpunkt wurde von der L-AG am 5. Januar 2011 vom Betriebskonto der klagenden Partei eingezogen. Der Rücknahmebeitrag für die Folgeperiode 1.12.2011 bis 30.11.2012 wurde im Dez. 2011 belastet. Die klagende Partei hat die Beiträge in ihren Einkommensteueranmeldungen als steuerfreie Löhne behandelt.
Der Abschlussprüfer kam im Zuge einer externen Lohnsteuerprüfung zu dem Ergebnis, dass G. im Jahr 2011 einen Beitrag zu einer Direktversicherung in Höhe von 8.880 ? als Gehalt erhalten hat. Die Finanzverwaltung verfolgte das Gutachten und machte den Kläger unter anderem wegen der genannten Lohnabgabe einschließlich des Solidaritätszuschlags haftbar.
Der Kläger hat die Direktversicherungsbeiträge der G G fälschlicherweise als steuerfreie Löhne der G-Gesamtversicherung bewertet. Der Lohn kann auch die Kosten umfassen, die ein Arbeitgeber zur Deckung eines Arbeitnehmers oder ihm nahestehender Menschen im Falle von Krankheiten, Unfällen, Invaliditäten, Alter oder Tod zahlt (so genannte zukünftige Sicherheitsleistungen).
Wie hoch die Löhne für zukünftige Sicherheitsleistungen sind, bei denen der Arbeitgeber einen Dritten (Versicherer) zahlt, ist davon abhängig, ob der Prozess aus wirtschaftlicher Sicht so abläuft, als hätte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter Mittel zur Sicherung seiner Zukunft zur Verfugung gestellt und der Mitarbeiter hat sie ausgenutzt. Dies ist anzunehmen, wenn der Mitarbeiter einen unwiderruflichen gesetzlichen Anspruch auf die Leistungen gegenüber der Vorsorgeeinrichtung hat, an die der Arbeitgeber die Beitragszahlungen entrichtet hat.
Die Qualität der Löhne wird bestätigt, vor allem bei Beiträgen in der Direktversicherung, bei denen der Arbeitgeber den Anspruchsberechtigten die Rentenbeiträge des Mitarbeiters vorenthalten und an den Versicherungsgeber abführen muss. Der Arbeitgeber zahlte demnach im Falle eines Streits den Lohn, da er eine Betriebsrentenversicherung zugunsten des Mitarbeiters abschloss.
Der Mitarbeiter hatte direkten Anspruch auf die Forderungen aus der Direktversicherung. Letztere haben aufgrund der Beiträge des Arbeitsgebers unveräußerliche gesetzliche Forderungen an die Versicherungsleistung erworben. Löhne, die nicht als laufende Löhne (sonstige Leistungen) ausgezahlt werden, werden in dem Jahr ausgezahlt, in dem der Mitarbeiter sie erhält. Das Eingangsdatum ist das Datum, an dem der Anspruch des Mitarbeiters beglichen wird.
Zahlt der Arbeitgeber Beiträge in die betriebliche Altersvorsorge eines Mitarbeiters in Gestalt von Arbeitgeberbeiträgen, so befriedigt der Arbeitgeber den Leistungsanspruch des Mitarbeiters zum jeweiligen Versicherten. Mit der Zahlung des Versicherungsbeitrages gibt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Mittel an die Hand, mit denen ihm ein unwiderruflicher Versicherungsanspruch gegen die Krankenkasse zur Verfuegung gestellt wird.
Der Arbeitgeber hatte im aktuellen Falle bei der Vergabe der Belastungsermächtigung im Jahr 2010 den Beitrag noch nicht bezahlt. Es ist unerheblich, ob die Anforderungen des 11 Abs. 1 Satz 2 StG eingehalten werden, da die Regelung nicht für den Bezug anderer Vergütungen als Löhne gilt.
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