Besteuerung Direktversicherung

Die Besteuerung der Direktversicherung

Erstversicherung: Pauschalbesteuerung, Individualbesteuerung. Unternehmensversicherungen bieten die Möglichkeit, einerseits eine attraktive Rente aufzubauen und andererseits Steuern zu sparen. Direktversicherungsbesteuerung In der Direktversicherung der beruflichen Vorsorge werden dem Mitarbeiter im steuerrechtlichen Sinn mehrere Möglichkeiten der steuerlichen Einsparung geboten. Aufgrund der nationalen Förderung richtet sich die Besteuerung hier für der steuerpflichtige Versicherte äußerst günstig ein. Es gibt zwei Möglichkeiten im Bereich der Direktversicherung.

Wenn es sich um eine vom Dienstgeber zu finanzierende Direktversicherung handele, werde die zu zahlende Versicherungsprämie zuungunsten des Dienstnehmers und auf Kosten des Dienstgebers gezahlt.

Ganz besonders häufiger ist jedoch die Direktversicherung durch Lohnumwandlung. Der Mitarbeiter trägt in diesem Falle die Versicherungskosten selbst, wodurch der Auftraggeber fälligen Beiträge vom Bruttogehalt des Mitarbeiters absetzt und an die zuständige Versicherungsgesellschaft überweist schickt. Das zu zahlende Beiträge im Zusammenhang mit der Direktversicherung ist somit jeweils durch den Auftraggeber abgeführt, der gleichzeitig auch für der Abschluß des Versicherungsvertrags ist zuständig

Der Beiträge zur Direktversicherung ist bereits von jeglicher Besteuerung befreit. Weiterhin werden unter müssen für auch keine oder weniger Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Zum Beispiel können im Direktversicherungsbereich ohne Besteuerung pro Jahr höchstens vier Prozentpunkte der Einkommensschwelle für die gesetzliche Altersvorsorge festgelegt werden. Es ist gleichgültig, für welche Zahlungsweise die Rentenempfänger endgültig beschließt, diese Fonds müssen werden nicht nur versteuert, sie müssen davon werden auch Beiträge an die gesetzliche Krankenkasse gezahlt, soweit der Versicherte nicht persönlich abgesichert ist.

Seit Ruheständler in der Regel sowieso geringer versteuert wird, ist hält die Steuerlast in einem durchaus erträglichen Framework, so dass es sich letztlich rechnet, für eine Direktversicherung schon allein wegen der Besteuerung zu beschließen.

Steuerwörterbuch von A-Z Direktversicherung - Steuerbefreiung

Die Direktversicherung bezieht sich auf die betriebliche Altersvorsorge durch ein Unternehmen. Die Option bezieht sich auf die Umsetzung der Betriebsrente über eine Unterstützungskasse. Es handelt sich um eine Versicherungspolice, die der Unternehmer in der Regel zu Gunsten des Mitarbeiters abschliesst und durch die der Mitarbeiter oder seine Hinterlassenen einen rechtlichen Anspruch auf die Versicherungsleistung beim Versicherungsgeber erwirbt.

Bezahlt der Dienstgeber für einen Arbeitnehmer einen Beitrag an eine Direktversicherung, so handelt es sich bei diesen Beiträgen um Löhne zum Zahlungszeitpunkt des Beitrags. Wesentlicher Bestandteil der neuen Regelung der Betriebsrente durch das Renteneinkommensgesetz ist die Aufnahme von Beiträgen zu einer Direktversicherung in die Steuerbefreiung nach 3 Nr. 63 StG bei gleichzeitigem Ausschluss der Steuerbefreiung auf solche Pensionszusagen, die eine lebenslängliche Rentenversicherung ermöglichen.

Bei der fondsfinanzierten Altersvorsorge besteht das langfristige Ziel darin, in allen fünf Umsetzungskanälen auf die nachgelagerte Besteuerung umzustellen. In einem ersten Arbeitsschritt werden die Direktversicherungsbeiträge in die Steuerbefreiung nach 3 Nr. 63 StG miteinbezogen. Die Steuerbefreiung ist dabei auf Pensionszusagen begrenzt, die eine lebenslängliche Rente beinhalten.

Von der Steuerbefreiung wird nur dann Gebrauch gemacht, wenn nur eine einmalige Kapitalzahlung vereinbart ist. Das Wahlrecht, eine einmalige Kapitalzahlung anstelle von Pensionsleistungen zu gewähren, schliesst eine Steuerbefreiung nicht von vorneherein aus. Bei späterer Nutzung des Kapitalwahlrechts gilt jedoch die Besteuerung nach 22 Nr. 5 EG. Als Gegenleistung wird die Pauschalversteuerung für die Direktversicherung und die Rentenversicherung (§ 40b EStG) bei kapitalgedeckten Systemen abgeschafft.

Für Pensionszusagen (Altverträge), die vor dem Stichtag des Jahresabschlusses 2005 abgeschlossen wurden ( 52 EStG), ist dies aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht der Fall, vgl. 52 UGB. Beitragszahlungen bei Kündigung sind nicht steuerpflichtig, sofern sie 1.800 Euro multipliziert mit der Zahl der Jahre, in denen das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters zum Dienstgeber bestand, nicht überschreiten.

Die Multiplikation erfolgt mit den vom Dienstgeber im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses und in den sechs Vorjahren gezahlten Beiträgen. Die Duplikationsregel entspricht der früheren Duplikation im Pauschalsystem der Direktversicherung. Das Altersvorsorgegesetz stellt klar, dass nur Beitragszahlungen zum Ausbau einer fondsfinanzierten Betriebsrente steuerbefreit sind ( 3 Nr. 63 S. 1 EStG).

Ferner wird präzisiert, dass nur Beitragszahlungen an eine berufliche Vorsorge Anspruch auf Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenrenten haben ( 3 Nr. 63 S. 1 EStG). Ab dem 1. Januar 2005 wird sich die Steuerfreiheit auf Pensionszusagen beschränken, die die Zahlung von Rentenleistungen in Gestalt einer lebenslänglichen Monatsrente oder eines Zahlungsplans mit einer Restrente wie bereits beim Riesterzuschuss nach XI EG G und einem besonderen Ausgabenabzug nach 10a EGG beinhalten.

Wenn sich der Mitarbeiter für eine einmalige Kapitalzahlung entschließt, sind die Anforderungen des 3 Nr. 63 StG ab diesem Datum nicht mehr gegeben und die Beiträge steuerpflichtig. Der einmalige Kapitalbetrag ist, soweit er auf steuerfreien Einlagen basiert, nach 22 Nr. 5 S. 1 EWStG in voller Höhe zu versteuern.

Die Teil- oder Einmalzahlung des Kapitals stellt keinen außerordentlichen Ertrag im Sinne des 34 Abs. 2 des § 34 Abs. 2 des Gesetzes dar (weder Abfindung noch Mehrjahresvergütung), so dass die fünfte Regel ( 34 EStG) auf diese Leistungen nicht angewendet werden kann. Bei Pensionskassen, Pensionskassen und Direktversicherungen ist die steuerbefreite Beförderung gemäß 3 Nr. 63 S. 1 UStG zunächst auf 4 Prozent der Einkommensschwelle beschränkt.

Die Steuerfreiheit für 2013 liegt bei 4 Prozent von 69.600 Euro = 2.784 Euro, für 2012 = 4 Prozent von 67.200 Euro = 2.688 Euro, für 2010 und 2011 = 4 Prozent von 66.000 Euro = 2.640 Euro. Der Anstieg betrifft nur die Arbeitgeberbeiträge aufgrund einer nach dem 31.12.04 eingegangenen Pensionszusage (neue Fälle).

Die Erhöhung tritt an die Stelle der Aufhebung des 40b UStG. Sie betrifft daher nur die nach dem 31.12.2004 geleisteten Beitragszahlungen des Schiedsgerichts. Eine Anwendung der Pauschalversteuerung nach 40b ElektroStG in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Version ist prinzipiell nicht möglich ( 52 Abs. 6 S. 3 ElektroStG; keine Parallelförderung).

Beispiel: Auf der Grundlage einer nach dem 31. Dezember 2004 eingegangenen Pensionszusage zahlt der Dienstgeber den ersten Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers im Jahr 2013 in eine Direktversicherung ein, die Folgeleistungen als Monatsrente bereitstellt. Es gibt keine alte Finanzierung. Der Beitrag ist mit 4% der Beitragsbemessungsgrundlage für 2013 zuzüglich 1.800 Euro abgabenfrei.

Anmerkung: Zu den Steuervergünstigungen für die betriebliche Altersvorsorge siehe BMF, 31.03. 2010 - IV C 3 - S 2222/09/10041 - IV C 5 - S 2333/07/0003.

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