übertragung Direktversicherung

Übertragung der Direktversicherung

Fachkundige Antworten auf die Übertragung der Direktversicherung. ist verpflichtet, die Beiträge für die Direktversicherung zu erstatten. eine Pensionskasse oder Direktversicherung kann durchgeführt werden. Das Direktversicherungsmodell ist schlank und flexibel: Sie können es auch problemlos auf einen anderen Arbeitgeber übertragen. Informieren Sie sich über die Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Die Arbeitnehmer können ihren Anspruch auf den neuen Arbeitgeber übertragen.

Neues Renteneinkommensgesetz| Recht auf Übertragbarkeit

Neben den steuerlichen Veränderungen beinhaltet diese Gesetzesänderung auch erhebliche Veränderungen im Bereich der Betriebsrenten. Der Fokus liegt dabei auf der so genannten "Portabilität", d.h. der "Verbesserung der Übertragbarkeit der erworbenen Betriebsrentenansprüche und deren Bündelung bei einem einzelnen Pensionsgeber". Möglichkeiten der Versetzungspflicht des Arbeitsgebers, wenn der Arbeitnehmer dies im Fall einer aufgeschobenen Vergütung wünscht.

Nach der Neustrukturierung der Übertragungsfähigkeit durch das Renteneinkommensgesetz wird diese um die Annahme eines "Rentenwertes" ergänzt. Abs. 1 BetrAVG kann auch von einer anderen Pensionskasse weitergeführt werden. Bisher war der Inhalt des Übernahmevertrages immer die vorhandene Pensionszusage, im Prinzip mit genau dem gleichen Inhalt, d.h. "mit genau dem Grund und der Menge der vorhandenen Pensionsleistungen".

Weil eine solche kongruente Abtretung im einzelnen Fall nicht immer möglich ist, hielt h. M. es für hinreichend, wenn die Abtretung zu einem ökonomisch gleichwertigen Antrag ("Barwertvergleich") des Begünstigten führte. Die BetrAVG in Zukunft jedoch nur noch die Übernahme der Haftung durch den neuen Dienstgeber. Weitere bisher geplante Transfermöglichkeiten zu einer Rentenkasse, einer Lebensversicherungsgesellschaft oder einer öffentlichen Versorgungseinrichtung wurden aufgehoben.

"Es geht darum, die berufliche Freizügigkeit der Beschäftigten und die mögliche Bündelung der Rentenansprüche auf einen einzigen Rentenversicherer zu fördern. Absatz 2 Nr. 2 BetrAVG reguliert zunächst den im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem alten und dem neuen Dienstgeber sowie dem Pensionsberechtigten festgelegten Prinzip der Selbstbeteiligung. Demnach ist die Übertragbarkeit zwischen allen fünf Umsetzungswegen der Betriebsrente arbeitsrechtlicher Natur.

Nach den Regeln des neuen Arbeitgebers kann die vorhandene Pensionszusage des früheren Arbeitgebers prinzipiell "portabilisiert" werden, ungeachtet der bisher angewandten Methode. Insofern ist es Sache des Begünstigten, selbst zu bestimmen, ob eine solche Überweisung für ihn Sinn macht oder nicht. Das BetrAVG schreibt in 3 Satz 3 vor, dass eine Verpflichtung in gleicher Höhe wie der Überweisungswert über eine Vorsorgeeinrichtung, einen Rentenfonds oder eine Direktversicherung eingegangen und umgesetzt werden muss.

Während der Übermittlung gibt es folgende Einschränkungen: Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss den Antrag auf Versetzung innerhalb eines Jahres nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses gegenüber dem früheren Dienstgeber oder Pensionsgeber einreichen. Darüber hinaus ist die Umsetzung der betrieblichen Altersvorsorge des früheren Arbeitgebers über eine Vorsorgeeinrichtung, einen Rentenfonds oder eine Direktversicherung erforderlich.

Bei der direkten Pensionszusage und dem Unterstützungsfonds gibt es keinen rechtlichen Anspruch auf Portio. Der Anspruch auf Überweisung entsteht nur, wenn der Überweisungswert die Einkommensschwelle der Berufsgenossenschaft (BBG) nicht überschreitet. Man unterscheidet zwischen direkten Pensionszusagen und Unterstützungskassen auf der einen Seite und Pensionskassen, Direktversicherungen und Pensionskassen auf der anderen Seite.

von BetrAVG zum Übertragungszeitpunkt. Der Überweisungswert der Vorsorgeeinrichtung, der Vorsorgeeinrichtung und der Direktversicherungswege in Form einer Versicherungspolice soll dem mit der Vorsorgeeinrichtung bis zum Überweisungsdatum gebildete Vermögen entspricht. Für Versicherungsverträge ist der "Fair Value" der Versicherungen "inklusive Überschuss- und Gewinnbeteiligung ohne Abzug" anzusetzen. BetrAVG sowohl "in der Höhe der bisher bei Erreichung der in der Pensionsrückstellung festgelegten Altershöchstgrenze erworbener Anwartschaften" (Nr. 1) als auch in der "Höhe des Übertragungswertes".

Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen wäre ein begründetes Recht prinzipiell abzulehnen, da der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Erhaltung oder Abtretung seiner Rentenansprüche hätte. Ausnahmen bestehen jedoch, wenn der Arbeitnehmer sein Auskunftsrecht in direktem Bezug zu einer ausdrücklich vorgesehenen Kündigung ausübt und die Wartezeiten bis zur geplanten Aufhebung einhält.

Sendet eine ( "überbetriebliche") betriebliche Altersvorsorge beispielsweise einen Jahresleistungsbericht oder einen Rechenschaftsbericht über den derzeitigen Status der Betriebsrente unter Transparenzgesichtspunkten, so hätte der oben genannte Informationsbedarf tatsächlich gedeckt werden müssen. Der neue Dienstgeber oder sein Rentenversicherer muss dem Begünstigten "auf dessen Wunsch hin in schriftlicher Form mitteilen, inwieweit der Überweisungswert ihn zu einer Rente berechtigen würde und ob eine Invaliden- oder Hinterbliebenenrente vorläge.

Dieses Auskunftsrecht ist nur dann sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer im Voraus den Überweisungswert kennt, mit dem er in das neue Vorsorgesystem "einsteigen" kann. Andererseits muss der Begünstigte selbst darüber befinden, ob er von seinem Recht auf Übertragbarkeit überhaupt Gebrauch machen will. Sie muss das Leistungsangebot des bisherigen Arbeitsgebers mit dem des neuen Rentensystems abwägen.

Er muss daher den Betrag der früheren Pensionskasse sowie den Gehalt und die Bedingungen (Berechnungsgrundlage) der neuen Pensionszusage wissen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den neuen Dienstgeber bzw. dessen Pensionsgeber nur hinsichtlich der Versorgungsleistung dazu gezwungen hat, auch den aus dem Überweisungswert zu finanzierenden Betrag auszuweisen. Wenn der zukünftige Dienstgeber oder sein Pensionsgeber solche Informationen zur Verfügung stellt, muss er sich der daraus entstehenden Haftpflichtrisiken bewusst sein.

Nr. 55 EWStG ist der Übertragungswert von der Einkommensteuer befreit. Dadurch wird gewährleistet, dass die Übertragbarkeit keine Steuernachteile für den Begünstigten mit sich bringt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Einkommensteuerbefreiung nur für die Überführung von einem äußeren (Pensionskasse, Rentenkasse oder Direktversicherung) in einen äußeren oder von einem inneren (Pensionszusage oder Unterstützungskasse) in einen inneren Ausführungsweg gilt.

Das bedeutet, dass "Cross-Transfers" von einem inneren zu einem äußeren Implementierungsweg oder vice versa nicht steuerbegünstigt sind. Nr. 55 und 4d ElektroStG führt auch - mindestens abschließend - zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber grundsätzlich eine steuerliche Übertragbarkeit zulassen wollte und es daher keine Einschränkungen der Übertragbarkeit für körperschaftsteuerliche Zwecke gibt.

Das Körperschaftsteuergesetz ist daher nach dem Einkommensteuergesetz auszulegen, so dass die Überweisung des Überweisungswertes keine steuerbeeinträchtigende Nutzung im Rahmen der Zweckbindung ist und dieser Überweisungswert sowohl für das tatsächliche als auch für das zulässige Barvermögen berücksichtigt werden muss. Dabei ist die Erhöhung der Übertragungsfähigkeit der gesetzlichen Freizügigkeitsansprüche und Ansprüche auf betriebliche Altersvorsorge prinzipiell zu unterstützen.

Durch die Schaffung eines Rechtsanspruches auf Übertragbarkeit kann die Betriebsrente jedoch aufgrund der damit verbundenen zunehmenden Kompliziertheit für Unternehmen weniger attraktiv werden. Das wäre für die Streuung der Betriebsrenten nachteilig. Zudem ist zu berücksichtigen, dass durch die Überweisung entstehende Aufwendungen mit nachteiligen Auswirkungen auf die Erstattung dieser Vorsorge.

Wie diese neue Übertragungsoption in der Realität akzeptiert wird, ist daher noch offen.

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