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Pensionskasse Direktversicherung
Direktversicherung der PensionskasseDirektversicherungen - Pensionskasse
Pensionsfonds oder direkte Versicherungen ermöglichen Arbeitnehmern und Arbeitgebern einen risikoarmen und administrativen Weg in die betriebliche Altersversorgung. Nach §3 Nr. 63 StG sind die Beitragskosten bis zu einer Summe von 4% der Einkommensschwelle (West) versteuert. In 2018 entsprach dies einem Wert von 3.120 Mio. EUR (260 Mio. EUR). Steuerfreie Beiträge sind nicht sozialversicherungspflichtig.
Zudem zahlt der Dienstgeber häufig einen Zuschuß und gibt die SV-Leistungen an den Dienstnehmer weiter. Das am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (BRSG) ermöglicht es Ihnen, weitere 4 Prozent der Mittel für eine Betriebsrente aufzubringen. Auf diesen Betrag sind die bestehenden Direktversicherungen nach dem alten Recht (Abschluss vor dem 1. Januar 2005) anrechenbar.
Nähere Informationen zur BRSG erhalten Sie hier und unter Download.
Pensionsfonds/Direktversicherung - Leistungen
Gemäß 4 b und c StG sind Direktversicherungsbeiträge oder Arbeitgeberbeiträge (Trägerunternehmen) an eine Pensionskasse uneingeschränkt als Betriebsausgabe anrechenbar. Im ersten Arbeitsverhältnis (Einkommensteuerklassen I bis V) sind die Arbeitgeberbeiträge im Sinne des 3 Nr. 63 StG bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage (BBG) der Pensionsversicherung West pro Jahr abgabenfrei.
In 2018 werden es 6.240 EUR p. a. oder 420 EUR pro Monat sein. Wer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgungssystemen für Geringverdiener über Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionskassen gewährt, wird vom Bund mitfinanziert. Auf diese Arbeitgeberbeiträge entfallen 30% Zuschuss (§ 100 EStG). Vorraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer ein maximales Bruttoeinkommen von bis zu 2.200 EUR pro Monat bekommt und der Unternehmer zwischen 240 und 480 EUR pro Jahr ausgibt.
Die BAV-Förderung wird dem Auftraggeber durch Anrechnung auf die von ihm zu zahlende Lohnabgabe zuerkannt. Darüber hinaus kann der Unternehmer den restlichen Arbeitgeberanteil als Betriebsausgaben abziehen, um den Gewinn zu reduzieren. Arbeitgeberbeiträge, die die oben genannten Anforderungen an die Höhe des Zuschusses erfuellen, sind für den Mitarbeiter gemäß 100 Abs. 6 Satz 1 Satz 1 BGB bis zu 480 EUR pro Jahr abgabenfrei.
Daher wird dieser Wert im Rahmen der steuerlichen Zuteilung des 3 Nr. 63 UStG nicht berücksichtigt. Sozialversicherungsrechtlich ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Freibeträge nach 3 Abs. 63 EG und 100 Abs. 1 EGV zusammen nur bis zu einem Gesamtbetrag von 4% des BBG West im jeweiligen Jahr sozialversicherungspflichtig sind.
Ist der Vertrag abgeschlossen, entstehen dem Auftraggeber praktisch keine zusätzlichen Verwaltungskosten. Der Rentenanspruch wird unmittelbar an die Begünstigten ausgezahlt. Eine Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung einer Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG besteht nicht, wenn der Vertrag angemessen ausgestaltet ist. Bei der Pensionskasse und der Direktversicherung sind bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage für die Pensionskasse West (= 3.120 EUR im Jahr 2018) von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit.
Mit einem entsprechenden Vertrag ist keine weitere Insolvenzversicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) notwendig. Die Arbeitgeberin erspart sich die Arbeit. Der Arbeitgeberleistungsanspruch bleibt auf den Betrag begrenzt, der sich aus dem damaligen Versicherungsvertrag ergibt. Pensionskasse und Direktversicherung unterstehen der ständigen Aufsicht der BAFin.