Beiträge Direktversicherung

Direktversicherungsbeiträge

Diese Dokumentation enthält Informationen zum Thema Artikel. Die Klägerin (alleinige Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) hatte im Streitfall eine Direktversicherung abgeschlossen. ("Sonderausgabenabzug von Beiträgen") ist steuerlich förderfähig. Sie war (später) auf die Fälle beschränkt, in denen die Direktversicherung von Beginn der Leistungen an als Rente gezahlt wurde.

Beitragspflicht des Unternehmers zur Direktversicherung wird dynamisiert

Fakten: Die Vertragsparteien bestreiten die Pflicht des Antragsgegners, die Beiträge zu einem direkten Rentensystem dynamischer zu gestalten. Die Klägerin, geboren im Jahr 1954, arbeitet für die Beklagte und ist seit dem 11. November 1980 im Rettungswesen angestellt. Für das Anstellungsverhältnis gelten die Regelungen des Allgemeinen Tarifvertrages vom 18. Dezember 1982 für Arbeitnehmer des Arbeiter-Samariter-Bundesverbandes Bayern e. V. und die Zusatztarifverträge in ihrer derzeit gültigen Version.

Darüber hinaus gelten die anderen für den Arbeitgebersektor geltenden Kollektivvereinbarungen. "Die Klägerin ist seit dem ersten Juli 1981 bei der G Versicherungen für eine Dauer bis zum 31. Dezember 2017 versichert, am 23. August 1985 haben sich die ÖTV einerseits und der Landesverband Bayern andererseits nach langen Vertragsverhandlungen auf einen Kollektivvertrag über eine Betriebsrente für Mitarbeiter des ASB, Landesverband Bayern (im Folgenden: Fernsehaltersversorgung) geeinigt.

Mitarbeiter, die die Voraussetzungen für das BAV nach 4 dieses Tarifvertrags erfuellen, müssen vom Dienstgeber in einer Direktversicherung nach 1 Abs. 2 AVG, 4 bEStG und 40 bEStG versichert sein. a) das Alter von fünfundzwanzig Jahren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erreicht hat.

Die Beitragspflicht des Unternehmers erlischt mit dem Eintreten des Versicherungsfalls. a) Erreichung der vertraglichen Altershöchstgrenze (Fälligkeit nach Ablauf des sechzigsten Lebensjahres). Für Versicherungsverträge, die am ersten Tag eines jeden Geschäftsjahres beginnen, ist dies der erste Tag des Versicherungsjahres, für Versicherungsverträge, die am ersten Tag eines jeden Geschäftsjahres beginnen, ist dies der Erste.

Referenzwert für die Ermittlung nach Abs. 1 ist das Jahresbruttogehalt nach 20 Abs. 1 des Tarifvertrags in der derzeit geltenden Tarifvertragsfassung zuzüglich des Weihnachtsgeldes und des Urlaubsgeldes im betreffenden Jahr. Die aus der kapitalbildenden Lebensversicherung stammenden Überschussanteile werden ausschliesslich zur Leistungsverbesserung eingesetzt.

Wird die BU-Rente bis zum Fälligkeitstermin der kapitalbildenden Lebensversicherung nicht in Anspruch genommen, werden die kumulierten Überschussanteile der BUZ zusammen mit der Laufzeitleistung der kapitalbildenden Lebensversicherung ausbezahlt. Der Versicherungsschein (Versicherungsvertrag) und die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lebens- und Invaliditätsversicherers zum Versicherungsabschluss werden dem Mitarbeiter unmittelbar nach Abschluss der Police übergeben.

"In Umsetzung des Tarifvertrages hat der Arbeits- /Samariter-Bund Landesverband Bayern e. V. am 12. 6. 1985 einen Kollektivversicherungsvertrag mit der VLV AG geschlossen. Die Gruppenversicherung (nachfolgend GVV genannt) regelt auszugsweise: zu Beginn des Vertrages wird eine Teilversicherung für das Privatleben derjenigen Menschen geschlossen, die folgende Bedingungen erfüllen: Nach Beginn des Vertrages wird eine Teilversicherung für das Privatleben derjenigen Menschen geschlossen, die der Gruppe gemäß Nr. I am nächsten Vertragsdatum beigetreten sind.

Todesfall- und Kapitallebensversicherung nach dem V-Gruppenversicherungstarif D 11 B. Die Deckungssumme wird unmittelbar nach dem Tode der Versicherungsnehmerin, längstens jedoch am Ende der Versicherungszeit ausgezahlt. Das Vertragsstichdatum ist der Tag, an dem die Teilkasse geschlossen wurde. Inbegriffen ist die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nach Anhang 1 zur Gewährleistung der Beitragsfreiheit bei Erwerbsunfähigkeit und die BU-Rente.

  • Anrechenbare Vergütungshöhe ist das Jahresbruttogehalt gemäß 20 Abs. 1 des Tarifvertrages zuzüglich des Weihnachtsgeldes und des tariflichen Urlaubsgeldes bei Beginn der Versicherung und danach zu jedem jeweiligen Vertragstermin. Die Deckungssumme entspricht dem Anwartschaftsbarwert der Alterspension mit Anspruch auf 60 Prozent Witwenrente abzüglich der Deckungssumme aus vor Vertragsabschluss abgeschlossener Direktversicherung.

Die Beiträge sind die gleichen jährlichen Beiträge. Sie sind zu Jahresbeginn fällig, d.h. bei den am 1.6. alle 1.6. und bei den am 1.12. alle 1.12. abgeschlossenen Teilkassen.

"1985 wurde für den Antragsteller eine Todesfallversicherung bei der VLV AG unter der Versichertennummer F für die Einhaltung der Verpflichtungen aus der TV-Altersversorgung geschlossen. Die Tarifparteien haben am 13. Juli 1991 eine Änderung des Tarifvertrags über die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer des Arbeits- /Samariter-Bundes, Landesverband Bayern, vom 24. Mai 1985 beschlossen, die in den §§ I und II die Fristen für den Eintritt in den Ruhestand zum jeweils nächsten Monat (1. Juli und 31. Dezember) in 4 Nr. 1a des vorgenannten Tarifvertrags regelt.

Der Versicherungssummenbetrag wird im Grunde durch zwei Kriterien bestimmt: b) das Entgelt nach 20 Abs. 1 MTV zuzüglich Weihnachts- und Feiertagsgeld, das jedes Jahr aufs Neue ausgewiesen und aufgrund der dynamischen Änderung nach 9 Abs. 3 Kollektivvertrag in die Kalkulation miteinbezogen wird. "Bis 1999 wurden die vom Dienstgeber zu entrichtenden jährlichen Beiträge an das zu jedem Bilanzstichtag gültige Entgelt angepaßt.

Die Klägerin hat den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2011 aufgefordert, die an die VLV AG zu seinen Lasten zu zahlenden Versicherungsprämien auch nach 1999 auf der Grundlage seines Jahresverdienstes zu bestimmen und an die Versicherungsgesellschaft auszugleichen. Die Klägerin machte in ihrer Klageschrift darauf aufmerksam, dass der Angeklagte von der Fernsehanstalt für Alterssicherung dazu gezwungen sei, die jährlichen Beiträge entsprechend dem laufenden Jahreseinkommen nach 1999 weiter zu dynamisieren.

Die Pflicht ergibt sich aus 9TVAltersversorgung, zumindest aus der Unternehmenspraxis und dem Brief des ehemaligen Bundesgeschäftsführers B. Sie ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Arbeitsrecht. Die Klägerin beantragte daher, dass der Beklagte im Berichtszeitraum vom 11. Dezember 2000 bis zum 30. September 2000 der VLV AG ihre jährliche Bruttovergütung zuzüglich Weihnachts- und Feiertagsgeld für die jeweiligen Jahre zahlt.

den Unterschiedsbetrag für diesen Versicherungszeitraum für das betreffende Geschäftsjahr auf der Basis der von der VLV AG nachträglich gemeldeten Bruttoprämie aus der neuen Versicherungsprämie und der für den für ihn bereits gezahlten Versicherungsschutz unter der Versichertennummer Gültig bis zum 31.12.2010 zu ermitteln.

Darüber hinaus ist die VLV AG zur Anpassung der zu zahlenden Jahresversicherungsprämie für den mit der VLV AG abgeschlossenen Vertrag unter der Versichertennummer F durch Meldung der Jahresbruttoprämie zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsvergütung an die VLV AG und Zahlung der von der VLV AG für das betreffende Geschäftsjahr auf der Basis der entsprechenden Jahresbruttoprämie bzw. im Schadensfall 1.

9 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 1 des Tarifvertrages über eine Betriebsrente für Arbeitnehmer der Arbeitnehmer-Samariter-Föderation, Landesverband Bayern, vom 24. Mai 2009. Gemäß 20 Abs. 1 MTV in der Fassung des geltenden Tarifvertrages über das Entgelt zuzüglich Weihnachts- und Feiertagsgeld für das betreffende Geschäftsjahr erfolgt die Ermittlung der Versicherungsleistung aus dem Vertrag mit der VLV Lebensversicherung AG als Gesellschaft der Gruppe G mit der Nummer G, die sich zum Todeszeitpunkt, bei Schenkung oder Erwerbsunfähigkeit nach 20 Abs. 1 MTV in der geltenden Fassung richtet, V4.

dass die im Versicherungsvertrag mit der Versichertennummer von der VLV AG als Gesellschaft der E-Versicherungsgruppe vorhandene und im Todesfall am 27. 9. 2014 nach Ablauf des sechzigsten Lebensjahres zu zahlende Deckungssumme auf der Grundlage seines im Jahr 2014 gemäß 20 Abs. 1 MTV in der jeweiligen tariflichen Version erhaltenen Bruttojahresgehalts zuzüglich des für das betreffende Jahr tariflich vereinbarten Weihnachts- und Urlaubsgeldes berechnet werden muss.

Die Klage des Klägers wurde vom Landarbeitsgericht abgewiesen. Die Klägerin setzt mit der Beschwerde ihre Ansprüche fort. Die Klägerin wollte mit dem Gesuch eine zu quantifizierende Barleistung, die im vorliegenden Fall fehlte. Die Hauptforderung zu Ziffer 1. war unberechtigt, der Antragsteller hatte keinen Anrecht auf die Geltendmachung des Anspruchs.

Die Berechnung der Entschädigung bei Eintreten des versicherten Ereignisses richtet sich nach dem zwischen dem Antragsgegner und der Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Vertrag. Weil dieser nicht an der Klage teilgenommen hat, konnte ein Beschluss in der aktuellen Klage für die Versicherungsgesellschaft nicht verbindlich sein und somit das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner nicht klären. b) Der Antragsteller legte gegen das Beschluss des Landesarbeitsgerichtes eine unbefristete Berufung ein, begründete aber nur die Berufung in Bezug auf die Ablehnung des Hauptantrages zum zweiten Mal.

Zu Recht hat das LAG anerkannt, dass der Antragsteller keinen Rechtsanspruch auf eine Jahresanpassung des Beitrags zur Rentenversicherung bei der VLV hat. Eine solche Forderung entsteht weder aus dem TV-Pensionsplan noch aus dem unbefristeten Brief des ehemaligen nationalen Geschäftsführers oder der Unternehmenspraxis. a) Mit dem Gesuch will der Antragsteller feststellen lassen, dass der Antragsgegner über den Stichtag hinaus zur Zahlung von Versicherungsprämien zugunsten der für ihn bei der V-Lebensversicherung AG geschlossenen kapitalbildenden Todesfallversicherung bis zum Eintreten des Versicherungsfalles gemäß seinem Jahresbruttogehalt einschließlich des tariflich vereinbarten Weihnachts- und Urlaubsgeldes und damit zur Einhaltung der gewählten Durchführungsart der Direktversicherung verpflichtet ist.

Die Klägerin hat die Einschränkung auf den Fall der Pensionierung nicht in den Gesuch miteinbezogen. b) Es darf nicht festgestellt werden, ob der Antragsteller das notwendige Interesse an einem Feststellungsurteil hat. a) Der Antragsteller hat keinen anspruch auf eine Dynamisierung der Versicherungsprämien für die Insurance G bei der VLV nach § 9 AVA.

vgl. z.B. BAG 18.02.2014 - 3 AZR 808/11 - Rn. 29; 26.03.2013- 3 AZR 68/11 - Rn. 25 mwN). bb) Dementsprechend besteht nach 9 AVA kein Anrecht auf eine alljährliche dynamische Anpassung der Versicherungsprämie. Die Formulierung des 9 (3) Fernsehaltersversorgung ist - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - klar.

Referenzwert für die Leistungsberechnung nach 9 Abs. 1 Fernsehaltersversorgung - und davon ausgehend auch die vom Dienstgeber nach 3 Fernsehaltersversorgung zu zahlenden Beiträge - ist demnach das Jahresbruttogehalt nach 20 Abs. 1 des Tarifvertrags in der derzeit geltenden Tarifvertragsfassung zuzüglich Weihnachtsgeld und Urlaubsvergütung im betreffenden Jahr, das zum Bilanzstichtag des Direktversicherungsvertrages berechnet werden kann.

Somit basiert 9 Abs. 3 Fernsehaltersversorgung auf dem jährlichen Einkommen des Jahres, in dem die entsprechende Lebensversicherung für den jeweiligen Mitarbeiter gemäß 9 Abs. 1 Fernsehaltersversorgung geschlossen wird, d.h. dem "Fälligkeitsdatum" für den Versicherungsabschluss gemäß § 4 Abs. 1 Fernsehaltersversorgung.

Entgegen der Ansicht der Klägerin setzt 4 (1) TÜV-Alterversorgung für den versicherten Mitarbeiter einen einmaligen Termin fest. Die Verordnung sieht nicht vor, dass der Jahreslohn jedes Jahr an die Versicherungsgesellschaft gemeldet und der Beitrag dementsprechend angepasst wird. 4 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 TV-Versorgungsordnung regelt die Bedingungen, unter denen ein Mitarbeiter zum Abschluß einer Direktversicherung zu seinen Lasten berechtigt ist.

Zu diesem Zweck muss er ein unbefristetes Anstellungsverhältnis mit dem Antragsgegner haben, am Fälligkeitstermin der Direktversicherung das Alter von fünfundzwanzig Jahren erreicht haben, zum Fälligkeitstermin (1. Juli oder 01. Dezember) drei Jahre bei der Gesellschaft gewesen sein und sich im Rahmen des Arbeitsvertrags verpflichtet haben, zumindest die halbe Regelarbeitszeit zu arbeiten und darf nicht an der Erfüllung seiner Dienstpflichten aus Gesundheitsgründen behindert werden.

Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass das jährliche Einkommen als Grundlage für die Ermittlung der Versicherungsleistungen und damit auch der Versicherungsprämien herangezogen werden soll. Die Rückstellung bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherungen nach Erfüllung der tarifvertraglichen Bedingungen. Als Fälligkeitsdatum gilt nicht der Tag, an dem die Beiträge zur Krankenversicherung alljährlich gezahlt werden, sondern nur der Tag, an dem die Bedingungen für den Abschluß einer Direktversicherung für den jeweiligen Mitarbeiter geprüft werden sollen und an dem die Krankenversicherung gegebenenfalls abzuschliessen ist.

Dies wird auch durch den Text des Satzes des 9 Abs. 3 des § 9 Abs. 3 Satzes der" Fernsehaltersversorgung " in der derzeit geltenden Tarifvertragsfassung zuzüglich des tariflichen Weihnachts- und Urlaubsgeldes des Mitarbeiters im betreffenden Kalenderjahr" nicht in Frage gestellt. 2. Die Tarifparteien klären damit nur, dass für die Ermittlung der Versicherungsleistungen nach 9 Abs. 1 Satz 1 Fernsehaltersversorgung das Jahresgehalt des Mitarbeiters im Jahr des Versicherungsabschlusses maßgeblich ist.

Es ist daher nicht beabsichtigt, von der im ersten Teil des Satzes genannten Frist für den Abschluß der Einzel-Direktversicherungen abzuweichen. Mit Recht hat das LAG darauf verwiesen, dass die Vermutung, dass im ersten Teil des Satzes des 9 Abs. 3 Satzes eine "entsprechende" einzufügen ist, falsch ist. Die individuelle Direktversicherung wird gemäß 4 (1) Fernsehaltersversorgung abgeschlossen.

Der Wortlaut im zweiten Teil des Satzes soll sicherstellen, dass die Ermittlung der Versicherungsleistungen nach 9 Abs. 1 Satz 1 für jeden Tarifmitarbeiter auf der Grundlage seines persönlichen Jahresgehaltes einschließlich des tariflich vereinbarten Weihnachts- und Urlaubsgeldes in der vom Dienstgeber im Jahr des Versicherungsabschlusses für den Dienstnehmer zu zahlenden Summe vorgenommen wird.

Ist die Klägerin der Ansicht, dass der abschließende Teil des 9 (3) TÜV-Alterversorgung " im entsprechenden Kalenderjahr zu einer unklaren Regelung führt, so ist dies nicht anwendbar. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Kollektivvertrag für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen gültig ist und der Abschluss der Direktversicherung davon abhängig ist, wann die Anforderungen des 4 (1) Fernsehaltersversorgung in jedem Fall erfüllt sind.

Der Titel des 9 Fernsehgesetzes über die dynamische Rentenleistung bedarf keiner anderen Auslegung. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass eine Dynamisierung der Beiträge zur Direktversicherung festgelegt werden sollte. Zum einen ist die Leistung der Versicherung insofern dynamischer, als gemäß 9 (1) der Betrag der Leistung im Alter von sechzig Jahren durch den gewogenen Barwert einer 0,25 %igen Alterspension einschließlich einer Witwen- oder Witwerrente pro tatsächliches und noch mögliches Dienstalter ermittelt wird.

Andererseits resultiert eine dynamische Entwicklung daraus, dass die Gewinnbeteiligungen gemäß 9 (5) Fernsehaltersversorgung ausschliesslich zur Leistungsverbesserung ausgenutzt werden. Abweichend von den Bestimmungen des in 10 Abs. 1 genannten Gruppenversicherungsvertrages spricht auch eine Dynamik der Versicherungsprämien im Sinn des Klägers.

Gemäß I Abs. 2 Nr. 2 GVV werden Teilkaskoversicherungen für diejenigen Menschen geschlossen, die dem Kreis der unter Nr. 2 genannten Personengruppen angehören, d.h. die die Anforderungen des 4 Abs. 2 Satz 2 GVV zu diesem Zeitpunkt nach Beginn des Vertrages - also am oder nach dem darauffolgenden Vertragstermin - einhalten.

Gemäß I 2 Nr. 1 Abs. 5 GVV ist das Vertragsdatum der Tag, an dem die Versicherung geschlossen wurde. Anrechenbares Entgelt ist gemäß I 3 Nr. 1 GVV das Jahresbruttogehalt gemäß 20 Abs. 1 des Tarifvertrages zuzüglich des tariflichen Weihnachtsgeldes und des Urlaubsgeldes bei Beginn der Versicherung und danach zu "jedem korrespondierenden Vertragstermin".

I § 4 GVV schreibt abschließend vor, dass es sich bei allen Beiträgen um konstante Beiträge pro Jahr handelt, so dass sich der Beitrag für jeden Mitarbeiter nach der ersten Festlegung nicht verändert. Dieses Reglement zeigt auch, dass keine jährlichen Neuberechnungen der Versicherungsprämien für die jeweiligen Teilversicherungen stattfinden sollen, sondern dass die entsprechenden Summen für jede einzelne Versicherung einmal am Bilanzstichtag, an dem die entsprechende Versicherung geschlossen wird, ermittelt werden sollen.

Als Bemessungsgrundlage für die danach festgesetzten zusätzlichen jährlichen Beiträge dient das jeweils gültige Jahreseinkommen gemäß 20 Abs. 1 des Tarifvertrags (einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld) des Mitarbeiters. Es stimmt, dass die versicherte Summe einer Lebensversicherungspolice zum Eintrittszeitpunkt des Versicherungsfalles aufgrund des Kaufkraftverlustes durch Inflation einen anderen Realwert hat als bei Vertragsabschluss.

Es stimmt auch, dass viele Lebensversicherungspolicen deshalb eine Dynamisierung der Prämienregelung vorsehen, um bei Eintreten des versicherten Ereignisses einen erhöhten Anspruch auf Leistungen zu haben. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Bestimmung in 9 (3) Fernsehaltersversorgung in dynamischer Weise im Sinn des Antragstellers zu sehen ist. Der Versicherungsschutz wird auch dann angehoben, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Überschussanteile ausschliesslich zur Leistungsverbesserung und nicht zur Prämienreduzierung eingesetzt werden.

Dadurch erhöht sich die Leistung bei Eintreten des versicherten Ereignisses. Abweichend von der tatsächlichen Anwendung des Tarifvertrags bis 1999 ist die Geschichte der Entstehung der Sendung ebenso irrelevant, da die Interpretation der Sendung hinsichtlich ihrer Formulierung, Einstufung und ihres Zwecks bereits zu einem klaren Resultat geführt hat (vgl. BAG Nr. 24.02.2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 29 mwN).

Die Klage der Klägerin in diesem Sinne ist daher ebenfalls irrelevant; sie ist ausschließlich gegen das Versäumnis gerichtet, Tatsachen über die Gründung der TV-Altersversorgung festzustellen. b) Der Klaeger kann seinen Antrag nicht erfolgreich auf das Anschreiben des ehemaligen Managers B. In jedem Fall hat das Bezirksarbeitsgericht in einer nach dem Beschwerdegesetz nicht zu beanstandenden Art und Weise anerkannt, dass der ehemalige Bundesgeschäftsführer den Pensionsplan im Brief nur erklären wollte.

c ) Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf alljährliche dynamische Veränderung der Versicherungsprämien für die Versicherungen G bei der VLV AG aus operativer Tätigkeit (zu den Anforderungen für die operative Tätigkeit siehe im Einzelnen BAG Nr. 11 vom 11. Juli 2011 - 3 AZR 194/12 - Rn. 46 ff.

BAGE 139, 69 ) für die praktische Abwicklung der Umlage. Die Klägerin konnte zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin in Bezug auf die Beiträge zur Direktversicherung über den Tarifvertrag hinausgehen wollte. Die Klage versagt daher, weil der Auftraggeber offensichtlich nur seine Pflicht aus der TV-Rentenversicherung erfüllt haben wollte. d) Der Antrag entsteht auch nicht aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Arbeitsrecht (zu den Bedingungen siehe im Einzelnen BAG Nr. 11. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 22 ff. mwN).

Ob die Klägerin überhaupt eine ungleiche Behandlung nachgewiesen hat, ist fraglich. Mit Recht hat das Landarbeitsgericht darauf verwiesen, dass er nicht einmal geltend gemacht hat, dass die höheren Versicherungsleistungen des von ihm zur Abrechnung genutzten Mitarbeiters überhaupt darauf beruhten, dass seine Versicherungsprämien über das Jahr 2000 hinaus nach seinem jeweiligen Jahresgehalt gezahlt wurden.

Die Klägerin hat ohnehin keine Gruppierung durch die Beklagte erklärt, die für arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsansprüche erforderlich ist.

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