Schulden bei Scheidung

Scheidungsschulden

Eine häufige Ursache für das Entstehen von Schulden ist die Trennung vom Partner und/oder die Scheidung. Kann man Scheidungsschulden loswerden? Wie hoch sind die Schulden bei einer Scheidung? Die Scheidung ist anhängig, anhängig oder bereits abgeschlossen? Du kannst nicht mit den Kosten und Schulden umgehen?

Geldschulden

Was ist eine Mitschuld? Schulden, die während der Eheschließung entstehen, sind keinesfalls zwangsläufig Mitschulden! Heirat bedeutet nicht zwangsläufig, dass beide Ehepartner immer für Schulden aufkommen. Stattdessen sind Schulden immer nur die Schulden des Ehepartners, der den Darlehensvertrag, Teilzahlungskaufvertrag usw. unterzeichnet hat.

Wenn die Frau zum Beispiel während der Heirat ein Fahrzeug erwirbt und nur in ihrem eigenen Namen einen Ratenvertrag unterschreibt, sind die Schulden allein ihre Schulden, nicht die Mitschulden. Der andere Ehepartner hat im Prinzip nichts mit diesen Schulden zu tun. Der eine Ehepartner ist nicht für die Schulden des anderen Ehepartners haftbar.

Gleiches trifft auf den Pachtvertrag zu: Schulden aus einem Pachtvertrag sind nur dann Gesamtschulden, wenn beide Partner den Pachtvertrag unterzeichnet haben. Die Häufigkeit der Schulden ist in der Regel davon abhängig, ob beide zusammen oder nur einer der beiden Partner im Arbeitsvertrag sind. Der eine Ehegatte ist auch ohne ehevertragliche Vereinbarung, d.h. im "normalen" Vermögensregime der sogenannten Gewinngemeinschaft, nicht für die Schulden des anderen verantwortlich.

Inserate wie "Ich gebe an, dass ich die Schulden meiner Ehefrau nicht mehr bezahle" sind daher gegenstandslos. Selbstverständlich sind auch Gemeinschaftsschulden möglich. Im Prinzip sind Schulden jedoch nur dann Gesamtschulden, wenn sich beide Ehepartner gegenüber dem Kreditgeber verpflichten, z.B. wenn beide Ehepartner einen Darlehensvertrag, einen Kauf- oder Pachtvertrag abgeschlossen haben.

Zu den Gemeinschaftsschulden gehören auch die Gemeinschaftsschulden. Beide Ehepartner sind solidarisch haftbar. Erwerb von Nahrungsmitteln, Bekleidung, Haushaltsgeräten, Abschluß einer Hausratversicherung oder eines Festnetz- oder Stromversorgungsvertrages für die Wohngemeinschaft. Erst in diesem Tagesgeschäft wird der andere Ehepartner Vertragspartei, auch wenn er nicht unterfertigt hat.

Bei Gesamtschulden gilt: Gegenüber der Außenwelt, d.h. gegenüber dem Kreditgeber, sind beide Ehepartner in voller Höhe solidarisch haftbar. So kann die Hausbank beispielsweise in einem Gemeinschaftskreditvertrag die Tilgung des kompletten Darlehens sowohl von der Ehefrau als auch vom Ehemann einfordern. Weder Ehepartner können der Hausbank widersprechen, dass er nur die halbe Miete schuldet.

Wenn einer der Ehepartner den gesamten Geldbetrag bezahlt hat, muss der andere natürlich nicht mehr an den Kreditgeber abbezahlt werden. Entschädigung zwischen den Ehegatten: Das Ehegattenverhältnis, d.h. das sogenannte innere Verhaeltnis, muss von diesem sogenannten aeusseren Verhaeltnis unterschieden werden. Prinzipiell muss bei gemeinsamen Schulden jeder Ehepartner die halbe Summe im internen Bereich aufbringen.

Wenn einer der Ehepartner bereits mehr als die Haelfte bezahlt hat, kann er den zusaetzlichen Betrag von dem anderen einfordern. Beispiel: Das Ehepaar nahm einen Leihvertrag über 200,- EUR pro Monat auf (beide unterschrieben). Die Frau bezahlt nach der Scheidung die ganzen 200,-EUR. Ihr Mann kann sie bitten, ihr die halbe Summe zu zahlen, also 100,-EUR.

Für die erst in der Zukunft fälligen Schulden oder Teilbeträge kann jeder Ehepartner vom anderen Ehepartner eine Befreiung in Form der halben Rate, d.h. die rechtsverbindliche Annahme der anderen Seite, einfordern. So muss der Antragsteller von den Monatsraten von 200,00 EUR in Hoehe von 100,00 EUR befreit werden (OLG Bremen FF 2015,192).

Im Regelfall besteht kein Anspruch auf Entschädigung, solange die Ehegatten noch zusammenleben und arbeiten (OLG Bremen NZFam 2014.1008). Solange die Ehegatten zusammen arbeiten, ist es üblich, dass ein Ehepartner dies und das andere bezahlt, oder dass ein Ehepartner die Haushaltsarbeit erledigt, ohne dass dies ausgeglichen wird.

Z. B. wenn der Mann die Mieten bezahlt und die Gattin sich um den Hausstand kümmert, kann der Mann nicht die halbe Mietenhöhe von seiner Gattin einfordern. Selbst nach einer Scheidung wird die Zeit des Zusammenlebens nicht mehr " geregelt ". Die Ausnahmeregelung findet jedoch für die Zeit nach der Ehegattentrennung keine Anwendung, sofern sie auch ökonomisch getrennte Ehegatten sind.

Von dem Zeitpunkt der Scheidung - die auch innerhalb der Ferienwohnung erfolgen kann - an hat man daher Anspruch auf Entschädigung für die Mitverschuldung. Abweichend davon ist der Ehepartner im Verhältnis zum Ehegatten allein für die Gesamtschuld verantwortlich, wenn nur dieser allein aus dem Vertragsverhältnis Nutzen ziehen kann.

Nutzt oder verkauft einer der Gesellschafter nach der Ehegattentrennung das mit einem gemeinsam abgeschlossenen Darlehen erworbene Fahrzeug weiter, so ist dieser intern für die nach der Trennungsentscheidung fälligen Darlehensraten allein verantwortlich. Die Kreditgeberin (z.B. die Bank) kann vom anderen Ehepartner weiter Zahlungen fordern, wenn dieser den Darlehensvertrag ebenfalls unterzeichnet hat.

Ausnahmen von der Verpflichtung zum Ausgleich gemeinsamer Schulden gelten, wenn diese bereits bei der Bemessung des Unterhalts der Ehegatten miteinbezogen wurden. Der unverheiratete Mann bezahlt nach der Scheidung die gemeinschaftlichen Hauspreise weiterhin selbst. Für die Kalkulation des Unterhaltes rechnet er diese Haushaltssätze im Voraus von seinem Einkünfte ab.

Er kann dann nicht die Hälfte der Rate von seiner Frau einfordern. Ein Entschädigungsanspruch entsteht nicht, wenn einer der Ehegatten die ihm allein zustehende Rate nicht wie vereinbart gezahlt hat (OLG Brandenburg NZFam 2014.1009). Beispiel: Die Ehepartner haben ein gemeinsames Darlehen abgeschlossen. Der Alleinerziehende soll die monatlichen Zahlungen von 250,- EUR leisten, seine Frau soll sich um das Heim und die Kleinen kümmer.

Zur Zeit der Abspaltung stehen noch 3.000 ? aus. Im Prinzip kann der Mann von seiner Ehefrau die halbe Summe, also 1.500 EUR, fordern, weil die andere Vereinbarung mit der Scheidung nichtig ist. Sollte sich jedoch herausstellen, dass der Mann vor der Scheidung nicht bereits zwei Tranchen von je 250 EUR bezahlt hat, muss er diese beiden Tranchen allein bezahlen.

Dann kann er nur die Haelfte der Teilnahme seiner Frau in Hoehe von 2.500 EUR einfordern. ACHTUNG: Der Ehepartner, der vorgibt, weniger als die Haelfte der Gemeinschaftsschulden zu uebernehmen, muss dies nachweisen. Bei der Berechnung der Unterhaltskosten können die Gemeinschaftsschulden vom Gehalt des Ehepartners, der sie bezahlt, einbehalten werden.

Dadurch reduziert sich die Unterhaltungspflicht des unterhaltsberechtigten Ehepartners. Bezahlt der Ehepartner nicht nur die halbe, sondern die gesamte Schuld, kann er den von ihm bezahlten Gesamtbetrag einbehalten. Achtung: Werden Gemeinschaftsschulden bereits bei der Bemessung des Unterhalts mitberücksichtigt, gibt es keine zusätzliche Entschädigung zwischen den Ehepartnern.

Beispiel: Die Ehepartner haben ein gemeinsames Darlehen von 500 EUR pro Monat. Das Darlehen bezahlt der Mann allein. Von seiner Frau kann er einen Nachfolger in Höhe von 250,- EUR pro Monat einfordern. Zieht er jedoch bei der Instandhaltungsberechnung die 500,- EUR pro Monat von seinem Gehalt ab und bezahlt dadurch weniger Instandhaltung, kann er keine zusätzliche Entschädigung von 250,- EUR einfordern.

Allerdings nur, wenn die Schulden vom Unterhalt des Ehepartners einbehalten werden. Wenn die Schulden nur für Kindergeld in Abzug gebracht werden, kann der andere Ehepartner keine Entschädigung einfordern.

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