Direktversicherung Pauschal Versteuert

Erstversicherung pauschal versteuert

RDV nach der Insolvenz und der Abwicklung alter pauschal versteuerter Direktversicherungen. Zahlreiche übersetzte Beispielsätze mit "Flatrate" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen von englischen Übersetzungen. Die Pauschalbesteuerung kann hier weiterhin problemlos angewendet werden. Einzahlungen in eine Pensionskasse oder eine neue Direktversicherung bis zu.

Der pauschal versteuerte Direktversicherer nach dem AltEinkG: Fragestellungen und.... - Hennietten M-Meißner

Seit Jahrzehnten war die pauschal besteuerte Direktversicherung das erfolgreiche Modell für die berufliche Vorsorge in kleinen und mittleren Unternehmen. Der Band stellt die komplexe Übergangslösung für "Altfälle", die daraus resultierenden Fragestellungen und den Stand der Beantwortung dar. Der Unterschied zwischen alten und neuen Verträgen einschließlich Novationsfällen, die Trennung zwischen alten und neuen Zusagen, besondere Merkmale der Trennung zwischen alten und neuen Zusagen, die sogenannte Waiver-Erklärung, die Reproduktionsverordnung alt/neu, die durchschnittl.

Die Präsentation wird durch praxisnahe Prüflisten, einen umfassenden Fragen- und Antwortkatalog, Dokumentvorschläge, Auszüge aus Gesetzen etc. abgerundet.

LVS Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.11.2001 - L 8 AL 90/01

Soweit die vom Arbeitgeber für eine zugunsten des Mitarbeiters abgeschlossene Direktversicherung gezahlten Beträge nicht pauschal nach 40 b StG besteuert werden, handelt es sich um beitragspflichtige Bezüge, die in der Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden müssen. Der Antragsgegner hat auch die in zweiter Instanz entstandenen aussergerichtlichen Aufwendungen des Antragstellers zu tragen. Die Klägerin beantragt die Prüfung einer endgültigen Entscheidung über die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung (Alg) zum Stichtag 31. Dezember 1996 nach § 44 SGB X.

Umstritten ist die Bemessung einer monatlichen Versicherungsprämie von 250,00 D-Mark. Dementsprechend sollte mit Wirksamkeit vom 11. Oktober 1982 der Jahreslohnanspruch der Klägerin in einen Versicherungsschutzanspruch in Gestalt von Direktversicherungsbeiträgen im Sinne des BetrAVG (? 3 ) umgerechnet werden.

Zugleich wurde der bisher in Geld gezahlte Teil der Gesamtvergütung des Antragstellers um die nach § 40b Einkommensteuergesetz (EStG) geltende Kapitalertragsteuer (6,5% = 13,00 DM) und die Kirchensteuer (0,65% = 1,30 DM) gekürzt. Bei Lohnerhöhungen und der Berechnung der gehaltsbezogenen Leistung wurde ebenfalls beschlossen, dass die Gesamtvergütung einschließlich der Direktversicherungsprämien und einschließlich der Besteuerung der Versicherungsprämie nach 40b EGV maßgeblich bleibt.

Mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 wurde die Versicherungsprämie für die Direktversicherung auf 250,00 DEM pro Kalendermonat erhoeht. KG, B, hat am 11. Mai 1993 das Anstellungsverhältnis mit der Klägerin übernommen, das bis zum 31. Dezember 1996 andauerte. Die Lohn- und Gehaltsabrechnungen einschließlich der Direktversicherung wurden nach Aussage des Auftraggebers wie in den Vorjahren bis zum 31. Dezember 1993 fortgeführt; der Antragsteller wurde in den Monaten Jänner bis zum 31. Dezember 1996 vollständig und im Monat April 1996 zum Teil entlassen.

Im Gehaltsnachweis für die Monate von Mai bis einschließlich Oktober 1996 wurde ein Bruttobeitrag von DEM 5.460,00 zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge zu den Vermögensbildungsleistungen von DEM 52,00 netto, d.h. in Summe von DEM 5.512,00 netto, als Gehaltsbestandteil angegeben. Vom rechnerischen Jahresüberschuß von DEM 3.650,38 hat der Dienstgeber DEM 52,00 als kapitalbildende Leistung an die Begünstigten überwiesen und die restlichen DEM 3.598,38 an den Antragsteller gezahlt.

Die Arbeitgeberin hat der A Lebensversicherungs-AG für den ganzen Zeitraum Jänner bis einschließlich 9. Dezember 1996 zusätzliche 250,00 DEM pro Monat für die Direktversicherung der Klägerin gezahlt. Die Klägerin wurde am 11. November 1996 erwerbslos. Mit Beschluß vom 17. 10. 1996 gewährte die Angeklagte für 468 Tage pro Monat 5.512,00 DEM (Bemessungsgrundlage: 1.270,00 DEM, Leistungsgruppe C, mit Kinderfeature, Wochensatz: 560,40 DEM).

Der Antragsgegner hat mit Änderungsmitteilung vom 31. März 1996 die Anspruchsfrist auf 572 Tage geändert. Mit Einspruch vom 12. Januar 1996 lehnte der Antragsgegner eine Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 1996 ab, in der er die Leistung von 250,00 DEM pro Monat bei der Direktversicherung einforderte.

In dem darauf folgenden Verfahren vor dem Sozialgerichtshof (SG) Berlin (Az.: S 60 Ar 256/97) haben die Parteien im Hinblick auf die Beilegung des Rechtsstreites vereinbart, daß der Einspruch der Klägerin vom 26. 11. 1996 als Klage gemäß 44 SGB X zu betrachten ist und daß die Angeklagten eine neue Entscheidung in dieser Angelegenheit treffen werden. Mit Entscheidung vom 28. Oktober 1997 und Einspruchsschreiben vom 29. Juli 1998 wies die Antragsgegnerin den Nachprüfungsantrag zurück, weil die Festsetzung der Veranlagungsgebühr korrekt war.

Sie hob die Entscheidung der Angeklagten vom 28. Dezember 1997 in Form des Widerspruchs vom 28. Juli 1998 auf und ordnete den Angeklagten an, unter Beruecksichtigung der Beitraege zur Direktversicherung in Hoehe von 250,00 DEM pro Monat ab diesem Zeitpunkt an die Firma Alge zu entrichten, wobei sie die Entscheidung vom 18. Dezember 1996 aenderte.

Der GS begründet die Entscheidung damit, dass der aus den Lohnzetteln resultierende Netto-Betrag in voller Höhe auf das Lohnkonto des Antragstellers übertragen worden sei. Der Beitrag zur Direktversicherung wurde nicht vom aktuellen Lohn einbehalten. Gemäß der Einigung vom 16. Januar 1983 muss der aktuelle Monatslohn der Klägerin gestiegen sein.

Der Arbeitgeberzuschuß von 250,00 DEM pro Monat an die Direktversicherung war ebenfalls in diesem Betrag enthalten. Diese höheren Löhne sollten als Grundlage für die Berechnungen herangezogen werden, ungeachtet der Summe der Arbeitseinkommen der Unternehmer, für die Sozialabgaben einbehalten wurden. Der Antragsgegner macht mit der Beschwerde vom 26. 2. 2001 geltend, dass weder die Bescheinigung über die Beschäftigung noch die Lohnzettel belegen, dass die Versicherungsprämie von 250,00 DEM Teil des Bruttomonatsgehalts war.

Der Angeklagte war davon ueberzeugt, dass der Dienstgeber die Versicherungsbeitraege zusaetzlich zur Entschaedigung gezahlt und diese pauschal versteuert habe, wie im urspruenglichen Vertrag ueber die Umwandlung von Barloehnen vom 1. Dezember 1982 vereinbart. Die Beiträge der Direktversicherer sind zwar steuerlich absetzbar, aber nicht beitragspflichtig. Die Klägerin antwortete, er habe den vollen Netto-Betrag aus der Bruttomonatsrechnung sowie die von der A Lebensversicherungs-AG pro Monat gezahlten 250,00 DEM eingenommen.

Der Rechtsbehelf ist nach 144 Abs. 2 S. 2 SGG möglich, weil der Antragsteller für einen längeren als ein Jahr erhöhte Ansprüche geltend macht und im Übrigen auch sonst möglich ist (§ 151 SGG). Der GS hat den Beklagten zu Recht zur Überprüfung der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses angeklagt, da der Antragsteller seit dem 1. Oktober 1996 auf der Grundlage einer höheren Bemessungsprämie für die von der Prämie gezahlte Direktversicherung Anspruch auf Alg hat.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Rechtsgültigkeit der Entscheidung des Antragsgegners vom 28. Dezember 1997 in Form des Widerspruchs vom 28. Juli 1998, in dem er einen Antrag auf Überprüfung gemäß 44 Buch X SGB abwies. Die Klägerin beantragt nicht nur die Aufhebung dieser Entscheidungen, sondern auch die Pflicht der Klägerin, eine bestimmte Zahlung zu leisten, und zwar die endgültige Genehmigungsentscheidung vom 17. 10. 1996 durch eine positive Entscheidung gemäß § 44 SGB X zu ändern.

In diesem Stadium des Verfahrens ist es irrelevant, dass die Klägerin entgegen der Ansicht der Angeklagten gegen die Erteilungsentscheidung vom 17. Oktober 1996 rechtzeitig Berufung eingelegt hat. Die Kommission hat im September 1996 (Blatt 10 des Verwaltungsgesetzes) eine Überarbeitung der Verwaltungsentscheidung zu Alge beantragt. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens legte die Klägerin am 26. 11. 1996 einen Einspruch ein.

Im darauf folgenden Gerichtsstreit vor der SG Berlin wurde jedoch einvernehmlich festgestellt, dass das am 26. 11. 1996 erhaltene Anschreiben der Klägerin als Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X einzustufen ist und zu mäßig ist. Der GS hat über die Klage durch ein Grundsatzentscheid nach 130 SGG beschlossen. Sie übte das ihr durch diese Bestimmung übertragene Wahlrecht in der Art und Weise aus, daß der operative Teil nicht die korrekte Veranlagungsgebühr angab, nach der der Kläger seinen Antrag an die Klägerin ab dem 01. 10. 1996 begründen muß.

Der GS hielt es für hinreichend, dass nur die zwischen den Parteien tatsächlich strittige Entscheidung darüber getroffen wird, ob die für die Direktversicherung bezahlte monatliche Versicherungsprämie von 250,00 DEM Teil der Bewertungsgebühr ist oder nicht. Der Beklagte hat dann die auf diesen Wert entfallende Steuer und Sozialabgabe nach § 14 Absatz 2 SGB IV zu bestimmen und den korrespondierenden Bruttobeitrag auf die bisherige Veranlagungsgebühr von 5.512,00 DEM pro Monat anzurechnen.

Nach §§ 111 Abs. 1 und 112 Abs. 1 S. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) ist die Bemessungsgrundlage für den Leistungsanspruch an den Algen der durchschnittliche Wochenlohn des Arbeitslosen während des Bemessungszeitraums. Die Bemessungsperiode beinhaltet die Abrechnungsperioden der letzen drei Arbeitsmonate, die die Verpflichtung zur Beitragszahlung vor der Entstehung des Anspruches begründen, in dem der Erwerbslose bei Austritt des Mitarbeiters ein Entgelt erhalten hat ( 112 Abs. 2 S. 1 AFG).

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 S. 1 Nr. 3 der auf der Grundlage des 17 SGB IV (Arbeitentgelt-Verordnung -- ArEV -- vom 18. Juni 1977 in der Fassung der Novelle der BGBl I S. 1643 --) herausgegebenen Lohnfestsetzungsverordnung sind die neben den Lohn- und Gehaltszahlungen gewährten Abgaben und Leistungen nach 40b StG hier nicht relevant und können nicht berücksichtigt werden.

Gemäß 40b UStG ( "BetrAVG" vom 18.12.1974, BGBl I S 3610) ist die Pauschalbesteuerung der Einkommensteuer für bestimmte zukünftige Vorsorgeleistungen des Unternehmers erlaubt. Die Einkommensteuer kann der Dienstgeber aus den Versicherungsbeiträgen für eine Direktversicherung des Dienstnehmers mit einem Prozentsatz (letzte 20%) berechnen, wonach eine Pauschalbesteuerung nur möglich ist, wenn die Lebensversicherung nicht zu einem Zeitpunkt vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres und unter Ausschluss der vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrags durch den Dienstnehmer zustandekommt.

Arbeitgeberanteile für Direktversicherungsverträge und Beiträge an Pensionsfonds, die der Dienstgeber neben dem Gehalt zahlt oder die aus einmaligen Zahlungen erhoben werden, sind daher zu versteuern, jedoch von der Beitragspflicht befreit, soweit der Dienstgeber nach 40b EGV ( 2 Abs. 1 ArEV) eine pauschalierte Einkommensteuer abführt. In diesen Faellen muss der Unternehmer die Pauschalsteuer in voller Hoehe zahlen ( 40 Euro je Lohnsteuerrichtlinie -- LStR -- Absatz 93).

Bei Vorliegen dieser Bedingungen, vor allem der Pauschalbesteuerung nach 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EG, werden die Direktversicherungsbeiträge nicht in die Vergütung einbezogen und sind daher frei von Beiträgen, gleichgültig, ob diese neben dem bereits gezahlten Gehalt vom Dienstgeber gezahlt werden und vom Dienstgeber allein oder vom Dienstnehmer durch Entgeltumwandlung zu tragen sind (BSG SoR 3-5375 § 2 Nr. 1).

Solche Sachverhalte können im Fall des Antragstellers nicht nachvollzogen werden. Die Klägerin hat am 16. Januar 1983 mit ihrem jeweiligen Dienstgeber beschlossen, daß ein Teil seines Gehalts, d. h. 200,00 DEM pro Monat zuzüglich der vom Dienstgeber nach § 40b StG zu zahlenden Pauschalsteuer in Hoehe von 14,30 DEM pro Monat, nachträglich von seinem derzeitigen Dienstgeber einbehalten wird.

Den Jahresbeitrag von 2.400,00 DEM sollte der Dienstgeber auf eine Direktversicherung zugunsten des Antragstellers bei der A Lebensversicherungs-AG abführen. Der Versicherungsbeitrag wurde mit 1. Jänner 1990 auf 250,00 DEM erhoeht. KG, Braunschweig, ab dem 2. Juli 1993, und zwar vor allem im Veranlagungszeitraum 1996, fand weder eine Wandlung der Barlohnansprüche des Antragstellers in Versicherungen noch eine Pauschalbesteuerung gemäß 40b EWStG der vom Dienstgeber neben dem Gehaltsanspruch gezahlten Beiträge statt.

In den für die Kalendermonate April bis einschließlich Oktober 1996 eingereichten Lohn- und Gehaltslisten wird nur der Brutto-Betrag ausgewiesen, den der Antragsteller auch als Nettolohn nach Zahlung von Abgaben, Sozialversicherungsbeiträgen und Vermögensbildungsleistungen erlangt hat. Es wird weder die monatliche Prämie von 250,00 DEM noch die vom Auftraggeber zu zahlende und vom Nettolohnforderung des Antragstellers abgezogene Pauschalsteuer berücksichtigt.

Dennoch hat der Auftraggeber 250,00 DEM pro Monat auf die zugunsten des Antragstellers geschlossene Direktversicherung umgelegt. Kommanditgesellschaft, Berlin, hat in seiner Mitteilung vom 05.09.1999 bekräftigt, dass auch aus anderen ihm zur Verfügung stehenden Rechnungslegungsunterlagen nicht hervorgeht, dass die Direktversicherungsprämien in die dem Antragsteller aus dem Arbeitsvertrag geschuldete Bruttovergütung einbezogen wurden.

Es ist daher für den Bundesrat klar, dass der Unternehmer keine Pauschalsteuer auf direkte Versicherungsleistungen gemäß 40b EWStG gezahlt hat. Aus diesem Grund hat der Auftraggeber die pauschalen Steuerzahlungen gemäß dem Vertrag vom 16. Januar 1983 nicht von der Entschädigung des Antragstellers einbehalten. Stattdessen zahlte der Auftraggeber dem Antragsteller pro Monat zusätzliche 250,00 DEM in der Direktversicherung aus.

In den Monaten Jänner, Feber und MÃ? rz 1996 wurden diese BezÃ?ge ebenfalls vom Dienstgeber gezahlt, obwohl das ArbeitsverhÃ?ltnis wÃ?hrend dieses Zeitraums ausgesetzt wurde und der KlÃ?ger keinen Anspruch auf Entlohnung hatte. In diesem Fall ist jedoch auch das spezielle Regel-/Ausnahmeverhältnis zwischen 14 Abs. 1 SGB IV und 2 Abs. 1 S. 1 S. 1 Nr. 3 ArEV, das auf 40b StG Bezug nimmt, zu berücksichtigen.

Eine Pauschalbesteuerung der direkten Versicherungsleistungen durch den Dienstgeber ist ein wesentlicher Bestandteil und unabdingbare Vorbedingung für die außerordentliche Beitragsbefreiung des Dienstgebers für die dem Dienstnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses gewährten Versorgungsleistungen. Die Befreiungsvorschrift des 2 Absatz 1 S. 1 Nr. 3 ArEV gilt nicht mehr für den Fall, dass der Dienstgeber keine Pauschalsteuer auf Direktversicherungsbeiträge und Vergünstigungen zahlt und der Dienstnehmer der alleinige Steuerpflichtige ist ("§ 38 Absatz 2 EStG").

Eine Pauschalbesteuerung nach 40b EG liegt im Ermessen des Unternehmers, wie der Ausdruck "kann" in Absatz 1 S. 1 aufzeigt. Wer einer Geldumwandlung von Lohnforderungen in zukünftige Sicherheitsleistungen zustimmt, stimmt in der Regel auch einer pauschalen Einkommensteuer zu. Wie bereits erwähnt, ist dem System der Beitragsbefreiung nur die Pauschalbesteuerung von Leistungen der Direktversicherung inhärent.

Hier hat der Unternehmer seit dem 1. Januar 1993 gemäß 40b Abs. 1 Satz 1 die Versicherungsbeiträge von 250,00 DEM pro Monat nicht versteuert. Dabei ist zu beachten, dass eine pauschale Einkommensteuer für künftige Sicherheitsleistungen nach 40b BFH ( "Bundesfinanzgerichtshof" vom 15. 12. 1989 -- VI B 78/88 -- in BB 1990, 626) bei der Einkommensteuerveranlagung nicht wettgemacht werden kann.

Auch eine vom Steueramt zu Gunsten des Arbeitsgebers genehmigte Pauschalsteuer hat für die Beitragsbefreiung keine Bedeutung. Das Privileg nach 2 Abs. 1 S. 1 ArEV gilt nicht für Einkünfte, für die das Fiskus die Pauschalbesteuerung nach einer bereits fälligen Schuld der Einlage zulässt (Sächsisches Landessozialgericht LSG - Entscheidung vom 26. 3. 1997 - L 1 KN 14/96 -, in E-LSG KN - Nr. 18 KR).

Möchte man nach der BSG-Fallrechtsprechung die beitrags- und leistungsrechtliche Kongruenz des Entgeltbegriffs beibehalten, so muss es auch davon abhängen, ob der Dienstgeber zum Erwerbszeitpunkt eine Pauschalsteuer nach 40b Einkommensteuer entrichtet hat. Auf die Einfügung von 40b ESPG im Rahmen der neuen Regelung der Betriebsrente durch das BetrAVG wurde bereits hingewiesen.

Damit wollte der Gesetzgeber den durch die Einführung der Anwartschaften auf die betriebliche Altersversorgung zusätzlich belasteten Unternehmer durch steuerlichen Ausgleich bevorzugen (BT-Drucksache 7/1281, S. 21 f). Ab 1977 setzte der Ordinant diese Steuererleichterung mit der Bestimmung in 2 Abs. 1 S. 1 Z 3 ArEV fort, in der er, soweit der Dienstgeber für sie die Einkommensteuer nach 40b Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal erhoben hat, die Sozialversicherungsbeiträge und -leistungen ohne Einschränkung freistellte.

Bei der Umwandlung einer Vielzahl von Vergütungsansprüchen in Beiträge zur Sozialversicherung reagierte der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 S. 2 ArEV (vgl. BSG DZR 2100 17 Nr. 5) auf diese Einsparung. Werden beim Interessenausgleich zwischen der Entlastung der Beiträge für eine Zusatzversorgung auf der einen Seite und der Absicherung der Funktionstüchtigkeit der Sozialversicherungssysteme durch Beitragseinkünfte auf der anderen Seite pauschal besteuerte Direktversicherungs- und Pensionskassenleistungen in die Beitragszahlung einbezogen ( 2 Abs. 1 S. 2 ArEV), so ist es sinnvoll, die künftigen Sicherheitsleistungen des Dienstherrn auf die Beitragszahlung anzurechnen, wenn er von der Steuererleichterungsmöglichkeit überhaupt keinen Gebrauch macht.

Eine Pauschalbesteuerung nach 40b EG ist prinzipiell nicht sinnvoll, wenn der Mitarbeiter diese Steuer intern zu entrichten hat und bei der Normalbesteuerung entweder mit dem mont. Beim Kläger ist die Monatszahlung von 250,00 DEM für seine Direktversicherung weder als Pauschalbetrag nach 40b EGV noch im üblichen lohnsteuerlichen Verfahren nach 38 EGV versteuert worden.

Die Kombination der Möglichkeiten der Pauschalbesteuerung nach 40b EG mit der Beitragsbefreiung nach 2 Abs. 1 S. 1 Z 3 ArEV verlangt für diese Fälle, dass die nicht der Pauschalbesteuerung unterliegenden Leistungen der Direktversicherung des Unternehmers als Entgelt behandelt werden. Die Klägerin hatte es in der Hand, sogar das Erfordernis der Pauschalbesteuerung der durch Vertrag vom 15. Februar 1983 abgesicherten künftigen Sicherungsleistungen gegen ihren Auftraggeber umzusetzen und damit Einlagefreiheit und gegenüber der Finanzverwaltung ihren Stellenwert als Nichtsteuerpflichtiger zu gewährleisten.

Die monatlichen Direktversicherungsbeiträge des Arbeitgebers der Klägerin im Veranlagungszeitraum vom April bis einschließlich 9. Dezember 1996 in Hoehe von 250,00 DEM sind beitragspflichtig im Sinne der 111, 112 AWG. Dieser Ertrag ist ab dem 2. November 1996 erfolgswirksam in die entsprechende Veranlagungsgebühr für den Antrag des Antragstellers einzubeziehen.

Weil der Angeklagte auch in zweiter Instanz besiegt wurde, muss er die erforderlichen aussergerichtlichen Aufwendungen des Beschwerdeführers in diesem Rechtsstreit tragen.

Ja, auch diese Webseite verwendet Cookies. Hier erfahrt ihr alles zum Datenschutz

Mehr zum Thema