Direktversicherung Sozialabgaben

Erstversicherung Sozialversicherungen

Was Sie einzahlen, ist von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern befreit. Bei der Finanzierung der Beiträge fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Maultiere SAGAN 2702 Z?oto Welur/Z?oto rjDr

einer physischen Sublayer-Verwaltungseinheit; einer Media Access Control Sublayer-Verwaltungseinheit; einer Managementinformationsbasis; und einer Handover-Strategiefunktion, welche in der Lage ist, Messwerte und Systeminformation von der physischen Sublayer-Verwaltungseinheit, der Media Access Control Sublayer-Verwaltungseinheit und der Managementinformationsbasis zu erhalten, und welche die Handover-Strategiefunktion in der Lage ist, unabhängig zu entscheiden, ob ein Handover durchgeführt werden soll.

einer physischen Sublayer-Verwaltungseinheit; einer Media Access Control Sublayer-Verwaltungseinheit; einer Managementinformationsbasis; und einer Handover-Strategiefunktion, welche in der Lage ist, Messwerte und Systeminformation von der physischen Sublayer-Verwaltungseinheit, der Media Access Control Sublayer-Verwaltungseinheit und der Managementinformationsbasis zu erhalten, und welche die Handover-Strategiefunktion in der Lage ist, unabhängig zu entscheiden, ob ein Handover durchgeführt werden soll.

Drahtloses Kommunikationsgerät zum Realisieren einer medienneutralen Kommunikation in einem Drahtloskommunikationssystem, umfassend: eine Einrichtung, umfassend: eine physikalische Unterschichtverwaltungseinheit; eine Medienzugriffssteuerungsunterschichtverwaltungseinheit; und eine medienneutrale Übertragungsschicht, die mit der physikalischen Unterschichtverwaltungseinheit und der Medienzugriffssteuerungsunterschichtverwaltungseinheit in Verbindung steht; und einen Zugriffspunkt, umfassend:

Die psychische Verfassung ist eine Grundvoraussetzung für die Qualität des Lebens, der Leistung und der Teilhabe am gesellschaftlichen Zusammenleben. Aber wir können auch unsere psychische Verfassung durch einen gesunden Lebensstil und eine gute gesellschaftliche Betreuung absichern. Nach der Vorstellung der Arbeitsrechtsaspekte der betrieblichen Altersvorsorge in der Mai-Ausgabe diskutieren wir nun die fünf Möglichkeiten der Umsetzung und deren steuerliche und sozialversicherungstechnische Konsequenzen.

Dabei wird unterschieden, ob Sie die Betriebsrente Ihrer Beschäftigten mitfinanzieren ( "arbeitgeberfinanzierte Pensionskasse") oder ob Ihre Beschäftigten die Pensionskasse durch Gehaltsumwandlung selbst zahlen ("arbeitnehmerfinanzierte Pensionskasse"). Welche Möglichkeiten es gibt, wenn Ihre Mitarbeitenden ihre berufliche Vorsorge selbst tragen, erfahren Sie in der folgenden Heft. Im Rahmen der Arbeitgeberfinanzierung bilden Sie als Unternehmer (mit Ihren Betriebsmitteln ) neben dem Arbeitsentgelt eine Betriebsrente für Ihre Beschäftigten.

Entscheiden Sie sich für diesen Weg, sollten Sie einen Weg beschreiten, der den geringstmöglichen administrativen Aufwand mit sich bringt und auch steuer- und versicherungsrechtlich vorteilhaft ist. Der Direktversicherer, die Rentenkasse, die Pensionskasse, die Vorsorgekasse und die direkte Pensionszusage. Mit arbeitgeberfinanzierter Altersvorsorge ist nur eines nicht möglich: die durch Zuschüsse geförderte "Riester-Rente". Bieten Sie Ihren Mitarbeitern eine Betriebsrente in der Direktversicherung an.

Der Beitrag stellt für Sie den Betriebsaufwand dar. Wenn Sie pro Mitarbeiter und Jahr höchstens 1.752 Euro in die Direktversicherung einzahlen, können Sie die Beitragszahlungen mit 20 Prozentpunkten abführen. Bei der Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge werden keine Sozialversicherungsbeiträge fällig. Die Zahlung als einmalige Kapitalleistung ist bei Vorliegen der Bedingungen für eine günstige Direktversicherung (Mindestlaufzeit zwölf Jahre, fünf Jahre Prämienzahlung und mindestens 60 vom Hundert der Versicherungssumme) völlig unversteuert.

Der Vorteil der Direktversicherung liegt für Sie in der unkomplizierten und kosteneffizienten Abwicklung und in der fehlenden Beitragszahlung an den Rentenversicherungsträger. Die Mitarbeiter erhalten ein breites Leistungsspektrum und die Option, im Falle eines Arbeitgeberwechsels die Versicherungen bei sich zu tragen oder sie im privaten Bereich zu unterhalten. Zweitens haben Sie die Option, die Beitragszahlungen in eine Rentenkasse zu leisten.

Sie werden im Rahmen der Verstärkung der betrieblichen Altersvorsorge kontinuierlich anwachsen. Bei der Finanzierung der Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenkasse sind Beitragszahlungen bis zu einer Höchstgrenze von vier Prozentpunkten der Beitragsbemessungsgrundlage für die Pensionsversicherung (2002: 2.160 ?) steuer- und sozialversicherungsfrei. Das nachträgliche Entgelt ist voll zu versteuern.

Wer mehr bezahlen will, kann zusätzlich zu den Tax Free Beiträgen pro Jahr höchstens 1.752 Euro in die Rentenkasse einzahlen. Sie werden mit einem Pauschalsatz von 20 Prozentpunkten belastet ( EStG) und sind weiterhin von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Da die Beitragszahlungen bereits in der Auszahlungsphase einmalig (pauschal) steuerpflichtig waren, müssen Ihre Arbeitnehmer lediglich die späteren Zahlungen in Rentenform mit dem Einkommensanteil anrechnen.

Sie haben den Vorzug, dass Sie den kompletten administrativen Aufwand auf die Rentenkasse abwälzen. Zudem müssen Sie keine Beitragszahlungen an den Rentenversicherungsträger entrichten. Ähnlich wie bei der Rentenkasse erfolgt keine direkte Rentenzahlung, sondern die Inanspruchnahme eines Dritten, der Rentenkasse. Die Mitarbeiter haben eine Pensionszusage von der Unterstützungskasse, deren Form und Betrag in den Versorgungsplänen festgelegt ist.

Durch die Leistungsverpflichtung muss Ihrem Mitarbeiter zumindest die geleisteten Zahlungen garantiert werden (Beitragszusage mit Mindestleistung). Erbringt die Pensionskasse die zugesagte Vorsorgeleistung nicht, sind Sie nur bis zur Summe dieser minimalen Leistung haftbar. Aufgrund der riskanteren Investitionsstruktur ist der Insolvenzschutz der Pensionskassen durch den Pension Security Verein vorgeschrieben. Außerdem müssen Sie als Unternehmer einen Beitrag an die Rentenversicherung leisten.

Wie bei der Rentenkasse verbleiben die Beitragszahlungen steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn Sie höchstens vier Prozentpunkte der Beitragsbemessungsgrundlage für die Pensionsversicherung (2002: 2.160 ?) einbringen (§ 63 EStG). Das nachträgliche Entgelt ist voll zu versteuern (sonstige Erträge - § 5 EStG).

Für Pensionskassen besteht die von der Vorsorgeeinrichtung vorgesehene Pauschalsteuer auf Zusatzbeiträge nicht. Es werden keine unmittelbaren Rentenleistungen erbracht, sondern Sie bezahlen an eine selbständige Vorsorgeeinrichtung, die Ihren Mitarbeitern oder deren Angehörigen zukünftige Rentenleistungen anbietet. Ihre Angestellten haben keinen formalen rechtlichen Anspruch. Bei der Sparphase sind Ihre Beitragszahlungen wegen des mangelnden Rechtsanspruches Ihrer Mitarbeitenden nur bedingt als Betriebsausgabe anrechenbar.

So können Sie den vollen Betrag der geleisteten Zahlungen als Betriebsausgabe abziehen. Mit Ihren Beiträgen werden für Ihre Mitarbeiter keine Steuern oder Sozialabgaben erhoben. Als fünfte und letztgenannte Form der beruflichen Vorsorge gilt die Selbstverpflichtung. Sie versprechen Ihren Mitarbeitenden direkte Vorzüge. Ihre Beitragsfinanzierung wirkt sich nicht auf Ihre Mitarbeiter aus.

Weder Steuer - noch Sozialabgaben sind zu entrichten. Ihr Mitarbeiter muss die Pension erst dann besteuern, wenn er sie erhält, dann aber in voller Höhe (nach Abzug des Rentenzuschusses und der Werbungskostenpauschale). Darüber hinaus werden durch die Rentenzahlungen Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegesicherung ausgelöst. Das unmittelbare Engagement ist für Sie als Unternehmer nicht zwingend empfehlenswert. Wie bei Pensionskassen müssen sie Leistungen an den Pensionskassenverband erbringen und sind mit dem kompletten administrativen Aufwand belasten.

Man muss für die betriebliche Altersvorsorge (Rückstellungen in der Bilanz) Reserven aufbauen und sieht sich - insbesondere für kleine Unternehmen - mit einer nicht kalkulierbaren Last aus Pensionszahlungen für seine Mitarbeiter im Rentenalter konfrontiert. Im Gegensatz zum bisher gültigen BDSG ist die Bearbeitung sogenannter "besonderer Arten von personenbezogenen Daten" generell verboten (vgl. 9 Abs. 1 DSGVO), es sei denn, ein Verstoß nach 9 Abs. 2 DSGVO lässt die Bearbeitung in Ausnahmefällen zu.

Zu den " speziellen Datenkategorien " gehören nun auch persönliche Angaben über die Rasse und Ethnie, über die politischen Ansichten, über die religiösen oder philosophischen Ansichten oder die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft sowie genetische Angaben, über die eindeutige Identifikation einer physischen oder physischen Identität, über die Gesundheit oder die sexuelle Ausprägung.

Im Rahmen der Mitarbeiterdatenverarbeitung werden in der Regel spezielle personenbezogene Informationen aufbereitet. Schon der Fall einer vorhandenen Erwerbsunfähigkeit ist in der Regel eine Aufbereitung von gesundheitlichen Informationen, die zu den speziellen Personendaten gehören.

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