Entgeltumwandlung Direktversicherung

Abgegrenzte Vergütung Direktversicherung

Durch den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung werden Lebensversicherer ständig zu neuen Kunden für die Direktversicherung getrieben. Die Beiträge müssen in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionskasse eingezahlt werden jede neue Entgeltumwandlung muss erfolgen. Kündigungsanspruch gegen den Arbeitgeber, auch wenn dieser auf einer Entgeltumwandlung beruht:

Entgeltumwandlung - Beendigung einer Direktversicherung im bestehenden Arbeitsverhältnis

Allein der Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine Direktversicherung für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, stellt an sich keinen Kündigungsanspruch gegen den Arbeitgeber dar, so dass der Arbeitnehmer den Rückkaufswert erlangt. Die Klägerin hat mit der Beklagten im Jahr 2001 eine Vereinbarung über die Entgeltumwandlung abgeschlossen.

Der Arbeitgeber war demnach verpflichtet, jährlich rund EUR 1.000,00 in eine Direktversicherung einzuzahlen, deren Versicherungsnehmer er zugunsten des Klägers ist. Der Kläger verlangte in seiner Klage, dass der Beklagte den Versicherungsvertrag kündigt, weil er sich in einer finanziellen Notlage befinde.

Die Klägerin hat kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung. Der im Betriebsrentengesetz vorgesehene Entgeltumwandlung trägt dazu bei, den Lebensstandard der Mitarbeiter im hohen Lebensalter zumindest teilweise zu sichern. Es wäre mit diesem Zweck unvereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung nur zu kündigen, um dem Versicherten zu ermöglichen, das für den Versicherungsfall bereits angesparte Kapital zur Begleichung von Schulden zu verwenden.

des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetaAVG; rechtliche Folgen der Diskriminierung im Sinne des § 307 BGB.

Umstand: Die Beteiligten bestreiten, ob der Beklagte vom Antragsgegner eine Vergütung in Form einer zu seinen Lasten abgeschlossenen Direktversicherung zu einem zillmerisierten Satz als Folge der Entgeltumwandlung einfordern kann. Die Klägerin wurde am 14. Mai 1974 geboren und arbeitete vom 17. Juni 2000 bis einschliesslich 31. Dezember 2007 für die Beklagte.

Bei der Einführung eines Deferred-Compensation-Modells bei der Angeklagten im Jahr 2002 war die Klägerin beteiligt. Der Angeklagte hat zunächst einen Mantelvertrag mit der Versicherungsgesellschaft abgeschlossen. Per Stichtag 31. Dezember 2004 haben die Vertragsparteien den Anstellungsvertrag vom 16. März 2001 geändert und die Klägerin die Funktion des "Personalreferenten Region West" am Sitz der Klägerin übernommen.

3. November 2004 haben die Vertragsparteien eine Vereinbarung über die Entgeltumwandlung abgeschlossen. Der Versicherungsausweis der Vorsorgeeinrichtung nennt den Beklagten als Versicherten und den Antragsteller als Versicherten. Tritt eine Versicherungsnehmerin vor Eintreten des Versicherungsfalls vom Kollektivversicherungsvertrag zurück, so hat der Geschäftspartner die für das eigene Alter abzuschliessen.

Zum in der Kündigung angegebenen Termin, spätestens jedoch zum Ende der zum Kündigungszeitpunkt geltenden Beitragszahlungsfrist, wird die Kündigung in eine beitragslose Rückdeckungsversicherung umgewandelt, sofern die Bedingungen für eine solche Umstellung gemäß den Versicherungskonditionen erfüllt werden;.... Dieser kann die Krankenversicherung ohne Gesundheitscheck bis zum Ende der aktuellen Beitragszahlungsfrist, spätestens jedoch bis zum Ende von drei Monate ab dem in der Deregistrierung angegebenen Datum, nach einem für Weiterführungsverträge festgelegten Preis aufrechterhalten.

Der Versicherte überweist auf Antrag der pensionierten Versicherungsnehmerin oder des pensionierten Versicherungsnehmers die für den Übertrittstermin ermittelte Deckungsrückstellung der Versicherungsgesellschaft an den neuen Dienstgeber oder dessen Vorsorgeeinrichtung erstmals bei Kündigung des Dienstverhältnisses. Die versicherte Person erhält ein nicht abtretbares, unwiderrufbares und unwiderrufbares Recht auf die Leistungen aus der für ihr ganzes Lebensalter geschlossenen Lebensversicherung, sowohl im Todesfall als auch im Todesfall......

Erstens werden die Gebühren für die Einziehung der Versicherungsbeiträge und die Versicherungsverwaltung durch die Beitragszahlungen gedeckt. Hinzu kommen Beratungskosten für den Abschluss einer Versicherungspolice und den Abschluss eines Vertrags. Mit der Prämienbefreiung sind Nachteile verknüpft. Eine beitragsunabhängige Altersversorgung aufgrund der Anrechnung der Anschaffungskosten besteht in der Anfangsphase der Erstversicherung nicht.

Der Austritt aus der Versicherungspolice ist mit Benachteiligungen behaftet. Bei der Erstversicherung besteht aufgrund der Anrechnung der Anschaffungskosten kein Rückkaufwert. Der Antragsgegner hat für den Zeitraum vom1. Dez. 2004 bis einschl. zum30. Sept. 2007 Versicherungsprämien in Höhe von 206,00 EUR pro Monat und damit in Höhe von gesamt 7.004,00 EUR in die Pensionsversicherung bei der Unterstützungskasse auf der Grundlage der Deferred Compensation Vereinbarung eingezahlt.

Die Klägerin hat diesbezüglich eine entsprechende Barabfindung erhalten. Mit Aufhebungsvertrag vom 14. Juni 2007 haben die Vertragsparteien das Anstellungsverhältnis zum Stichtag 31. Dezember 2007 gekündigt, der folgende Vereinbarung enthielt:".... Der Pensionsfonds hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 31. Dezember 2008 mitgeteilt:".... Die Klägerin hat im August 2007 zunächst Ansprüche auf Nachzahlungen in der Gesamthöhe von EUR 7.004,00 (= EUR 34 x 206,00) in schriftlicher Form erhoben.

Die Entgeltumwandlung sei ungültig, so dass ihm für den Zeitraum vom 31. März 2004 bis einschliesslich 31. März 2007 ein Monatsgehalt von weiteren 206,00 EUR zustünde. Die Klägerin behauptete, er sei nicht hinreichend über die Arbeitsweise von Zeilmerung unterrichtet worden.

Im Rahmen der Umsetzung des Vergütungsmodells beschränkte sich seine Arbeit auf den Einsatzbereich, die Koordination von Tätigkeiten und Deadlines. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Schadensersatzansprüche unverschuldet sind. Zudem fehlte die ordentliche Fakturierung der Forderungen aus der Nichtigkeit der darin vorgesehenen Entgeltumwandlung.

Die Klägerin hat verlangt, dass der Angeklagte ab dem zweiten Quartal 2007 zur Zahlung b) aus dem Netto-Betrag von 7.004,00 EUR verurteilt wird. Er vertrat die Ansicht, dass die Gehaltsforderungen der Klägerin nicht mehr offen seien, weil die Entgeltumwandlung in Kraft sei und die Versicherungsprämien wie vereinbart gezahlt worden seien. Die Gleichwertigkeitsanforderung des 1 Abs. 1 Nr. 3 BetrAVG wurde nicht missachtet.

Die Klägerin kann höchstens deren Entfernung fordern. Ansonsten würden die Nachzahlungsansprüche, bei denen es sich nicht um Pensionsansprüche, sondern um Gehaltsforderungen handelt, sowohl der vereinbarten Ausschlussdauer als auch der im Aufhebungsvereinbarung enthaltenen Abfindungsklausel widersprechen. Sie musste die Klägerin nicht weiter über die Konsequenzen einer frühzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Wirkungen der Tarife von Zillmering unterrichten.

Neben der Tatsache, dass die Vergütungsumwandlungsvereinbarung und der Versicherungsnachweis ausreichend Informationen enthalten, verfügte er aufgrund seiner fachlichen Position über spezielle Vorkenntnisse. Der Angeklagte behauptete, er sei einer von zwei Projektmanagern, die an der Umsetzung des Rahmenvertrages mit der Versicherungsgesellschaft mitwirkten. Die Klägerin selbst hatte den Abschluß dieser Rahmenvereinbarung vorgeschlagen.

Die Klägerin hatte zudem den behaupteten Schadensersatz überhaupt nicht erklärt. Die Klägerin setzt mit der Berufung ihren bisherigen Anspruch fort. Die Klägerin verlangte keine Erhöhung der zukünftigen Rentenzahlungen oder die Ermittlung einer erhöhten Rentenanwartschaft. Der Antragsgegner ist nicht zur Zahlung des geforderten Geldbetrags für den Zeitraum vom ersten bis zum letzten Tag des Verfahrens an den Antragsteller gebunden.

I. Die Klägerin hat für diesen Zeitraum keinen weiteren Vergütungsanspruch. Im Falle einer Entgeltumwandlung sind sich die Parteien des Arbeitsvertrages einig, dass der Barzahlungsanspruch definitiv erlischt und durch eine Pensionsanwartschaft abgelöst wird (vgl. BAG 27.06.1990 - 3 AZR 641/88 - zu I 2 aa aa der Gründen, BAGE 65, 215; 19).

Okt. 1995 - 3 AZR 622/94 - zu I 1 b der Begründung, AP BetrAVG 1 Lebensversicherungsnummer 23 = EzA BetrAVG 1 Lebensversicherungsnummer 7; vgl. auch Ziffer 2 der Deferred Compensation Agreement vom 2./3. 11. 2004). Bekommt der Antragsteller eine betragsmäßig ungenügende Pensionsanwartschaft und hält die Entgeltumwandlung daher der gesetzlichen Kontrolle nicht stand, führt dieser Titelmangel nur zu einer Aufstockungspflicht.

Die Entschädigungsvereinbarung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vollständig ungültig, so dass die ursprünglich geltend gemachten Entschädigungsansprüche nicht "wiederbelebt" werden. Wenn die Pensionszusage im Falle der Entgeltumwandlung auf einem so genannten zillmerisierten Tarif beruht, kann dies bei vorzeitiger Beitragsbefreiung zu rechtlichen Verlusten für den pensionsberechtigten Arbeitnehmer kommen. a) Die dem Antragsteller zugesagte betriebliche Altersversorgung ist abhängig von dem ausgewählten Vertrag.

Gemäß Ziffer 8 erster Absatz der Deferred Compensation-Vereinbarung vom 2./3. November 2004 richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten nach dem "Inhalt des mit der Vorsorgeeinrichtung abgeschlossenen Versicherungsvertrages". Dabei werden die bei Abschluss des Vertrages angefallenen Einmalkosten für Anschaffung und Vertrieb mit den so genannten Sparanteile der ersten Versicherungsprämie aufgerechnet. Infolgedessen ist der Rückkaufwert zu Beginn sehr niedrig und in den ersten beiden Jahren oft gar Null (siehe u.a. BundesverfG Nr. 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96 - zu B I 2 b bb der Gründe, NJW 2006, 1783; BGH 9.05.2001 - IV ZR 121/00 - zu I 2 b bb der Gründen, BGHZ 147, 354).

Es ist entgegen der Meinung des Antragsgegners irrelevant, dass der Rückkaufwert der im Rahmen einer Deferred Compensation Police abgeschlossenen Direktversicherung nicht ausgezahlt wird. Gemäß 2 Abs. 2 S. 5 BetrAVG darf der Rückkaufwert bei Beendigung des Versicherungsvertrages nicht verwendet werden; in diesem Falle wird die Rückkaufsversicherung in eine beitragsfreie umgerechnet, es sei denn, der ausscheidende Mitarbeiter übt sein Recht aus, die Sicherung mit eigenen Mitteln fortzuführen (vgl. § 1b Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BetrAVG).

Zillmering hat jedoch nicht nur negative Auswirkungen auf den Rückkaufwert, sondern auch auf die Nichtbeitragsversicherung. Weil bei der Umstellung auf eine beitragsunabhängige Rückstellung keine Mittel aus der mathematischen Rückstellung des Versicherungsunternehmens fließen, waren die Versicherungsunternehmen gemäß 174 in Verbindung mit 178 Abs. 2 VVG in der bis zum 31. 12. 2007 gültigen Version (aF) zur Berechnung der beitragsfreien Versicherungsleistung analog zu einer versicherungstechnischen Umstellung gezwungen (siehe BT.-Drucks. 12/6959 S. 102).

Der für den Versicherungsauftrag gebildete Deckungskapitalbestand war nach den Grundsätzen der versicherungsmathematischen Mathematik und nach dem Unternehmensplan unter Beachtung des Entfalls der Prämienzahlungen umzuwandeln (vgl. dazu auch die Ausführungen von Herrn Collhosser in Prölss/Martin VVG 27. und § 174 Rn. 6 mwN). c ) Ob die Einigung bei oszillierten Verträgen gegen das Erfordernis der Gleichwertigkeit verstoßen hat ( 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG), ist in der Rechtssprechung und Literatur kontrovers (vgl. u.a. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG).

Die LAG München GmbH München 14. April 2007 - S. 1152/06 - zu II 1 b u. a. der Begründung, NZA 2007, 813; die LAG Köln GmbH Köln 14. April 2008 - 7 S. 454/08 - zu 2 der Begründungen, VerR 2009, 851; Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG Vierte Auflage 1 Rn. 146; HÖFER BetrAVG per 1. Mai 2008 § 1 Rn. 2567.3; Langohr-Plato Betriebliche Altersversorgung 4.

Rn. 1615; ErfK/Steinmeyer Nr. 9 der Rn. 1 BetrAVG Rn. 26; Schaub/Vogelsang ArbR-Hdb. Auflage § 84 Rn. 67; Buddenbrock/Manhart BB 2009, 1129, 1130 ff. aa) Die vorherrschende Ansicht in 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG enthält keine Definition des Begriffs der beruflichen Vorsorge (so u.a. LAG Köln 14. 8. 2008 - 7 Sa 454/08 - zu 2 der Begründungen, VerR 2009, 851), sondern einen gleichwertigen Imperativ (siehe u.a.

A Rn. 179; Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG Rn. 1 Rn. 164 und 195; HÖFER BetrAVG Rn. 1 Rn. 2565; ErfK/Steinmeyer Rn. 1 1 BetrAVG Rn. 25 ff.; Schaub/Vogelsang ArbR-Hdb. Hrsg. § 84 Rn. 68).

Bei Nichteinhaltung dieser Voraussetzung kann auch eine Betriebsrente bestehen. Das Bundesarbeitsgericht wollte die bisherige Regelung zum Konzept der beruflichen Vorsorge bekräftigen und den Schutz der Arbeitnehmer im Rahmen der beruflichen Vorsorge nicht mindern, sondern stärken. Bereits in seinem Beschluss vom 26. 6. 1990 (- 3 AZR 641/88 - zu I der Gründe, BAGE 65, 215) hatte der Bundesrat beschlossen, dass es keinen triftigen Anlass gibt, den Gedanken der beruflichen Vorsorge für die Entgeltumwandlung einzuschränken und dass diese Art der beruflichen Vorsorge auch gegen Insolvenz geschützt ist.

In der Rentenreform 1999 vom 16. 12. 1997 (BGBI. I 1997, 2998) hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass "die Betriebsrente ungeachtet der gesetzlichen Grundlagen und der Art der Umsetzung besteht, wenn zukünftige Vergütungsansprüche in Ansprüche auf Rentenleistungen umgerechnet werden" (BT-Drucks. 13/8011 S. 69 f.). In der Begründung wird zudem hervorgehoben, dass "diese Verordnung die Möglichkeiten einer langfristig breiteren beruflichen Vorsorge fördern und gleichzeitig das angestrebte weitere, zusätzliche Altersvorsorge fördern soll".

Dementsprechend ist der in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes entstandene Gedanke der beruflichen Vorsorge nicht durch weitere, neue Elemente beschränkt. Wie in der bisherigen Praxis besteht eine Betriebsrente auch dann, wenn die umgerechnete Vergütung und die an ihre Stelle getretene Pensionsanwartschaft nicht gleichwertig sind.

Eine Abweichung gemäß 17 Abs. 3 BetrAVG ist auch tarifvertraglich nicht möglich. bb) Das betriebliche Altersversorgungsgesetz sieht keine Gleichwertigkeitsdefinition vor. Ob das Gebot der Gleichwertigkeit berücksichtigt wird, ist bei Vertragsabschluss zu klären. Zum jetzigen Zeitpunkt müssen die zukünftigen Vergütungsansprüche auf der einen Seite und der Anspruch auf Pensionsleistungen aus der Entgeltumwandlung auf der anderen Seite gegenüberstellen.

In diesem Zusammenhang spielen versicherungsmathematische Grundsätze zumindest beim Abschluß einer Direktversicherung eine maßgebliche Rolle. Auf dieser Basis sind auch Direktversicherungspolicen, die auf zillmerisierten Preisen basieren, als gleichwertig zu betrachten. Das, was die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss als gleichwertig betrachtet hatten, war gleichwertig. Danach wäre das nach 17 Abs. 3 BetrAVG zwingend vorgeschriebene Erfordernis des Arbeitnehmerschutzes weitestgehend leer und gegenstandslos.

Die Bedeutung und der Verwendungszweck des Gebotes ist nur durch eine sachliche Erwägung gerechtfertigt, die der Gestaltung des Vertrages eine Grenze gesetzt hat (für eine sachliche Norm unter anderem Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG Nr. 145; ErfK/Steinmeyer Nr. 26 f.; HÖFER BetrAVG ab 1. Mai 2008 2566 f.; Reich/Rutzmoser DB 2007, 2314, 2316).

Als versicherungsmathematische Berechnungsmethode werden die vom Versicherten und dem leistungsberechtigten Mitarbeiter zu tragenden Abschluss- und Verteilungskosten verrechnet. Zillmering ist ein nach § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VAG, 4 Abs. 1 DeckRV zulässiges aufsichtsrechtliches Vorgehen. d) Gleichwertigkeit heißt jedoch nicht, dass die Abgeltungsvereinbarung der erforderlichen umfangreichen gesetzlichen Kontrolle standhalten kann.

Bemessungsgrundlage der Entgeltumwandlung ist nicht nur das Erfordernis der Gleichwertigkeit, sondern vor allem auch der 305 ff. 307 BGB, wenn für eine auf Entgeltumwandlung beruhende betriebliche Altersvorsorge ein (voll-)schwankender Tarif zur Anwendung kommt, der zu erheblichen Nachteilen für die Vorruhestandsberechtigten führen kann. Es ist unbedeutend, dass 307 BGB keine Beherrschung des Leistungsspektrums und des Preisniveaus zulässt, wie dies bisher bei 8 AGBG der Fall war, es sei denn, es liegen in Ausnahmefällen gesetzliche Anforderungen vor.

3. Juni 1994 - IV ZR 107/93 - zu 4 der Begründungen, BGHZ 127, 34; 2. Oktober 2000 - IV ZR 235/99 - Ein bis II 1 Buchstabe b der Begründung, VerR 2001, 184 ). Die Regelung der Rentenhöhe bei vorzeitiger Beendigung und Beitragsbefreiung ändert jedoch nur die Hauptleistungszusage (vgl. BGH 10.5.2001 - IV ZR 121/00 - zu I 1 c der Gründe, BGHZ 147, 354).

Die Versicherungskonditionen, die durch den Arbeitsvertrag auch als Pensionskonditionen für die Betriebsrente zählen, unterstehen nur dann der inhaltlichen Prüfung nach 307 (307) Abs. 3 BGB, wenn sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweicht oder diese ergänzt. Eine unbeabsichtigte Beherrschung der gesetzlichen Bestimmungen ist damit nicht verbunden (vgl. hierzu BGH Nr. 9.5.2001 - IV ZR 121/00 - BGHZ 147, 354).

Das Betriebsrentengesetz sieht vor, dass der Berechtigte auch nach einer Entgeltumwandlung trotz vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Rente von ausreichender ökonomischer Bedeutsamkeit in den so genannten Bestimmungen über die sofortige unverzügliche Übertragung der Pensionsanwartschaft (§ 1b Abs. 5 BetrAVG) haben muss.

Auf den Rechtsschutz und das dahinter stehende Bedürfnis nach Absicherung wird nicht verzichtet, wenn das umgerechnete Entgelt für die Direktversicherung genutzt wird. Auch bei den Privatlebensversicherungen wird ein sehr großer Teil dieser Versicherungsverträge in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss gekündigt (vgl. dazu auch die Ausführungen des BGH vom 14. November 2006 (BVerfG 1317/96 - zu B I 2 b à la Gründen, NJW 2006, 1783 - IV ZR 162/03 -[zu B IV 2 b dd der Gründen, BGHZ 164, 297], dass etwa die Haelfte dieser Verhaeltnisse von der Kündigung erfasst ist).

Im Falle einer durch Entgeltumwandlung erlangten Betriebsrente wird die Verbindung zum Anstellungsverhältnis hinzugefügt. Der Stellenwert der Beweglichkeit wird durch die am 01.07.2002 in Kraft gesetzte und seit 01.01.2005 deutlich verbesserter Portabilitätsverordnung des 4 BetrAVG untermauert. Darüber hinaus ist das Bestreben der Entgeltumwandlung zu beachten.

Der Mitarbeiter soll in die Lage versetzt werden, eine ergänzende betriebliche Altersvorsorge zu errichten. Selbst bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses will der Gesetzgeber die Verluste in der Betriebsrente eingrenzen. dd) Es scheint fraglich, ob die Zillmerisierung des Versicherungstarifes, die zu null oder sehr niedrigen Beitragsbefreiungen führen, mit dem Konzept der Betriebsrente und dem Ziel der durch Entgeltumwandlung erlangten Betriebsrente vereinbar ist.

Die Direktversicherung für die Bearbeitung einer Betriebsrente ist von der Privatlebensversicherung zu trennen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen vom September 2001 (- IV ZR 121/00 - BGHZ 147, 354) und vom Dezember 2005 (- IV ZR 162/03 - BGHZ 164, 297 und - IV ZR 177/03 -) nicht ungesehen auf Direktversicherer übertragbar, die der Umsetzung eines Deferred Compensation Systems dienstbar sind.

Der BGHZ 147, 354 hat in seinem Beschluss vom 10. Juni 2001 (- IV ZR 121/00 - BGHZ 147, 354) festgestellt, dass bei der privatkapitalbildenden Todesfallversicherung die Anrechnung der Abschluss- und Ausschüttungskosten auf die Beiträge zu Vertragsbeginn nicht unangemessen von der Grundidee einer Rechtsvorschrift abweicht.

In den Urteilen vom Dezember 2005 (- IV ZR 162/03 - BGHZ 164, 297 und - IV ZR 177/03) wurde ebenfalls ein Mangel an Klarheit festgestellt. Bei der prinzipiellen Zulässigkeit von Zillmering wurde jedoch weder gesagt, dass Versicherungsgesellschaften von der Verrechnungsmöglichkeit dieser Form der Abschluss- und Distributionskosten gegenüber ihren Vertragsparteien, den Versicherten, immer uneingeschränkt profitieren durften, noch wurde es ihnen verwehrt, besondere Lebensversicherungsformen - hier: bei Erstversicherungen im Rahmen einer Prämienumstellung - zu fordern, die den gesetzlichen und faktischen Eigenheiten entsprachen.

In der Direktversicherung kann die berufliche Vorsorge umgesetzt werden. 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG berücksichtigt dies. Bei Entgeltumwandlung bestehen weitere Schutzbestimmungen (vgl. § 1b Abs. 5 BetrAVG). Die Direktversicherung dient nicht dem Vermögensaufbau, sondern in erster Linie der Absicherung von biometrischen Gefahren. Entsprechend ist die Kapitalbildung von der Betriebsrente zu unterscheiden (siehe auch

Das BAG vom 18. MÄRZ 2003 - 3 AZR 313/02 - zu I 4 der Begründung, BAGE 105, 240 ). Im Falle einer Entgeltumwandlung wird der Pensionsanspruch unmittelbar erdichtet. Ist die Zillmerisierung der gesetzlichen Kontrolle nicht gewachsen, ist zu untersuchen, wie mit den einmalig anfallenden Anschaffungs- und Distributionskosten umzugehen ist. Weil diese Aufwendungen durch die vom Versicherungsunternehmen bei Abschluß der Direktversicherung gezahlten Versicherungsleistungen und die Versicherungsleistungen des Arbeitnehmers verursacht werden, ist es sinnvoll, daß diese letztendlich von dem leistungsberechtigten Mitarbeiter getragen werden.

Der BGH hat in seinen Entscheidungen vom 12. 10. 2005 (- IV ZR 162/03 - BGHZ 164, 297 und - IV ZR 177/03 - je zu B III 2 der Begründung) ausführlicher dargelegt, dass auch die Einmalanschaffungs- und -verteilungskosten in die Prämienberechnung einbezogen werden sollten. Das einzige Problem ist, wie diese Aufwendungen für die Entgeltumwandlung zu berechnen sind.

In seinen Entscheidungen vom 12. Oktober 2005 (- IV ZR 162/03 - BGHZ 164, 297 und - IV ZR 177/03 - je auf dem Gelände B IV 2) hat der BGH ein Lösungskonzept für die Privatlebensversicherung erarbeitet. Dementsprechend beträgt der minimale Betrag die halbe unzillmerisierte Deckungsrückstellung, die nach den bekannten versicherungsmathematischen Grundsätzen mit den Rechnungslegungsgrundsätzen der Beitragsberechnung zum Ende der aktuellen Versicherungszeit errechnet wird ( "BGH 10/03 - IV ZR 162/03 - zu B IV 2 b ee der Gründen, a.a.O.).

In der Direktversicherung lohnt es sich jedoch, auf ein auf die Altersversorgung abgestimmtes Lösungskonzept aufzubauen. Dementsprechend sind die erfassten Anschaffungs- und Veräußerungskosten über einen größeren Zeitabschnitt in gleichen jährlichen Beträgen zu verteilen. Vieles spricht dafür, den für die Kostenverteilung relevanten Zeitabschnitt nicht nach der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Entgeltumwandlung geltenden Version des AltZert-Gesetzes zu unterscheiden, sondern über einen Zeitabschnitt von fünf Jahren hinweg zu vereinheitlichen.

d) Der aktuelle Sachverhalt - die Versicherungskonditionen beziehen sich auf einen speziellen Weiterführungstarif - gibt Anlass, darauf aufmerksam zu machen, dass er den aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen und dem Ziel der durch das Berufliche Vorsorgegesetz propagierten Entgeltumwandlung zum Schutz vor unzumutbaren Benachteiligungen von Arbeitnehmern auch bei Ausübung ihres Rechts nach 1b Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BetrAVG, die Krankenkasse mit ihren eigenen Versicherungsbeiträgen weiterzuversichern, entspr.

Vieles deutet darauf hin, dass die Versicherungskonditionen nach einer "Weiterführung der Versicherung" im Grunde genommen gleich sein müssen und dass ein ungünstiger Weiterführungstarif nur durch Mehraufwand des Versicherungsunternehmens zu rechtfertigen ist. Ob von einer "Fortführung" der Versicherungen im Sinn des Betriebsrentenrechts noch gesprochen werden kann, scheint sehr fraglich, wenn die ehemaligen Mitarbeiter die Vorzüge einer Kollektivversicherung auch insofern einbüßen, als dem Versicherungsunternehmen keine Zusatzkosten entstanden sind.

Bei Entgeltumwandlung führen weder ein Verstoss gegen den Gleichwertigkeitsgrundsatz des 1 Abs. 1 Nr. 3 BetrAVG noch eine unangebrachte Diskriminierung im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 3 BetrAVG zu einem Kontrollverlust. 307 BGB führte zu einem "Wiederaufleben" der gewandelten Vergütungsansprüche. a) 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrAVG verpflichtet den Dienstgeber, dem Dienstnehmer anstelle des gewandelten Entgelts eine gleichwertige Rente zu gewähren.

Reicht die versprochene Rente nach den Vorgaben des 1 Abs. 1 Nr. 3 BTRAVG nicht aus, muss der Dienstgeber die Rente so weit erhöhen, dass das Erfordernis der Gleichwertigkeit erfüllt ist (siehe u.a. 1 Abs. 1 Nr. 3 BTRAVG). Hannover/Rieble/Veit Entgeltumwandlung 2nd ed. Rn. A 271; HÖFER BTRAVG per 1. Mai 2008 1 Rn. 2565; Rn. DB 2006, 555, 562; für eine zusätzliche Auslegung des Vertrages etc. Blomeyer/Rolfs/Otto BTRAVG 4. ed. 1 Rn. 164; für die Ungültigkeit der Vergütungsumwandlungsvereinbarung LAG München 15.

4. April 2007 - 4. Sa 1152/06 - zu II 1 der Begründung, DB 2007, 1143 ; für einen Ergänzungsanspruch auf Vergütung, wenn die versprochene Rente nicht äquivalent ist ErfK/Steinmeyer Ausgabe Nr. 11 § 1 BetrAVG Rn. 27). Mit der Erhöhung der Betriebsrente wird dem gesetzlich vorgegebenen Zweck Rechnung getragen, die betriebliche Altersvorsorge auszubauen und die Mitarbeiter vor ungenügenden Pensionszusagen zu bewahren.

Zweck der Entgeltumwandlung ist es, die Entgeltumwandlung zur Finanzierung einer betrieblichen Altersvorsorge zu nutzen. Darüber hinaus können den Mitarbeitern beträchtliche Benachteiligungen erwachsen, wenn aufgeschobene Vergütungsvereinbarungen bei Verletzung des Gleichwertigkeitsgrundsatzes wirkungslos bleiben und die Ansprüche auf Vergütung diesbezüglich bestehen bleiben. b) Auch wenn die in der zugrundeliegenden Aufrechnungsklausel enthaltenen (vollständigen) Zillmerationen gemäß 307 BGB ungültig sind, gilt ansonsten die Vergütungsumwandlungsvereinbarung gemäß § 306 Abs. 1 BGB.

Sie erlischt nicht ohne Ersatz, sondern erfordert eine zusätzliche Auslegung des Vertrages (vgl. hierzu BGH Nr. 13.10.2005 - IV ZR 162/03 - zu B II 2 a und IV der Gründe, BGHZ 164, 297). Ungeachtet der Abrechnungsperiode, zu der die zusätzliche Auslegung des Vertrages führen wird, steigt die Betriebsrente dementsprechend an.

In dieser Klage soll jedoch nicht über die der Klägerin zustehende Betriebsrente entschieden werden. Da die Klägerin keinen Anspruch auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen hat, sind weder die Gültigkeit und der Umfang der vertraglich festgelegten Ausschlusszeit noch die Interpretation der im Kündigungsvertrag getroffenen Entschädigungsklausel relevant.

Die Klägerin kann auch nicht die Bezahlung der umgerechneten Vergütung als Schadensersatz einfordern. Dies musste dem Antragsteller die Versicherungstarife nicht erklären, sondern konnte sich auf die Weitergabe der Information der Versicherungsgesellschaft begrenzen, zumal der Antragsteller ein betriebswirtschaftlich versierter Angestellter war und selbst an der Umsetzung des Deferred-Compensation-Modells beteiligt war.

Es war von ihm zu erwarten, dass er sich vor Vertragsabschluss mit den ökonomischen Konsequenzen der geplanten Entgeltumwandlung befassen würde. Unter dem Stichwort "Garantierte Werte" im Versicherungsschein wurde darauf verwiesen, dass die Beratung über den Versicherungsabschluss und den Vertragsabschluss für die ersten Beiträge mit umstrittenen Aufwendungen verbunden ist.

Im Anhang zum Versicherungsausweis unter der Rubrik "Beitragsfreie Versicherung" wurde darauf hingewiesen, dass die Befreiung der Versicherungen von der Prämie mit Benachteiligungen einhergeht. Eine beitragsunabhängige Altersversorgung gab es in der Anfangsphase der Erstversicherung nicht. Soweit die Klägerin behauptet, die Angeklagte habe einen bedarfsorientierten Vertrag mit einer gesetzlich erlaubten Aufrechnungsklausel abzuschließen, kann offen bleiben, ob der Arbeitgeber ihre Nebenverpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag verletzten hat.

Auch wenn sie gezwungen gewesen wäre, auf einen Vertrag mit einer bedarfsorientierten Aufrechnungsklausel hinzuarbeiten, und dem Antragsgegner ein verschuldetes Fehlverhalten zur Last gelegt worden wäre, konnte der Antragsteller nur eine angemessene Rentenzahlung einfordern. Darüber hinaus würde die zusätzliche Auslegung des Vertrages in jedem Fall zu vernünftigen Pensionsverpflichtungen für den Arbeitgeber und damit zu keinem rechtserheblichen Nachteil für den Antragsteller werden.

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