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089 Kfz-Bewertung - Gutachten der Bank - Zwez

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Im Regressverfahren vor der AG Saarlouis zur Erstattung der von ihr im Entschädigungsverfahren vor der AG Trier bezahlten Gutachterkosten (Urteil der AG Saarlouis vom 24.11.2017 - 27 C 1438/17 (13) -) gescheitert.

Der Versicherte der Direktversicherung wurde in der AG Trier zur Entrichtung der Sachverständigengebühren an den Verletzten auferlegt. Im Rahmen eines Regressverfahrens hat die Sparkassen Versicherung AG nun die damals im Entschädigungsverfahren bezahlten Gutachterkosten vor dem örtlichen Landgericht Saarlouis geltend zu machen gesucht, ist aber letztlich auch bei der AG Saarlouis unterlegen.

Dabei ist zu beachten, dass der vom Verletzten beigezogene Experte der Stellvertreter des Verletzten ist (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Das Negative an diesem Rückgriffsurteil ist jedoch, dass das Landgericht immer wieder von Sachverständigenhonoraren redet, obwohl es, wie es selbst sagt, keine solchen Gebühren gibt.

Der Kläger übernimmt die Gerichtskosten. Dem Kläger steht aufgrund des Gerichtsurteils des Landgerichts Trier vom 6. Februar 2015 ein Rückzahlungsanspruch auf das an den Antragsgegner gezahlte Sachverständigenhonorar zu (d.h. Gutachterkosten, da keine Sachverständigenhonorare anfallen). Hinweis des Autors!) in Hoehe von 357,36 EUR aus dem abgetretenen Recht des Verletzten durch seinen Versicherten.

Der Kläger ist der Haftpflicht-Versicherer des den Schaden auslösenden Fahrzeuges. Im Namen des Verletzten legte der Angeklagte ein Gutachten vor und stellte es am 15. Juli 2013 mit EUR 1.047,08 in Rechnung stellten. Die Gebühr besteht aus einer Grundgebühr von 620,- EUR und Zusatzkosten in der Gesamthöhe von 259,90 EUR zzgl. Ust.

Der Kläger bezahlte dem Verletzten dann zunächst einen Geldbetrag von 594 EUR. Aufgrund der Abweichung von EUR 453,08 wurde diese Forderung gegen den Garantienehmer der klagenden Partei vor das Landgericht Trier gebracht und mit Beschluss vom 6. Februar 2015 gleichzeitig mit der Übertragung der Forderungen der Klägerin gegen die örtliche Beklagte aus dem Mietvertrag vom 14. Juli 2013 zur Entrichtung fällig Das Landgericht hat in dem Beschluss festgestellt, dass die Sachverständigenhonorare nicht zumutbar sind.

Der Kläger bezahlte die Honorare an den Verletzten, der dann seine Vertragsansprüche an sie abtritt. Sie fordert mit der Klageschrift nun Sachverständigenhonorare in der sich aus der Abweichung zum Fakturabetrag von EUR 1.047,80 ergebenden Summe und die nach der geltenden Rechtssprechung des Landgerichtes Saarbrücken zu berechnenden Sachverständigenhonorare zurück, die sie auf EUR 689,72 veranschlagt.

Dem Kläger steht ein Rückzahlungsanspruch gegen den Gutachter zu.... weder auf Vertragsbasis, noch nach 812 Abs. 1 Slg. Es kann jedoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass seit der Verfügung vom 19. Dezember 2014 nur noch ein Vergleich nach der Rechtssprechung des Landgerichtes Saarbrücken als normale Entlohnung im Sinn von 632 Abs. 2 BGB zu betrachten ist.

Weil es nur dann von der üblichen Entlohnung abhängt, wenn die Entlohnung nicht vertragsgemäß ist. Das war jedoch gemäß der Vertragsvereinbarung zwischen dem Verletzten und dem Gutachter der Fall. 2. Es stimmt, dass die dritte Hälfte der Allgemeinen Bedingungen in der eingereichten Vertragsvereinbarung noch aussteht. Sie sind dem Richter jedoch aus anderen Rechtsstreitigkeiten bekannt; sie beinhalten eine Einigung auf S. 3 gemäß 7-13 über die der gegenwärtigen Regelung entsprechende Nebenkostenhöhe.

Der Antragsgegner hat auch nicht bestritten, dass eine Vertragsvereinbarung über die Grundgebühr und die damit verbundenen Kosten zustande gekommen ist. Diese Vergütungsregelung ist weder verwunderlich noch unzumutbar für den Auftragnehmer. Zu beachten ist, dass die Honorare des Gutachters weder rechtlich reglementiert sind - es gibt keine Honorarordnung - noch gab es zu diesem Zeitpunkt eine etablierte Judikatur bezüglich der Honorarhöhe des Gutachters gegenüber dem Geschädigten oder seinem Versichert.

Er kann auch nicht als Maß für die übliche Entlohnung nach 632 Abs. 2 BGB herangezogen werden. BGB ist der Kläger weder aus eigenen noch aus abgetretenen Rechten berechtigt. Denn die Vertragsvereinbarung ist die rechtliche Grundlage für die Bezahlung gegenüber dem Verletzten und Vertragspartnern des Gutachters.

Weil der Kläger nach 115 VVG als haftpflichtiger Versicherer des Verletzten für die Honorare des Sachverständigen gegenüber dem Verletzten haftet.

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