Abgaben Direktversicherung

Direktversicherungsabgaben

Umlagen werden einbehalten und gezahlt - auch wenn die Zahlung an den Arbeitnehmer durch den Inhaber der betrieblichen Altersversorgung erfolgt (z. B. Der bAV: Optimierung von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen - Anwaltskanzlei München

Betriebsrentenversicherung: Steuerbelastung und Sozialversicherungsbeiträge sind für die Abwicklung der betrieblichen Altersvorsorge wichtig. Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 24. März 2015, Rechtssache L 11 R 1130/14) ist die vorgezogene Abwicklung von Betriebsrentenansprüchen ebenfalls als Pensionszahlung zu betrachten, § 229 SGB V. Die Arbeitgeberin hat dafür zu sorgen, dass die geschuldete Steuer zurückbehalten und bezahlt wird - auch wenn die Auszahlung an den Arbeitnehmer unmittelbar durch die Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge (z.B. Direktversicherung, Pensionskasse) oder durch einen Kreditgeber des Arbeitnehmers im Wege einer hoheitlichen Verpfändung zustandekommt.

Möglicherweise ist der Dienstgeber bereits aus Entgeltgründen für den Dienstnehmer zur Zahlung der Pensionszusage nach § 241 II HGB gezwungen. Bei einem Berufsrentner beträgt die Insolvenzwahrscheinlichkeit mehr als 10 vH. Diese Vermögenswerte sind oft erst dann abgesichert, wenn sie zuvor voll ausgezahlt oder entschädigt wurden.

Bei der arbeitsrechtlichen Verpflichtung sollte der Barwert vor einer Abgangsentschädigung nach finanzmathematischen Methoden ermittelt werden, da die "Rückversicherung" (z.B. das Guthaben einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Direktversicherung) wesentlich niedriger sein kann, beispielsweise aufgrund von Anschaffungskosten, Hypothek, Auflösung oder Pfand. In vielen Fällen bieten Vermittler oder Vermittler dem Unternehmer immer noch eine "Musterrente" an:

Solche "Modelle" beinhalten nach der Rechtssprechung regelmässig schwerwiegende Irrtümer, z.B. den Vorwurf, die berufliche Vorsorge zu jeder Zeit reduzieren oder abbrechen zu können. Ab dem 01.01.2013 gelten die Arbeitsverhältnisse unter AGB-Kontrolle, so dass auch der jederzeitige Widerruf der beruflichen Vorsorgezusage ungültig ist, § 308 Nr. BGB. Grundsätzlich lässt sich - zumindest wenn Unternehmer und Mitarbeiter einverstanden sind - begründen, warum die Pensionszusage anfechtbar und von vornherein gegenstandslos war.

Für wenigstens einen großen Teil der zwischen 1995 und 2007 geschlossenen Lebensversicherungspolicen, jedenfalls für Nichtjuristen als Unternehmer, gibt es auch die "ewige" Widerrufsmöglichkeit wegen nicht wirksamer Widerrufsanweisungen für Rückversicherung oder Abgeltung. Dadurch wird eine bessere Finanzbasis für eine bessere Bezahlung des Mitarbeiters geschaffen als durch einen simplen Aktienrückkauf der Todesfallschutz.

Dies hat für den Unternehmer keine Auswirkungen auf die Bilanz. Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Entscheidung vom 11.03.2008, Az.: 3 AZR 358/06) können Unternehmer ihre Pensionsverpflichtungen im Rahmen einer Abspaltung und ohne Einspruchsrecht der Rentenempfänger auf ein Rentnerunternehmen abwälzen. Liefert der Dienstgeber dem Rentnerunternehmen nicht genügend Eigenkapital für die Auszahlung der Rente zusammen mit rechtlichen Korrekturen, hat der (auch ehemalige) Dienstnehmer nur einen Anspruch auf Schadenersatz - und dieser kann dann auch Verjährung erlangen.

Mit dem " Legal Form Shopping ", also dem zielgerichteten Gebrauch von ausländischen Betriebsformen in Deutschland, kann die Betriebsratsmitbestimmung regelmässig untergraben werden, da das Mitbestimmungsrecht nur für einheimische Betriebsformen gilt. Vorhersehbare Zahlungsunfähigkeit der Rentnerfirma ohne staatliche Haftung? Geht das Rentnerunternehmen nach Jahren in die Zahlungsunfähigkeit, so kann der nunmehr verantwortliche Konkursverwalter wegen einer gesamtschuldnerischen Haftung des Unternehmers nicht weitermachen, weil er dazu nicht berechtigt ist (BGH, Beschluß vom 20.06.2013, Az. IIX 221/12).

Die betroffenen Mitarbeiter müssen daher selbst tätig werden, sich beispielsweise regelmässig informieren und technische Unterstützung erhalten, um sicherzustellen, dass das Vermögen der Rentnerfirma (noch) ausreichend ist - gegebenenfalls wäre eine Erklärungsklage wegen eines bereits absehbaren Schadens erforderlich. In der Entscheidung des BAG von 2005. 2014 (NZA 2015, 225) wurde klargestellt, dass eine von einer Gruppengesellschaft - z.B. der Konzernobergesellschaft -, die selbst nicht die Arbeitgeberin des betroffenen Mitarbeiters ist, eingegangene betriebliche Altersversorgungszusage keine durch das BetrAVG abgedeckte betriebliche Versorgungszusage ist und somit nicht unter den Insolvenzsicherungsschutz der PSV aG falle.

Dies bedeutet nicht nur, dass keine PSV-Beiträge gezahlt werden müssen - die Freizügigkeit kann z.B. auch ausserhalb des GwG mit verbesserter Wirkung für den Auftraggeber erfolgen, so dass auch rein beitragsorientierte Zusagen möglich sind. Eine Pensionszusage an Mitarbeiter einer anderen Gruppengesellschaft durch eine Gruppengesellschaft, die selbst kein Arbeitsgeber für diese Gesellschaft ist, kann in der Regel ein nach dem VAG genehmigungspflichtiges Versicherungsunternehmen sein.

Das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen (BaFin) könnte ein strafrechtliches Verfahren eröffnen und den Vergleich veranlassen, wenn - wie üblich - keine Genehmigung für das Versicherungsgewerbe liegt. Eine weitere Möglichkeit wäre die Umstellung der Gruppengesellschaft auf eine Versicherungsgesellschaft mit allen Verpflichtungen und erheblichen finanziellen Reservestärkungserfordernissen aufgrund anderer Berechnungsgrundlagen. Für die BaFin-Genehmigung genügt es, dass die Gruppengesellschaft formell eine Leistungsverpflichtung (auf betriebliche Altersversorgung) eines Dritten (des Arbeitgebers) einnimmt.

Die Frage, ob im Einzelnen das Leistungsmerkmal (für Dritte) nicht wesentlich ist, wird auf der Grundlage der Gruppenverträge zu überprüfen sein, da die Aufteilung in Haftungsblöcke unterschiedlicher Gesellschaften auch regelmässig dazu beiträgt, das Risiko zwischen den Gruppengesellschaften und insbesondere nicht eine Gesamtverschuldung zu begrenzen, zumal die berufliche Vorsorge nicht regelmässig dann auch von den Arbeitgebern im Konzernverbund nachgereicht wird.

Die Fähigkeit von gelöschten Gesellschaften, sich an Gerichtsverfahren zu beteiligen, wird in aktiven Verfahren regelmässig akzeptiert, beispielsweise aufgrund von Gruppenhaftung oder offener Regressansprüche (DNotI vom 21.04.2005; BGH, Beschluss vom 20.05.2015, Aktenzeichen VII ZB 53/13) Ein üblicher Hänger wären Bestechungsgelder der betrieblichen Rentenversicherungsträger an Betriebsräte oder Personalmanager (Pressemeldung der StA Ulm vom 08.07.2009).

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