Guthabenzinsen Bausparkassen Vergleich

Verzinsung der Guthaben Bausparkassen im Vergleich

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Rheinland-Pfalz: Rheinland-Pfalz: Aachener Sparkasse wirft aus Northeim ab

Er ist wütend, Klaus Röglin. Das Vertragsverhältnis wurde von der Aachener Bausparkasse beendet. Die im Jahr 2003 abgeschlossene Bausparvereinbarung hat sie zu viel Geld gekostet. Das Verfahren wird von der Konsumentenzentrale Niedersachsen als nicht legal angesehen. Röglin zufolge forderte ihn die Bausparkasse zunächst mehrmals auf, den bisher gesparten Geldbetrag auszuzahlen oder einen neuen Kontrakt zu wesentlich günstigeren Zinssätzen zu schließen.

Nach der Nichtbeantwortung mehrerer Briefe hat sie den Arbeitsvertrag am Ende des laufenden Geschäftsjahres gekündigt. Von diesem Zeitpunkt an wird das eingesparte Kreditguthaben von rund zehntausend US-Dollar nicht mehr verzinst. Die Verzinsung der Kreditsalden ist vertraglich festgelegt. Gegen die Aufhebung lehnte Röglin ab und rief die Schiedsstelle für die privaten Bausparkassen an.

Letzterer ist jedoch nicht in der Position, einen Schiedsspruch zu erreichen, da es noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu einem der Vertragslage Röglins entsprechenden Vorfall gibt. Dann hat die Aachener Bausparkasse Röglin ein weiteres attraktives Sonderangebot unterbreitet: Nimmt er die Beendigung an, bezahlt er ihm für ein weiteres Jahr die Bausparsumme plus Bonuszins auf seinen Arbeitsvertrag.

Vorraussetzung: Röglin hat über diese Übereinkunft zu schweigen. Bis zur Zuteilungsreife will er seinen Bausparvertrag weiter speichern, d.h. er hat ein Anrecht auf das Baudarlehen. Generell kann er nicht nachvollziehen, warum die Aachener Bausparkasse nicht wenigstens gewartet hat, bis sein Auftrag vergabebereit ist. Unterstützt wird er dabei von der Verbraucherschutzzentrale.

Ausgehend vom Fall Klaus Röglin aus Northeim erklären wir in Frage und Antwort, wann die Bausparkassen kündigen und wann nicht, aber auch wie die Kundinnen und Kunden darauf eingehen sollen. Was rechtfertigt die Sparkasse mit der Aufhebung? Nach eigenen Angaben ist die Bausparkasse durch die alten Bausparverträge in einem Ausmaß belastend, das "ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit trotz der Senkung der administrativen Kosten und der Ausweitung des Neugeschäftes erheblich beeinträchtigt".

In der Folge ist eine unilaterale Vertragsauflösung möglich, wenn sich die dem Auftrag zugrunde liegenden Verhältnisse so weit verändert haben, dass das Einhalten des Vertrages für eine Vertragspartei unverhältnismäßig ist. Wie unvernünftig ist das aus Ansicht der Sparkasse? Hier ist es die Währungspolitik der EZB, die das Geschäftmodell der Bausparkassen belastet.

Auf diese Weise sichert er die Zinsen auf seinem Sparkonto im Rahmen des Bausparvertrages so lange wie möglich ab, was wesentlich höher ist als das, was sonst für Spareinlagen bereitsteht. Auf der anderen Seite werden Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen, weil sie leicht zu beschaffen sind, die eine geringere Zinslast aufweisen als die alten Bausparverträge.

Wie sieht die Verbraucherberatung den Ansatz der Sparkasse aus? Dazu hat die Konsumentenzentrale Niedersachsen eine klare Position: In solchen Situationen wie dem von Klaus Röglin, in denen der Baudarlehensvertrag noch nicht vergabebereit ist, ist eine Aufhebung durch die Bauparkasse nicht zulässig. Selbst wenn der Auftrag seit weniger als zehn Jahren vergabebereit, aber noch nicht voll gesichert ist, betrachtet die Verbraucherstelle die Kündigung des Vertrages durch die Sparkasse als nicht zulässig.

Für den Falle, dass ein Vertrag zur Zuteilung bereit, aber noch nicht voll gespart ist und weniger als zehn Jahre seit seiner Zuteilung verstrichen sind, sieht die Verbraucherzentrale zwar auch keine Kündigungsmöglichkeit, gibt aber zu, dass dies rechtsstreitig ist. Welche Fälle sind für die Konsumentenzentrale denkbar? Der Verbraucherverband hat nur dann keine Beanstandungen gegen Entlassungen, wenn der zugesagte Sparbetrag komplett eingespart wurde.

Bestehen aus der Perspektive der Verbraucherzentralen Streitfälle, bei denen die rechtliche Situation auf den ersten Blick umstritten ist? Die Verbraucherberatungsstelle ist der Auffassung, dass es in den einzelnen Vertragsfällen von den jeweiligen Bedingungen abhängt, ob eine Beendigung des Vertrages möglich ist, wenn der Vertrag bereit zur Zuweisung ist.

Wie soll der Bausparkunde vorgehen, wenn sein alter Vertrag erlischt? Das Verbraucherzentrum empfiehlt, Einspruch zu erheben. "Sonst kommen die Auflagen der Wohnungsbaugesellschaft zum Tragen", unterstreicht Nicole Lamping, Referentin für Vorsorge und Geldanlagen bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Welche Bausparkassen wollen alte Verträge uninteressant machen?

Außerdem wird davor gewarnt, das Guthaben aus dem Vertrag nach einer Benachrichtigung über die Auszahlungsmöglichkeit abzurufen.

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