Emissionsprospekt

Ausgabeprospekt

Ausgabeprospekt: Enthält detaillierte Informationen über die Anleihebedingungen und den Schuldner. Ausgabeprospekt: Was ist ein Emissionsprospekt oder Wertpapierprospekt? Der Emissionsprospekt ist ein Dokument, das den am Kauf interessierten Aktionären Informationen über das Unternehmen und seine Finanzen zur Verfügung stellt. Viele übersetzte Beispielsätze mit "Emissionsprospekt" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für englische Übersetzungen. Issue prospectus Frauenvermögensverwaltung AG - in future Frauenbank AG.

mw-headline" id="Background_and_prospectus_obligation">Background und Prospektpflicht

Wertpapierprospekte sind schriftlich zusammengefasste Angaben über Natur, Inhalt und Risiko von Wertschriften. Der Emissionsprospekt und der Börsenzulassungsprospekt werden im weiteren Sinn vereinzelt als "Wertpapierprospekt" bezeichnet (Differenzierung s. u.). Ein Verkaufsprospekt gemäß der Prospektrichtlinie ("Prospektpflicht") muss vor jedem Börsengang von Aktien und vor jeder Notierung an einem organisierten Handelsplatz im EWR publiziert werden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Ansicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Maßnahmen zur Werbung für ein Wertpapiers oder ein anderes Finanzierungsinstrument bereits als öffentliche Offerte angesehen werden können und damit die Prospektanforderung anstoßen. Die Erstellung des Prospekts erfolgt durch die Fachbereiche der Emissionsgesellschaft (Rechts- und Steuerberatung, Buchhaltung, Investor Relations, Finanzierung etc.) und - je nach Ausgestaltung des Produkts und der Platzierung - in Kooperation mit einer oder mehreren Investitionsbanken, Fachkanzleien und Wirtschaftsprüfern.

Dieser Verkaufsprospekt, vor allem falsche oder lückenhafte Informationen über die relevanten Risiken, kann als Basis für Haftpflichtansprüche dienen. Die jeweiligen Haftungsumfänge sind nach EU-Recht (weitgehend) nicht einheitlich geregelt und hängen daher von der jeweiligen Rechtsprechung des von dem jeweiligen Anbot oder der Auflistung betroffene Mitgliedstaats der EU ab. Für Bezugsrechtskapitalerhöhungen, die weniger als 10 v. H. der Anzahl der bereits zum Börsenhandel an demselben geregelten Kapitalmarkt zugelassenen Anteile derselben Klasse entsprechen, besteht keine Prospektierungspflicht, sofern nicht zugleich ein öffentliches Kaufangebot erfolgt (siehe hierzu vor allem CESR, F&Q).

Aus dieser Sicht besteht ein solches Übernahmeangebot beispielsweise nicht, wenn dieses im Wege einer Kapitalmaßnahme ohne Bezugsrecht als Private Platzierung oder als Ausgabe von Bezugsrechten ausschliesslich an bestehende Aktionäre durchgeführt wird und die restlichen nicht bezogenen Anteile an der Platzierung auch im Wege der privaten Platzierung erfolgen. In letzterem Falle ist jedoch zu berücksichtigen, dass kein öffentlich-rechtlicher Handel etabliert ist, da dieser eine größere Gruppe von Personen abdeckt und somit eine Prospektauflage zur Folge hat.

Dazu ist es erforderlich, dass das betreffende Papier nicht in der Öffentlichkeit vermarktet wird. Obwohl die Emission von Mitarbeiteraktien im Prinzip ein offenes Kaufangebot ist, kann die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts dadurch verhindert werden, dass der Verkaufsprospekt durch ein Dokument ersetzt wird, das gewisse Mindestangaben vorgibt. Auf dem Gebiet der Prospekthaftung regelt das Recht (einschließlich der 164 und 318 KAGB), was ein Verkaufsprospekt ist.

Auf dem Gebiet der richterlichen Prospektverantwortung gelten dagegen alle Werbematerialien, die der Unterrichtung und Gewinnung von Anlegern dienen und eine wichtige Grundlage für deren Entscheidungen bilden, auch als Prospekte (WM 80, 794). Neben Effekten sind in Deutschland alle börsennotierten Aktien von Unternehmen, Aktien im Stiftungsvermögen, offenen oder geschlossenen Investmentfonds oder Namensanleihen prospektpflichtig.

Ausgeschlossen von der Prospektauflage sind Genossenschaftsaktien, Pensionskassen von Versicherungsgesellschaften, so genannte Privatplatzierungen (max. 20 Aktionäre oder eine Mindestanlage von 200.000 oder eine Gesamtanlage von max. 200.000 in 12 Monate oder nur an Mitarbeiter), Offerten nur an Institutionen und die meisten Anleihen. Neben den in der EU vereinheitlichten Prospektanforderungen unterliegen in Österreich auch andere prospektpflichtige Anlagen, vor allem nicht verbriefte Anlagen und nicht unter die MiFID (Richtlinie über den Markt für Finanzinstrumente) fallende Papiere.

Für die erste offizielle Erklärung gilt eine rechtliche Fristen von 20 Arbeitstagen für eine Erstausgabe und 10 Arbeitstagen für Wertpapiere, die bereits börsennotiert sind oder an einem regulierten Handelsplatz notiert sind. Der Prospekt wird bei der für die Wertpapieraufsicht verantwortlichen Stelle (in Deutschland ist dies die BaFin) vorgelegt. Sie führt eine umfangreiche Prospektprüfung durch und kommuniziert das Resultat in einer detaillierten Kommentierung in ihrer Erklärung.

Nach der Änderung des Prospekts gemäß den (ggf. mehreren) Erklärungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Zusammenarbeit mit dem Aussteller wird der Verkaufsprospekt der Bundesanstalt erneut zur endgültigen Überprüfung unterbreitet. Im Anschluss an die Untersuchung meldet die Bundesanstalt in der Regel innerhalb einer Frist von einer Woche das in der Praxis übliche gute Resultat (die so genannte "Zulassung").

Auch das Meldeverfahren mit dem so genannten "EU-Pass" für Effektenprospekte ermöglicht es, den Wertpapierprospekt auf Anfrage in alle anderen EU-Mitgliedsstaaten zu übertragen. Durch die Harmonisierung des EWR ist das Genehmigungsverfahren weitestgehend vergleichbar mit dem vor der BaFin (10/20 Bankwerktage Genehmigungsfrist). Die Schweiz ist zwar auf der europäischen Stufe, besonders angesichts der unterschiedlichen Unterscheidung zwischen Ausgabe und Kotierung, harmonisiert und nicht mehr amtlich zwischen Emissions- und Verkaufsprospekten unterschieden, ist aber nicht an die Anforderungen der Gemeinschaft geknüpft und behält die Abgrenzung bei.

Im Gegensatz zu Deutschland ist auch die Begriffsbestimmung von "Primärmarkt" und "Sekundärmarkt" unterschiedlich; in der Schweiz ist erstere an die Ausgabe, letztere an den börslichen Handel gekoppelt; in Deutschland dagegen wird der börsliche Markt dem primären Markt zugeordnet, wenn die Papiere dort erstmals emittiert werden. Emissionsprospekt " oder "Verkaufsprospekt" bezeichnet die Angaben, die bei öffentlicher Zeichnungspflicht ( "Werbung zum Zweck der Kapitalbeschaffung durch die Gesellschaft") zu veröffentlichen sind.

Jede nicht an einen eingeschränkten Personenkreis gerichtete Ausschreibung ist öffentlich. Ziel ist es, Investoren langfristig über die wirtschaftliche Situation des Konzerns zu informieren. Die börsennotierten Unternehmen müssen einen solchen Verkaufsprospekt ausarbeiten, d.h. unter anderem alle Kapitalgesellschaften, die Anteile an Ihnen nicht bekannte Investoren emittieren.

Sie werden an das Publikum abgegeben, aber nicht börsennotiert. Ein typischer Fall wäre ein Skilift, der mehr Geld benötigt[4] und daher öffentliche Wertschriften emittiert, die von einem zwar börsennotierten, aber vergleichsweise eingeschränkten Kreis von Investoren bezogen werden (z.B. die Bewohner und Hotelier des Ortes, die seit Jahrzehnten ihre Skiliftanteile besitzen und eine jährliche Zeichnung als Dividende erhalten).

Andererseits muss ein " Börsenzulassungsprospekt ", " Börsenzulassungsprospekt " oder " Börsenzulassungsprospekt " bei der Kotierung publiziert werden (Sekundärmarkt in Schweizer Terminologie) und soll es dem Investor erlauben, die Wertentwicklung des Titels mit der anderer kotierter Gesellschaften zu messen ( " Börsenzulassung für den Handel an der Börse "). Im Hauptmarkt kommt es vor allem darauf an, dass die Aussteller die Investoren zum Kauf ihrer Papiere bewegen.

Der Emittent hat daher ein großes Bedürfnis, sich darüber zu erkundigen, warum die Prospektanforderungen relativ niedrig sind. Im Zweitmarkt (Börse) dagegen "kämpfen" die Investoren um die renditestärksten Anleihen. Prospekt erforderlich.

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