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Die übrigen Erträge umfassen die private Altersvorsorge für Steuerzwecke, zum Teil auch die betriebliche Altersvorsorge und die gesetzliche Pension. Private Altersvorsorge wird mit dem Einkommensanteil versteuert (bestimmter altersbedingter Prozentsatz). Die Rentenbesteuerung wurde durch das Renteneinkommensgesetz mit dem Jahr 2005 umgestellt. Bei Beamtenrenten richtet sich die Versteuerung nach § 19 EStG. Das Bundesverfassungsgericht hat am 6. März 2002 festgestellt, dass die unterschiedlichen steuerlichen Regelungen für Beamtenrenten und Ruhegehälter der Rentenversicherungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen und damit rechtswidrig sind.

Der Bundesgerichtshof hat daher den Bundestag aufgefordert, die verfassungsmäßige Versteuerung der Renten bis längstens zum 31. Dezember 2005 zu reformieren. Das Bundesverfassungsgericht begründete die Begründung im Kern damit, dass die Beiträge des Arbeitgebers zur Pensionsversicherung nicht besteuert worden seien, weshalb die Pension eine Einkommenskomponente enthielt, die bisher nicht besteuert worden sei.

Daraus abgeleitet ist das Renteneinkommensgesetz am 01.01.2005 in Kraft getreten. Die Gegner argumentieren, es sei versäumt worden, dass die aus einer Pensionsversicherung bezogene Pension den gezahlten Leistungen entspricht; wenn die Pensionszahlungen beginnen, findet ein Austausch von Äquivalenten statt; die volle Versteuerung ist nur eine versteckte Rentenreduktion.

Das zu versteuernde Einkommen entspricht den fiktiven Zinsen während der Ausschüttungsphase, die je nach Beginn der Pension variieren. Bisher war nur der Einkommensanteil der Pension steuerpflichtig. Je nach Lebensalter des Begünstigten bei Eintritt in den Ruhestand war ein Steuersatz von ca. 27% bis 35% der Pensionszahlung steuerpflichtig. Die Steuer wurde bis zum Jahr 2004 gemäß 55 Abs. 2 EStDV mit dem jeweiligen Ergebnisanteil erhoben.

Wurde die Invalidenrente in eine Alterspension umgewandelt, war der Verdienstanteil gemäß 22 Nr. 1 S. 3 lit. a StG alt anrechenbar. Bei Pensionen aus der Gesetzlichen Rentenversicherung, aus der Landwirtschaft, aus der betrieblichen Altersversorgung und bei Pensionen aus der Lebensversicherung im Sinn von 10 Abs. 1 Nr. 2 Rürup (Basisrente) wird die Nachversteuerung ab 2005 sukzessive umgesetzt.

Sämtliche Pensionen von Anfang bis 2005 werden mit 50% versteuert. Die zu versteuernde Rentenkomponente erhöht sich stufenweise von 50% im Jahr 2005 auf 80% im Jahr 2020 und von 1 Prozentpunkt im Jahr 2021 auf 100% im Jahr 2040.

Die zu versteuernde Rentenkomponente beläuft sich auf 50 Prozent bei Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2005, 52 Prozent bei Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2006 usw. und schliesslich auf 100 Prozent bei Eintritt in den Ruhestand ab 2040 Entsprechend erhöht sich die Absetzbarkeit der Rentenbeiträge von 60 Prozent im Jahr 2005 auf 100 Prozent im Jahr 2025 Die zu Beginn der Pensionierung berechnete Freibetragskomponente wird auf der Grundlage des zweiten Rentenjahrs errechnet.

Wenn sich die Höhe der Pension durch besondere Umstände (z.B. Zuzahlungen, Mutterschaftsrente, Reduzierung der Verwitwetenrente durch andere Einkünfte) verändert, muss der Freibetrag umgerechnet werden. Die Steuerfreiheit verändert sich im für die Erstberechnung des Steuerfreiheitsanteils maßgeblichen Quotienten aus geänderter Pension und Pension.

Diese ist bei der Berechnung des steuerbefreiten Rententeils vom Wert der veränderten Pension abzugsfähig. Pensionen und Ausgleichsrenten, wie z.B. Pensionen der Berufsgenossenschaften (Unfallrente) oder Kriegsrente, sind nach wie vor steuerbefreit. Lebensversicherungen aus Privatrentenversicherungen, die keine Riester- oder Basisrente sind, sowie Erstversicherungen nach § 40b StG werden nach wie vor nur mit dem Teil des Einkommens besteuert.

Lebensversicherungen aus Verkaufsgeschäften werden ebenfalls in der Regel mit ihrem Gewinnanteil versteuert. Die Verdienstquote variiert je nach Renteneintrittsalter und liegt zwischen 59 Prozent (Alter bei Renteneintritt 1 Jahr) und 1 Prozent (Alter bei Renteneintritt 97 Jahre). Ähnlich wie bei anderen Einkommensarten können auch bei den Pensionen einkommensbezogene Aufwendungen erstattet werden.

Die Rentenversicherungsträger (einschließlich Versicherungen und Pensionskassen) müssen dem Steueramt für jede Pension eine Rentenbescheinigung vorlegen. Es wird davon ausgegangen, dass neben der Pension kein weiteres zu versteuerndes Einkommen erwirtschaftet wird und dass die Rentenhöhe, das zu versteuernde Mindesteinkommen und die sonstigen steuerrechtlichen Grunddaten (z.B. Steuerquote, Soli-Zuschlag etc.) über den ganzen Bezugszeitraum der Pension beibehalten werden.

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