Beiträge zur Direktversicherung

Direktversicherungsprämien

Die Beiträge des ehemaligen Chefs, die privat eingezahlt wurden. Pensionskasse, da der Arbeitgeber keine Beiträge dazu geleistet hat. in der Sparphase auf die Beiträge zur direkten Krankenversicherung. Es ist sichergestellt, dass die Summe der eingezahlten Beiträge mindestens zu Beginn der Pensionierung zur Verfügung steht. Direktversicherungsbeiträge können flexibel sein.

Die LAG Berlin: Insolvenzabwicklung - Beiträge an den Vorstand

Bei Verbraucherinsolvenzverfahren gilt die gesetzliche Erbfolge im Sinne des 727 Abs. I ZPO auch für den Insolvenzverwalter, wenn der Konkursschuldner nach Insolvenzeröffnung eine zur Konkursmasse gehörende Forderung durch rechtskräftige Anordnungen nachweist. Dies ist z.B. der Fall, wenn er sein Dienstverhältnis gegen Bezahlung einer Abgangsentschädigung auflöst.

Beitragszahlungen des Arbeitgebers in eine Direktversicherung nach dem Betriebspensionsgesetz sind kein Erwerbseinkommen im Sinn der Vollzugsordnung und unterliegen daher nicht der Insolvenzanpassung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Arbeitnehmervermögen. Gleiches trifft zu, wenn die Zahlung der Beiträge bei einer vergleichbaren Kündigung des Anstellungsverhältnisses beschlossen wird.

I. Das Bezirksgericht Spandau hat mit Bescheid vom 09.11.2006 - 38 IK 507/06 - das Konkursverfahren über das Insolvenzvermögen der D. B. (im Folgenden: Insolvenzschuldner) eingeleitet und den Kläger, Widersprechenden und Kläger (im Folgenden: Kläger) als Insolvenzverwalter benannt. Der Konkursschuldner wurde mit Beschlussfassung vom 17. Jänner 2013 von der Restschuld befreit und zugleich darauf aufmerksam gemacht, dass das Konkursverfahren anhängig ist.

Der Schuldner, Mahner und Beklagte (nachfolgend Schuldner genannt) ist der frühere Arbeitgeber des Konkursschuldners und war über die Insolvenzeröffnung informiert. Er hatte eine Direktversicherung zugunsten des Konkursschuldners geschlossen. Gemäß der Ergänzung zum Versicherungsschein (Blatt 123 d. A.) beträgt die Monatsprämie ab dem Stichtag des Jahresabschlusses EUR 127,82.

Der Schuldner hat die Monatsprämien laufend bezahlt. Der Schuldner hat mit Bescheid vom 29. Oktober 2008 sein Anstellungsverhältnis mit dem Konkursschuldner am 12. Oktober 2008 gekündigt. 53 Ka 20268/08 hat der Konkursschuldner im ersten Rechtsstreit vor dem Berliner Arbeitsamt dagegen Berufung eingelegt. Der Konkursschuldner und der Schuldner haben am 24.04.2009 einen Gerichtsvergleich über die Auflösung des Anstellungsverhältnisses zum 31.01.2009 geschlossen. Darüber hinaus beinhaltet der Vertrag (S. 68 f. d. A.) - soweit von Belang - folgende Vereinbarungen: "1.

Er ist wie folgt zu entrichten: 1.000,00 EUR sind am Ende eines jeden Monats, ab dem 30. April 2009, zu entrichten. "Der Schuldner hat den Ausgleich voll erfüllt. Sie hat die zugesagte Abgangsentschädigung auf das Bankkonto der Frau des Konkursschuldners und die zugesagten 1.000,00 EUR an die Hamburg Mannheimer (Lebensversicherung) gezahlt.

Der Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter hat am 16. Mai 2012 beim Berliner Landesarbeitsgericht die Beschreibung des Vergleiches als sein Nachfolger und die Ausstellung einer durchsetzbaren Abschrift schriftlich eingereicht und der schriftlichen Vorlage seine ursprüngliche Ernennungsurkunde beigelegt. Die Klägerin erhielt am 24. April 2012 vom Bundesarbeitsgericht eine uneingeschränkte Vollstreckbarkeit des Vergleiches (Schedule 69a p.a.).

Der Schuldner hat mit schriftlicher Vorlage vom gleichen Tag beim Gericht am 28. 8. 2013 die Ausstellung der Zwangsvollstreckungsklausel gemäß 732 ZPO mit der BegrÃ?ndung angemahnt, dass die Vorbedingungen eines RechtsÃ?bergangs nicht erfÃ?llt seien, da der Antragsteller bereits vor Vollzug des Insolvenzschuldnerverfahrens zum Verwalter des Vermögens des Schuldners benannt worden sei.

Auf die Schriftsätze des Schuldners vom 28. 8. 2013 (S. 78 ff. d. A.) und der Klägerin vom 11. 9. 2013 (S. 94 ff. d. A.) wird Bezug genommen, um die Anträge der Verfahrensparteien zu erläutern. Der Arbeitsgerichtshof hat mit Bescheid vom 12. Oktober 2013 den Fall aufgehoben und die Zwangsvollstreckungsklausel vom 24. Mai 2012 für nicht zulässig befunden.

Die Klägerin hat mit schriftlicher Vorlage vom gleichen Tag, die am 13. November 2013 beim Gericht für Arbeit eingegangen ist, gegen die ihr am 13. August 2013 zugestellte Entscheidung sofort Berufung einlegt und das in der schriftlichen Vorlage vom 13. Dezember 2013 dargelegte Rechtsgutachten weiter untermauert. Die unmittelbare Berufung wurde vom Bundesarbeitsgericht mit Bescheid vom 18. November 2013 nicht aufgehoben.

Die Verfahrensparteien wurden im Nov. 2013 analog darüber informiert, dass die Bedingungen für eine Eigentumsübertragung gemäß 727 ZPO prinzipiell erfüllt werden können, da die im Gerichtsvergleich vereinbarte Forderung zunächst in der Persönlichkeit des Konkursschuldners bei Vergleichsabschluss entstand und dann sozusagen nach einer folgerichtigen zweiten Abtretung an den Anmelder abgetreten wurde.

Das gilt vor allem auch für den Zahlungsanspruch der Hamburg Mannschaftsversicherung in Höhe von 1.000,00 â? Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Forderung in Höhe von EUR 1.000,00 auch auf die Konkursmasse befriedigt werden muss, da dieser Wert nicht aus dem Sicherungsvertrag stammt, sondern letztendlich ein Teil der Entschädigung ist, die der Schuldner zahlt.

Unzulässig war die Bestimmung zu Ungunsten der Kreditgeber über die Auszahlung von EUR 1.000,00 an die Direktversicherung statt an die Nachlassregelung. Der Schuldner ist der Ansicht, dass es sich bei 727 ZPO ausschließlich um den Eröffnungszeitpunkt des Konkursverfahrens handelt. Darüber hinaus sind zukünftige Ansprüche ungeachtet des realisierten Erwerbsereignisses als dem Nachlass zuzurechnen, wenn der Grund für den Erwerb im Insolvenzverfahren als dem Vermögensgegenstand des Gläubigers zuzurechnen ist.

Aufgrund der weiteren Anträge der Verfahrensparteien wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 13. 12. 2013 (S. 114 ff. d. A.) und des Schuldners vom 11. 12. 2013 (S. 112 f. d. A.) verwiesen. Die Verfahrensparteien sind auch gegen eine Vollstreckungsklage des Schuldners vor dem Landarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter der Nummer 20 Sa 1854/12 gegen die Vollstreckung des Vergleichs hängig.

Die Klägerin hat im Beschwerdeverfahren gegen den Schuldner eine Gegenklage auf Bezahlung der im Vergleich genannten Summen eingereicht. Nach der Mahnung des Schuldners gegen die Zwangsvollstreckungsklausel vom 22. Mai 2012 gemäß 573 Abs. 1 S. 3, 572 Abs. 1 S. 1 ZPO (für eine Sanierungsbehörde Sänger-Kindl § 732 Rn.

732 marginal 732; zöller stöber, 732 marginal 14; steiner/das tika/knop, compulsory execution into movable property marginal 198; Kindl/Meller-Hannich/Wolf-Giers, Gesamtrecht der Zwangsvollstreckung, 732 marginal 732. Im Hinblick auf den Vergleich (Ziffer 2 des Vergleichs) sind die Bedingungen für die Übertragung des Eigentums und die Ausstellung der Zwangsvollstreckungsklausel gemäß 727 Abs. 1 ZPO gegeben, weshalb die Entscheidung des Arbeitsgerichtes vom 13. September 2013 diesbezüglich geändert werden muss.

Die Übertragung von Verwaltungs- und Verfügungsbefugnissen auf den nach § 313 Abs. 1 S. 1 des Insolvenzgesetzes behandelten Verwalter oder Verwalter gilt im Falle eines Konkursverfahrens mit der Insolvenzeröffnung als Rechtsnachfolger im Sinne des § 80 Abs. 1 des Insolvenzgesetzes. ZPO ( (vgl. OLG Karlsruhe vom 09.08.2004 - 19 W 41/04 -, NJW-RR 2005, 293; LG Cottbus vom 20.04.2000 - 7 T 548/99 -, Röpfleger 2000, 645).

Bei Insolvenzverwaltern oder Treuhändern gelten 727 ZPO sinngemäß, soweit die genannten Forderungen gemäß §§ 35 ff.

Die Klägerin erhält bei der Umsetzung dieser Prinzipien die Zwangsvollstreckungsklausel in Bezug auf Punkt 2 des Vergleiches vom 24. Mai 2009. Bezüglich der in Absatz 2 des Vergleiches vom 23. April 2009 vorgesehenen Vergütung sind die Anforderungen des § 727 Abs. 1 ZPO erfüllt. Durch Beifügung der ihm gemäß 56 Abs. 2 der Bestellungsurkunde ausgestellten Originalbescheinigung zu seinem Vergleichsantrag hat er durch öffentliches Schriftstück bewiesen, dass er gemäß 313 Abs. 1 der Bescheinigung zum Verwalter des in dem Vergleich genannten Vermögens des Gläubigers ernannt wurde und dass er nach wie vor das Mandat ausübt (vgl. BGH vom 5. Juli 2005 - VII ZB 16/05 -, ZIP 2005, 1474).

Der Vergleich fällt auch in die Insolvenzmasse: Gemäß 35 Abs. 1 Nr. 1 ISV umfasst das Konkursverfahren alle Vermögenswerte, die dem Konkursschuldner zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung zustehen und die er während des Insolvenzverfahrens erhält. Nach § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung fallen nicht unter die Konkursmasse, wonach nach 36 Abs. 1 S. 2 die Bestimmungen der ZPO über den Beschlagnahmeschutz des Erwerbseinkommens sinngemäß anzuwenden sind.

Die CCP kann gemäß 850a bis 850i CCP beschlagnahmt werden, ist somit in diesem Zusammenhang der Vollstreckungspflicht unterworfen und wird der Konkursmasse gemäß 36 Abs. 1a der Insolvenzordnung zugeordnet. Dabei ist es gleichgültig, dass die in Ziffer 2 des Vergleiches gemäß 9, 10 KG für den Arbeitsplatzverlust vereinbarten Abfindungszahlungen von 7.000,00 EUR in monatlichen Raten von je 1.000,00 EUR zu leisten sind.

Für die Beurteilung eines Antrags des Schuldners gemäß 36 Abs. 4 S. 1 der Insolvenzordnung ist das Gericht (LG Bochum vom 18. August 2010 - I-7 T 433/09 -, ZInsO 2010, 1801 Rz. 8 zit. nach juris; HERGENRÖDER, ZVI 2006, 174, 182) anstelle des Zwangsvollstreckungsgerichts verantwortlich.

Es ist nicht offensichtlich, dass der Konkursschuldner einen Antrag auf Pfändungsschutz stellt und das Gericht einen Teil der zugesagten Entschädigung für uneinbringlich erachtet hat. Abweichend von der Auffassung des Schuldners erfolgte die rechtliche Erbfolge erst nach Vollzug des Vertrags. a) Ab welchem Punkt eine Forderung als Vermögensgegenstand des Schuldners und damit als Vermögensbestandteil der Konkursmasse gemäß 35 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 6 zu betrachten ist, richtet sich danach, wann die Rechtsgrundlage für den Erwerb von Rechten geschaffen wurde (vgl. MüKo/InsO-Peters, § 35 Rn. 68).

Maßgeblich ist dabei, wann der Grund für den Erwerb erkannt wird, soweit die Forderung auf das Schuldnervermögen zurückzuführen ist (MüKo/InsO-Peters, 35 Rn. 71; Braun-Bäuerle, § 35 Rn. 68). Rechtsgrundlage für die in Absatz 2 des Vergleiches vorgesehene Entschädigung ist die Vergleichsvereinbarung, da der Schaden erst durch diese Vereinbarung entstanden ist.

Demnach hat der Konkursschuldner erst mit Abschluß des Vergleiches einen Anspruch auf Entschädigung im Sinne von 35 Abs. 1 ZPO. Sofern sich 850i Abs. 1 S. 1 ZPO explizit auf eine einmalig zu zahlende Vergütung "für selbst erbrachte Leistungen" beruft, heißt das nicht, dass die Rückstellung nur die Vergütung für erbrachte Leistungen direkt abdeckt.

Ansonsten handelt es sich bei einer anlässlich der Kündigung des Dienstverhältnisses vereinbarten Vergütung nach 9, 10 KVG nicht um eine Vergütung für bereits erbrachte Leistungen - wie der Schuldner glaubt -, sondern um eine Vergütung oder eine Vergütung für den Arbeitsplatzverlust (BAG vom 12.09.1979 - 4 AZR 420/77 -, a.a.O. cit. 21 nach juris).

b) Dies hat zur Folge, dass nach Beendigung des Vergleiches eine gesetzliche Erbfolge im Sinne des 727 Abs. 1 der Zivilprozessordnung eintritt. Der Insolvenzverwalter kann die Verwaltungs- und Verfügungsmacht im Sinne von 80 Abs. 1 Nr. 1 auch hinsichtlich dieser Forderung nur sofort nach ihrer Entstehung auf den Insolvenzverwalter übertragen werden, wenn der Insolvenzschuldner über die ihm allein zustehenden Rechtsverhältnisse wirksam verfügt.

Dies resultiert daraus, dass der Trustee selbst nicht zur Geltendmachung der Forderung befugt gewesen wäre. Der Sachverhalt ist derselbe wie bei Rechten, die der Insolvenzverwalter aufgrund von Maßnahmen des Konkursschuldners vor Insolvenzeröffnung zugunsten der Konkursmasse durchsetzen kann. Die Klägerin war im Streit um die Effektivität der Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Schuldner des Schuldners weder verfahrensberechtigt noch tatkräftig bevollmächtigt, da ein Aufhebungsstreit nicht die Konkursmasse, sondern eine sehr persönliche Forderung des Konkursschuldners ist.

AZR 609/08 -, AP Nr. 224 bis 626 BGB; vgl. auch BAG vom 20.06. 2013 - 6 AZR 789/11 -, NZA 2013, 1147 RS 25). Der Mitarbeiter des Konkursschuldners ist nicht Vermögensgegenstand, sondern Äußerung seiner eigenen Person und gehört somit nicht zur Konkursmasse (BAG vom 20.06.2013 - 6 AZR 789/11 -, a.a.O. O., 21 m.w.N.).

Für den Arbeitnehmer ist auch das Beschäftigungsverhältnis als solches relevant (BAG vom 20.06. 2013 - 6 AZR 789/11 -, op.cit. Über die Einreichung einer Kündigungsklage und die Verfahrensbefugnis entscheidet allein der Insolvenzschuldner (BAG vom 20.06. 2013 - 6 AZR 789/11 -, a.a.O.).

Dazu gehört auch die Vollmacht zum Vergleich (Reinfelder, NZA 2009, 124, 127; vgl. auch 2030, a.a.O.). Nicht der Insolvenzantrag. Der Vergütungsanspruch für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 3. März 2009 unterliegt für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 3. März 2009 folgenden Bestimmungen

Dies resultiert daraus, dass nicht nur der Verwalter, sondern auch der Konkursschuldner ein Recht auf den Vergütungsnachweis hat, denn der Nachweis gibt Aufschluss über die nach Maßgabe des Artikels 850 e Nr. 1 S. 1 ZPO pfändbare Nettovergütung zur Bestimmung des Pfändungsbetrages nach 850 c ZPO und ist daher auch für den nicht an den Konkursschuldner zu zahlenden Teil der Vergütung von Belang.

Durch das Auskunftsrecht gegen den Schuldner gemäß 97 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Nr. 2 der Insolvenzordnung wird das Informationsinteresse des Insolvenzverwalters bzw. des Insolvenzgläubigers an den Angaben der zur Konkursmasse gehörigen Vergütung hinreichend gewahrt. Der Auszahlungsanspruch des Antragstellers bei der Hamburg Mannheimer (Lebensversicherung) nach Absatz 3 des Vergleiches bezieht sich auf das Insolvenzvermögen des Schuldners, weil er im Rahmen der Direktversicherung durch das Zahlungsversprechen einen höheren Versorgungsanspruch nach dem BAV erlangt.

Die ZPO und ist somit nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach 36 Abs. 2 ZPO. Leistet der Dienstgeber aufgrund einer mit dem Dienstnehmer getroffenen Absprache Beiträge in eine Direktversicherung, besteht kein anrechenbares Erwerbseinkommen im Sinne des 850 Abs. 2 ZPO, da es sich nicht um eine Barzahlung an den Dienstnehmer handelte (BAG vom 31.12.2006).

08. 2008 - 10 AZR 459/07 -, AP Nr. 1 bis 287 I. Begründung; vom 17.02. 1998 - 3 AZR 611/97 -, AP Nr. 14 bis 850 ZPO; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 7.12. 2010 - 5 Sa 203/10 -, LAGE § 850 ZPO 2002 Nr. 1. Geringfügig anders verhält es sich nur, wenn die Einigung über die Beitragszahlung zur Direktversicherung auf einer aufgeschobenen Vergütung beruht und die Einigung über die aufgeschobene Vergütung erst nach der Insolvenzeröffnung abgeschlossen wurde.

Der Vertrag ist in diesem Falle gemäß 81 Abs. 1a S. 1a S. 2 Nr. 2 Nr. 2 Nr. 2 (vgl. BAG vom 30. Juli 2008 - 10 AZR 459/07 -, a.a.O.) gegenstandslos. Die Klägerin machte geltend, dass die Einigung über die Einzahlung von EUR 1.000,00 in die Direktversicherung zugunsten des Schuldners statt einer erhöhten Abgangsentschädigung erzielt worden sei.

Die Tatsache, dass der vereinbarte Selbstbehalt in Höhe von EUR 1.000,00 ein Selbstbehalt ist, der nach der Ergänzung des Versicherungsausweises nicht fällig wurde und dass die Einigung bei Kündigung erzielt wurde, verändert nicht den Vertragscharakter als Verpflichtung zu einer Betriebsrente oder eine Erhöhung der Erstzusage.

Gemäß 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG besteht eine Betriebsrente, wenn das Alters- oder Invalidenrisiko gedeckt ist oder eine Hinterbliebenenrente versprochen wird. Dies kann auch im Rahmen einer Direktversicherung nach 1 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 1b Abs. 2 BetrVG erfolgen.

Im vorliegenden Fall bezieht der Konkursschuldner bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses keine Leistung aus der in Absatz 3 des Vergleiches geschlossenen Regelung, sondern erst bei Eintreten des versicherten Ereignisses. Das Entgelt soll auch nicht dazu dienen, Beschäftigungszeiten nach dem Ausscheiden des Insolvenzschuldners zu überbrücken oder andere mit dem Ausscheiden verbundene Benachteiligungen auszugleichen, sondern seinen Rentenbedarf nach der Pensionierung zu decken (vgl. BAG vom 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/98 -, a.a.O.).

Ist der Gesuchsteller der Ansicht, dass nur die gesparte Deckungsrückstellung und die nach Eintreten des versicherten Ereignisses zu zahlende Rente in dem dort angegebenen Ausmaß, nicht aber die zur Bildung der Deckungsrückstellung notwendigen Beiträge beschlagnahmt sind, und bezieht er sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 12. 05. 2011 - II. 181/10 - (NJW-RR 2011, 1617), so kann er sie nicht durchsetzen.

Es wird versäumt anzuerkennen, dass 851c Abs. 2 ZPO nur für Verträge zur privaten Altersvorsorge Anwendung findet, bei denen der Mitarbeiter selbst der Versicherte ist und die Beiträge aus seinem Guthaben geschuldet werden (siehe auch LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 07.12.2010 - 5 Sa 203/10 -, LAGE 850 ZPO 2002 Nr. 1 unter Ziffer 2. der Gründe).

Im Falle einer Direktversicherung für die betriebliche Altersvorsorge - wie hier - ist nur der Auftraggeber derjenige. Abweichend von Absatz 4 des Vergleiches ist auch der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens. Das Urteil über die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich nach Anhang 1 zu Abschnitt 2 des GKG, Teil 8, Gebührendelikt Nr. 8614, letztes Jahr.

Das Urteil über die außergerichtliche Kostenentscheidung richtet sich nach 92 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerde ist wegen der grundsätzlichen Wichtigkeit nach 72 Abs. 2 Nr. 1, 78 S. 2 Schiedsgerichtsbarkeit zulässig.

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