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Insolvenzverfahren
ZahlungsunfähigkeitsverfahrenFlexible Gestaltung: Information zum Insolvenzverfahren
Zum 31. März 2014 wurden die Anträge schriftlich geprüft (siehe Eröffnungsbeschluss). Sie können das Resultat der Debitorenprüfung im Kreditoreninformationssystem auf der Website des Insolvenzverwaltern (Kreditoreninformationssystem) nachvollziehen. Nähere Informationen zum Gläubiger-Informationssystem und zur PIN-Abfrage hier. Wenn Ihr Anspruch nach dem Gläubiger-Informationssystem "festgestellt" wird, bedeutet dies nicht, dass Ihnen nun der ganze Anspruchsbetrag umgehend ausbezahlt wird.
Das den Gläubigern zur Disposition gestellte Vermögen wird erst am Ende des Insolvenzverfahrens (nicht vor Ende 2017) festgelegt. Es wird gleichmässig auf die ermittelten Insolvenzansprüche aufgeteilt, woraus sich die so genannte Insolvenzrate errechnet. Wir bitten Sie, keine diesbezüglichen Nachforschungen anzustellen. Die Insolvenzverwalterin wird sich ungefragt an Sie wenden, sofern eine Auszahlung an die Kreditgeber möglich ist.
Falls der Konkursverwalter Ansprüche gegen Sie erhebt und Sie dazu irgendwelche diesbezüglichen Anfragen oder Kommentare haben, kontaktieren Sie die Synerergie Inkasso GmbH unmittelbar. An dieser Stelle finden Sie die Antwort auf die häufigsten Fragestellungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Firma FlexiStrom AG: Wie, wann und wo kündige ich meine Nachfragen an?
Wo kann ich mich über den Stand des Verfahrens informieren? Wie kann ich feststellen, ob meine Klage eingereicht wurde? Und was geschieht mit meinem Anspruch? Was, wenn mein Anspruch durchgesetzt wird? Was, wenn meine Behauptung angefochten wird? Wo bekomme ich eine PIN für das Auskunftssystem? Wie verhält es sich, wenn meine Forderungen nach Anmeldeschluss beim zuständigen Konkursverwalter eingehen?
Gläubigerverhalten im Insolvenzverfahren
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Anordnung des Insolvenzgerichts. Das Landgericht Leipzig, Konkursgericht, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig, Tel. 0341 49400, www.sachsen. de und www.insolvenzbekanntmachungen. en . de Dieser ernennt unter anderem einen Konkursverwalter und weist alle Gläubiger des Gläubigers an, ihre Ansprüche innerhalb einer vom Richter festgesetzten Zeit beim Konkursverwalter vorzubringen.
Die Eröffnungsentscheidung sowie weitere Entscheide und Bescheide des Insolvenzgerichtes oder des Konkursverwalters werden zentral und international im Netz veröffentlicht (www.insolvenzbekanmachungen. de). Doch auch ohne Wissen der Einzelgläubiger über die Eröffnungsentscheidung wird der Konkursverwalter in der Regel auch diejenigen kontaktieren, die bis zum Ende der Antragsfrist von ihren Ansprüchen gegen den Zahlungspflichtigen erfährt.
Auch bei der Insolvenzeröffnung sind die Auswirkungen und Verhaltensweisen der Kreditgeber unterschiedlich. Mit dem Errichtungsbeschluss besteht somit für die ganze Laufzeit des Verfahrens ein Zwangsvollstreckungsverbot, nach dem die Konkursgläubiger weder die Konkursmasse noch das übrige Schuldnervermögen vollstrecken dürfen. Für den Konkursgläubiger hat der Beschluß auch rückwirkende Kraft, d. h. daß ein durch Zwangsversteigerung erworbener Kreditgeber ihn unter bestimmten Voraussetzungen wieder verlieren kann.
Dies ist der Fall, wenn die Sicherheitsleistung im vergangenen Kalendermonat vor dem Insolvenzantrag oder nach diesem gestellt wurde (jedoch kurz vor der Eröffnung). Zum Beispiel wird eine erzwungene Hypothek, die der Kreditgeber in diesem Zeitabschnitt erhalten hat, ungültig. Im Insolvenzverfahren werden Ansprüche nur insoweit erfasst, als sie vom Zahlungsempfänger beim Konkursverwalter eingetragen wurden.
Eine Registrierung kann auch durch eine vom Zahlungsempfänger autorisierte Inkassoagentur vorgenommen werden. Der Anspruch kann nur in schriftlicher Form angemeldet werden. Reklamationen, die nach Ablauf der Frist eintreffen, werden zwar anerkannt, der Verzug hat jedoch die anfallenden Mehrkosten, wie z.B. die für einen neuen Prüftermin, zu übernehmen. Falls der Konkursverwalter kein entsprechendes Formular geschickt hat, sollten folgende Dokumente bei der Antragstellung vorliegen: 1:
Als Beweismittel sind eine Abschrift des Vertrages, der Rechnung, der Lieferscheine/Annahmeprotokolle, Mahnschreiben usw. vorzulegen: Adresse des Landgerichts / Insolvenzgerichtes oder Adresse des Verwalters, Absenders, Registernummer des Gerichtes, Betragsangabe und klare Nennung der Rechtsgrundlage der eingereichten Klage (z.B. Kaufvertrag, Werklieferungsvertrag, Schadensersatzforderung usw.). Ansprüche, die nicht auf Barzahlungen abzielen oder einen unbegrenzten Betrag beinhalten, müssen zu ihrem geschätzten Wert angesetzt werden.
Ist die genaue Forderungshöhe noch nicht ermittelt, kann ein Schätzbetrag eingereicht werden. Andere Aufwendungen wie Mahn-, Vollstreckungs- oder Gerichtskosten werden nur insoweit erfasst, als sie zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bereits entstanden sind. Forderungsanmeldungen oder andere Aufwendungen aus der Beteiligung am Insolvenzverfahren können nicht erfasst werden.
Es gibt keine Pflicht, an dem vom Richter festgelegten Untersuchungstermin beizuwohnen oder einen Repräsentanten zu entsenden. Den Gläubigern der angemeldeten Forderung wird das Resultat nach dem Prüfungsdatum mitgeteilt. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Segregation oder gesonderte Erfüllung muss auch gegenüber dem Konkursverwalter durchgesetzt werden. Das Recht auf Trennung oder Trennung muss durch geeignete Kontrakte, AGB, Lieferscheine etc. nachweisbar sein.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass z.B. die unbefugte Entnahme der Sache ohne die Einwilligung des Konkursverwalters nicht gestattet ist und unter Umständen strafrechtlich verfolgt werden kann. Wer behaupten kann, dass gewisse Sachen nicht zur Konkursmasse zählen, sondern derjenige, der z.B. aufgrund von Eigentum oder Vorbehalt zur Segregation berechtigt ist, hat einen Ausgliederungsanspruch.
Falls der Insolvenzgläubiger ein solches Trennungsrecht nachweist, ist er außerhalb des Konkursverfahrens zufrieden und beteiligt sich daher nicht daran. Ist eine Sache, deren Trennung hätte beantragt werden können, vom Insolvenzschuldner vor der Insolvenzeröffnung oder vom Konkursverwalter nach der Insolvenzeröffnung ungerechtfertigt verkauft worden, so kann der Insolvenzgläubiger im Rahmen einer Ersatztrennung verfahren.
So kann der Zahlungsempfänger die Zession der für den Trennungsgegenstand zu zahlenden Vergütung oder, wenn diese bereits geleistet wurde und in der Konkursmasse erkennbar ist, die Zahlung von der Konkursmasse einfordern. Anspruch sberechtigt sind die durch ein Naturalrecht (z.B. Grundpfandrecht, Hypotheken etc.) an einer zur Konkursmasse gehörigen Sache wegen einer Inanspruchnahme.
Zum Zeitpunkt der Prüfung werden Höhe und Rangfolge der geltend gemachten Ansprüche überprüft und im Streitfall individuell besprochen. Es gibt keine Pflicht der Kreditgeber, zum Prüfungstag zu kommen oder einen Bevollmächtigten zu schicken. Zu jeder beantragten Klage wird in die Tabelle eingetragen, in welchem Umfang die Klage nach Höhe oder Rangfolge ermittelt wurde oder wer gegen die Ermittlung Einspruch erhoben hat.
Der Eintrag in der Liste dient als abschließendes Ergebnis in Bezug auf die festgestellte Inanspruchnahme. Die Zahlungsempfänger, deren Ansprüche ganz oder zum Teil strittig sind, bekommen nach dem Prüfungstag automatisch einen Insolvenztabelleauszug. Für das weitere Verfahren gelten die 179ff der Konkursordnung. Zahlungsempfänger, deren Ansprüche feststehen, werden nicht informiert.