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Umschuldung Darlehen Banken
Neuterminierung von Bankdarlehen11.12.1990 - BGH, 11.12.1990 - ZR 24/90
Der Sachverhalt: Mit Vereinbarung vom 21. Jänner 1982 hat die B. K. AG (nachfolgend B. genannt) dem Antragsgegner einen Teilzahlungskredit zu den nachfolgenden Konditionen gewährt: Das Darlehen sollte in einem Zinssatz von 693 DEM und 119 monatlichen Raten von je 777 DEM zurückgezahlt werden. Das Netto-Darlehen von 9.223,90 DEM wurde am 25. Jänner 1982 an die Antragsgegnerin und 30.776,10 DEM an die W. Teilzahlungsbank eG zur Tilgung eines von der Antragsgegnerin 1980 aufgenommenen Ratenkredits gezahlt.
Der Rechtsnachfolger der B., M. Creditbank (im folgenden: M.), hat den Kreditvertrag am 17. Mai 1987 gekündigt und einen Anspruch in Hoehe von 63 107,94 DEM geltend gemacht, da der Antragsgegner seinen Zahlungspflichten nicht nachgekommen ist. Das OLG verurteilte den Angeklagten zur Leistung von 41.847,85 DEM zuzüglich Verzugszinsen abzüglich einiger gezahlter Einzeleinlagen.
I. Der Berufungsgerichtshof erläuterte die Gründe: Die Kontraktzinsen (23,29%) überstiegen den Marktzinssatz (14,36%) um 8,93% in absoluten Zahlen und nur um 62,19% in relativen Zahlen. Auch die Tatsache, dass 76,9 Prozent des Nettodarlehensbetrages zur Tilgung eines bisherigen, nur mit 14,94 Prozent verzinslichen Darlehens ausreichen. Die Umschuldungsbedingungen sind immer auch im Kontext der Zinsüberschreitungen zu sehen.
Im Falle der bisher vom Bundesgerichtshof als unmoralisch eingestuften Umschuldungsdarlehen betrug die Zinsdifferenz zwischen dem Vertragszinssatz und dem Marktzinssatz 88,6 und 83,72 Prozent (BGH NJW 1988, 818 f. ; 1659 f.). Das ist ein klarer Gegensatz zum vor uns liegenden Verfahren mit einer Zinsdifferenz von nur 62,19%. Im Falle dieser Überschreitung des Marktzinses, die zwar klar ist, an sich aber weit von der Grenzen der Unmoral abweicht, kann selbst eine ökonomisch ungerechtfertigte Umschuldung in der Regel nicht als unmoralisch angesehen werden.
Der Antragsgegner schuldet noch 68.103,41 DEM aus dem effektiven Kreditvertrag. Dieser Klage steht jedoch die Klageeinrede in Hoehe von 26.255,56 DEM entgegen, so dass die Schulden des Antragsgegners auf 41.847,85 DEM reduziert werden. M. war nach den Prinzipien von culpa in contrahendo zum Schadenersatz in der oben angeführten Menge verurteilt, weil der Darlehensvermittler, dessen schuldhaftes Verhalten nach 278 BGB anzurechnen ist, seine Anzeigepflicht im Rahmen der Rückzahlung des Vorschusskredits verletzte und dadurch den Antragsgegner in der oben angeführten Anzahl schadhafte.
Der Kläger muss den Angeklagten von den Benachteiligungen befreien, die ihm durch die Umschuldung entstanden sind. Es musste es in die gleiche Lage bringen, wie es wäre, wenn es das alte W.-Darlehen fortgesetzt und ein neues Bardarlehen in Hoehe von 9.223,90 DEM von der klagenden Partei wegen seines zusaetzlichen Kreditbedarfs aufnahm.
Die Äußerungen deuten nicht auf einen Rechtsirrtum zum Schaden des Angeklagten hin. Zielsetzung zu den Tatsachen des wucherischen Ratenkreditgeschäfts nach der Zuständigkeit des III. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes, dem der anerkennende Senat beigetreten ist und von dem auch das Oberlandesgericht verfahren ist, ein auffallendes Missverhältnis zwischen Erfüllung und Abwägung.
Wesentlichste Bemessungsgrundlage ist der Abgleich des Effektivzinssatzes mit dem Marktzinssatz (BGHZ 104, 102, 104[BGHZ 24.03. 1988 - III ZR 30/87];Senatsbeschluss vom 20. 2. 1990 - ZR 195/88, NJW 1990, 1597) a) Nach der Errechnung durch das Berufungsgericht lag der Vertragszinssatz um 8,93% unter dem Marktzinssatz von 14,36% in absoluten Werten, verhältnismäßig 62,19%.
b) Das Oberlandesgericht hat die relative Zinsdifferenz von 62,19% zu Recht nicht als hinreichend erachtet, um einen Verstoss gegen 138 Abs. 1 BGB vorwegzunehmen. Eine auffällige Abweichung zwischen Performance und Entgelt ist nur dann zu bestätigen, wenn der Vertragszinssatz den Marktzinssatz um etwa 100% übersteigt (BGH NJW 1990, 1597 m.w.Nachw.).
Zu Recht ging das Oberlandesgericht davon aus, dass die Zinsdifferenz von nur 62,19%, die hier weit unter der Grenzwert von 90% liegt, nicht ausreichend ist, um den Gesamtvertrag unmoralisch wirken zu lassen bzw. auch unter Beachtung der weiteren Kreditbedingungen von B., die in einigen Aspekten gegen das AGBG verstoßen.
Dass das Darlehen hauptsächlich zur Rückzahlung eines bisherigen Kredites zu wesentlich besseren Konditionen bei einer anderen Hausbank verwendet wurde, führt auch im jetzigen Falle nicht zur Unmoral des neuen Kredites. a) Der BGH hat bei der Unmoralprüfung nach 138 Abs. 1 BGB auch darauf geachtet, dass ein Darlehen in erheblichem Umfang als externe Umschuldung wirkte.
Derartige Umschuldungen sind nicht prinzipiell abzulehnen. Die Umschuldung gibt dem Darlehensnehmer die Gelegenheit, die Rückzahlung seiner Forderungen im Zeitablauf zu verlängern, um ein zusätzliches Darlehen zu bekommen, ohne deutlich größere monatliche Raten bezahlen zu müssen (vgl. BGHZ 104, 102, 106)[BGH 24.03. 1988 - III ZR 30/87] Dem stehen jedoch die aus der Umschuldung resultierenden Benachteiligungen für den Darlehensnehmer, vor allem die gestiegenen Darlehenskosten, gegenüber.
Ein Kreditinstitut darf seine Absicht, alleiniger Gläubiger seines Schuldners zu werden, nicht durch Umschuldung geltend machen, ohne die wirtschaftlichen Interessen des Schuldners zu berücksichtigen. Wenn das neue Darlehen zu Laufzeiten unterhalb der Laufzeiten des Vorabdarlehens gewährt wird, die zu wirtschaftlichen ungerechtfertigten Benachteiligungen für den Darlehensnehmer führen, kann sich der Umschuldungsantrag der Hausbank - vor allem wenn er den Darlehensnehmer nicht über die Benachteiligungen der Umschuldung informiert - als unzumutbar herausstellen.
Diesem Sachverhalt ist bei der Bewertung der Unmoral im Zuge der erforderlichen Gesamtbewertung Rechnung zu tragen (BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1987 - III ZR 98/86, NJW 1988, 818/819; BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1989 - III ZR 276/88, NJW 1990, 1048/1049; Senatsentscheidung vom 17. Oktober 1989 - III ZR 276/88, NJW 1990, 1048/1049; Senatsentscheidung vom 17. Oktober 1987 - III ZR 98/86, NJW 1988, 818/819; Slg. b) Im gegenständlichen Verfahren musste die Antragsgegnerin ein ausstehendes Restdarlehen von mehr als TDM für den beantragten zusätzlichen Kredit von nur TDM 9.223,90 zurückzahlen und die damit zusammenhängenden erheblichen Umterminierungskosten tragen.
Der Effektivzinssatz für das neue Gesamtdarlehen war um 55,9 Prozent höher als der Rückzahlungsbetrag und um 62,19 Prozent höher als der Marktzinssatz. Andererseits ist zu beachten, daß der Angeklagte, der im Vergleich zu seinem Verdienst bereits stark geschuldet war und keine weiteren Sicherheit mehr leisten konnte, ein nicht unerhebliches zusätzliches Darlehen erhalten hat, während seine mont.
Zudem war nicht gesichert, ob der vorteilhafte Zins des Vorschussdarlehens für die ganze Dauer des zu tilgenden Kredits gilt. Der Kreditgeber hatte das Recht, den Zins an die geänderten Bedingungen am Kapitalmarkt anzugleichen. Im Zeitraum seit Gewährung des Vorschusses waren die Zinssätze jedoch angestiegen; der Hauptzinssatz war von 0,60 auf 0,67 angestiegen, d.h. um mehr als 10 Prozent in Relation.
Die Tatsache, dass der vertragliche Zinssatz für das bisherige Darlehen vor der Tilgung nicht angepasst wurde, verändert die Unsicherheit über seine Stabilität zum entscheidenden Moment der Umschuldung nicht. Hat das Oberlandesgericht unter diesen Voraussetzungen entschieden, dass in allen Rechtssachen, in denen der BGH im Falle einer äußeren Umschuldung bisher die Unmoral des neuen Darlehens bestätigt hat, die Überziehung des Marktzinssatzes und des Vertragszinssatzes für das Darlehen mit über 80% deutlich über diesem liegt, kann dies aus rechtlichen Gründen auch unter Beachtung der zusätzlichen Belastungskonditionen für das nachfolgende Darlehen nicht beanstandet werden.
Der Darlehensvertrag erhält durch die Kombination mit dem von der finanzierenden Banken festgesetzten höheren vertraglichen Zinssatz den Gesamtcharakter der Unmoral (BGH NJW 1988, 818/819). Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass auch bei Negierung der Unmoral im konkreten Fall eine angemessene Lösung durch die Gewährung eines Schadenersatzanspruchs zum Ausgleich der schädlichen Auswirkungen der Umschuldung möglich ist und dass daher eine Beschränkung des Urteils der Unmoral auf besonders gravierende wirtschaftliche Unzumutbarkeit akzeptabel ist.
Bei der Bemessung der Schadenersatzforderung wegen fehlender Klärung der Benachteiligungen einer Umschuldung ging das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum davon aus, dass der Antragsgegner das gesuchte zusätzliche Darlehen bei pflichtgemäßer Handlung von B. in Anspruch genommen hätte. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde lagen die Vorlage- und Nachweislast für das Gegenüber bei der Angeklagten.
Nicht der Darlehensgeber des Vordarlehens, sondern der Kreditmakler von B. hatte sich an ihn gewendet, um ein weiteres Darlehen in gleicher Größenordnung wie der an ihn ausgezahlte Geldbetrag zu bekommen. Ein schuldhafter Pflichtverstoß von B. besteht allein darin, dass sie ihn nicht über die von ihm geforderten Mängel der Umschuldung informiert hat.
Wäre angesichts der damit verbundenen hohen Mehrkosten von Anfang an auf den Vorkreditverzicht und auf die Gewährung des begehrten Zusatzkredits in für die Angeklagte akzeptablen monatlichen Raten zurückgegriffen worden, hätte es keine Instruktionspflicht gegeben. Der Kläger ist daher nur verpflichtet, Beweismittel und Beweismittel vorzulegen, soweit er geltend macht, dass der Antragsgegner auch der Rückzahlung des Vorkredites zugestimmt hat, wenn dieser ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.
Der fiktive Aufwand des zusätzlichen Darlehens wurde vom Oberlandesgericht zu Recht auf der Basis der mit B... Zu einem Schadenersatzanspruch in Hoehe der Differenz zwischen dem Marktzinssatz und den zugesagten Darlehenskosten hinsichtlich des Zusatzkredites (vgl. vgl. Senatsbeschluss vom 04.04.1990 - ZR 261/89, WM 1990, 918, 920[BGH 03.04. 1990 - ZR 261/89 ] a.
Nachw.) war, entgegen der Meinung des Angeklagten, kein Platz. Auslöser der verschuldeten Mitteilungspflicht war allein die unzumutbare Forderung nach Rückzahlung des Vorschusskredits. Die durch die Zuwiderhandlung verursachten Schäden beschränken sich auf die zusätzlichen Kosten der Umschuldung. Die ihm zugestandene Schadenersatzforderung im Einzelnen wird vom Antragsgegner nicht angefochten.