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Insolvenzrecht
KonkursrechtPrüfung im Vorfeld Solvenzprüfung
So bietet die Website der in Norwegen ansässigen Registrierungsbehörde für norwegische Firmen in Brünnøysund (Brønnøysundregistrene) einen Überblick über die derzeit eröffneten Insolvenzverfahren und deren Stand im Intranet. Andererseits können die Basisdaten einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft eingesehen werden. Der Generalregistereintrag des Handelsregisters Norwegen zum Beispiel beinhaltet wesentliche Informationen für die Geltendmachung von Ansprüchen im Fall eines bereits anhängigen Insolvenzverfahrens, die für den von der Zahlungsunfähigkeit seines nordischen Partners betroffene Leistungsempfänger von Bedeutung werden kann.
Das norwegische Insolvenzrecht findet seine rechtliche Grundlage vor allem in diesen beiden Gesetzen: Auch andere wirtschaftliche Gesetze können z.B. im Insolvenzfall von Belang sein: Handelt es sich bei dem deutschen Leistungsempfänger um einen Insolvenzgläubiger (Fordringshaver) eines in Konkurs geratenen Norwegers (Skyldner), kann nicht nur der Zahlungspflichtige, sondern auch der Zahlungsempfänger vor dem Gericht Konkurs anmelden (§ 60 Konkurs Slowenien).
Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners liegt vor, wenn er (nicht nur vorübergehend) in Konkurs ist, d.h. seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann und diese nicht durch Vermögen abgedeckt sind (§ 61 Konkurs Slowenien). Eine Zahlungsunfähigkeit wird in der Regel angenommen, wenn der Gläubiger zu dem Schluss kommt, dass er in Konkurs ist oder seine Zahlung eingestellt hat (§ 62 Konkurs Slowenien).
Die Anmeldung (Konkursverfahren) muss in schriftlicher Form erfolgen und die zugrunde liegenden Sachverhalte beinhalten (§ 66 Konkursverfahren). Die Website des Insolvenzverwaltungsrates enthält Formulare für den Insolvenzantrag (Maler). Prinzipiell ist das örtliche Gericht (tingrett) ( 145, 146 Konkursloven) für das Insolvenzverfahren zuständig. 2. Ein besonderes Merkmal gibt es in Oslo: Nicht die Osloer Tingrette, sondern die Osloer Fogdembete ist dort verantwortlich.
Welche Tingrette vor Ort verantwortlich ist, hängt davon ab, ob der Debitor im Handelsregister (Foretaksregisteret) registriert ist. Im Falle der Eintragung des Schuldners in das Handelsregister ist das für den Sitz des Schuldners sachlich kompetente Registergericht maßgeblich (§ 146 Konkurs Slowenien). Soweit sie nicht im Handelsregister geführt wird, ist das für den allgemeinen Gerichtstand des Schuldners maßgebliche Recht ausschlaggebend (vgl. Erläuterungen im Kapitel Zuständiges Recht - örtlicher und sachlicher Gerichtsstand).
Das Suchformular auf der Website (Finn din domstol/ Finden Sie Ihr Gericht) des Norwegischen Gerichtsportals DOMSTOLEN kann Ihnen helfen, das Gericht mit örtlicher Zuständigkeit zu finden. Durch den Beschluss zur Einleitung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverfahren) geht dem Gläubiger das Recht zur Verfügung über sein Vermögen verloren (§ 100 Konkursgesetz). Die Ausreise des Schuldners ist auch ohne Zustimmung des Gerichtes nicht zulässig (§§ 102, 105 Konkursloven).
Sofort nach der Eröffnung bestellt das Landgericht mindestens einen Insolvenzverwalter (bostyrer) (§ 77 Konkurs Slowenien). Für die Durchsetzung der bestehenden Ansprüche im Insolvenzfall des Norwegers sind folgende Angaben wichtig: Die Forderungsanmeldung im Rahmen des Insolvenzverfahrens in Norwegen regelt vor allem das Chapter XII ( 109-116) des Insolvenzrechts (Konkurs Slowenien).
Der Insolvenzverwalter teilt nach Einleitung des Insolvenzverfahrens dem Konkursregister mit (§§ 78, 79 Insolvenzordnung). Die Insolvenzregistrierung stellt sicher, dass die Insolvenzeröffnung auch im Zentralen Handelsregister (Enhetsregisteret), im Handelsregister (Foretaksregisteret), im Registrierungsregister (Regnskapsregisteret), im Løsørerregisteret und ggf. im grunnbok eingetragen wird. Außerdem wird in der Veröffentlichung der Registraturbehörde in Brünnøysund auf die Eröffnungsentscheidung verwiesen (siehe Erläuterungen oben unter Bonitätsprüfung im Voraus).
Darüber hinaus unterrichtet der Konkursverwalter alle namhaften Kreditgeber und benachrichtigt das Steueramt über die Einleitung des Insolvenzverfahrens ( 14-2 des Mehrwertsteuergesetzes (Merverdiavgifsloven)). In Norwegen ist die Anmeldefrist relativ kurz: Sie dauert drei, höchstens sechs Monate nach der elektronischen Publikation der Insolvenzeröffnung (Insolvenzverfahren) in Brüssel (§ 109 Insolvensloven).
Von den Gläubigern wird verlangt, dass sie ihre Ansprüche nachweisen. Die Insolvenzverwalterin stellt eine Liste der eingetragenen Ansprüche (Anmeldelisten) auf und nimmt dort zur Kenntnis, welche Rangordnung die eingetragene Forderung nach Ansicht des betreffenden Zahlungsempfängers hat (§ 110 Abs. 1 Konkurslisten). Hinsichtlich der Priorität der Forderungsarten sind die Bestimmungen der 9-1 bis 9-3 des norwegischen Rechts über die Befriedigung von Ansprüchen (Dekningsloven) maßgebend.
Die Insolvenzverwalterin berücksichtigt keine Ansprüche, die offenbar ungerechtfertigt sind. Jeder, der ein gesetzliches Recht am Insolvenzverfahren hat, hat das Recht, die Auflistung einzusehen (§ 110 Abs. 3 Konkurs Slowenien). Die Insolvenzverwalterin überprüft die eingereichten Anträge so rasch wie möglich (§ 111 Abs. 1 Insolvenz Slowenien).
Bei der Überprüfung der Forderungen sind der Zahlungspflichtige und der Zahlungsempfänger teilnahmeberechtigt. Im Prinzip müssen sie über Zeitpunkt und Zeitpunkt der Untersuchung unterrichtet werden (§ 111 (2) Konkursloven). Möchte der Konkursverwalter die Klage beenden und wird dagegen nicht bis zum Zeitpunkt der Überprüfung Einspruch erhoben, so ist die Klage auch hinsichtlich der Forderungshöhe und der Rangordnung als genehmigt anzusehen.
Später kann sie nur eingeschränkt attackiert werden (§ 113 Konkurs-Loven). Möchte der Konkursverwalter der Forderung nicht zustimmen oder wird gegen die Forderungen Berufung einlegt, hat der Konkursverwalter den Schuldner über die betreffende Forderung zu unterrichten und ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme innerhalb einer gewissen Zeitspanne einzuräumen ( 114 Abs. 1 Insolvenzordnung).
Entspricht der Zahlungsempfänger diesem Verlangen nicht (rechtzeitig) oder will der Konkursverwalter die Forderungen trotz der Erklärung des Zahlungsempfängers nicht genehmigen, muss der Konkursverwalter beim zuständigen Richter Berufung einlegen (§ 114 Abs. 2 Konkursloven). In der Regel muss der Konkursverwalter dem Richter innerhalb von drei Monaten nach seiner Bestellung vorlegen.
Außerdem erhalten der Insolvenzverwalter und das Konkursregister eine Ausfertigung. Er stellt diese Information auch den Kreditgebern zur Verfügung (§ 120 Konkurs Sloweniens). Norwegen hat ein staatliches Beratungsgremium für Insolvenzrecht, das vom Ministerium für Justiz eingerichtet wurde. Der norwegische Insolvenzbeirat hat die Funktion, die norwegische Insolvenzpraxis zu verbessern.