Sozialversicherungspflicht Direktversicherung Auszahlung

Haftpflichtversicherung Direktversicherung Auszahlung

Darüber hinaus schließen sie eine Direktversicherung (DV) ab und sparen so Steuern. Die Zahlung in Euro erfolgt jährlich steuerfrei, unterliegt aber den Sozialversicherungsbeiträgen. Sie sind jedoch sozialversicherungspflichtig. Die Einmalzahlung der Direktversicherung kann sozialversicherungspflichtig sein.

Einzahlungsverpflichtung von Leistungen aus Lebensversicherungen im Sinne der betrieblichen Altersvorsorge in der Direktversicherung für Hinterbliebene; Zahlung als Sterbegeld

Erhält der Hinterbliebene aufgrund eines eigenen Bezugsrechtes eine Leistung aus einer im Wege der betrieblichen Altersvorsorge geschlossenen Todesfallversicherung, so ist die an ihn gezahlte Deckungssumme eine beitragspflichtige Rentenzahlung und zählt nicht zum beitragsunabhängigen Erbvermögen des Hinterbliebenen. Umstritten ist, ob der Kläger für die Kapitalleistung aus mehreren als Direktversicherung geschlossenen Lebensversicherungspolicen Beitragszahlungen an die gesetzliche Krankenkasse (GKV) leisten muss.

Der 1946 gebürtige Kläger ist seit 2006 als Rentner in der GKV obligatorisch versichert und seit 2010 Angeklagter bzw. dessen Rechtsvorgänger (nachfolgend Beklagter genannt). Die Arbeitgeberin ihres 1943 Jahrgang 1943 gestorbenen Mannes hat in den Jahren 1979 bis 1990 mit der B. Lebens-Versicherung AG diverse Lebensversicherungen (Nrn.....) in Gestalt von Direktversicherungspolicen zu seinen Gunsten abgeschlossen; das (ordentliche) Verfalldatum war der 1. März 2009.

Als der Mann des Klägers am 30. April 1997 in den Ruhestand trat, wurde er selbst Versicherter. Wie in den Versicherungspolicen dargestellt, wurden diese Lebensversicherungspolicen auch im Falle des Todes des klagenden Ehemanns mitversichert. Dies hatte die Versicherung dem Mann des Klägers mit Brief vom 7. November 1979 noch einmal explizit auf dem Versicherungsvertrag Nr. zugesichert.

Der Kläger, der auch sein Alleinerbe ist, hat nach dem Tode ihres Mannes am 1. Oktober 2006 Kapitalzahlungen aus diesen Lebensversicherungspolicen (drei) in einer Gesamthöhe von 72.408 EUR erhalten. Die Versicherungsgesellschaft hat diese Summen mit Brief vom 19. Oktober 2006 dem Antragsgegner als Vorsorgeleistungen gemeldet und den Kläger als "Begünstigten" bezeichnet.

Der Antragsgegner hat in einem an den Kläger gerichteten Zuwendungsbescheid vom 25. Oktober 2006 festgestellt, dass es sich bei den erwähnten Leistungen um Rentenzahlungen handelt und gemäß 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V zunächst monatliche Kranken- und Pflegebeiträge in einer Gesamthöhe von 99,26 EUR ab dem 1. Oktober 2006 festgelegt.

Der Kläger hat dagegen unter dem 1. November 2006 Berufung eingelegt. Der Antragsgegner hat mit Beschluss vom 3.11. 2006 die Beträge des Klägers erneut berechnet und in einer geänderten Form zum 1.10. 2006 ermittelt; später hat er dem Kläger mitgeteilt, dass dieser für den Zeitraum vom 1.10. bis 31.12. 2006 wegen Überschreitung der Bemessungsgrenze für die Einlagen (') (Beschluss vom 24.11.2006) überhaupt keine Einlagen auf die Kapitalleistung zu leisten habe.

Der Antragsgegner hat mit Beschluss vom 27.12. 2006 vom Kläger ab dem 1.7. 2007 monatlich Zuwendungen in anderer Höhe verlangt. Der Kläger hat ebenfalls Einspruch eingelegt. Der GS hat die Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidungen des Antragsgegners vom 25. Oktober 2006, 3. November 2006, 27. Dezember 2006 und 16. Januar 2007 in Form des Widerspruchs vom 17. April 2007 bestätigt, da die Kapitalleistung keine beitragspflichtige Rentenzahlung darstellte, weil der Kläger nicht ausdrücklich in den Versicherungsverträgen enthalten war (Urteil vom 16. Dezember 2008).

Bei der Bemessung der Beiträge wurde nur noch der Teil der entsprechenden (Gesamt-)Auszahlung berücksichtigt, der auf der betrieblichen Altersvorsorge mit dem Ehemann des Antragstellers als Versicherten aufbaut. Der Kläger hat die diesbezügliche (Teil-)Anerkennung des Angeklagten akzeptiert und den Streitfall für insofern beigelegt. Der Antragsgegner hatte zu Recht festgestellt, dass der Teil der Kapitalleistung, der auf den Zeitraum entfällt, in dem der Dienstgeber des Ehemanns des Antragstellers der Versicherte war, Beitragspflicht hat.

Bei der Kapitalleistung handelt es sich um Pensionen der Betriebsrente im Sinne des § 229 Abs. 1 S 1 Nr. 5 SGB V, die für Hinterbliebenenrenten bezogen wurden und nicht (nur) vom Kläger geerbt wurden. Der Versicherungsvertrag, auf den sich die Zahlung stützte, war nicht ausschliesslich zugunsten des Ehemanns des Antragstellers geschlossen worden, sondern hatte ihn eingeschlossen.

Diese wurde im Hinblick auf die abgeschlossenen Verträge, die Bescheinigung der B. Lebens-Versicherung AG vom 19. Juni 2009 und die "Richtlinien-SIEMENS-TKV" beim ehemaligen Dienstherrn des Ehemanns des Klägers zur gerichtlichen Verurteilung festgelegt. Bestellt der Versicherte im Todesfall der Person eine anspruchsberechtigte Persönlichkeit, wie es hier der Fall ist, macht der Versicherte aufgrund des Vertragsverhältnisses einen Hinterbliebenenleistungsanspruch geltend und verpflichtet die Versicherungsgesellschaft, diese in diesem Umfang zu zahlen.

Der Kläger behauptet in seiner Berufung analog die Zuwiderhandlung gegen 229 Abs. 1 S 1 Nr. 5 SGB V und gegen das Staatsrecht. Die Dokumente zeigten nicht, dass ihr Mann sie (die Klägerin) im Falle ihres Todes unmittelbar versorgt hatte und die Zahlungen mit Sozialabgaben belastet haben wollte. In den Verträgen konnte nur so interpretiert werden, dass der Mann keine Hinterbliebenenrente vorsah, sondern alles der "Gesamtrechtsnachfolge" und damit dem Nachfolgerecht überließ.

Es ( "der Kläger") ist im Sinne des Beitragsrechts gegenüber Frauen schlimmer dran, deren Ehegatten noch die Auszahlung der Kapitalleistung erfahren haben und dann sterben. Der Kläger hat die Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichtes Bayern vom 16. Mai 2012 und die Zurückweisung der Beschwerde der Angeklagten gegen das Ergebnis des Urteils des Sozialgerichtes München vom 14. Mai 2008 beanstandet, soweit es nicht durch die Verfügung vom 14. Juli 2011 erloschen ist, oder alternativ die Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichtes Bayern und die Rückverweisung an dieses zur Wiederaufnahme.

Der Antragsgegner behauptet, dass die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen wird. Der Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin ist unberechtigt. Die LSG hatte Recht, das zugunsten der Klageschrift ergangene Verfahren aufzuheben und abzuweisen, soweit die beschuldigte Krankenversicherung vom Kläger für den Teil der entsprechenden (Gesamt-)Auszahlungssumme der Lebensversicherung, der auf der betrieblichen Altersvorsorge mit dem Ehegatten des Klägers als Versicherten basiert (bis zum 30. April 1997), einen Krankenversicherungsbeitrag verlangt und sofern der Antragsgegner eine entsprechende Beitragsrückerstattung verweigert.

Die Rechtsgültigkeit der streitigen Entscheidungen ist (noch) nur insofern zu beurteilen, als sie sich auf die Beteiligung an der GKV beziehen, da der Kläger seinen Antrag auf Überprüfung im Beschwerdeverfahren auf die Festsetzung der Beteiligung an der GKV begrenzt hat. Die Klage bezieht sich zudem nur auf die Einziehung von Kapitaleinlagen aus solchen für den Ehegatten des Klägers abgeschlossenen Lebensversicherungspolicen in der Direktversicherung im Sinne einer betrieblichen Altersvorsorge (Versicherungsschein-Nr.....); es geht nicht darum, ob und in welchem Ausmaß Kapitaleinlagen aus "eigenen" Lebensversicherungspolicen des Klägers eingezogen werden dürfen.

Ferner ist nur der Ergänzungsanspruch der Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum ab dem 1.1.2007 zu prüfen und diese nur soweit zu erheben, als für den Teil des entsprechenden (Gesamt-)Auszahlungsbetrages der Lebensversicherung aus der betrieblichen Altersvorsorge mit dem Dienstgeber des Ehegatten des Antragstellers als Versicherten (bis 30.4.1997) Beitragszahlungen gefordert werden. Der Antragsgegner hat mit Entscheidung vom 15. August 2011 im Berufungsverfahren seine Festsetzung der Beitragszahlungen dementsprechend eingeschränkt; der Kläger hat die (Teil-)Anerkennung des Antragsgegners akzeptiert und den Streit insofern für beizulegen.

Die angefochtene ursprüngliche Entscheidung der Angeklagten in Form der Widerspruchsschrift vom 17. April 2007, die trotz ihrer Erwähnung der "Beschwerde vom 1. November 2006" in der "Sache" auch die späteren Entscheidungen rechtzeitig überprüft hat, und in Form der Mitteilung der Angeklagten vom 15. August 2011 sind rechtskräftig und verstoßen nicht gegen die Rechte der Beschwerdeführer.

Der Antragsgegner kann sich bei der Festsetzung der Krankenkassenbeiträge der Klägerin, die in der GKV als Pensionärin pflichtversichert ist, auch auf die dem Kläger aus den vom Dienstgeber ihres Verstorbenen geschlossenen Lebensversicherungsverträgen gezahlten Pauschalleistungen stützen, soweit diese auf Betriebsrenten regelungen mit dem Dienstgeber als Versicherten basieren. Diese einmalig gezahlten Bezüge aus der Lebensversicherung stehen in Zusammenhang mit 237 S 1 Nr. 2, S 2 SGB V in Verbindung mit 229 Abs. 1 S 1 Nr. 5 "S 3 SGB V (nachfolgend a) einmaligen Zahlungen, die mit der Pension aus einer Betriebsrente vergleichbar sind (siehe b).

Diese wurden von der klagenden Partei im Zusammenhang mit der Hinterbliebenenrente erreicht und sind nicht Teil ihres (beitragsfreien) Vermögens (c). Das mit der Pension vergleichbare Einkommen (Pensionszahlungen) im Sinne des 237 S 1 Nr. 2 SGB V umfasst auch die "Pensionen der Betriebsrente " - die hier nur berücksichtigt werden -, soweit sie aufgrund einer Erwerbsminderung oder für Alters- oder Hinterbliebenenrenten erreicht werden (§ 229 Abs. 1 S 1 Nr. 5 SGB V).

Als Auszahlungsbetrag der Pensionsleistungen wird ein Hundertstel der Pensionsleistung, maximal jedoch 120 Kalendermonate, berechnet (BGBl I 2190, siehe 37 Abs. 1 GMG). b) Die dem Kläger aus den Lebensversicherungspolicen gewährten Versorgungsleistungen sind (Einmal-)Leistungen vergleichbar mit der Pension aus einer bAV. Sie wurden nach den Erkenntnissen des zwischen den Parteien unbestrittenen Oberlandesgerichts aus den von dem Dienstherrn des Ehegatten des Klägers zugunsten des Ehegatten geschlossenen Versicherungsverträgen in der so genannten Direktversicherung gezahlt.

Die Ruhegehälter der beruflichen Vorsorge im Sinne des 229 Abs. 1 S 1 Nr. 5 SGB V umfassen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch Ruhegehälter aus einer vom Dienstgeber für den Dienstnehmer im Sinne des 1b Abs. 2 BetrAVG geschlossenen Direktversicherung (siehe jüngst BSG SoR 4-2500 229 Nr. 15 ZnR16; § 229 Zn. 16);

weiterhin BSGE 108, 63 = SoR 4-2500 229 Nr. 17, BSG SoR 4-2500 229 Nr. 7 SoR 14 mit vielen weiteren Beweisen; Senatsbeschluss vom Dezember 2007 - B  12 KR 6/06 R - USK 2007-98 - zur von BVerfG SoR 4-2500 § 229 Nr. 10 bestätigten Verfassungsbeschwerde).

Eine solche Direktversicherung liegt vor, wenn der Unternehmer eine lebenslange Versicherung für die Betriebsrente abschließt und der Mitarbeiter ganz oder zum Teil Anspruch auf die Leistungen des Versicherungsunternehmens hat. Sie ist in die Betriebsrente einzubeziehen, wenn sie der Vorsorge für den Mitarbeiter im Rentenalter oder bei Erwerbsunfähigkeit dient, d.h. zur Absicherung des Erwerbslebens.

Daneben enthalten die Pensionen der Betriebsrente ( 229 Abs. 1 S 1 Nr. 5 SGB V) auch im engeren Sinn des 1 Abs. 2 S 1 BetrAVG (vom 19.12.1974, BGBl I 3610, letztmals in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.2008, BGBl I 2940) auch die Verpflichtung von Hinterbliebenenleistungen.

Weder in der Regelungshistorie des 229 SGB V und 180 Abs. 8 RVO noch in den einschlägigen Rechtsgrundlagen (vgl. BSGE 108, 63 = SoR 4-2500 229 Nr. 12, RedNr 14) findet sich ein Hinweis auf den Ausschluß der Hinterbliebenenversorgung von der Pflicht zur Beitragszahlung. Eine diesbezügliche Einschätzung kann auch nicht aus der Rechtssprechung des Senates abgeleitet werden (vgl. SPA, a.a.O.).

So lange der Hinterbliebenenrentezweck erhalten ist, ist es in der Regel irrelevant, ob die Zahlung an einen Hinterbliebenen auf einem eigenen Bezugsrecht oder auf einer anderen Vertragsgestaltung beruht. Für 229 Abs. 1 S 1 SGB 5 ist der Verwendungszweck eines Dienstes maßgeblich, ohne dass es von Belang ist, wie dieser Verwendungszweck im Detail zu erreichen ist (vgl. BSG "iaO, ebd.; BSG 4-2500 229 Nr. 15 ZdNr 16).

c ) Die am 1. Oktober 2006 an die klagende Partei geleisteten (drei) Kapitalzahlungen aus den vom Arbeitgeber zugunsten ihres Ehemanns geschlossenen Lebensversicherungspolicen wurden von ihr zur Versorgung ihrer Hinterbliebenen geleistet. Entgegen der Meinung der Antragstellerin handelt es sich nicht um ein Einkommen aus Erbschaft ohne Bezug zu einer früheren beruflichen Tätigkeit (ihres Mannes).

Die Senatsverwaltung hat in der ständigen Rechtsprechung - unter Beachtung der Begrenzung des Konzepts der beruflichen Vorsorge nach Sinn und System des Beitragsgesetzes (vgl. jüngst BSG SoR 4-2500 229 Nr. 16 RedNr. 32) - beschlossen, dass diese Einkünfte keine Rentenzahlungen im Sinne des 229 Abs. 1 S 1 S 1 SGB V sind und somit im Beitragsrecht nicht (unmittelbar) auf eine ehemalige Anstellung oder auf einen früheren Beruf anrechenbar sind; sie werden nicht berücksichtigt;

Neben den Erträgen aus der privaten Vorsorge außerhalb des Unternehmens wurden auch Erträge aus Altlasten berechnet (zuletzt BSG 4-2500 229 Nr. 16 RedNr 32; vormals BSGE 58, 12 = BSGE 2200 180 Nr. 25 S 90 f, bezogen auf BT-Drucks 9/458 S 34, und BSG 3-2500 229 Nr. 13 S 69; BSG 4-2500 4-2 SozR 229 Nr. 6 SdNr 28, und BSG 4-2500 229 Nr. 14 SdNr 14).

So hat der Bundesrat erklärt, dass das Recht die Verwendung der Beitragseinnahmen der Pensionisten durch ein individuelles Zugehörigkeitssystem auf eine Reihe von Einkommensarten begrenzt (sog. Institutsabgrenzung ) und dass eine generelle Vermögenssteuer vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist (siehe z.B. BSG 4-2500 229 Nr. 6 RedNr 28).

Wird die Hinterbliebenenversorgung aus im Wege der betrieblichen Altersvorsorge geschlossenen Lebensversicherungsverträgen aufgrund eines gesonderten Bezugsrechtes erworben, so besteht der Vergütungsanspruch gegen den Versicherungsgeber nicht (jedoch) ausschliesslich oder (jedenfalls) auch nicht im Abzug (stRspr des Bundesgerichtshofes, z.B. BGHZ 13, 226, 232; vgl. § 3 Abs. 1 BGB); 32, 44, 48; 130, 377, 380 f; siehe auch - zum Steuergesetz - BFHE 230, 188, 198 RedNr 47; s sonst die Literaturhinweise in BSG 4-2500 § 229 Nr. 15 RedNr 18).

Diese zivilrechtliche Beurteilung ist auch für den gegenwärtigen sozialversicherungs- und umlagerechtlichen Kontext anzunehmen (BSG 4-2500 229 Nr. 15 RedNr 18). cc ) Es ist richtig, dass die LSG beschlossen hat, dass dem gestorbenen Ehegatten des Klägers in den von seinem Auftraggeber geschlossenen Kapitallebensversicherungsverträgen auch Hinterbliebenenleistungen zugesichert wurden und dass der Kläger ein eigenes Zeichnungsrecht aus den Verträgen für den Fall des Todes seines Ehegatten hatte.

B 9 VS 1/08 R - Juris RdNr 66 ff; weiterhin BSGE 75, 92, 95 f = 3-4100 141b Nr. 10 S 46, mwN aus dem Reich spräsidenten der anderen Bundesgerichtshöfe ), kann das Berufungsgericht nur die Beurteilung eines Vertrags durch ein Sachgericht prüfen, ob dieses die Auslegungsvorschriften ( ( 133, 157 BGB) befolgt und keine Gedanken- und Erfahrungsgesetze verletzt hat.

VS 1/08 R - Juris Rat Nr. 67; BSGE 75, 92, 96 = SoR 3-4100 141b Nr. 10 S 47, mwN; außerdem - bezogen auf diese Beschlüsse - BSG SoR 4-2500 229 Nr. 15 SoR 17). Das Berufungsgericht hat entschieden, dass die für den Ehemann des Klägers als Direktversicherung abgeschlossene Lebensversicherung auch im Falle seines Todes gilt.

Da die LSG auf der Basis der in erster Instanz und im Beschwerdeverfahren erhaltenen oder vom Kläger übergebenen Versicherungsvertragsunterlagen feststellte, beinhalteten die Verträge der Lebensversicherung nicht nur eine (indirekte) Leistungszusage des Unternehmers an den verstorbenen Ehegatten für sein Überleben, sondern auch die Hinterbliebenenrente. Das Oberlandesgericht hat ferner entschieden, dass im Falle des Ablebens der Versicherten - des Ehegatten - "der überlebende Ehegatte" (unwiderruflich) in "verschiedenen" Lebensversicherungen als Begünstigter genannt wird.

Sie stützte sich auf ein Brief der B. Lebens-Versicherung AG vom 7. November 1979 an den Ehegatten der klagenden Partei und ein weiteres Brief der Versicherungsgesellschaft vom 19. Juni 2009 an die Angeklagte, beide betreffend die Bestimmung des Zeichnungsrechts. Die LSG hat abschließend entschieden, dass der Kläger in den Mitteilungen der B. Lebens-Versicherung AG ( 202 SGB V) vom 19.10.2006 als "Begünstigter" bezeichne.

Die Tatsachenfeststellung der LSG ist für die Interpretation der relevanten Verträge der Lebensversicherung hinreichend und für den Bundesrat verbindlich ( 163 SGG), da der Kläger sie nicht mit berechtigten Beschwerden anprangerte. im Vertrag " nicht - entgegen den Vorgaben des 164 Abs. 2 S 3 SGG (siehe z.B. BSG-Urteil vom 11.12. 2008 - B 9 VS 1/08 R - Juris RdNr 69) - alle Sachverhalte, die zu einem Verstoss (z.B.) gegen den Grundsatz der amtlichen Untersuchung führen sollen (§ 103 SGG).

Die Lebensversicherungsverträge dienen nach der gesetzlichen Beurteilung der LSG auch der Hinterbliebenenrente im Sinn von 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG und begründen ein eigenes Zeichnungsrecht. Dieser Vorsorgezweck, vor allem die Unterhaltssicherungsfunktion für die Leistung im Falle des Todes des Versicherungsnehmers, kann daher nur durch eine inhaltliche Interpretation der Verträge im Sinn eines gesonderten Bezugsrechtes, durch die der Ehefrau ein Vollversicherungsanspruch gewährt wird (vgl. BSG SoR 4-2500 229 Nr. 15 ZdNr 20 im Rentenversicherungsgesetz 46 Abs. 1 SGB VI), von vorneherein gewährleistet werden.

Aus den Versicherungsdokumenten selbst geht zudem hervor, dass dem Kläger beim Tode des Versicherungsunternehmens ein gesonderter Zahlungsanspruch auf die versicherte Summe gewährt wurde oder dass auch mit dem Versicherer ein Rentenverhältnis besteht (siehe hierzu bereits BSG 4-2500 229 Nr. 15 RedNr. 18 f).

Diese Interpretation des Oberlandesgerichts hindert den Unternehmer als Garantienehmer nicht daran, den Begünstigten (insbesondere) in den Anträgen, aus denen das Zeichnungsrecht entstehen soll, nicht zu nennen, sondern nur auf die Richtlinien der SIEMENS-TKV zu verweisen, nach denen das Zeichnungsrecht - wie die LSG bestimmt hat - dem Ehepartner, der nach dem Tode der Versicherungsnehmerin in rechtsgültiger Eheschließung mit der Versicherungsnehmerin lebt, (unwiderruflich) zuerkannt wird.

Die Bestimmung des Bezugsrechtes in den (externen) Leitlinien des Unternehmers ist in den Versicherungsverträgen verankert (vgl. die Möglichkeiten der Beeinflussung der Gestaltung der Versicherungsverhältnisse aus der betrieblichen Altersvorsorge und die daraus resultierenden Folgen für die allgemeine Interpretation der BGHZ 79, 295, 298 f). Auch die Tatsache, dass die B. Lebens-Versicherung AG den Ehepartner des Klägers über den unter 7.11. 1979 abgeschlossenen Vertrag informiert hat, dass das dem hinterbliebenen Ehepartner gewährte Zeichnungsrecht ( "nur") unwiderruflich bestimmt wurde, sprechen nicht gegen das von der LSG festgestellte Interpretationsergebnis; in jedem Fall wurde ein solches Rücktrittsrecht aufgrund der Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht ausgenutzt.

Sofern der Kläger diese Interpretation des Oberlandesgerichts letztlich als "Überschreitung der Grenze einer erlaubten Auslegung" betrachtet, beruft er sich allein auf seine angebliche Mangelhaftigkeit, ohne - entgegen dem Erforderlichen - konkret gegen Interpretationsregeln, Gedankengesetze oder Erfahrungsurteile zu verstoßen. Die Sehnsucht ihres Mannes nach ihrer Fürsorge "aus den Unterlagen....".

und rechtfertigt dies damit, dass er ihr die Leistungen der Versicherung "unbelastet von Sozialversicherungsbeiträgen" - und damit geerbt hat. Der Kläger kann mit diesen Einwänden den Auslegungsprozess und das Ergebnis der LSG nicht abschütteln. dd) Auch die Anwendung des Oberlandesgerichts ist nicht verfassungswidrig.

Schon jetzt ist fragwürdig, ob - wie die klagende Partei denkt - eine schlechte Stellung des von ihr vertretenen Kreises gegenüber Hinterbliebenen anzunehmen ist, deren versicherter Ehegatte die Auszahlung der versicherten Summe (per se) noch erfahren hat; zumindest wäre eine solche Stellung im Zusammenhang mit der obigen Differenz objektiv zu rechtfertigen. d) Die klagende Partei hat keine Einwände gegen die Bemessung der Krankenkassenprämie im Berufungsverfahren erhellt.

Der Antragsgegner hat zu Recht berücksichtigt, dass aus Verfassungsgründen (vgl. VerfG 4-2500 229 Nr. 11 RedNr 13 ff; BSGE 108, 63 = RedNr 4-2500 229 Nr. 12 RedNr 29) die Bemessung der Beiträge nur auf den Teil des (Gesamt-)Betrages der ausgezahlten Lebensversicherungspolice, der sich auf den Betrag für die Dauer des Versichertenstatus des Ehegatten (bis zu einem Alter von dreißig Jahren) des Antragstellers bezieht, gestützt werden durfte.

Bspw. 1997 ) (siehe BSGE 108, 63 = BSGE 4-2500 229 Nr 12, RS 31 ff, 40 ff; BSG RS 4-2500 § 229 Nr 13 RS 32).

Ja, auch diese Webseite verwendet Cookies. Hier erfahrt ihr alles zum Datenschutz

Mehr zum Thema