Ein Fondssparplan eignet sich perfekt, um mittel- oder langfristig Geld anzusparen und eine …
Auszahlung einer Direktversicherung
Zahlung einer DirektversicherungErstversicherung und RLV nicht zahlungsunfähig
Anwalt Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Gramm über einen BGH-Beschluss und wie man den Gläubigern schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine sichere Rechtsstellung für künftige Leistungen verschaffen kann. Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit wird zwischen dem tatsächlichen Konkursverfahren und der nachfolgenden Phase des guten Verhaltens über mehrere Jahre hinweg differenziert. In beiden Fällen können Leistungen aus der Privat- und der Betriebsrente, aber auch aus der Risiko-Lebensversicherung ausgezahlt werden.
Danach wird der Konkursverwalter diese Leistungen regelmässig einsammeln und ggf. im Nachhinein an die Kreditgeber weitergeben - und das ganz im Gegensatz zur üblichen Anbieterwerbung mit der vermeintlichen Insolvenzresistenz solcher Kontrakte. Nach BGH-Urteil vom 11.12.2014, Aktenzeichen IX Nr. 69/12, kann der Arbeitnehmer den Zahlungsanspruch auf die Deckungssumme einer Direktversicherung bereits vor Eintreten des Versicherungsfalls geltend machen.
So kann jeder Kreditgeber bereits vor Eröffnung des Konkursverfahrens eine abgesicherte Rechtsstellung für künftige Leistungen erhalten. Eine Beschlagnahme kann der Insolvenzverwalter dann nur durch einen Insolvenzantrag innerhalb weniger Monaten aufheben. Sollte die Leistung jedoch während des Konkursverfahrens zur Zahlung anstehen, steht sie dem Nachlass zu - einschließlich der Möglichkeit der Ausübung einer Kapitaloption, da 91 I InvG den Erwerb eines Pfandrechts diesbezüglich ausschließt.
Werden die Versicherungsleistungen erst in der Phase des guten Verhaltens geschuldet, erfolgt eine Zusatzverteilung, § 203 I Nr. 3 InsO. Weder der Gehalt der Pensionszusage des Unternehmers noch eine mit dem Versicherungsgeber seit Eintritt der gesetzlich vorgeschriebenen Pension, 6 BetrAVG, vereinbarten Leistungen, sondern nur die Verträge mit dem Versicherungsgeber sind für die Höhe der Versicherungssumme maßgeben.
Das bedeutet, dass die Mitarbeiter keine Gewissheit darüber haben, wann ihre betriebliche Altersversorgung beginnen wird - ggf. auch im Falle einer vorzeitigen Pensionierung - und natürlich auch keine Gewissheit darüber, ob für die Zusage des Dienstgebers genügend Geld eingezahlt wurde. Eine weitere Fehlentscheidung der Mitarbeiter besteht darin, dass ihnen im Arbeits- oder Pensionsvertrag eine Pfändung oder Insolvenzsicherung zugesagt wird.
Auszahlung des Rückkaufswertes einer Direktversicherung für die Altersversorgung entfällt
Das OLG Hamm hatte zu beurteilen, ob ein Mitarbeiter die vom Dienstgeber für ihn verwaltete Direktversicherung zum Zweck der Alterssicherung beenden und zum Teil durch Gehaltsumwandlung finanzieren kann und den Rückkaufwert nach Ende des Dienstverhältnisses einfordern kann. Die Arbeitgeberin hatte den Versicherungsnehmerstatus auf den Mitarbeiter umgestellt. Die Auszahlung des Rückkaufswertes ist nach den Bestimmungen des BetrAVG (§ 2 Abs. 2 Satz 5 und § 6) nicht zulässig.
Die BetrAVG möchte gewährleisten, dass der originäre Vorsorgezweck der Krankenversicherung auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhalten bleibt und somit einen Verbotsstandard darstell. Nach Auffassung des Gerichtshofes gilt die Regelung auch für die aufgeschobene Vergütung, da es sich um eine Art betriebliche Altersversorgung handelt. Eine Stornierung der Versicherungen führt daher in diesem Falle nur zur Prämienbefreiung der Versicherungen.
Sie bringt unterschiedliche Verbände zu einer einheitlichen Informationsplattform zusammen, die für den Zugang zu direkt für den Finanzdienstleistungsbereich relevanten Themen aus Recht, Wissenschaft und Praxis sorgt. Zu den Mitgliedern der Genossenschaft gehören Verbraucherverbände, Forschungseinrichtungen, Geldberatungsorganisationen, Regierungsstellen und andere Institutionen.