Sozialversicherungsbeiträge auf Direktversicherung

Die Sozialversicherungsbeiträge zur Direktversicherung

Es gibt keine Sozialversicherungsbeiträge. Einsparung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Der Pauschalbetrag der Direktversicherung nach dem AltEinkG: Fragestellungen und...

. - Hennegger M-Meißner

Seit Jahrzehnten war die kapitalgedeckte Direktversicherung das erfolgreiche Modell für die berufliche Vorsorge in kleinen und mittleren Unternehmen. Der Band stellt die komplexe Übergangslösung für "Altfälle", die daraus resultierenden Fragestellungen und den Stand der Beantwortung dar. Der Unterschied zwischen alten und neuen Verträgen einschließlich Novationsfällen, die Trennung zwischen alten und neuen Zusagen, besondere Merkmale der Trennung zwischen alten und neuen Zusagen, die sogenannte Waiver-Erklärung, die Reproduktionsverordnung alt/neu, die durchschnittl.

Die Präsentation wird durch praxisnahe Prüflisten, einen umfassenden Fragen- und Antwortkatalog, Dokumentvorschläge, Auszüge aus Gesetzen etc. abgerundet.

sowie die Pflegeversicherung für Pensionäre aus Versorgungsleistungen (Direktversicherung), sofern diese zunächst vom Dienstgeber übernommen und nach Ende des Dienstverhältnisses durch eigene Beiträge des Versicherungsnehmers mitfinanziert wurden.

  • Beauftragte: Rechtsanwalt Bernhard Striegel und Mitarbeiter, a) das Bundessozialgerichturteil vom 12. Dez. 2007 - B 12 CR 6/06 R -, b) das Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 24. Jänner 2006 - L 1 KR 2032/05 -, c) das Sozialgericht Karlsruhe vom 11. 4. 2005 - S 5 KR 5142/04 -, d) die Entscheidung der Techniker Krankenkasse vom 7. 1. 2005 - die Entscheidung des Bundessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 24. 1. 2006 - L 1 KR 2032/05 -.

In der Verfassungsklage geht es um die Pflicht zur Beteiligung an der Rentenversicherung. E. Im Aug. 1987 schloß der Dienstherr des 1941 gebürtigen Klägers eine Lebensversicherung zu seinen Lasten ab. Den Beitrag zum Gruppenversicherungsvertrag hat der Dienstgeber aus dem beitragspflichtigen Lohn des Antragstellers an die Versicherungsgesellschaft gezahlt. Nachdem der Beschwerdeführer das Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer Altersteilzeitregelung Ende August 2001 verlassen hatte, hat er ab dem 1. Januar 2001 die Zahlung der Beitragszahlungen selbst übernommen und eine einmalige Zahlung von 9.470,30 DEM (4.842,08 ) geleistet und damit den Arbeitsvertrag finanziert.

Der Versicherte bleibt der bisherige Auftraggeber. Die Beschwerdeführerin, die in der GKV pflichtversichert ist, erhält seit Anfang 2002 eine Alterspension aus der GKV und Rentenzahlungen, aus denen unbestrittene Beitragszahlungen an die GKV der Pensionäre geleistet werden. Der Krankenversicherer der Beschwerdeführerin hat 1/120 der Pauschalleistung nach 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und 3 SGB V für die gesetzliche Krankenpflegeversicherung in Zusammenhang mit 57 Abs. 1 SGB 11 - SGB 16 - als fiktive Monatsrate einer Betriebsrente festgelegt und seit 10. September 2004 Krankenversicherungsbeiträge von 49,17 ? und Pflegeversicherungsbeiträge von 6,10 ? pro Monat festgelegt.

In der Anhörung vor dem Sozialgericht erklärte die Kasse die Entscheidung über die Beitragseinziehung zur Krankenpflegeversicherung für nichtig, wonach die Parteien vereinbart haben, dass die Beitragszahlungen zur Krankenpflegeversicherung nach dem endgültigen Ausgang dieser Rechtssache in Übereinstimmung mit ihrem Ergebnis beschlossen werden. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Aktion vor den Sozialgerichten gegen die Beitragseinziehung zur Rentenversicherung versagt.

In seiner Entscheidung stellt das BAG fest, dass die betriebliche Altersvorsorge auch Pensionen aus einer Direktversicherung umfasst, die der Dienstgeber für das gesamte Arbeitsleben des Dienstnehmers abgeschlossen hat, wenn der Dienstnehmer oder seine Angehörigen Anspruch auf die gesamte oder einen Teil der Rente haben und damit der Lebensstandard nach dem Austritt des Dienstnehmers gesichert werden soll.

Es ist nach der ständigen Rechtsprechung ausschlaggebend, ob die Pension von einer Institution der beruflichen Vorsorge ausbezahlt wird. Auf der Grundlage von 229 Abs. I SGB V sind seit dem Beginn oder zumindest vor dem Eintreten des Versicherungsfalles auch unregelmäßig versprochene oder beschlossene Versorgungsleistungen pflichtig, sofern sie - ungeachtet der Zahlungsweise - ihren Ursprung in der bAV haben.

Für den Antragsteller war die erhaltene Kapitalleistung eine einmalige Rentenzahlung aus einer Betriebsrente, da es sich um eine Direktversicherung des früheren Arbeitsgebers handelte, die hinsichtlich der Fälligkeit (63. Jahrgang des Antragstellers) auch als Rente diente. Die Beschwerdeführerin widerspricht in ihrer verfassungsrechtlichen Beschwerde direkt den Urteilen der Sozialgerichtshöfe, indirekt 229 Abs. 2 S. 5 Nr. 5 und S. 3 Buch V SGB und 248 S. 2 Buch V in der seit dem 01. Januar 2004 gültigen Version.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es nicht verfassungsmäßig sei, dass die Sozialgerichtshöfe die Direktversicherung als betriebliches Rentensystem einstuften. Dieser war vom Auftraggeber im Zuge der Kollektivversicherung übernommen worden. Allerdings hatte der Unternehmer selbst keine Beitragszahlungen getätigt, sondern die Beitragszahlungen erfolgten ausschließlich aus seinem Nettogehalt und im Sept. 2001 in Form einer einmaligen Zahlung aus seinem privaten Vermögen.

Würde eine solche Rente auch als Betriebsrente eingestuft und für Beitragszahlungen verwendet, würde dies zu einem unverhältnismäßig hohen Übergriff auf das Eigentum führen, vor allem weil die Direktversicherungsbeiträge bereits mit Abgaben und Sozialabgaben belegt waren und nun zum zweiten Mal beitragspflichtig wären. Der Steuervorteil der Unternehmensgruppenversicherung war dagegen vernachlässigbar, zumal der Kläger dadurch keine nennenswerten Vorzüge hatte.

Eine besondere Belastung bestand für die versicherte Rentnergruppe, die eine Direktversicherung oder eine andere Art der beruflichen Vorsorge erhielt, obwohl sie ohne diese Einkommen nicht mehr als andere Pensionäre krankenversichert wäre. Es sei nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren, dass für die Beiträge betriebliche Rentenleistungen verwendet würden, andere Arten der privaten Vorsorge aber nicht.

Außerdem müßten die Rentner allein den gesamten allgemeinen Beitrag zahlen, während bei Renten aus der staatlichen Pensionsversicherung die Beiträge zur Hälfte von den Rentenversicherungsträgern erstattet werden. Das Prinzip des rechtsstaatlichen Vertrauenssschutzes wurde auch deshalb missachtet, weil die Betriebsdirektversicherung Teil einer ergänzenden Altersvorsorge war und insofern langfristig Regelungen geschaffen wurden, in die die neue Regelung ohne Übergangsregelungen eingriff.

Der Beschwerdeführer erklärte, dass seiner Ansicht nach die rechtlichen Anforderungen für die Entgegennahme der Beschwerde nicht erfüllt seien. Der Wegfall der privilegierten Beitragsansprüche der Betriebsrentenversicherer stärkt das Prinzip der Solidarität und die Leistung der GKV. Der wesentliche Unterscheid zwischen Direktversicherung und privater Lebensversicherung besteht darin, dass der Begünstigte bei der Betriebsrente kein Versicherter ist.

Mit der institutionellen Ausgestaltung der vom Sozialgericht in ständigem Ermessen anerkannten Betriebsrente ohne Berücksichtigung der Kontinuität des Beschäftigungsverhältnisses geht der Gesetzgeber nicht über den ihm zugewiesenen Entscheidungsspielraum hinaus. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) über die Geltendmachung der grundlegenden Rechte des BfGG. Der Beschwerdeführer wurde in seinen Grundrechten nicht beeinträchtigt (vgl. dazu auch VerfGE 90, 22 ).

Kapitalabfindungen aus Betriebsdirektversicherungen können wie Rentenzahlungen nach 229 Abs. 1 SGB 5 behandelt werden und unterliegen somit der Verpflichtung zur Beitragszahlung. Der Einbezug von Einmalleistungen in die Abgabepflicht ist mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu vereinbaren und vor allem für die Beteiligten angemessen, da der Versicherte das Recht hat, die jüngeren Versicherten von der Deckung der erhöhten Ausgaben für die Pensionisten zu befreien und die Pensionäre stärker an der Einkommensfinanzierung zu beteiligen.

Ob der Schutzumfang des Artikels 14 des Grundgesetzes oder die wirtschaftliche Handlungsspielraum nach Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes durch die Beitragserhebung zur Rentenversicherung infolge der allgemeinen Handlungsspielräume beeinträchtigt wird, bleibt abzuwarten. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip für beide Grundrechte wird entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht dadurch beeinträchtigt, dass Rentenzahlungen für Krankenversicherungsbeiträge verwendet werden.

Gleiches trifft zu, wenn die Rentenzahlung aus dem bereits für die Sozialversicherungsbeiträge verwendeten Entgelt bezahlt wurde. Allerdings gibt es bei der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenkassen als Versicherungssystem andere Prinzipien. Der Beitragseinzug in der GKV ist für die gesetzlich Versicherten auf das arbeitsbezogene Einkommen bis zur Höhe der Einkommensgrenze nach einem Einheitstarif beschränk.

Der gezahlte Betrag wird durch den umfassenden und unbegrenzten Krankenversicherungsschutz der GKV ab dem ersten Tag der Aufnahme ausgeglichen. Diese Versicherung ist nicht nur während des Arbeitslebens möglich, sondern wird auch von der Krankenkasse der Pensionäre nach der Pensionierung angeboten. Die Finanzierung erfolgt durch Beitragszahlungen, die auf Basis von akquisitionsbedingten Erträgen berechnet werden.

Ob diese Renten wiederum aus dem bereits mit Krankenkassenbeiträgen belasteten Lohn bezahlt wurden, ist für die Verpflichtung zur Beitragszahlung an die Krankenkasse der Pensionäre nicht relevant. 3 Abs. 1 Grundgesetz gibt es keine radikalen Verfassungseinwände, dass nach der ständigen Praxis des Bundessozialgerichtes eine Leistungen aus einer Direktversicherung, die grundsätzlich vom Dienstgeber als Versicherter geführt wird, der Pflicht zur Beitragszahlung in der GKV unterworfen ist, auch wenn sie nach Ende des Dienstverhältnisses teilfinanziert wurde.

Es gibt keine verfassungsfeindliche ungleiche Behandlung des Bf. Mit Artikel 3 Abs. 1 SGB V ist die vom Sozialgericht durchgeführte typisierte Regelung zu vereinbaren, nach der auch die vom Arbeitnehmer nach Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mitfinanzierte Direktversicherung, bei der der Arbeitnehmer Versicherter ist, eine Rentenzahlung im Sinn von § 229 SGB V darstellt. Nach dem Betriebsrentengesetz gilt auch die ausschliesslich von Arbeitnehmern finanzierte Direktversicherung als Betriebspension.

Grundvoraussetzung dafür ist, dass der Vertrag vom Auftraggeber und - anders als bei einer Privatlebensversicherung - vom Auftraggeber geschlossen wurde. Nicht beanstandet werden kann im Zusammenhang mit einer Typenbildung, wenn das BGH die vom ehemaligen Mitarbeiter nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eingezahlten Beitragszahlungen als noch operativ bedingt eingestuft, solange der betriebliche Versorgungsanspruch, also bei der Direktversicherung der beim Versicherten bestehende Versorgungsvertrag des Arbeitgebers als Versicherter für die Abwicklung der Betriebsrente ausgenutzt wird.

Sie ist daher ein formell leicht anwendbares Merkmal, das ohne Anwendung arbeitsrechtlicher Vereinbarungen, vor allem ob die vom Arbeitgeber geleisteten Beitragszahlungen durch die Pensionszusage gedeckt waren, eine Abspaltung der betrieblichen Altersvorsorge von der privaten Altersvorsorge durch einen Lebensversicherungsvertrag ermöglicht. Insofern geht die jüngste rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteile vom 11. Nov. 2008 - B 12 KR 6/08 R -, rechts, Rz. 30; Urteile vom 11. Nov. 2008 - B 12 KR 6/08 R -, Rechtssache 26 ) davon aus, dass die Begrenzung der Beitragsleistungen nach der Versicherungsart (Direktversicherung im Sinn von 1 Abs. 2 GwG) prinzipiell ein angemessenes Unterscheidungskriterium für beitragsabhängige Rentenzahlungen von beitragsunabhängigen Privatlebensversicherungen ist.

Bezüglich solcher Beitragszahlungen, die der Antragsteller nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die Direktversicherung einbezahlt hat, bleibt das Beschäftigungsverhältnis insofern erhalten, als der Dienstgeber die Direktversicherung als Versicherter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Berufsrentengesetzes weitergeführt hat. Die von seinem Auftraggeber geschlossenen Versicherungsbeiträge, die sich auf diesen als Garantienehmer beziehen, können trotz des Austritts der Person aus dem Beschäftigungsverhältnis als mit diesem verbunden angesehen werden.

Die Beschwerdeführerin hat den gesetzlichen Rahmenbedingungen der Direktversicherung im Sinn des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung Gebrauch gemacht, so dass auch daraus erzielte Einkünfte weiterhin als Rentenzahlungen zu qualifizieren sind und somit für Beiträge zur Rentenversicherung von Rentnern verwendet werden können.

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