Direktversicherung 2004

Erstversicherung 2004

die Beiträge zu einer vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Direktversicherung. Art. 8 Nr. 1 G vom 5.

7. 2004 I 1427 mWv 1.1. Die nach dem 31.12. abgeschlossene Direktversicherung tritt am 1.1. 2005 in Kraft, so dass (Vor-)Registrierungen aus dem Jahr 2004 weiterhin gelten. Eine Möglichkeit zur beruflichen Vorsorge ist die Direktversicherung.

Erstversicherung

Ein weiterer Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Direktversicherung. Die Vorteile, man spare Steuer und eventuell Sozialversicherungsbeiträge, wenn man z.B. das Weihnachts- oder Feriengeld in Gestalt einer Direktversicherung für das Lebensalter einspart. Sie können sie dann als Monatsrente oder als Kapitalzahlung bei Erreichen der Altersbeschränkung beziehen, z.B. als Betriebsrente neben der gesetzlich vorgeschriebenen Zusatzrenten.

Vorraussetzung für die steuerliche Einsparung und auch für diese Höhe der Freistellung von der Versicherungspflicht ist der Versicherte, sofern diese nicht bereits durch Erreichen der Einkommensschwelle abgeschafft wurde. Gute Option für die private betriebliche Altersvorsorge, dachte mehrere Mio. Mitarbeiter. Die fröhliche Aachenerin hat mit der Einführung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes im Jahr 2004 für die Teilnehmer einer Direktversicherung gesprochen.

Tatsächlich sollte jeder wissen, dass das Gesundheitsmodernisierungsrecht ein Schönfärberei ist, denn es war in Wirklichkeit der erste Teil eines Gesundheitsreformgesetzes und vor allem für die arme Bevölkerung, die eine Direktversicherung abschloss, die Überweisung eines recht großen Teils ihrer Zusatzversorgung an die Sozialversicherung. Jetzt könnte ich nun beschreiben, was das Gesetz zur Gesundheitsmodernisierung nicht nur den Versicherten getan hat, sondern auch den Empfängern einer Betriebsrente inklusive einer Direktversicherung, die über das Unternehmen geschlossen wurde, aber das möchte ich lieber der FDP überlassen (ja, ich weiss, das ist sehr unüblich, aber wenn jemand die Realität sagt, dann ist es wahr, auch wenn man das nicht ertragen kann).

Die FDP hat im Rahmen der FDP in der Februarausgabe der 15/2472 gefordert, einige Bestimmungen dieses Rechts mit Wirkung zum 1. Januar 2004 rückwirkend aufzuheben. Auch für Pensionäre ist diese Druckschrift von Interesse, auch wenn sie nicht in erster Linie diese Zielgruppe betriff. Der durch die Novellierung des 248 SGB Nr. 148 des von CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verabschiedeten Modernisierungsgesetzes zum Stichtag des Jahres 2004 eingeführte Anstieg der Kranken- und Pflegeversicherung für Pensionszahlungen und betriebliche Altersversorgung wird mit Wirkung zum Stichtag des Jahres 2004 aufheben.

Der Zusatzaufwand des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes für viele Pensionäre ohne Vorankündigung, ohne Übergangsregelungen und ohne Gesamtkonzeption erfüllt wesentliche verfassungsrechtliche Belange. Die Verordnung sollte trotz der notwendigen zusätzlichen Vorsorge für das hohe Lebensalter dazu beitragen, dass die Bevölkerung weniger Vertragsabschlüsse für die dringende Zusatzversorgung im hohen Lebensalter tätigt. Mit Inkrafttreten des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes zum Jahresbeginn 2004 hat sich die finanzielle Lage der Anspruchsberechtigten durch die erheblich gestiegene Beitragsbelastung der Kranken- und Pflegeversicherung erheblich verschlechtert.

Dazu gehören auch Direkt- und Ergänzungsversicherungen der beruflichen Vorsorge. Die pflichtversicherten Pensionäre bezahlen ab dem 01.01.2004 die volle Beitragssumme von fast 16% auf diese Leistungen, statt wie bisher die Hälfte der Beiträge von fast 8%. Selbstversicherte Pensionäre, denen nach 240 (3a) SGBV der Schutz nach dem Krankenversicherungsgesetz 1993 zuerkannt wurde, sofern sie die Bedingung der Beitragssenkung vor dem 01.01.1993 erfüllten und das Alter von 65% erreicht hatten, wird dieser Schutz nun zehn Jahre später aufgehoben, so dass sie auch den gesamten Beitrag zu erstatten haben.

Darüber hinaus unterliegen freiwillige Rentenversicherte, die bis zum Stichtag des Jahres 2003 nur den reduzierten Beitrag entrichtet haben, nun dem erhöhten allgemeinen Umlagesatz. Der GKV soll ab dem ersten Tag 2006 einen besonderen Beitrag von 0,5 Prozentpunkten ohne Arbeitgeberbeteiligung zahlen, der eigentlich die Finanzierung des Krankengeldes allein durch den Versicherungsnehmer ermöglichen sollte.

Diese Idee wurde jedoch aus Verfassungsgründen aufgegeben, weil es nicht möglich schien, dass auch Pensionäre ohne Krankengeldanspruch diesen Betrag bezahlen müssten. Die konstitutionellen Belange können auf die neue Regel überführt werden, dass nun der allgemein geltende und nicht der reduzierte Satz gezahlt werden muss.

Deutlich verschlechtert hat sich auch die finanzielle Lage der Empfänger von betrieblichen Altersversorgungssystemen (z.B. Direktversicherung), die sich von vornherein zu einer Einmalzahlung verpflichtet haben. Daher ist es vollkommen unbegreiflich, dass die Regierungsfraktionen und die CDU/CSU-Fraktion im Modernisierungsgesetz der GKV das falsche Zeichen zur Verhinderung des Ausbaus der Alterssicherung aussenden.

Für viele Mitarbeiter ist es unfair, dass einige der neuen Regelungen die Sozialabgaben bei Zahlung wieder einfordern, obwohl die Zahlung aus bereits verarbeiteten Gehaltsbestandteilen erfolgt ist. Dies wirkt sich direkt auf die Direktversicherung aus. Es ist für die Beteiligten ein reiner Zufall, ob die entsprechenden Kapitalzahlungen bis zum Stichtag des Jahresabschlusses 2003 bzw. per Stichtag des Jahresabschlusses 2004 an sie ausbezahlt wurden.

Waren im ersten Falle keine Beitragszahlungen zu leisten, so ist im zweiten Falle der vollständige Kranken- und Pflegebeitrag über den auf zehn Jahre verteilten Betrag zu entrichten. Eine elementare Komponente der verantwortungsvollen Rechtsetzung ist der Schutz des Vertrauens, wie er 1993 unter Beteiligung der FDP-Bundestagsfraktion für freiwillige Rentenversicherte eingeführt wurde.

Daher hatten sie keine Möglichkeiten, einen angemessenen Ausgleich für ihr Lebensalter zu erwirken. Dies gilt insbesondere für die derzeit rund drei Mio. Empfänger von Pensionszahlungen und betrieblichen Renten. Doch auch die künftigen Empfänger von Renten und betrieblichen Renten, die kurz vor der Pensionierung stehen, sind dazu nicht mehr in der Lage. 19. Diejenigen, die heute sehr alt sind und davon ausgegangen sind, dass auch der vom Parlament 1993 gewährte Schutz der berechtigten Erwartungen bestehen bleiben würde, sind ebenfalls schwer wiegt.

Das BFH hat das BVerfG angegriffen, weil es der Ansicht ist, dass die seit 1999 gültige neue Regelung, dass Veräußerungsgewinne aus der Veräusserung von Immobilien im Privatvermögen erst nach zehn Jahren und nicht wie bisher nach zwei Jahren nachträglich umgesetzt werden dürfen, eine Steuerbefreiung vorsieht. Ansonsten wird der Appell an die Menschen, mehr privat für ihr Altern vorzusorgen, auch in Zukunft ohne den angestrebten Effekt ausbleiben.

Inakzeptabel ist, dass in der GKV 1,6 Milliarden EUR benötigt werden und diese dann ohne Gesamtkonzeption beliebig bei den betrieblichen Rentnern eingezogen werden, weil - wie es in der Erläuterung zum Gesundheits-Modernisierungsgesetz steht - die Bezieher von Rentenzahlungen vollständig von ihren Kassen erfasst werden können.

Die Regelung wird vom Gesetzgeber mit der Begründung gerechtfertigt, dass Pensionäre, die Rentenzahlungen und Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit beziehen, angemessen an der Deckung des Versorgungsaufwands mitwirken. Die Kofinanzierung der Rentenleistungen durch die Erwerbsbevölkerung, die heute 57 % gegenüber 30 % im Jahr 1973 beträgt, ist ein Solidaritätsakt.

Es wurde bewußt vergessen, daß die verschiedenen derzeit verabschiedeten oder noch zu verabschiedenden Reformgesetze den Rentnern in allen Bereichen erhebliche finanzielle Belastungen auferlegen. Außerdem müssen sie ab dem 1. 4. 2004 den gesamten Beitrag zur Pflegeversicherung auf die gesetzlichen Rentenleistungen zahlen, statt wie bisher die halbe.

Die allmähliche Umstellung auf die nachgelagerten Steuern wird ab dem ersten Quartal 2005 zu erheblichen Einkommenseinbußen insbesondere für Rentnerinnen und Rentner mit einem höheren Anteil der betrieblichen Altersversorgung beitragen. Die Bezieher von kleinen Renten und betrieblichen Renten sind besonders stark davon betroffen, sofern diese Renten auch ihre Haupteinkommensquelle zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes im hohen Lebensalter sind.

Es gibt kein erkennbares Leitbild, das das von allen politischen Entscheidungsträgern gewünschte 3-Säulen-Konzept untermauert, wonach die betriebliche Altersversorgung und Altersversorgung wesentlich an Bedeutung gewinnen soll, denn mit der Zusatzbelastung durch dieses Einkommen wird diese Art der Altersversorgung immer unattraktiver. Eine Verlängerung der Beitragszahlungen für die betriebliche Altersversorgung, die Direktversicherung und die Pensionszahlungen aus der Altersversorgung müssen sofort mit Rückwirkung zum 1. Januar 2004 aufgehoben werden.

Dennoch hat sie völlig Recht, denn gerade die aufgeschobene Vergütung für Erstversicherungen kann nur von gesetzlich Krankenversicherten in Anspruch genommen werden. Scheidet ein Mitarbeiter durch Gehaltsumwandlung aus dem Betrieb aus, mit dem er einen Direktversicherungsvertrag geschlossen hat, kann er diese Versicherungen auf das von ihm bezog.

Wenn das neue Betrieb jedoch keine entsprechenden Maßnahmen im Rahmen des Programms hat, kann der Mitarbeiter die Beitragszahlungen selbst weiterführen, auch wenn er das Betrieb nicht auf freiwilliger Basis verließ, sondern aufgrund einer Restrukturierungsmaßnahme gekündigt wurde und somit erwerbslos wurde. Wenn er wegen Insolvenz eines Unternehmens gekündigt wurde, wurde der Mitarbeiter als Versicherter registriert, wenn er weiterhin die Versicherungsprämienzahler ist.

Wenn seine Kündigung jedoch das Ergebnis einer Rationalisierung war und er nun die Beitragszahlungen selbst leistet, verbleibt das Versicherungsunternehmen, auch wenn der Mitarbeiter dort nicht mehr angestellt ist. Wahrscheinlich war keinem Mitarbeiter in einem solchen Falle bekannt, dass dies zu einem schwerwiegenden Sachverhalt führte, da das Bundesverfassungsgericht eine mehr als seltsame Sichtweise einnimmt.

BvR 1660/08 stellt das Landgericht fest, dass die Überführung des Versichertenstatus auf den Mitarbeiter für die Zeit nach dem Übergang als beitragsfreie Privatversicherung zu betrachten ist, während unter den selben Voraussetzungen (Eigenbeiträge aufgrund des Ausscheidens aus dem Unternehmen) als "betriebliche und damit beitragsorientierte Altersvorsorge" zu betrachten ist.

Gegen diese Regelung verstoßen die Mitarbeiter des Bundesamtes für Arbeit (BVerfG), da die Voraussetzungen in beiden Verfahren gleich sind: Ein Mitarbeiter hat ein Betrieb verlässt und ab diesem Moment die Beiträge selbst geleistet. Ab diesem Datum erlischt der Rechtsanspruch auf eine Betriebsrente auch dann, wenn der Mitarbeiter aus Unwissenheit die Versetzung als Versicherter beim früheren Dienstgeber nicht beantragt hat.

1 BvR 1660/08) hat sich für (KVdR-)Rentnerinnen und Rentner ausgesprochen, die in der Vergangenheit eine Betriebsrente im privaten Bereich aufrechterhalten haben. Allerdings müssen die Rentner als Versicherte in die Police zur Klassifizierung der Beitragszahlungen als "privat" für diesen Zeitpunkt eintragen werden.

Auch die FDP, jetzt Regierungsmitglied, hat wohl das, was sie in der vergangenen Zeit (2004 als Oppositionspartei) so heftig einfordert.

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