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Renten Zusatzversicherung Steuerlich Absetzbar
Pensionen Zusatzversicherung Steuerlich abzugsfähigPensionsaufwendungen sind nicht immer steuerlich begünstigt.
Nicht unbedeutend ist der Zustand der Privatrente. Die Aufwendungen für die Altersversorgung umfassen Leistungen an die gesetzlichen und gesetzlichen Krankenkassen, Zuschüsse zur betrieblichen Altersversorgung und sonstige Versicherungsleistungen. Das Steuererklärungsschreiben 2016 enthält zwei Unterlagen zur Verbuchung der Pensionsaufwendungen: "Anlage AV" und "Anlage Vorsorgeaufwand". Alle Rentenzahlungen in den Linien 4 bis 10, Zuschüsse zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung in den Linien 12 bis 43 und sonstige Rentenaufwendungen (Privathaftpflicht, Unfallversicherung etc.) in den Linien 44 bis 50 erfassen.
Doch nicht alle Aufwendungen für Versicherung und Versorgung führen zu einer Steuererleichterung. Aufgrund der derzeitigen Obergrenzen werden viele Prämien und Versicherungsbeiträge letztlich auf der Strecke bleiben. Beispielsweise können viele Mitarbeiter ihre Leistungen aus der Arbeitslosen-, der Haftpflicht-, der Unfall- und der Erwerbsunfähigkeitsversicherung nicht mehr als steuerlich absetzbare Zusatzrente beanspruchen, weil sie die Höchstbeträge durch ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits erschöpft haben.
Im Jahr 2016 können Sie 82% der Leistungen für die gesetzliche Rente, die berufliche Vorsorge und die Rürup-Versicherung abziehen - höchstens 18.669 EUR pro Jahr. Nachteil: Da der Arbeitgeberbeitrag zur staatlichen Altersvorsorge zunächst als Arbeitnehmerbeitrag verbucht wird, der zu 82% anerkannt und dann vollständig in Abzug gebracht wird, verbleibt für die Mitarbeiter nur noch ein tatsächlicher abzugsfähiger Rentenbeitrag von gut 40% der Beitragssumme.
Selbständige ohne Einzahlung in die gesetzlich vorgeschriebene Pensionsversicherung können bis zu 22.766 EUR beim Steueramt abziehen, beispielsweise im Zusammenhang mit der Rürup-Rente. Die Krankenkassenbeiträge sind seit 2010 voll abzugsfähig. Das Regelwerk bezieht sich auf alle Grundtarife der GKV und der PKV, einschließlich eventueller Zuzahlungen. Sie können keinen über die Grundversorgung hinausgehenden Gesundheitsschutz in Abzug bringen.
Dazu gehören Wahl- und Ergänzungstarife sowie eine Zusatzversicherung, die z.B. eine Chefärztliche Behandlung, ein Krankenhauseinzelzimmer oder einen ergänzenden zahnärztlichen Schutz umfasst. Darüber hinaus sind Zuschüsse zu gesetzlich vorgeschriebenen und privat abgeschlossenen Pflegeverträgen abzugsfähig. Abzugsfähig sind auch die vom Steuerpflichtigen für seine eigenen vier Wände oder seinen Partner gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Außerdem erfasst das Steueramt Leistungen an Kranken- und Pflegeversicherungsträger, die Sie für den ausgeschiedenen Ex-Mann oder den dauerhaft ausgeschiedenen Ehepartner erbringen.
Bei den Beiträgen handelt es sich um Unterhaltszuschüsse, die über den maximalen Unterhaltsbetrag von 8.652 EUR hinaus als Sonderaufwand im "Anhang U" beansprucht werden können. Mehraufwendungen für die Altersversorgung können nur in begrenztem Umfang abgezogen werden. D. h., wenn die eingezahlten Beträge in der Kranken- und Krankenpflegeversicherung unter den festgelegten Grenzen bleiben, können Sie Ihre Leistungen in der Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung bis zur jährlichen Höchstgrenze in Abzug bringen.
Erreicht der eigene Gesundheits- und Pflegebeitrag bereits den oben erwähnten Maximalbetrag, bleiben die zusätzlichen Pensionsaufwendungen auf der Strecke. Der Unterschied ist die Steuereinsparung auf Basis der geforderten Riester-Prämien. Sind die Ersparnisse größer als der Freibetrag, so zahlt das Steueramt das Guthaben auf das Steuerkonto des Steuerpflichtigen zurück. Lesetipp: Weitere hilfreiche Tipps zum Thema Steuern findest Du in unserem Artiekl: Steuertipp 2016: Es lohnt sich, mit Verwandten zu verhandeln!