Handelsergebnis

Betriebsergebnis

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, Nettoergebnis aus Finanzgeschäften (Handelsergebnis).

Das Handelsergebnis - Wirtschafts-Lexikon

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Wie ist das Handelsergebnis?

Handelsergebnis ist ein Ausdruck, der im Bankgeschäft verwendet wird. Für Kreditinstitute ist das Handelsergebnis Bestandteil der Gewinn- und Verlust-Rechnung. Die Gewinn- und Verlust-Rechnung umfasst nicht nur die Ergebnisse aus dem Eigenhandel, sondern auch aus den Tätigkeiten der Kreditinstitute. Das Resultat ist das Handelsergebnis, ein Gleichgewicht von Ertrag und Aufwand.

Der Handelserfolg ist eine wichtige Ertragskennzahl für Kreditinstitute. Dieses Ergebnis zeigt auch die Leistungsfähigkeit des Konzerns, da auch aktuelle Zins-, Ausschüttungs- oder Refinanzierungskomponenten in diese Kalkulation einfließen.

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In der Bankbuchhaltung wird eine Bilanzierung erstellt, in der die Institute bestimmte Rechnungslegungsgrundsätze einhalten müssen. Die Jahresabschlüsse eines Kreditinstitutes umfassen die Konzernbilanz, die Gewinn- und Verlust-Rechnung und den Konzernanhang. In Deutschland gelten für Nicht-Banken und Kreditanstalten grundsätzlich die Bilanzierungsvorschriften des Handelsgesetzbuches und - bei der Gesellschaftsform einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft - auch das deutsche Aktienrecht.

In diesem Zusammenhang findet der International Financial Reporting Standard 7 vor allem auf Kreditanstalten Anwendung Neben diesen allgemeinen Bilanzierungsvorschriften haben die Kreditanstalten auch die Vorschriften der §§ 340 ff. Handelsgesetzbuch und Verordnung (RechKredV). Daraus resultieren formale und wesentliche Abweichungen zur Rechnungslegung von Nichtinstituten.

Wesentliche Bestimmungen: Die §§ 340 bis 340o HGB beinhalten zusätzliche Regelungen für Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen, die den besonderen Merkmalen des Kreditgewerbes Rechnung tragen. Nach § 340 a HGB ist geregelt, welche Bestimmungen des HGB auch für das Kreditgewerbe Anwendung finden und welche nicht (§ 340 a Abs. 2 HGB). 340c HGB umfasst Regelungen zur Gewinn- und Verlust-Rechnung und zum Konzernanhang, nach 340d HGB ist die restliche Laufzeit maßgeblich für die Fristigkeitsgliederung, 340e HGB für die Vermögensbewertung, 340f HGB für die Vorsorgereserve, 340g HGB für den "Fonds für allg. Bankrisiken", 340h HGB für die Fremdwährungsumrechnung, 340i HGB für die Größenunabhängigkeit des Konzern-Abschlusses, die Angabepflichten nach 340l HGB, der übrige Teil mit strafrechtlichen Bestimmungen bei Verstoß.

Formale Anforderungen: Für die Gliederung und Fälligkeitsstruktur bietet die Rechtsverordnung (RechKredV) eine andere Struktur als für Nichtinstitute. Die Bankbilanz folgt der in 2 RECHKREEDV vorgegebenen Struktur und basiert auf dem Prinzip der Liquidität, so dass die Vermögenswerte mit den liquiden Bilanzposten wie Barreserven und Kassenbeständen anfangen. Bei Nicht-Kreditinstituten wird nach § 285 Nr. 1a HGB nur zwischen kurz- und langfristigen Fälligkeiten der Forderung und der Verbindlichkeit unterschieden, während diese Bilanzposten gemäß 9 Abs. 2 der RechKredV (< 3 Monaten, > 3 bis 1 Jahr, > 1 bis 5 Jahren und > 5 Jahren) einer präziseren Fälligkeitsstruktur unterliegen.

Gemäß 2 RechtsKredV müssen Banken die Gewinn- und Verlust-Rechnung in Abweichung von 275 HGB unter Verwendung von Sonderformen aufstellen. Ursächlich dafür ist die bankentypische Besonderheit, dass Banken keine Umsätze wie Nicht-Banken erzielen, sondern vorwiegend Zinseinnahmen ( 28 RechKredV), denen die Zinsausgaben ( 29 RechKredV) gegenüberstehen.

Gemäß 34 RechKredV sind weitere Angaben im Konzernanhang zu machen, 35 RechKredV erfordert weitere Angaben. Sie gibt Aufschluss darüber, wie rasch und mit welchen Verlusten Vermögenswerte bei Bedarf aufzulösen sind. Nach § 340f Abs. 1 HGB dürfen Banken Finanzforderungen aus dem Kredit-, Anleihe- und Aktiengeschäft (die weder Teil der Finanzanlagen noch des Handelsbuchs sind, d. h. nur das Bankbuch betreffen) mit einem geringeren Buchwert als dem aus dem strikten Niederstwertprinzip resultierenden Wert bilanzieren, soweit dies nach kaufmännischen Ermessen zumutbar ist.

Dieser Posten befindet sich auf der Aktivseite der Konzernbilanz. Dies sind Eventualverbindlichkeiten, die die Bank im Rahmen von Avalen (Bürgschaften, Gewährleistungsverträgen oder sonstige Garantien) eingehen kann. Weitere Informationen sind im Konzernanhang anzugeben. Der Ausweis der Gewinn- und Verlust-Rechnung richtet sich nach dem § 340 a HGB und löst die für Nicht-Banken geltende Regelung des 275 HGB ab; weitere Details sind in den §§ 28 ff.

RechKredV. Dabei wird zwischen Zins-, Handels- und Finanzanlageergebnissen differenziert. Der Zinsüberschuss beinhaltet alle mit dem Finanzgeschäft verbundenen aktuellen Einnahmen und Ausgaben, einschließlich Zinsaufwand und Zinserträge. Anhand von Bestands- und GuV-Positionen wird die institutsspezifische Kennziffer für die Zinsmarge berechnet: Eine Steigerung der Zinsmarge muss nicht zwangsläufig zu einer Steigerung des Zinsergebnisses führen.

Ein Anstieg der Zinsmarge ist vor allem auf eine rückläufige Bilanz mit einem konstanten Zinsergebnis zurückzuführen. Ein Anstieg des Zinsergebnisses muss nicht zwangsläufig zu einer Zunahme der Zinsmarge führen. Ändern sich Zinsergebnis und Gesamtvermögen im selben Maße, so ist die Zinsmarge gleich. Das Zinsergebnis ist ein absoluter Wert, während die Zinsmarge ein prozentualer Wert ist.

Deshalb wird bzw. wurde der Bank neben der Konzernbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Zinsergebnisrechnung vorgelegt. Ermittlung des Jahresüberschusses: Zinsertrag - Zinsaufwand. Dies sind beschreibende Indikatoren, die keinen Anhaltspunkt dafür geben, welche Vorhaben zur Verwirklichung des Verwaltungsziels beitragen.

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