Direktversicherung Private Fortführung

Erstversicherung Privat weiter

Inwieweit wurde die Direktversicherung privat weitergeführt und ob. So kann die private Fortführung beispielsweise drei Monate oder drei Jahre dauern. Die private Weiterführung der Direktversicherung wird für ehemalige Mitarbeiter deutlich attraktiver. - betriebliche Altersversorgung aus einer privat weitergeführten di. Eine Direktversicherung kann beim neuen Arbeitgeber fortgesetzt werden.

die private Fortführung der Direktversicherung - Versicherungen & Versorgung

Alfred, ich danke dir für das Gespräch. Kommissionen: Diese müssen gemäß 2 VVG Infovorschriften vorgelegt werden, da diese von der Versicherungsgesellschaft beantragt werden können. Diese müssen bei Vertragsabschluss angezeigt werden, auch wenn dies auf S. 85 geschieht. Sterbetafel Durch das LVRG müssen die Versicherungen nun bis zu 90% der Risiko-Kosten auf die Versicherten verteilen, d.h. die Vorzüge der sehr pessimistischen Sterbetafel innerhalb der Versicherungen werden den Versicherten hier gutgeschrieben.

Weiterführung der Direktversicherung nach Austritt des Mitarbeiters aus dem Beschäftigungsverhältnis

Die Beteiligten bestreiten, ob der Angeklagte der Klägerin die Weiterführung der Direktversicherung gestatten muss. Die Klägerin, geboren im Jahr 1960, war von 1987 bis einschließlich 16. April 2008 als Pharmaberaterin für die Angeklagte und ihre juristische Vorgängerin beschäftigt. Der Rechtsvorgänger des Angeklagten hat mit Brief vom 2. April 1993 dem Beschwerdeführer mitgeteilt:".... wir informieren Sie gerne, dass wir in Ihrem Auftrag eine Direktversicherung geschlossen haben, um Ihnen nach Abschluss Ihrer beruflichen Tätigkeit einen wesentlichen Betrag zur Sicherstellung Ihres Lebensstandards zu erstatten.

Zu den beiliegenden Dokumenten gehörte eine "Mitteilung über den Abschluss einer Direktversicherung", die in Auszügen lauten: eine Versicherungspolice in dem auf der Rückseite genannten Ausmass. Im beiliegenden Versicherungsschein für die Direktversicherung sind die wichtigsten Einzeldaten dieser Versicherungen festgehalten. Mit der Annahme des Versicherungsscheins stimmen Sie auch der Versicherungspolice und den Rentenrichtlinien zu.

"Der Brief wurde auch von der Versicherungsbescheinigung und den sogenannten "Pensionsrichtlinien" begleitet. "Die Klägerin bat den Angeklagten, ihm die Weiterführung der Direktversicherung zu gestatten. Hierauf hat er gemäß Ziffer 5 a der Pensionsrichtlinien Anrecht. Dies wird durch Nr. 5b der Rentenrichtlinien nicht beschränkt, da die Verordnung undurchsichtig ist.

Auch wenn der Angeklagte dem Versicherungsunternehmen das Recht eingeräumt hatte, die sogenannte Versicherungsrechts- oder Arbeitsrechtslösung gemäß 2 Abs. 2 BetaVG zu nutzen, hatte er sich gegenüber ihm zur Wahl der Versicherungsrechtslösung verpflichte. Die Sorgfaltspflicht des Unternehmers bedeutete in jedem Fall, dass die Angeklagte ihr Stimmrecht nicht ausübte.

Für ihre Entscheidung hatte sie keine verständlichen Begründungen angegeben. In einem Brief vom 13. Mai 2008 akzeptierte sie seinen Wunsch, weiterzumachen. Auch der Fortsetzungsanspruch war durch die Überschreitung der Fristen des 2 Abs. 2 Satz 2 BetaVG nicht erloschen. C Lebensversicherungs-AG ist nun vorbereitet, das Versicherungsgeschäft mit ihm fortzuführen, wenn der Angeklagte zustimmt und er sich einer positiven Gesundheitskontrolle unterzieht.

Kann er die Versicherungen nicht fortsetzen, muss der Angeklagte ihm Schadenersatz erstatten. Wenn der Versicherungsvertrag fortgesetzt würde, würde er zumindest eine Laufzeitleistung von 67.055,00 EUR zuzüglich etwaiger Überschussbeteiligungen erhalten. Die Klägerin hat letztmalig verlangt, dass: I. der Antragsgegner aufgefordert wird, der Fortsetzung des Betriebsrentenvertrags zu zustimmen, Versicherungsnummer C Verpackungsgruppe, II. der Antragsgegner aufgefordert wird, alle Vorkehrungen zu treffen und alle erforderlichen Angaben zu machen, die es ihm ermöglichen, den Betriebsrentenvertrag mit der Versicherungsnummer C Verpackungsgruppe fortzuführen.

Der Antragsgegner ist alternativ (für den Falle, dass der Versicherungsvertrag nicht von der C Lebensversicherungs-AG weitergeführt wird) zum Ersatz des Schadens verurteilt, der ihm durch die außervertragliche Prämienbefreiung des Lebensversicherungsvertrags mit der C Lebensversicherungs-AG erwächst. Der Antragsgegner hat die Abweisung der Klage eingereicht und ist der Ansicht, dass der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Fortsetzung des Versicherungsvertrages gemäß Nr. 5 a der Rentenrichtlinien hat.

Nr. 5b der Pensionsrichtlinien sieht das ausdrückliche Recht der Angeklagten auf Feststellung vor. Der gesamten Bestimmung in Ziffer 5 der Pensionsrichtlinien liegen eindeutig die rechtlichen Regelungen des 2 Abs. 2 BetaVG zugrunde. Demnach hat der Unternehmer das Recht, zwischen dem sogenannten Versicherungsrecht und der sogenannten Arbeitsrechtslösung zu wählen.

Eine Auswahl der Versicherungslösung war nicht möglich, weil die rechtlichen Anforderungen nicht erfüllt waren. Die C Lebensversicherungs-AG hatte darüber hinaus der Fortführung der Kollektivversicherung durch die Klägerin als Einzelperson nicht zugestimmt. 3. Die Klägerin setzt mit der Berufung ihre Klage fort. Der Angeklagte beantragt die Abweisung der Berufung.

Die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch gegen die Angeklagte, dass sie durch Auswahl der Versicherungslösung und der notwendigen Deklarationen eine Weiterführung der beitragspflichtigen Direktversicherung erwirken kann. Der Antragsgegner schulde dem Antragsteller auch keinen Schadenersatz, da er nicht verpflichtet sei, die Direktversicherung beitragsfrei fortzuführen.

Dementsprechend ist bei der Interpretation der Anträge zu erkennen, dass die unter Ziffer I. und II. genannten Vorgänge als ein einziger Antrag zu betrachten sind, der darauf abzielt, den Antragsgegner zu verurteilen, die Versicherungslösung gemäß Art. 2 Abs. 2 GG zu finden. Bei Nichteinhaltung dieses Hauptanspruchs ist alternativ festzustellen, dass der Antragsgegner für Schäden, die ihm aus der Prämienbefreiung für den Direktversicherungsvertrag entstehen, zum Ersatz herangezogen werden muss. a) Bei der Interpretation der Hauptansprüche ist zu beachten, dass für die Weiterführung der Direktversicherung durch den Mitarbeiter zwei Optionen vorstellbar sind.

Zum einen kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Auswahl der Versicherungslösung nach 2 Abs. 2 S. 2 BetrAVG und die Vorlage der hierfür notwendigen Meldungen nach § 2 Abs. 2 S. 2 und 3 BetrAVG verlangt. Die Klägerin will die beitragspflichtige Direktversicherung zu ihren Gunsten fortsetzen können, um im Falle eines Versicherungsfalles die vollen Versicherungsleistungen von der Versicherung zu beziehen.

Im Prinzip könnte dieses Bestreben auch dadurch verwirklicht werden, dass man ihm eine Direktversicherung überträgt und Versicherter wird. Mit dieser Klage kann der Antragsteller dies jedoch nicht leisten, da er nur gegen den Beklagten, nicht aber gegen die C Lebensversicherungs-AG geklagt hat. Der mit dem Hauptsacheverfahren geltend gemachte Antrag ist daher so zu sehen, dass der Antragsgegner aufgefordert wird, die Versicherungslösung gemäß 2 Abs. 2 S. 2 BetaVG zu bestimmen und die notwendigen Angaben gegenüber der C Lebensversicherungs-AG zu machen.

Gegen den Beklagten hat der Antragsteller keinen Rechtsanspruch darauf, dass er die Versicherungslösung gemäß 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BetaVG auswählt und die notwendigen Angaben gegenüber der C Lebensversicherungs-AG gemäß 2 Abs. 2 S. 2 und 3 BetaVG macht, damit die Direktversicherung zu dessen Nutzen fortgesetzt werden kann.

Die BetrAVG berechtigt den Beklagten nicht, die Versicherungslösung zu wählen und die notwendigen Angaben gegenüber der C Lebensversicherungs-AG zu machen, um dem Beklagten die Fortsetzung der beitragspflichtigen Direktversicherung zu gestatten. a) Im Falle der Direktversicherung bietet das Recht dem Unternehmer zwei Möglichkeiten, die erworbenen Rentenansprüche beizubehalten.

Nach § 2 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Abs. 1 BetaVG gelten die gleichen Regelungen wie für unmittelbare Zusagen, so dass die im Versicherungsfall vorgesehenen fiktiven Vollleistungen pro rata temporis reduziert werden müssen. Reichen die bereits gezahlten Versicherungsbeiträge nicht aus, um den so berechneten Anspruch zu decken, hat der frühpensionierte Mitarbeiter einen Nachtragsanspruch gegen den Dienstgeber nach § 2 Abs. 2 S. 1 BethAVG.

Anstelle dieser anteiligen Abrechnung nach der sogenannten Arbeitsvertragslösung kann der Dienstgeber unter den in 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 S. 3 BetrAVG festgelegten Bedingungen die sogenannte Versicherungslösung auswählen (vgl. für diese Begriffe BAG29. 7. 1986 - 3 AZR 15/85 - bis III 2 der Begr.

Durch die Auswahl der Versicherungslösung ist die Inanspruchnahme des Mitarbeiters gegenüber dem Auftraggeber auf die vom Versicherungsgeber aus dem Versicherungsvertrag zu zahlende Versicherungssumme begrenzt, d.h. auf die aus der beitragsunabhängigen Direktversicherung resultierende Vergütung (siehe z.B. HÖFER BetrAVG ab August 2012, § 2 Rn. 3156).

Gemäß 2 Abs. 2 S. 2 BAVG ist die Anwendbarkeit der Versicherungslösung vom Wunsch des Auftraggebers abhängig. Daher hat nur der Unternehmer - sofern die übrigen Anforderungen des 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 BetaAVG erfüllt sind - die Wahl, anstelle der Arbeitsvertragslösung die Versicherungslösung zu verwenden (FCK/Jumpertz 14 Abs. § 2 Rn. 22).

In der Direktversicherung reicht die bis zum frühzeitigen Austritt des Mitarbeiters gebildete Deckungsrückstellung des Versicherungsunternehmens - und damit auch die dem Mitarbeiter aus dem Vertrag gewährte Versicherungsleistung - oft nicht aus, um den Anspruch des früh ausscheidenden Mitarbeiters mit einem in Raten gerechneten unverfallbaren Recht zu decken. Für den Unternehmer gilt die Bestimmung des 2 Abs. 2 S. 2 BetrAVG nicht - wenn er die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 nicht eingehalten hat.

BetrAVG - die Moeglichkeit, den Betrag des Anspruchs des ausscheidenden Mitarbeiters dennoch auf den aus dem Vertrag resultierenden Schaden zu begrenzen und durch die Auswahl der Versicherungsloesung eine Nachhaftung zu verhindern. Diese Entscheidung soll auch Arbeitgebern den Abschluß einer Direktversicherung für Mitarbeiter, die schon länger im Betrieb sind, erleichtern (siehe BT-Drucks. 7/1281 S. 26).

Daraus ergibt sich in 2 Abs. 2 S. 2 BetaVG, dass der Unternehmer prinzipiell freie Hand hat und keinen materiellen Verbindungen unterworfen ist. So kann er sich vor allem auch für die für den Mitarbeiter weniger günstige Variante entschieden haben (vgl. z.B. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto-BetrAVG 5. ed. 2 Rn. 255; HöchstbetrAVG ab August 2012 § 2 Rn. 3203).

Aus dem Recht des Pensionärs, die Krankenversicherung mit eigenen Mitteln gemäß 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BetrAVG fortzuführen, resultiert nichts anderes. b) Der Antragsgegner ist auch nicht zur Auswahl der Versicherungslösung gezwungen - und wäre auch nicht dazu befugt -, weil die Bedingungen für die in 2 Abs. 2 S. 2 und 3 BetrAVG vorgesehene Möglichkeit nicht gelten.

Sie kann angeben, ob dem Antragsteller ein unentziehbares oder innerhalb von drei Monaten nach seinem Rücktritt unentziehbar gewordenes Zeichnungsrecht gewährt worden ist und damit die erste sogenannte Sozialbedingung im Sinne des SGB ist. 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BetrAVG ist eingehalten. Der Beklagte versagt in jedem Fall, weil die Gewinnanteile nach Nr. 6 der "Obligatorischen Verträge für die Direktversicherung" zwischen dem Beklagten bzw. seinem Rechtsvorgänger und der C Lebensversicherungs-AG von Anfang an nicht zur Leistungsverbesserung verwendet werden sollten, sondern entgegen 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BetrAVG jährlich mit den geschuldeten Leistungen aufgerechnet wurden.

Diese Kompensation soll nicht der Leistungsverbesserung dienen, sondern ausschliesslich dem Dienstgeber (vgl. z.B. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG fünftes Jahrgang des § 2a Rn. 217; HÖFER BetrAVG per August 2012 Rn. 3243). Das Recht des Antragstellers, die Versicherungslösung zu wählen, kann nicht aus einer Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien abgeleitet werden.

Es ist prinzipiell möglich, dass sich der Dienstgeber aufgrund der Pensionszusage im Arbeitsvertrag zu einer konkreten Regelung bereit erklärt (vgl. z.B. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG Nr. 654. 1). 2 Von § 2 BetrAVG darf durch individuelle vertragliche Vereinbarungen nicht zum Nachteil des Mitarbeiters abweichen, eine solche Regelung kann jedoch nur effektiv erfolgen, wenn entweder die Anforderungen des 2 Abs. 2 BetaVG erfuellt sind oder der Auftraggeber sich darüber hinaus zur Zahlung der möglichen Unterschiedsbeträge zwischen den aus der Versicherungslösung resultierenden Forderungen und denen des Mitarbeiters aus der sogenannten Beschäftigungslösung bereit erklärt.

Der Angeklagte hat sich nicht dazu bekannt. Abweichend von der Ansicht des Beschwerdeführers zeigt die Interpretation von Nr. 5a S. 2 der Pensionsrichtlinien nicht, dass der Beschwerdegegner ungeachtet der in 2 Abs. 2 S. 2 und 3 BetrAVG festgelegten Bedingungen dazu angehalten wäre, die beitragspflichtigen Direktversicherungen durch Auswahl der Versicherungslösung fortzuführen. a) Das Bezirksarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die dem Beschwerdeführer als Beilage zum Brief vom 11. Mai 1993 vorgelegten Pensionsrichtlinien als AGB im Sinne des 2 Abs. 2 S. 2 vorgesehen waren.

305 Abs. 1 S. 1 BGB. b) Das LAG ging daher zu Recht davon aus, dass sich aus Nr. 5a S. 2 der Rentenrichtlinien kein unbeschränktes Recht des Antragstellers auf Weiterführung der Direktversicherung ergibt, ungeachtet der in 2 Abs. 2 S. 2 und S. 3 BetrAVG festgelegten Bedingungen für die Versicherten.

Nr. 5a S. 2 der Rentenrichtlinien stellt für den Antragsteller nur die sich aus dem betrieblichen Rentenrecht ergebenden Möglichkeiten dar, wenn der Antragsgegner die Versicherungslösung wählt. aa) Der Text von Nr. 5a S. 2 der Rentenrichtlinien allein gibt dem Antragsteller kein uneingeschränktes Fortführungsrecht gegenüber dem Antragsgegner.

Im zweiten Teil der Pensionsrichtlinie Nr. 5a steht: "Sie haben dann das Recht, die Rentenversicherung sowohl mit eigenen als auch mit eigenen Mitteln fortzuführen". Der zweite Teil des Satzes bezieht sich auf den vorhergehenden Absatz 1 mit dem Wort "dann". Nach diesem Wortlaut ist das Fortführungsrecht eine Konsequenz der in S. 1 genannten Straftat.

Der Fortsetzungsanspruch nach Absatz 2 geht davon aus, dass der in Absatz 1 vorgesehene Rücktrittsfall des Antragstellers gilt mit der Konsequenz, dass die Forderungen des Antragstellers auf diejenigen Versicherungsleistungen beschränkt sind, die der Versicherungsgeber aufgrund des Versicherungsvertrages nach dem bestehenden Betrag unter Einhaltung der Unverfallbarkeitsbedingungen zu zahlen hat.

Dieser Wortlaut macht deutlich, dass das Fortführungsrecht nur "dann" und nicht in jedem Falle gegeben sein sollte. bb) Aus dem Gesamtkontext der Bestimmungen in Ziffer 5 der Pensionsrichtlinien ergibt sich daraus, dass dem Antragsteller unabhängig von 2 Abs. 2 S. 2 BetrAVG durch Ziffer 5a S. 2 der Pensionsrichtlinien kein Recht auf Weiterversicherung zuerkannt werden sollte.

Das Reglement basiert selbstverständlich auf 2 Abs. 2 und spiegelt die danach vorhandenen Moglichkeiten wieder. In den Pensionsrichtlinien ist die Bestimmung in Nr. 5 a eindeutig auf die Bestimmungen des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung gestützt. In den Pensionsrichtlinien selbst ist der in S. 1 angewandte Freizügigkeitsbegriff nicht festgelegt, so dass zur Definition und zum besseren Verstehen der Vorschrift die Bestimmungen des Berufsrentengesetzes herangezogen werden müssen.

Nr. 5a S. 2 der Pensionsrichtlinien knüpft auch an die bereits bei der Pensionszusage am 01.03.1993 gültige Bestimmung des 2 Abs. 2 S. 2 BetaVG an, nach der die Forderungen des Antragstellers auf die vom Versicherungsträger aus dem Versicherungsvertrag zu erbringenden Versicherungsleistungen beschränkt sind.

Das wird durch Nr. 5a S. 2 der Pensionsrichtlinien, der 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BetrAVG entspricht, und durch die Bestimmung in Nr. 5a S. 3 der Pensionsrichtlinien, die sich auf die Rechtsvorschriften über das Abtretungs-, Leih- und Rückkaufsverbot und damit auf 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG bezieht, untermauert.

b der Pensionsrichtlinien beruht ebenfalls auf den Bestimmungen des § 2 (2) 2 BetrAVG. BetrAVG und unterstreicht, dass der Arbeitgeber entscheiden kann, ob die Forderungen des Mitarbeiters durch die in Ziffer 5 a der Pensionsrichtlinien festgelegte Versicherungslösung geregelt werden.

Darüber hinaus beschreibt Ziffer 5b der Pensionsrichtlinie den sich aus 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 S. 2 der BetrAVG ergebenden anteiligen Leistungsanspruch auf die Vertragslösung. Die weiteren Bestimmungen der Ziffer 3 a der Pensionsrichtlinien hinsichtlich der zum Pensionszusagezeitpunkt anwendbaren Ausübungsbedingungen (vgl. hierzu auch § 3 a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) und § 4 der Pensionsrichtlinien hinsichtlich der Vorruhestandsleistungen (vgl. 6 b) des Betriebsrentengesetzes in der Version vom 8. Juli 1992 bis 3. Juli 1998) sind eindeutig auf das Betriebsrentenrecht gestützt.

Ziffer 6 der Pensionsrichtlinie verweist explizit auf die gesetzliche Regelung zur Insolvenzabsicherung von unverfallbaren Ansprüchen. In Anbetracht der rechtlichen Vorschriften in 2 Abs. 2 BetrAVG ist daher zweifelsfrei klar, dass Nr. 5a S. 2 der Pensionsrichtlinien dem Antragsteller kein unbegrenztes Recht auf Weiterführung der Direktversicherung gewährt, das den Antragsgegner zur Auswahl der Versicherungslösung drängt.

c ) Hinsichtlich dieses Interpretationsergebnisses gibt es keinen Spielraum für die Umsetzung der in § 305 c Abs. 2 BGB festgeschriebenen Mehrdeutigkeitsregel, die bereits vor der Inkraftsetzung des Schuldrechts-Modernisierungsrechts gegolten hat (siehe BAG Nr. 28.04.2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 28, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30).

Dies kommt nur in Frage, wenn nach Ausschöpfung aller Bemessungsverfahren ein nicht zu behebender Mangel besteht (vgl. BAG 15.02.2011 - AZR 35/09 - Rn. 40 mwN, AP BetrAVG 1 Interpretation Nr. 13 = EzA BetrAVG 1 BAVG § 9). a) Aus § 241 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass der Unternehmer das Wohl und die legitimen Belange des Mitarbeiters im Sinne seiner vertragsgemäßen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten zu berücksichtigen hat.

Eine nachträgliche Verpflichtung des Antragsgegners, die Versicherungslösung nach § 241 Abs. 2 BGB zu bestimmen und die notwendigen Angaben zu machen, um die Weiterführung der Direktversicherung zugunsten des Antragstellers beitragspflichtig zu machen, gibt es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Dem widerspricht bereits die Tatsache, dass der Unternehmer nach dem Konzept des 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 und 2 S. 3 nach freiem Ermessen entscheidet, welche Variante er gewählt hat, wenn die Anforderungen des 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 S. 3 S. 3 S. 3 BetrAVG erfüllend sind.

Diesem rechtlich garantierten Entscheidungsfreiraum steht im Wesentlichen eine nachträgliche Verpflichtung nach § 241 Abs. 2 2 BGB zur Auswahl einer konkreten Lösungsmöglichkeit entgegen. Außerdem wäre die Angeklagte nicht zur Auswahl der Versicherungslösung gezwungen, da die Bedingungen für die in 2 Abs. 2 S. 2 und 3 BetrAVG vorgesehene Möglichkeit nicht erfüllt sind und sie sich daher der differenzierten Haftung nach der Arbeitsrechtslösung nicht entziehen kann.

Der Antragsgegner ist daher nicht dazu angehalten, der Annahme des Direktversicherungsvertrages durch den Antragsteller zu den im Brief seines Klägers vom 18. Oktober 2010 und im Brief der C Lebensversicherungs-AG vom 18. Dezember 2010 dargelegten veränderten Voraussetzungen zu zustimmen, um ihn auf diese Weise als beitragspflichtigen Versicherer weiterführen zu können.

Darin wurde nur die Überprüfung möglicher Forderungen im Zusammenhang mit der Betriebsrente bekannt gegeben und für den Falle, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Versicherungsübergang zusteht, deren Einhaltung zugesagt. Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten gemäß § 280 (1) § 241 BGB bestehen nicht.

Der Antragsgegner ist nicht dazu angehalten, die Weiterführung der Direktversicherung zugunsten des Antragstellers zuzulassen. Durch die beitragsunabhängige Fortführung der Direktversicherung verstößt sie nicht gegen die Verpflichtung nach IAS 39. III. der Antragsteller hat die Aufwendungen für seine erfolglose Prüfung gemäß 97 Abs. 1 ZPO zu erstatten.

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