Befreiung Rentenversicherung

Freistellung von der Rentenversicherung

Sie finden hier Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Selbstständiger. Pensionsversicherung für Selbständige bei einem Kunden. Freistellung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Sie sind als Arbeitnehmer, der einen Minijob ausübt, in der Regel rentenversichert. Ersuchen um Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Antragstellung, Registrierungsfristen und Freistellungszeitraum

Wenn der gewerbliche Mini-Jobber bei Ihnen die Befreiung von der Pensionsversicherungspflicht in schriftlicher Form anmeldet, bezahlen Sie als sein Dienstherr Ihren pauschalen Beitrag von 15 % weiter - der Eigenbeitrag des Mini-Jobbers entfällt. Mit den Zahlungsformularen bewahren Sie den Freistellungsantrag Ihres Mini-Jobbers auf. Geschieht dies nicht, wird die Freistellung gewährt. Diese Befreiung ist in der Regel gültig ab dem Kalendermonat, in dem Ihr Mini-Jobber die schriftliche Bewerbung bei Ihnen einreicht - und zwar spätestens ab dem Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns.

Diese Befreiung ist für die ganze Laufzeit des 450-Euro-Minijobs verbindlich. Diese Befreiung gilt für alle 450 Euro-Minijobs zugleich und erlischt erst, wenn kein Mini-Job mehr vorhanden ist. Auf diese Weise wird die Nachricht angezeigt: Diese Befreiung gilt somit retrospektiv zum 31. Dezember 2018: Die Mini-Jobber beantragten die Freistellung erst im Maerz, so dass sie fruehestens im Maerz in Kraft treten wird.

Diese Befreiung tritt retrospektiv zum ersten Mal am 31. Dezember 2018 in Kraft so wird die Anmeldung vorgenommen: Er war vor dem 31. Dezember 2013 von der Rentenversicherung befreit und hat auch seine Arbeitgeberbeiträge nicht auf freiwilliger Basis erhoeht. Nachdem der Unternehmer zum Stichtag des Jahres 2018 seinen Lohn auf über 400 EUR angehoben hat, kommt ab diesem Zeitpunkt das neue Gesetz zur Anwendung: Der Mini-Jobber unterliegt der obligatorischen Rentenversicherung.

Jedoch kann er zu jeder Zeit freigestellt werden und die Freistellung unmittelbar bei seinem Dienstgeber im Laufe des Monats der Gehaltserhöhung beantragen. Auf diese Weise wurde der Bericht erstellt: Die Minijobberin hat im Maerz bei ihrem Chef eine Freistellung beantragt. Die Rentenversicherungsbeiträge müssen in voller Höhe gezahlt werden. Wenn die Abrechnungssoftware zwar künftige Benachrichtigungen zulässt, die Bezahlung aber noch nicht bekannt ist, können Sie diese auch für die Benachrichtigung vorhersagen.

Sie können die Mitteilung berichtigen, sobald der Ertrag ermittelt wurde.

Freistellung von der Pensionsversicherungspflicht

Die Mitarbeiter sind bei Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit prinzipiell in der Rentenversicherung obligatorisch versichert (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI haben die Angehörigen der beruflichen Vorsorge die Befreiung von der Pflichtversicherung in der Rentenversicherung. Durch die Freistellungsmöglichkeit auch während der Berufspraxis ist somit die Schaffung einer gemeinsamen Altersversorgung gewährleistet.

Das SGB VI bietet einem Angehörigen einer beruflichen Vorsorge die Befreiung von der Versicherungsverpflichtung in der Rentenversicherung nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und damit die Koordination der unabhängig voneinander bestehenden, sich teilweise überlappenden Regelungen der betrieblichen Altersversorgung und der Rentenversicherung.

Eine Zwangsmitgliedschaft in einer beruflichen Vorsorge gewährt dem Arbeitnehmer auf schriftliches Gesuch hin einen Anspruch auf Befreiung von der Pflichtversicherung in der beruflichen Vorsorge, wenn für seine berufliche Gruppe vor dem 1. Januar 1995 eine Pflichtverpflichtung zur Aufnahme in die Berufskammer am Dienstort oder zur selbständigen Erwerbstätigkeit bestand, wenn nach näheren Bestimmungen der Statuten unter Beachtung der Bemessungsgrenze einkommensabhängige Beitragszahlungen zu leisten sind und wenn auf der Grundlage dieser Beitragszahlungen eine der Pflichtversicherung entsprechende Versorgungsstruktur bei Erwerbsminderung und Alter sowie für die Hinterbliebenen besteht.

All diese Voraussetzungen werden von den beruflichen Vorsorgeeinrichtungen der klassisch kammerfreien Berufsgruppen regelmässig erfüllt. Andererseits besteht durch die weitere freie Mitarbeit in einer beruflichen Vorsorge kein Anspruch auf Gewährung oder Weiterführung der Befreiung von der Pensionsversicherungspflicht. Es genügt nur, wenn es (nach einer Pflichtmitgliedschaft) eine anderweitige Zwangsmitgliedschaft in einer anderen beruflichen Vorsorgeeinrichtung auslöst.

Mit seinen Urteilen vom 31. Oktober 2012 hat das BSG das Freistellungsrecht, oft als "Magna Charta" der beruflichen Vorsorge bezeichnet, grundlegend geändert. Eine Befreiung von der Pflicht zur Rentenversicherung nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (und 231 SGB VI) ist nun aufgrund einer gleichlautenden und wörtlichen Interpretation des Begriffs "Beschäftigung" im Sinn von 7 SGB IV auf das betreffende Arbeitsverhältnis beschränk.

Die SPA hat damit 20 Jahre administrative Praxis abgeschlossen, wonach die Angehörigen der Freiberufler nicht bei jedem Arbeitsplatzwechsel einen neuen Freistellungsantrag einreichen mussten, solange eine einmal gewährte Freistellung von der Versicherungsverpflichtung nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unter der entsprechenden Berufstitel (z.B. als Ärztin, Apothekerin, Juristin) weiterhin wirksam war.

Künftig muss bei jedem Wechsel eines Arbeitgebers ein neues Freistellungsgesuch einreichen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen kann eine Befreiung nur ab dem Antragszeitpunkt gewährt werden, und zwar ungeachtet dessen, ob er vorher seine Tätigkeiten z. B. als Ärztin, Apothekerin oder Rechtsanwältin ausübt. Eine Befreiung wird prinzipiell nur auf der Grundlage der entsprechenden Anstellung gewährt, aufgrund derer eine Zwangsmitgliedschaft in der beruflichen Vorsorge vorliegt.

Eine Befreiung von der Pflichtversicherung für nichtberufliche Erwerbstätigkeiten ist daher in der Regel ausgeschlossen. Der Übergang zu einer befristeten Anstellung außerhalb des Berufsstandes, die als solche nicht zur Befreiung von der Versicherungsverpflichtung aufgrund der Zugehörigkeit zur Pensionskasse berechtigt, hat nach § 6 Abs. 5 S S. 3 SGB VI jedoch keinen Entzug der Befreiung zur Folge, wenn die Befreiung aufgrund ihrer Art zeitbegrenzt ( "1. Alternative") oder vertragsgemäß im Vorhinein ( "2. Alternative") ist und der Pensionsgeber für die Dauer der Erwerbstätigkeit den Bezug von einkommensbezogenen Rentenansprüchen garantiert.

"Nichtberufliche Beschäftigung" ist jede Erwerbstätigkeit, bei der die Anforderungen einer für die Berufsgruppe spezifischen Freistellung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht erfüllt sind. 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ist eine Äußerung der berufsrechtlichen Fortdauer der beruflichen Vorsorge. Bei einer vorübergehenden nichtberuflichen Erwerbstätigkeit sollte es möglich sein, weiterhin Beiträge zur beruflichen Vorsorge zu zahlen, um den Versicherten angesichts der immer vielfältigeren Erwerbsbiografien einen einheitlichen Versicherungsverlauf in nur einem Rentensystem zu gewährleisten.

In seinen Beschlüssen vom 31. 10. 2012 hat das BSG daher bekräftigt, dass die Beendigung einer Kammerbeschäftigung ("Hauptbeschäftigung") durch einen Beruf außerhalb des Berufsstandes für einen befristeten Zeitraum der vom Gesetzgeber beabsichtigte Standardfall der Freistellung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ist. Nach der überwältigenden Meinung in der Rechtsliteratur besteht kein Zweifel, dass eine vorübergehende Beschäftigung außerhalb des Berufsstandes, die neben dem Kammermusikberuf als Nebenberuf auszuüben ist, nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI freigestellt werden soll.

Darüber hinaus ist das BSG der Ansicht, dass die Freistellung nach 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI kein eigenständiges Freistellungsdelikt ist, sondern aufgrund des Wortlautes der Bestimmung ("erweitert") immer eine für die Berufsgruppe spezifische Freistellung nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorraussetzt. Freiberufler, die bei Beantragung keine Befreiung nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI haben - z.B. neue Arbeitnehmer, Selbstständige ( "noch im Streit") - können daher keine Befreiung nach 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI für außerberufliche Tätigkeit (z.B. als Helfer eines Bundestagsabgeordneten) mehr in Anspruch nehmen.

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