Für eine erfolgreiche Geldanlage ist es wichtig, die infrage kommenden Anlageprodukte zu verstehen …
Direktversicherung Auszahlung mit 60
Versicherungs-Direktzahlung mit 60Auszahlung nach dem 60. Alter von mindestens 60 Jahren.
Betriebliche Altersversorgung: Direktversicherung, Rentenfonds, Pensionskassen in.... 2.2.2 Sonstige Dienstleistungen - Persönliche Büroprämie - Mitarbeiter
Für sonstige Vergünstigungen aus Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionskasse, vor allem für Kapitalleistungen, gilt 20 Abs. 1 Nr. 6 StG (= Versteuerung von Versicherungserträgen) in der für den jeweiligen Versicherungsvertrag maßgeblichen Form. 1] Bei der Durchführung des 20 Abs. 1 Nr. 6 StG ist stets der Vertragsschluss zu berücksichtigen.
Das Datum, an dem die Pensionszusage gewährt wird, ist jedoch irrelevant. Kommt der Versicherungsvertrag nach dem 31.12.2004 zustande, ist die Differenz zwischen der Versicherungssumme und der Höhe der im Erbfall oder beim Rückerwerb des Vertrages gezahlten Beträge steuerpflichtig. Geburtstag gezahlt wird und der Versicherungsvertrag zum Zahlungszeitpunkt seit 12 Jahren besteht, ist nur die halbe Differenz steuerpflichtig.
Wenn bei einem vor dem 1. Januar 2012 geschlossenen Arbeitsvertrag die untere Grenze für die Betriebsrente auf das Alter von Vollendung des 60. Lebensjahres heraufgesetzt wird oder der erstmalige Bezug von Rentenleistungen bei Eintritt in den Ruhestand auf das Alter von Vollendung des 60. Lebensjahres heraufgesetzt und damit die Vertragslaufzeit ausgedehnt wird, hat dies allein noch keine Nachtragsänderung zur Folge, wenn die Vertragsverlängerung maximal 2 Jahre beträgt.
Wird ein Vertrag vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen, sind die in einer Kapitalzahlung enthaltene kalkulatorische und außerordentliche Verzinsung umsatzsteuerfrei, wenn die Zahlung erst nach 12 Jahren seit Vertragsschluss geleistet wird und die Bedingungen für den Sonderkostenabzug gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 EWStG in der am 31. Dezember 2004 gültigen Fassung erfüllt sind.
2 ] Ansonsten sind die kalkulatorischen und nicht buchhalterischen Zinserträge steuerpflichtig. Selbst wenn der steuerpflichtige Leistungsumfang nach 20 Abs. 1 Nr. 6 StG (Erträge aus Kapitalvermögen) bestimmt wird, bestehen noch andere Erträge nach 22 Abs. 5 S. 2StG. 22 Nr. 5 ist der besondere Standard für Altersvorsorgeverträge ("Riester-Verträge"), Rentenfonds, Rentenkassen und Erstversicherungen.
Bei der Einstufung der Leistung als sonstiges Einkommen nach 22 Nr. 5 StG ist es daher irrelevant, ob die den Zuwendungen zugrunde liegenden Zuwendungen steuerrechtlich begünstigt wurden oder nicht. Die Sparerpauschale[3] und der separate Steuersatz[4] für Kapitalerträge bleiben unberücksichtigt.