Versicherer

Assekurant

Der Abschluss der sozialen Krankenversicherung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des BAG. Selektionskriterien für Versicherer und deren Produkte. Versicherer ist der Vertragspartner, der sich verpflichtet, dem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall Leistungen zu erbringen. Zahlreiche übersetzte Beispielsätze mit "teilnehmenden Versicherern" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen von englischen Übersetzungen. Zahlreiche Beispiele für übersetzte Sätze mit "Versicherer" - französisch-deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für französische Übersetzungen.

Versicherungsträger

Gewährt ein EU/EWR-Staat einem Versicherer die Genehmigung zum Geschäftsverkehr, so ist diese in allen EU/EWR-Staaten gültig. Für das Versicherungswesen in Deutschland muss das Meldeverfahren durchlaufen werden. Der Versicherer kann nach erfolgreicher Beendigung des Meldeverfahrens in Deutschland vorgehen. In Deutschland muss kein Genehmigungsverfahren durchlaufen werden. Im grenzübergreifenden Geschäft müssen die Versicherer die Allgemeinen Guten Anforderungen in Deutschland erfüllen.

Drittländer

Für die Ausübung von Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäften in Deutschland benötigen Unternehmen aus Drittländern eine Zulassung. Versicherungs- und Rückversicherungsträger aus einem Drittland, d.h. einem Land, das nicht Mitglied der EU oder Vertragspartner des Übereinkommens über den EWR ist, müssen eine Zulassung haben und eine Zweigniederlassung in Deutschland gründen, wenn sie in Deutschland Erst- oder Rückversicherungsgeschäfte tätigen wollen.

Ausgenommen sind Erst- und Rückversicherer, die ausschliesslich Rückversicherungsgeschäfte in Deutschland tätigen wollen, § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ISA. Die Zulassung und Niederlassungsfreiheit ist nicht notwendig, wenn das Erstversicherungs- oder Rückversicherungunternehmen eines Drittlandes in seinem Heimatland ausschliesslich von seinem Hauptsitz aus tätig ist und die Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 172 Abs. 2 oder 4 der Direktive 2009/138/EG beschlossen haben, dass die Solvabilitätsregelungen für die Rückversicherungstätigkeit von Drittlandsunternehmen den in dieser Direktive dargelegten Solvabilitätsregelungen äquivalent sind.

Äquivalenzbeschlüsse der EU sind auf der Website der EUKommission und auf der EIOPA-Website verfügbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich durch das Modernisierungsgesetz für die Versicherungsaufsicht die rechtliche Situation für den Geschäftsbetrieb von Rückversicherungsunternehmen in Deutschland zum 1. Januar 2016 verändert hat.

Bei Rückversicherungstransaktionen besteht eine "Korrespondenzversicherung" ohne Bewilligung, wenn auf Veranlassung einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft ein Rückdeckungsvertrag mit einer im Auslande ansässigen Erst- oder Rückversicherungsgesellschaft abgeschlossen wird, ohne die Mitwirkung eines in Deutschland ansässigen geschäftsähnlichen Vertreters oder eines im Auslande ansässigen geschäftsähnlichen Vertreters, der auf Veranlassung eines Vertragspartners Maklertätigkeiten in Deutschland ausübt.

Der Anspruch auf eine Technik zur Risikominderung in Gestalt eines Rückversicherungsvertrags mit einem Erstversicherungs- oder Rückversicherungunternehmen eines Drittlandes wird vor allem durch Artikel 211 Absätze 1 und 2 der Kommissionsverordnung ( "Delegierte Fassung ") 2015/35 vom 10.10.2014 der Europäischen Union (EU) Nr. 211 Absatz 2 Buchstabe c) der Kommissionsverordnung (EU) 2015/35 vom 10.10.2014 geregelt.

Richtig ist, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungunternehmen, das seinen Hauptsitz nicht in einem Drittland hat, dessen Solvabilitätsregelung gemäß Artikel 172 der Direktive 2009/138/EG als der in der Direktive 2009/138/EG festgelegten ist.

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