Depotstimmrecht

Wertpapierstimmrecht

Die Stimmberechtigung in Wertpapierdepots ist politisch umstritten. Die Aktien von Bankkunden werden in der Regel in ihrem Depot gehalten oder verwaltet, daher wird diese Vollmacht auch als Depot-Stimmrecht bezeichnet. Unter Verwendung des Stimmrechts in einem Depot versteht man die stellvertretende Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre durch das Kreditinstitut, bei dem sie ihre Aktien verwahren lassen. Viele Beispiele für übersetzte Sätze mit "Depotstimmrecht" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für englische Übersetzungen. Die Stimmrechte in Wertpapierdepots werden von Kreditinstituten im Namen des Kunden, der die Wertpapiere besitzt, ausgeübt.

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Stimmrechte in Wertpapierdepots oder Stimmrechtsvertretungen sind Stimmrechte, die von Kreditinstituten in der Generalversammlung einer AG oder KG als vertretungsberechtigte Gesellschafter ausübbar sind. Zwischen 1922 und 1931 entstand in Deutschland das Wahlrecht in Wertpapierdepots, das 1937 zum ersten Mal rechtlich durchgesetzt wurde. In den Allgemeinen Bedingungen haben die Institute sichergestellt, dass ihre Kunden durch einen Bevollmächtigten vertreten werden.

Dementsprechend wurden die Institute zur Ausübung des Stimmrechts der von ihnen gehaltenen deponierten Anteile bevollmächtigt, sofern der Aktionär keine gegenteiligen Weisungen erteilt hatte. Die Stimmrechte der Institute resultieren aus der Tatsache, dass die Institute die Anteile ihrer Kundschaft vorwiegend in Depots managen. Das bedeutet, dass das Stimmrecht in einem Wertpapierdepot eine der Leistungen eines Kreditinstitutes im Zusammenhang mit dem Depotgeschäft ist.

Die Banken nehmen die Weiterleitung des Informationsmaterials der Gesellschaft zur bevorstehenden Generalversammlung an den AktionÃ?r vor, da die AG nur einen Ã?berblick Ã?ber ihre AktionÃ?re im Aktienregister fÃ?r Namenaktien hat. Im Falle von Inhaberstammaktien sind nur Institute in der Lage, die betroffenen Anteilseigner anhand ihres Depotbestandes zu ermitteln. Die Informationsmaterialien enthalten auch eine Aufforderung an die Anteilseigner, der Bank eine Vollmacht zu geben und Anweisungen zu den jeweiligen Punkten der Tagesordnung zu geben oder den Anträgen der Bank zu entsprechen.

Wenn ein Kreditinstitut den Aktionären eigene Wahlvorschläge für die Beschlussfassung in der Generalversammlung unterbreitet, kann es zu Interessenkonflikten kommen. Zum einen sind die Institute selbst zum Teil erheblich an Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften mit beschränkter Haftung und/oder als Darlehensgeber tätig; zum anderen können Kreditinstitutsvertreter ein Aufsichtsmandat in der Gesellschaft ausüben. Das daraus resultierende Risiko eines Interessenkonflikts kann dadurch realisiert werden, dass ein Kreditinstitut seinen Kunden im Depot für die Anteilseigner im Sinn der "Verwaltung", wie von der AG im Zusammenhang mit dem Depot-Stimmrecht beantragt, einen Antrag stellt.

Dabei kann es sich um einen Abstimmungsversuch des Kunden in Übereinstimmung mit den eigenen Interessen der Bank handeln. Deshalb hat das deutsche Gesetzes zur Überwachung und Kontrolle im Geschäftsverkehr (KonTraGesetz) im Juni 1998 die Stimmrechte der Kreditinstitute in Wertpapierdepots beschränkt. Die Informationspflicht und Offenheit gegenüber den Aktionären stand dabei im Mittelpunkt.

Sie mussten über die Verpflichtungen der Vorstandsmitglieder und anderer Mitarbeiter sowie über ihren eigenen Aktienbesitz Auskunft geben. Darüber hinaus musste der Anteilseigner über andere Möglichkeiten der Vertretung wie bankenunabhängige Stimmrechtsvertreter unterrichtet werden. Verwaltet die Gesellschaft mehr als 5 Prozent der Anteile einer Gesellschaft, so konnte sie das Wahlrecht nicht mehr unbeschränkt wahrnehmen, sondern benötigte zu den jeweiligen Traktanden besondere Weisungen, es sei denn, sie übt kein eigenes Wahlrecht aus.

Mit dem ARUG (Gesetz zur Durchführung der Aktionärsrechterichtlinie) wurden seit Mitte 2009 die Stimmrechte in Aktiendepots grundlegend umgestaltet. Den Kreditinstituten stehen weitere, schriftlich erteilte und zu jeder Zeit widerrufbare Vollmachten zur Verfügung (§ 135 AktG). Er ermächtigt das Institut, das Wahlrecht für ihn und in seinem Auftrag während der ordentlichen Generalversammlung durch schriftlichen Auftrag gemäß 128 Aktiengesetz auszuüben.

Bei der Stimmrechtsausübung zu den jeweiligen Punkten der Tagesordnung können nun eigene Anträge gestellt werden, müssen sich aber an den Belangen der Anteilseigner orientieren und organisatorisch sicherstellen, dass ihre eigenen Belange aus anderen Geschäftsfeldern nicht berücksichtigt werden (§ 135 Abs. 2 AktG). Die Bank kann das Wahlrecht nach eigenen Anträgen nur dann wahrnehmen, wenn ihr vom Aktionär keine anderen Anweisungen erteilt werden.

Gleiches trifft zu, wenn die Bank selbst an der Gesellschaft im Umfang von 21 WpHG eine Beteiligung im Umfang von mind. 3% des Grundkapitals besitzt oder einem Emittentenkonsortium angehört, das die letztmalige Ausgabe der Gesellschaft innerhalb der vergangenen fünf Jahre übernimmt. Anwesenheit ist die der Gesellschaft am Tag der Generalversammlung mitgeteilte Zahl der Stimmrechte, angegeben in Prozenten des gesamten Stimmrechtskapitals.

Die empirischen Studien zeigen[2], dass das Stimmrecht der Bank auf den Depots ihre Anwesenheit auf den Generalversammlungen erhöht. Denn viele Anteilseigner machen von bestehenden Vollmachts- und Internet-Alternativen keinen Gebrauch und tragen so zur Beeinträchtigung ihrer Anwesenheit bei. Beanstandet wurde, dass das Stimmrecht in Wertpapierdepots das ausschlaggebende Mittel zur de facto Steuerung der deutschen Aktiengesellschaft durch das Kreditinstitut sei.

Darüber hinaus birgt die Entkopplung von Kapital- und Einflusspotenzial das Risiko, dass im Zweifelsfalle die Stimmrechte im Depot nicht im Interesse der Anteilseigner ausgenutzt werden. Das ist um so eher der Fall, wenn die depotführende Bank auch eigene Beteiligungen an einem Kreditinstitut verfolgt, die sich aus eigenen Beteiligungen oder Darlehen ergeben können. Ein Einwand dagegen ist, dass das Stimmrecht in Wertpapierdepots eine große Präsenz in der Hauptversammlung garantiert, da viele Anteilseigner wenig Lust haben, an der Hauptversammlung von Kapitalgesellschaften selbst teilzunehmen.

Um zufällige Mehrheiten und damit die Beherrschung von Minderheitsbeteiligungen auszuschliessen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass der Freefloat der Kleinaktionäre auch in der ordentlichen Generalversammlung der AG an Bedeutung gewinnt, ist eine starke Teilnahme an der Generalversammlung vonnöten. Stimmrechtsveränderungen im Depot hatten die Vorwürfe nicht zum Schweigen gebracht. 4. Zahlreiche Kapitalgesellschaften bemühen sich, die Anteilseigner zu beeindrucken, indem sie sie auffordern, im Interesse der Unternehmensleitung einen Stimmrechtsvertreter zu benennen.

In der Regel handeln diese Repräsentanten für den Gesamtvorstand oder den Aufsichtrat. Das Aktiengesetz ( 127a AktG) ermöglicht seit 2005 eine Interessenzusammenführung über das Gesellschafterforum im Netz, so dass auch die Beteiligung von Gesellschaftergemeinschaften gestärkt wird. Auch im Rahmen des Gesamtbetriebsrates besteht ein Stimmrecht in vergleichbarer Ausgestaltung.

Mit der Bundesvolksinitiative "gegen Abzocke" vom 30. Juni 2013 wurde das Stimmrecht in den Depots verboten. Vertretungsberechtigt sind nur Kreditinstitute, die der Bankaufsicht unterstehen oder gewerbliche Vermögensberater sind (Art. 679d Abs. 2 OR). Der Stimmrechtsvertreter muss von den Aktionären eine Weisung verlangen (Art. 679d Abs. 1 OR).

Werden keine Instruktionen erteilt, sind die allgemeinen Anweisungen zu befolgen, andernfalls die Anträge des Verwaltungsrates. ? Friedrich-Ebert-Stiftung, Stimmrechte der Kreditinstitute, Jänner 2001, S. 38 ff.

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