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Betriebliche Altersvorsorge Steuern bei Auszahlung
Pensionskasse Steuern auf ZahlungInwiefern ist die Abgabe hoch?
Für die Vorsorgeeinrichtung ist die Kapitalzahlung bzw. die anfallende Abgabe ein wesentlicher Teil. In der Anwartschaftszeit sind die Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich steuerbefreit. Dabei ist es unerheblich, ob das Model arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert ist; es muss jedoch eine Rückversicherung geschlossen werden.
Diese Steuerbefreiung gilt auch dann, wenn die gezahlten Beträge die für andere Arten der beruflichen Vorsorge üblichen Höchstgrenzen übersteigen (in der Regel 4 Prozent der Einkommensschwelle der gesetzlichen Pensionsversicherung). Dies bedeutet, dass die Steuern von der Hilfskasse erst bei der Auszahlung des Kapitals zu zahlen sind. Generell gilt jedoch, dass die meisten Menschen bei Bezug ihrer Vorsorgeleistungen für die Zeit nach der Pensionierung günstigere Tarife haben werden, so dass sie weiterhin davon begünstigt werden, dass bei der beruflichen Vorsorge in Gestalt einer Vorsorgekasse die Steuern erst bei Auszahlung des Kapitals fällig werden.
Besteuerung der Einmalzahlung der Pensionsversicherung
Fragestellung: Im Jahr 2013, im Jahr 64, habe ich eine Einmalauszahlung gewähle. Die Hälfte des Steuersatzes ist nur anwendbar, wenn die Leistung erst zwölf Jahre nach Vertragsschluss gezahlt wird, was hier wahrscheinlich nicht der Fall sein wird.
Die Hälfte des Steuersatzes ist in 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (im Weiteren EStG) festgelegt. Die Ertragsteuerverpflichtungen aus dem Anlagevermögen umfassen demnach die Differenz zwischen der Höhe der Versicherungssumme und der Höhe der auf sie entfallenden Beitragszahlungen (Erträge) bei Rentenversicherungsverträgen mit Kapitaloption, sofern nicht die lebenslängliche Pensionszahlung ausgewählt und gezahlt wird, und bei Kapitallebensversicherungen mit Spareinlage, wenn der Versicherungsvertrag nach dem Stichtag des Vertragsabschlusses zustande gekommen ist.
Gemäß 20 Abs. 1 S. 2 EWStG wird, wenn die Versicherungssumme nach Erreichen des Alters von mindestens sechzig Jahren und nach zwölf Jahren seit Vertragsabschluß gezahlt worden ist, die Hälfe der Differenz erfasst. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein entsprechendes Anschreiben vom 26. Juli 2011 verfasst, in dem die Höhe des Steuersatzes auf die Dauer von 12 Jahren nach Vertragsabschluß im Jahr 2003 voraussichtlich halbiert wird.
Im Falle einer Altverpflichtung wäre eine Steuerbefreiung nach 3 Abs. 63 StG weiterhin möglich. Dabei wird jedoch davon ausgegangen, dass die zugesagte Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenleistung in Renten- oder Auszahlungsform ausgezahlt wird, was wahrscheinlich nicht der Fall ist. Obwohl sie im Jahr des Eingangs versteuert werden, wird nur der Steuersatz von einem Fünftel der Gesamtperiode angewendet.
Schliesslich kann auf Gesuch hin die Einkommenssteuer auf den Teil der ausserordentlichen Erträge, der nicht mehr als 5 Mio. EUR ausmacht, zu einem ermässigten Satz berechnet werden, wenn der Steuerzahler über fünfundzwanzig Jahre alt ist oder dauerhaft sozialversicherungsrechtlich arbeitsunfähig ist. Die reduzierte Steuerquote liegt bei 56% des Durchschnittssteuersatzes.
Hinweis: Vorsichtshalber sollten Sie den Steuerantrag mit Ihrer Einkommensteuererklärung einreichen, sofern die übrigen rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Meine Erwiderung umfasst: Fussnoten, Angebote aus relevanten Rechtstexten, Urteile, Literaturhinweise, Verweise im Netz usw. 2 x Gewinnbeteiligung (Dividenden), Erträge und andere Vergütungen aus Beteiligungen, Genussrechte im Zusammenhang mit dem Recht auf Gewinne und Liquidationserlöse einer Aktiengesellschaft, aus Gesellschaftsanteilen an Aktiengesellschaften, Einkaufs- und Wirtschaftskooperativen und Bergbaugesellschaften, die die Rechte einer Rechtspersönlichkeit haben.
3 Die Vergütung gehört nicht zu den Einkünften, soweit sie aus der Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft stammt, für die ein Betrag aus dem Steuerdepot im Sinn von 27 KStG als verbraucht erachtet wird. 4Sonstige Vergütungen umfassen auch Erträge, die anstelle der in S. 1 genannten Vergütung von einem anderen Aktionär als dem in S. 5 genannten erhalten werden, wenn die Anteile mit Gewinnberechtigung ohne Gewinnberechtigung übernommen werden; 3 Vergütungen, die nach der Aufhebung einer Kapitalgesellschaft oder eines Personenverbandes im Sinn des Absatzes 1 entstehen und nicht aus der Nennwertrückzahlung resultieren; S. 1 S. 3 findet entsprechende Anwendung.
2. Gleiches trifft auf Vergütungen zu, die infolge einer Herabsetzung des Kapitals oder nach Aufhebung einer Kapitalgesellschaft oder Vereinigung unbegrenzt steuerpflichtiger Personen im Sinn von Nr. 1 entstehen und als Gewinnausschüttungen im Sinn von 28 Abs. 2 Sätze 2 und 4 KStG angesehen werden. 2. 5 Erträge aus der Einlage in ein Handelsunternehmen als stille Gesellschafterin und aus Beteiligungsdarlehen, sofern der Partner oder Kreditgeber nicht als Mitunternehmerin zu betrachten ist.
2 15 Abs. 4 Sätze 8 bis 8 und 15a gelten entsprechend für die Geschäftsanteile der stillen Gesellschafter; 2. bei Rückzahlungshypotheken und Grundschulden ist nur der Teil der fälligen Leistungen als Verzinsung des Kapitalguthabens heranzuziehen; 3. bei einem Lebensversicherungsvertrag überschreitet die zugesagte Leistung bei Eintreten des Versicherungsrisikos nicht die Deckungsrückstellung oder den aktuellen Marktwert der Rückdeckungsversicherung um nicht mehr als 10 % des Deckungsrückstellung, des aktuellen Marktwerts oder der Versicherungssumme.
7 Hat der Steuerzahler Forderungen gegen Zahlung aus einem von einer anderen natürlichen oder juristischen Person geschlossenen Versicherungsvertrag erlangt, umfassen die Kapitalerträge auch die Differenz zwischen der Höhe der Versicherungssumme bei Eintreten eines Versicherungsfalls und den Kosten für den Abschluss und den Eingang des Versicherungsfalls; insofern gilt S. 2 nicht. 3 Erstattungszinsen im Sinn von 233a StGB sind Einkünfte im Sinn von Sätzen 1; 7; Diskontbeträge der Wechsel und Weisungen einschließlich Schatzscheine; 10; Erträge aus Dienstleistungen einer Kapitalgesellschaft, Vereinigung von Personen oder Vermögenswerten, die nicht von der Körperschaftssteuer im Sinn von 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG befreit sind, die betriebswirtschaftlich vergleichbare Ausschüttungen im Sinn von Nr. 1 sind, soweit sie nicht bereits zum Einkommen im Sinn von Nr. 1 zählen; Ziffer 1 Sätze 2, 3 und 2 sind dementsprechend anwendbar.
Vorteile eines nicht körperschaftsteuerbefreiten Unternehmens im Sinn von 4 KStG mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu einem Ertrag führt, der ökonomisch mit einer Gewinnausschüttung im Sinn von Ziffer 1 S; Ziffer 1 Sätze 2, 3 und Ziffer 2 gilt sinngemäß; Ziffer 2; den nicht in die Gewinnrücklagen eingestellten Gewinnen und stillen Ausschüttungen eines nicht körperschaftsteuerbefreiten Unternehmens im Sinn von 4 KStG ohne eigene Rechtspersönlichkeit, welches den Ertrag durch Vergleich des Betriebsvermögens bestimmt oder einen Umsatz einschließlich steuerfreier Verkäufe, mit Ausnahme von Umsätzen nach 4 Ziffern 8 bis 10 Umsatzsteuergesetz, von mehr als 350.000 â? im Geschäftsjahr oder einen Überschuss von mehr als 30.000â? im Geschäftsjahr und den Überschuss nach 22 Abs. 4 Umwandlungssteuergesetz aufweist.
2 Die Entnahme von Rückstellungen für andere Zwecke als den Handelsbetrieb bewirkt einen Ertrag im Sinn von S. 2; in Einbringungsfällen nach dem sechsten und Rechtsformwechsel nach dem achten Teil des Umwandlungsteuergesetzes gilt die Rückstellung als aufgedeckt. 3Drei Vierteln der Einkünfte im Sinn von 8 Abs. l S. 3 des Körperschaftssteuergesetzes gilt als Ertrag im Sinn von S. l. für das Betreiben von Werbebriefen durch inländische öffentlich-rechtliche Sendeanstalten. 4 S. l. und 2 gilt sinngemäß für den Geschäftsbetrieb von Kapitalgesellschaften, Personenverbänden oder von der Körperschaftssteuer befreienden Vermögenswerten.
5Nr. 1 S. 3 findet entsprechende Anwendung. 6 Für Anteilscheine, die im Sinn von 21 Umwandlungssteuergesetz in der am 31. März 2006 gültigen Version eingebracht werden, bleibt der 1. Januar 2006 in der am 31. März 2006 gültigen Version anwendbar; für den Fall, dass der Optionsschreiber ein Closing-Geschäft abschließt, werden die Erträge aus den Optionsschreiberprämien um die im Closing-Geschäft bezahlten Beiträge gekürzt.
2Aktien einer Kapitalgesellschaft sind auch Genussscheine im Sinn des Abs. I ( "Genussscheine"), aktienähnliche Beteiligungsrechte im Sinn des Abs. I ( "Beteiligungen") und Ansprüche auf Beteiligung im Sinn des Abs. I ( "Ansprüche"); und zwei.
2 Soweit eine Versteuerung nach Maßgabe des Absatzes 1 stattgefunden hat, tritt diese an die Stelle der Versteuerung nach Abs. 1; von Zinskupons und -forderungen des Inhabers oder früheren Inhabers der Anleihe, wenn die zugehörigen Anleihen nicht ebenfalls veräußert werden. Für Erträge aus der Zession von Dividenden- oder Zinsenansprüchen oder sonstigen Forderungen im Sinn von Satz 1 findet Ziffer 2 S. 1 entsprechende Anwendung, soweit die damit verbundenen Aktienrechte oder Anleihen nicht durch einzelne Wertpapiere repräsentiert werden.
Satz 2 Satz 2 findet auch Anwendung auf die Zession von Zinsforderungen aus in ein staatliches Schuldregister eingetragenen Forderungen; 2. bei Forwardgeschäften, bei denen der Steuerzahler einen Ausgleich von Differenzen oder einen durch den Betrag eines variablen Referenzwertes ermittelten Geld- oder Vorteilsbetrag erhält; bei dem Verkauf eines als Forwardgeschäft strukturierten Finanzinstrumentes; 2. den Veräußerungsgewinn von Vermögenswerten, die Einkünfte nach Absatz 1 Nr. 1 Nr. 2; 6. den Veräußerungsgewinn aus der Sicherungsübereignung von Rechten nach Absatz 1 Nr. 1 Nr. 2; 6.
2. das Versicherungs-unternehmen hat bei Bekanntwerden einer Veräusserung dem für den Steuerzahler zuständigen Steueramt sofort mitzuteilen und auf Antrag des Steuerzahlers eine Urkunde über die bei der Veräusserung geleisteten Einlagen auszustellen; 6. den Veräusserungsgewinn von anderen Kapitalansprüchen jeder Form im Sinn von Absatz 1 Ziffer 6; 9. den Veräusserungsgewinn aus der Abtretung oder dem Verzicht auf eine Rechtsstellung, die den Erlös im Sinn von Absatz 1 Ziffer 9 vermittelt.
2Die Veräusserung im Sinn von Absatz 1 umfasst auch die Rücknahme, Erstattung, Übertragung oder versteckte Einbringung in eine Körperschaft; in den Fall des Absatzes 1 Ziffer 4 ist die Einziehung eines strittigen Guthabens ebenfalls als Verkauf anzusehen. 3Der Erwerb oder die Veräusserung einer direkten oder indirekten Partnerschaft wird als Erwerb oder Veräusserung der anteilsmässigen Vermögenswerte betrachtet.
Die Einkünfte aus dem Anlagevermögen umfassen auch Sondergebühren oder -leistungen, die zusätzlich zu oder anstelle der in den Nummern 1 und 2 erwähnten Einkünfte zuerkannt werden. 1Korrekturen im Sinn von 43a Abs. 3 S. 7 werden nur zu dem dort angegebenen Datum berücksichtigt. 2Wird vom Steuerpflichtigen durch eine Bestätigung der Zahlstelle nachgewiesen, dass er die Berichtigung nicht durchgeführt hat und nicht durchführen wird, kann der Steuerpflichtige die Berichtigung gemäß § 32d Abs. 4 und 6 verlangen.
1Gewinn im Sinn von (2) ist die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös nach Abzug der mit dem Veräußerungsvorgang unmittelbar verbundenen Kosten und den Abschlusskosten; bei nicht in EUR abgeschlossenen Transaktionen sind die Erlöse zum Veräußerungszeitpunkt und die Abschlusskosten zum Erwerbszeitpunkt in EUR zu umrechnen.
2 Im Falle einer stillen Einbringung wird der Erlös aus dem Verkauf der Vermögenswerte durch ihren beizulegenden Zeitwert ersetzt; der Ertrag wird für das Jahr der stillen Einbringung erfasst. 3I Ist ein Vermögenswert im Sinn des Abs. 2 durch Ausscheiden oder Geschäftsaufgabe in das private Vermögen übergegangen, ersetzt der nach 6 Abs. 1 Nr. 4 oder 16 Abs. 3 angegebene Betrag die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
4 In den in Absatz 2 erster Satz Nr. 6 genannten Fälle sind die gezahlten Beträge im Sinn von Absatz 1 erster Absatz als Abschlusskosten anzusehen; bei einem bezahlten Unternehmenserwerb sind die nach dem Unternehmenserwerb gezahlten Beträge ebenfalls als Abschlusskosten anzusehen. 6Für die Anwendung dieser Bestimmung ist der Ankauf, die Übertragung des Vermögens in das private Vermögen, der Ankauf eines Rechtes aus dem Termingeschäft oder die Einbringung im Sinn von Absatz 1 Ziffer 6 S. 1 durch den Vorgänger dem Rechtsnachfolger des einzelnen Rechtes unentgeltlich zurechenbar.
7 Bei fungiblen Effekten, die einer Verwahrstelle zur gemeinsamen Verwahrung im Sinn von §5 Wertpapierhandelsgesetz in der durch §4 des Gesetzes vom5. 4. April 2004 (BGBl. I S. 502) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), zuletzt geändert, anvertraut wurden, ist davon auszugehen, dass die zuerst erworbenen Effekten zuerst verkauft wurden.
Unbeschadet des Absatzes 2 S; 13 und 21 Umwandlungssteuergesetz werden die erworbenen Aktien für steuerliche Zwecke an die Stelle der bestehenden Aktien gesetzt, wenn das Recht der BRD hinsichtlich der Versteuerung des Gewinnes aus der Veräusserung der erworbenen Aktien nicht ausgeklammert oder eingeschränkt ist oder die Mitgliedsstaaten der EU im Falle einer Fusion Art. 8 der RL 90/434/EWG anwenden müssen;
Der Veräußerungsgewinn aus einer anschließenden Veräusserung der übernommenen Aktien wird in diesem Falle, unbeschadet der Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens, in gleicher Form besteuert wie die Veräusserung der Aktien des Einbringenden.
2In den in Absatz 1 genannten Faellen gelten, wenn der Steuerzahler zusaetzlich zu den Aktien eine Entschaedigung erhaelt, diese als Einkommen im Sinn von Abs. 1 Z1. 3Ist der Halter berechtigt, bei anderen Forderungen im Sinn von Abs. 1 Nr. 7 vom Aussteller die fristgerechte Ablieferung von Sicherheiten anstelle der Bezahlung eines Geldbetrages zu fordern oder hat der Aussteller das Recht, dem Halter anstelle der fristgerechten Ablieferung Sicherheiten anzubieten, und macht der Forderungsinhaber oder der Aussteller von diesem Recht Gebrauch, so wird die Vergütung für den Forderungserwerb unbeschadet des Abs. 4 S. 1 als Verkaufspreis der Forderungen und der Einstandskosten der empfangenen Sicherheiten anerkannt; S. 2 ist sinngemäß anwendbar.
4Bei Veräußerung oder Ausübung von Bezugsrechten, die einen Anspruch nach § 186 AktG, 55 AktG oder einem gleichwertigen ausländischem Recht begründet, wird der auf das Bezugsrecht entfallende Teil der Erwerbskosten der alten Aktien bei der Gewinnermittlung nach Abs. 4 S. 1 auf 0 EUR festgesetzt.
5Wird einem Steuerzahler Aktien im Sinn von Absatz 2 S. 1 Nr. 1 zugerechnet, ohne dass der Steuerpflichtige eine separate Vergütung zahlen muss, werden die Erträge und die Erwerbskosten dieser Aktien auf 0 EUR festgesetzt, wenn die Anforderungen der Sätze 3 und 4 nicht erfüllt sind und die Beteiligungserträge nicht ermittelt werden können.
6Insoweit die Steuerwirksamkeit einer Maßnahme im Sinn der obigen Absätze 1 bis 5 von Bedeutung ist, ist der Buchungszeitpunkt auf dem Wertschriftendepot des Steuerzahlers zu berücksichtigen. 7Wird das Gesellschaftsvermögen durch Ausgliederung auf andere Kapitalgesellschaften übertragen, so finden die Absätze 1 und 2 unbeschadet der Absätze 5 und 15 des Reorganisationssteuergesetzes entsprechende Anwendung.
1Erträge aus dem Anlagevermögen im Sinn von Absatz 1 Nummern 1 und 2 werden vom Gesellschafter erwirtschaftet. 2Aktionär ist die Person, der die Aktien am Gesellschaftsvermögen im Sinn von Absatz 1 Ziffer 1 zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverteilung gemäß 39 der Steuergesetzgebung zuzuordnen sind. 3Ist der Ertrag nach Absatz 1 Abs. 1 oder 2 einem Nutznießer oder Verpfänder zurechenbar, so wird er als Aktionär angesehen.
1 Der Verlust aus dem Anlagevermögen darf nicht mit Erträgen aus anderen Ertragsarten verrechnet werden; er darf auch nicht gemäß 10d in Abzug gebracht werden. 2 Die Verlustvorträge vermindern jedoch die Erträge des Steuerpflichtigen aus dem Anlagevermögen in den nachfolgenden Veranlagungsperioden. 3 § 10d Abs. 4 gilt entsprechend. 4 Die Verrechnung von Verlusten aus dem Anlagevermögen im Sinn von Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 S. 1 darf nur mit Erträgen aus dem Anlagevermögen im Sinn von Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 aus der Aktienveräußerung erfolgen; die Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
5 Verluste aus kapitalertragsteuerpflichtigen Vermögensgegenständen dürfen in den nachfolgenden Veranlagungsperioden nur dann ausgeglichen oder vermindert werden, wenn eine Urkunde nach § 43a Abs. 3 S. 4 vorlag. 2A Vorgefertigter Begriff im Sinn von 15b Abs. 2 S. 2 besteht auch dann, wenn das positive Einkommen nicht der kollektiven Einkommenssteuer unterliegt.
Bei der Berechnung der Erträge aus dem Anlagevermögen wird ein Beitrag von 801 EUR als einkommensbezogene Aufwendungen (Sparerpauschale) abgezogen; der Abzugsbetrag für tatsächliche einkommensbezogene Aufwendungen ist nicht mitgerechnet. 4 Der Pauschalbetrag für Sparer und der übliche Pauschalbetrag für Sparer dürfen die gemäß Ziffer 6 abgezogenen Anlageerträge nicht übersteigen. Ziffer 63 Arbeitgeberbeiträge aus dem ersten Arbeitsverhältnis zu einer Unterstützungskasse, einem Rentenfonds oder zur direkten Versicherung zum Auf- und Ausbau einer fondsfinanzierten Betriebsrente, bei der eine Auszahlung der versprochenen Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenleistungen in Renten- oder Zahlungsplanform nicht erforderlich ist ( 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des Altersvorsorgevertragsbescheinigungsgesetzes vom 26. September 2006).
Die Beitragszahlungen zur allgemeinen Pensionsversicherung sind in Art. 7 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 2004 (BGBl. I S. 1427) in der derzeit gültigen Fassung geregelt, sofern die Beitragszahlungen im laufenden Jahr 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage in der allgemeinen Pensionsversicherung nicht überschreiten.
2 Dies ist nicht der Fall, wenn der Mitarbeiter gemäß 1a Abs. 3 des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung die Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach 10a oder Abs. 1 Buchstabe b) gefordert hat. 3 Der Maximalbetrag nach Satz 1 steigt um 1 800 EUR, wenn die Beitragszahlungen im Sinn von Satz 1 auf der Grundlage einer nach dem Stichtag der Pensionszusage erfolgen.
4 Die anläßlich der Kündigung im Sinn von Satz 1 geleisteten Beitragszahlungen sind von der Steuer befreit, wenn sie 1 800 EUR multipliziert mit der Zahl der Arbeitsjahre, in denen der Arbeitnehmer bei dem Dienstgeber beschäftigt war, nicht überschreiten; der multiplizierte Beitrag wird um die vom Dienstgeber in dem Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, und in den sechs vorangehenden Arbeitsjahren gemäß den Absätzen 1 und 3 gemindert;
Von den Sätzen I bis III ausgenommen sind Sondererträge im Sinn von Abs. II Nr. I, wenn der Steuerzahler 6b oder 6c ganz oder zum Teil auf diese Erträge ausübt. Als außerordentlicher Ertrag gilt nur: der Veräußerungsgewinn im Sinn der 14, 14a Abs. 1a, 16 und 18 Abs. 3a mit Ausnahmen des steuerbaren Anteils der gemäß Abschnitt 40 b) in Verbindung mit Abschnitt 3c Abs. 2a; die Entschädigung im Sinn des 24 Abs. 1b; die Nutzungsentgelte und Verzugszinsen im Sinn des 24 Abs. 3b ), sofern sie später für einen mehr als dreijährigen Veranlagungszeitraum bezahlt werden; die Vergütung im Rahmen des 24 Abs. b) und des 24 Abs. d).
In Abweichung von Abs. 1, wenn das zu versteuernde Ergebnis ein außerordentliches Ergebnis im Sinn von Abs. 2 Nr. 1 enthält, kann die auf den Teil dieses außergewöhnlichen Ergebnisses zu zahlende Einkommenssteuer, der einen Gesamtbetrag von 5 Mio. EUR nicht überschreitet, auf Antrag zu einem reduzierten Satz berechnet werden, wenn der Steuerzahler volljährig ist oder wenn er dauerhaft arbeitsunfähig im Sinn des Sozialversicherungsrechts ist.
2 Der reduzierte Satz liegt bei 56% des Durchschnittssteuersatzes, der sich ergeben würde, wenn die Einkommenssteuer auf der Grundlage des steuerpflichtigen Gesamteinkommens zuzüglich des der Progressionsklausel unterworfenen Einkommens berechnet würde, aber zumindest bei 14%. 3Die allgemeinen Tarifbestimmungen gelten für steuerpflichtige Erträge (verbleibende steuerpflichtige Einkünfte), vermindert um die in Absatz 1 bezeichneten Erlöse.
4 Der Steuerzahler kann die in den Satz 1 bis 3 vorgesehene Herabsetzung nur einmal im Jahr beanspruchen. 5Erbringt der Abgabepflichtige während eines Veranlagungszeitraums mehr als einen Veräußerungs- oder Verzichtgewinn im Sinn von Satz 1, so kann er die Herabsetzung nach den Satz 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Verzichtgewinn anstreben.