Wgs Fonds

Wgs-Fonds

der WGS und der Fondsgesellschaft, wie hier üblich. Investitionsformen des grauen Kapitalmarktes, insbesondere Fonds aller Art. Die Gegner nennen Bank- und Kapitalmarktrecht, Fonds. In den 90er Jahren gewährte Anlegeranwalt Stefan Frisch den Zeichnern der WGS-Fonds einige "für sie erhebliche Summen" als Darlehen. Die WABAG Wirtschaftsanalyse und Beratung AG;

Walker Consulting AG; WGS-Fonds.

Synonym Fondsnamen

Die Namen der früheren WGS-Fonds sind unterschiedlich. Mit Beschluss vom 30. September 2010, den die Rechtsanwaltskanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann gewonnen hat, urteilte das LG Stuttgart gegen die BW Bank zur Rückerstattung der an die BW-Tochter gezahlten Zinszahlungen in der Höhe von ? 20.646 58. Außerdem urteilte das Schiedsgericht, dass die Nationalbank....

Mit Beschluss vom 04.03.2011, den die Rechtsanwaltskanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann gewonnen hat, hat das LG Dortmund die BAG zur Zahlung von Schadenersatz und damit zur sogen. Das Kreditinstitut wurde aufgefordert, den gesamten Betrag an Ihren Rechtsvorgänger zurückzuzahlen.... Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 16. Mai 2002 entschieden, dass die Zulassung und die Folgen des Verfalls nach dem Gesetz über das Vermögen eines Fonds....

Der WGS-Fonds - Rechtsanwaltskanzlei Séimetz

WGS Wohnbaugesellschaft Stuttgart GmbH wurde in den frühen 80er Jahren von dem damaligen Bankgeschäftsführer Klaus Neuschwander als alleinigem Gesellschafter und geschäftsführenden Gesellschafter der WGS Wohnbaugesellschaft Stuttgart GmbH ins Leben gerufen. Die WGS Wohnungsbaugesellschaft Stuttgart GmbH hat 1987 ihren ersten abgeschlossenen Immobilien-Fonds auf den Markt gebracht und bis 1997 41 Immobilien-Fondsgesellschaften mit einem Volumen von rund einer Mrd. EUR auf den Weg gebracht, an denen rund 38.000 Investoren teilnahmen.

Seit Beginn the beginning of the nineties, haben sich die neunties, AGS-Immobilienfonds Nr. 18, AGS-Fonds Nr. 19 (Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltung- GbR Wolf-Hirth-Straße 8, 7030 Böblingen), AGS-Fonds Nr. 20, AGS-Fonds Nr. 21, AGS-Fonds Nr. 22 (Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltung- GbR Wolf-Hirth-Straße 10, Böblingen), AGS-Fonds No. 23, WGS-Fonds Nr. 24 (Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungsstiftung Stuttgart-Mitte 1, 7000 Stuttgart 1), WGS-Fonds Nr. 25, WGS-Fonds Nr. 26, WGS-Fonds Nr. 27 (GVV GbR Stuttgart-Mitte 2, 7000 Stuttgart 1), WGS-Fonds Nr. 28 (Stuttgart-Mitte 3), WGS-Fonds Nr. 29 (Wolfstor 1, 7300 Essenlingen a. N.

in der Nähe Stuttgart), WGS Fund No. 30 (Stuttgart-Vaihingen/Ludwigsburg), WGS Fund No. 31 (Esslingen/Stuttgart), WGS Fund No. 32 (Leonberg/Ditzingen), WGS Fund No. Die WGS Fund No. 34 (Wolfstor 2, 73728 Essen a. N.), WGS Fund No. 35 (Sillenbucher Markt, 70619 Stuttgart), WGS Fund No. 34 (Wolfstor 2, 73728 Eschborn). Der WGS-Fonds No. 36 (Stuttgart/Leinfelden-Echterdingen), WGS Fund No. 37 (Stuttgart-Mitte 4), WGS Fund No. 38 (Stuttgart/Filderstadt), WGS Fund No. 39 (Stuttgart/Fellbach), WGS Fund No. 40 (Ludwigsburg, Am Schloßpark) and WGS Fund No. 41 (Leinfelden-Echterdingen).

Häufig wurden die Aktien der so genannten WGS-Fonds in einer Größenordnung von je ca. 35.000,00 DEM auch bei Investoren platziert, die von vornherein aus personellen und ökonomischen Erwägungen nicht für den Kauf dieser Anlagen in Frage kamen, z.B. weil sie keine Steuervorteile ausschöpften oder weil ihr freies verwertbares Kapital das Ausschüttungsrisiko oder gar einen (Gesamt-)Verlust der Anlage nicht ausgeglichen hatte.

Das Brokerage solcher Fondanteile auch an einkommensschwache Menschen war nicht zuletzt deshalb möglich, weil mit dem Vertrieb der Aktien an die WGS-Fonds in der Regel auch ein geeigneter Bankkredit vermittelt wurde, über den der Erwerb der Beteiligung regelmässig in vollem Umfang finanzierbar war, so dass die entsprechenden Investoren nicht auf eigenes Eigenkapital zurückgreifen mussten.

Nach der WGS-Wohnbaugesellschaft Stuttgart GmbH, die bereits in den frühen 90er Jahren in wirtschaftlichen Problemen steckte, wurde am 15. August 1997 das Insolvenzverfahren eingeleitet und am 31. Oktober 1997 endgültig eingeleitet. Infolgedessen waren die den Investoren der jeweiligen Fondsgesellschaft versprochenen Mietzinsgarantien nutzlos und es zeigte sich, dass bei vielen so genannten WGS-Fonds die für die Fondsobjekte realisierbaren Mietpreise teilweise weit hinter den geplanten Ausschüttungen zurueckblieben.

Die meisten Fondsunternehmen mussten nach dem Wegfall der Mietgarantien ihre monatliche Ausschüttung an die Investoren stark einschränken und in einigen FÃ?llen gar ganz aufgeben. Auch im Zuge einer Untersuchung der Stuttgarter Staatsanwaltschaft gegenüber dem Initiator Klaus Neuschwander stellte sich heraus, dass nicht später als beim so genannten WGS-Fonds Nr. 19 für den Verkauf der entsprechenden Fondsanteile wesentlich mehr Provisionen an die individuellen Vermögensberater und Investmentmakler gezahlt worden waren, als in den entsprechenden Prospekten ausgewiesen werden konnten.

Dort wurden zwar regelmässig Ausschüttungskosten von (angeblich) nur 1.839,00 DEM pro Stück gemeldet, diese betrugen aber oft mehr als das Zweifache. Der Initiator des Fonds, Klaus Neuschwander, wurde am 7. Februar 2001 vom LG Stuttgart zu einer Gesamtstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten Haftstrafe, vor allem im Rahmen der so genannten WGS-Fonds Nr. 33, 35, 39, 40 und 41 wegen Betrugs, Unterschlagung, Insolvenzverzug und Konkurses zuerkannt.

Einer der Gründe für die Betrugsverurteilung war beispielsweise die Darstellung eines der Fondsobjekte als 12-geschossiges Haus mit entsprechender Mietfläche, obwohl es damals nur eine Baubewilligung für sieben Stockwerke gab und die Mietfläche sogar deutlich kleiner war als im Prospekt vorgesehen.

Bei den WGS Fonds Nr. 39, 40 und 41 zeigte sich unter anderem eine Irreführung der entsprechenden Investoren dass für den Fonds-Initiator Neuschwander aus der Insolvenz seiner WGS-Wohnbaugesellschaft Stuttgart GmbH im Nov. 1996 vorhersehbar war, dass die zugesagten Mietzinsgarantien nicht mehr gezahlt werden konnten. an die finanzierende Bank: Beim Leveraged Acquisition einer Kapitalbeteiligung an einem so genannten WGS-Fonds ist der Bundesgerichtshof (vgl. z.B. BGH, Urt. v.).

2006, Az. ZR 193/04 ) gegenüber der Finanzierungsbank unter den noch heute bestehenden Verhältnissen eine komplette rückwirkende Abwicklung des für den Beteiligungserwerb gesperrten Darlehensvertrags erzwungen wird, wenn diese zusammen mit dem Kreditvertrag in einer sogenannten Haustür-Situation (z.B. zu Haus oder am Arbeitsplatz) vermittelnd tätig war und der Investor über sein daraus resultierendes Rücktrittsrecht nicht ordnungsgem?

Eine Rückerfüllungspflicht gegenüber der Bank kann möglicherweise auch damit begründet werden, dass der Investor seines Beraters, bzw. Vermittlers (BGH, Urt. v. 25.04. 2006, Az. ZR 106/05 ) oder der Veräußerer, bzw. Fondinitiator (BGH, Urt. v. 21.11. 2006, Az. ZR 347/05 ), hier also vor allem durch Klaus Neuschwander betrügerisch täuscht wurde.

Darüber hinaus können formale Fehler im Kreditvertrag auch dazu führen, dass der Investor gegenüber der Finanzierungsbank einen Antrag auf Tilgung mindestens eines Teiles der bisher gezahlten Zinszahlungen stellen kann, beispielsweise wenn der Kreditvertrag keine Angabe über den Gesamtwert aller vom Kreditnehmer zu erbringenden Leistungen oder andere zwingende Auskünfte enthält (vgl. z.B. BGH, Urt. v).

dem Investmentberater / Investmentmakler: Der Investor kann gegen den Investmentberater oder Investmentmakler eines sogenannten WGS-Fonds Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn es ihm gelungen ist nachzuweisen, dass er im Rahmen der Anlagevermittlung und des Erwerbs der jeweiligen Anlage über deren besondere Merkmale und Gefahren unrichtig oder nicht vollständig informiert und informiert worden ist.

Der BGH (BGH, vom 19. Oktober 2006, Ref. III ZR 122/05) sah es auch als Bildungs- und Beratungsirrtum des Investmentmaklers an, wenn er eine solche Unternehmensbeteiligung gegenüber dem Investor als "sicher" bezeichnete, obwohl diese bereits nach Zuteilung durch die Investmentgesellschaft dem Risiko-Profil "ertragsorientiert" und "risikobewusst" unterworfen ist. Der BGH und verschiedene Berufungsgerichte verfügen nunmehr über eine umfassende Judikatur zu solchen und vergleichbaren Aufklärungs- und Beratungsirrtümern und den daraus resultierenden Schadenersatzansprüchen von geschädigten Anlegern.

Ein Kreditinstitut, das den Kauf von sogenannten WGS-Anteilen finanzierte, ist, wie der BGH (Az. ZR 243/05 ) mit Beschluss vom 10.07.2007 erklärte, dem Investor unter bestimmten Voraussetzungen zur kompletten Abwicklung des jeweiligen Kreditvertrages gegenüber zur Pflicht geworden, wenn bekannt war, dass der Investor wesentlich größere Aufwendungen für den Verkauf der Anteile zu übernehmen hatte als in dem angegebenen Folder.

Diese betrügerische Irreführung des Investors durch die für den Verkaufsprospekt verantwortlichen Personen und die Initiatoren des Fonds muss dem Institut (widerlegbar) angelastet werden, vor allem wenn es mit den Intermediären oder den Initiatoren des Fonds in einer institutionalisierten Form zusammengearbeitet hat. Der BGH (Az. III ZR 218/06) hat mit Beschluss vom 22.03.2007 zu einem so genannten WGS-Fonds die Meinung verschiedener Instanzen bekräftigt, dass ein Vermögensberater, bzw. -vermittler prinzipiell dazu angehalten ist, dem Investor eine an ihn bezahlte und nicht in der Mappe genannte interne Provision auszustellen.

Verstößt der Vermögensberater oder -vermittler gegen diese Anzeigepflicht, so hat er dem Investor in der Regel den ( "finanziellen") Ausfall oder die Beschädigung beim Beitritt zum Fonds zu erstatten. Das OLG Koblenz (Az. 6 U 758/06) hat in einem von unseren Rechtsanwälten durchgeführten Rechtsstreit eine Gegenentscheidung des Landgerichtes Trier im Rahmen eines so genannten WGS-Fonds Nr. 33 rückgängig gemacht und die Baden-Württembergische Nationalbank (BW-Bank) aufgefordert, einen 1994 mit unserem Mandanten geschlossenen Darlehensvertrag zur Refinanzierung des Erwerbs des Immobilienfonds vollständig aufzuheben.

Das Besondere an dieser Grundsatzentscheidung ist, dass das OLG Koblenz in seinen Entscheidungsgründen darauf hinwies, dass es nicht ausreicht, dass die finanzierenden Banken im Zuge einer so genannten Haustür-Situation die Aufnahme des Fondsbeitrittes zusammen mit dem Kreditvertrag ablehnen. Eine Beglaubigung der Fondsmitgliedschaft würde zudem den Entzug und damit die Auflösung des Kreditvertrages nicht ausschließen.

Mit Grundsatzentscheidung vom 25. April 2006 hat der BGH (Rechtssache ZR 193/04 ) im Rahmen eines bonitätsfinanzierten Anteils an einem WGS-Fonds festgestellt, dass im Falle einer so genannten verwandten Transaktion zwischen Fondszugang und Kreditvertrag der Finanzierungsbank mit dem Investor nach wirksamem Rücktritt vom Kreditvertrag kein Rückzahlungsanspruch auf das Darlehenskapital besteht.

Die Bank ist stattdessen im Fall eines effektiven Widerrufes dazu angehalten, dem Investor alle auf das Kreditvolumen entfallenden Zins- und Tilgungsleistungen abzüglich allfälliger Auszahlungen und steuerlicher Vergünstigungen zurückzuerstatten. Nach der Lektüre Ihres Artikels "WGS-Fonds" erbitte ich einen kostenlosen Callback, da ich noch einige offene Punkte habe.

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