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Schachtelbeteiligung
Box-ShareBox-Share
ist der Begriff für die Investition einer Gesellschaft in eine andere Gesellschaft. Liegt die Teilnahmequote bei mind. 10%, gelten Steuerprivilegien, um eine Doppelbesteuerung von Dividenden zu verhindern. Gemäß 9 Nr. 2 a, 7 und 8 GewichtsStG wird der Bilanzgewinn durch Gewinnausschüttung von Sch. an einzelne Unternehmen bei der Berechnung des Gewerbeertrages gemindert (sog. Boxprivileg).
Sie werden dem Handelsergebnis zugerechnet, wenn sie auf einer teilweisen Wertminderung, auf einem Geschäftsanteil, auf einer Veräusserung oder Einziehung des Geschäftsanteils oder auf der Aufhebung oder Verminderung des Gesellschaftskapitals basieren ( 8 Nr. 10 GewStG), Gewerbeertragsteuer. Zum Boxdividende § 13 AStG.
Box-Teilnahme - Wirtschaftlexikon
Die Definitionen sind viel umfassender als in einem normalen Vokabular. Ökonomie führt einen großen Teil der Fachbegriffe ein, die Sie in dieser Enzyklopädie vorfinden. An der Schnittstelle von Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft liegen viele Fachbegriffe aus der Finanzwirtschaft. Einige Begriffserklärungen und Definitionen sind bei unseren Leserinnen und Lesern besonders beliebt.
RIS-Beleg
Einkünfte aus Beteiligungen sind von der Körperschaftssteuer ausgenommen. Gewinnbeteiligungen jeder Couleur, die sich aus der Teilnahme an einheimischen Körperschaften und Einkaufs- und wirtschaftlichen Genossenschaften in Gestalt von Gesellschaftsanteilen und Genossenschaften ergeben. Rückerstattungen aus heimischen Einkaufs- und wirtschaftlichen Genossenschaften gemäß 8 Abs. 3 Abs. 3 und Vergütungen aus Geschäftsanteilen an Genossenschaften, die als Körperschaften (landwirtschaftliche Genossenschaften) im Sinn von Artikel 12 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes organisiert sind.
Gewinnausschüttungen jeder Art aufgrund der Teilnahme an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften in Gestalt von Genussscheinen ( 8 Abs. 1). Gewinnausschüttungen jeglicher Coupons auf der Basis von Beteiligungskapital im Sinn des Bankengesetzes und des VAG. Gewinnausschüttungen im Sinn der Ziffern 1 bis einschließlich der Ziffern 1 bis einschließlich der Ziffern 8 aus einer Kapitalbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die die Anforderungen des Artikels 2 der Direktive 2011/96/EU über das einheitliche Besteuerungssystem für Mutter- und Tochterunternehmen unterschiedlicher Mitgliedsstaaten, ABl. L 345 vom 29.12.2011, gemäß Anhang 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, erfuellt und die nicht unter Ziffer 7 fallen.
Gewinnbeteiligungen im Sinn der Absätze eins bis vier bestehen aus einer mit der einer einheimischen Gesellschaft im Sinn von Artikel 8 Absatz 3 vergleichbaren Gesellschaft, mit deren Wohnsitzland eine umfangreiche Rechtshilfe vorliegt, sofern sie nicht unter Absatz 3 fallen. Gewinnausschüttungen jeglicher Form an ausländische Unternehmen, die mit einer einheimischen Gesellschaft auf der Grundlage einer Teilnahme an Boxen im Sinn von Abs. 3 Satz 3 gleichwertig sind an anderen ausländische Unternehmen, die die Anforderungen des Artikels/der Artikel-Nr. 3 der Direktive 2011/96/EU gemäß Anhang Nr. 3 zum Einkommenssteuergesetz 1988 einhalten.
Der vorgenannte Zeitraum von einem Jahr entfällt für Aktien, die aufgrund einer Kapitalerhöhungen übernommen wurden, sofern sich dadurch der Umfang der Beteiligung nicht vergrößert hat. Abweichend davon werden bei der Bestimmung der Erträge Kapitalgewinne, Kapitalverluste und andere Wertveränderungen aus internationalem Boxenbesitz im Sinn von (2) nicht berücksichtigt. Gleiches trifft auf den Fall (Liquidation oder Insolvenz) der Auslandsgesellschaft zu, es sei denn, es entstehen tatsächlich und endgültig Einbußen.
Dieser Verlust wird durch steuerbefreite Gewinnbeteiligungen jeder Form gemindert, die in den fünf Geschäftsjahren vor der Eröffnung der Liquidation oder dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit entstanden sind. Eine steuerliche Neutralität der Teilnahme besteht nicht nach folgender Maßgabe: I. Die wahrgenommene Möglichkeit besteht auch in der Verlängerung einer vorhandenen ausländischen Nesting-Beteiligung durch weitere Akquisitionen.
Beim Verkauf oder der Abtretung einer vorhandenen grenzüberschreitenden Beteiligung im Zuge einer Umstrukturierung im Sinn des Umwandlungssteuergesetzes an eine direkt oder indirekt zum Konzern gehörende Kapitalgesellschaft ist die übernehmende Kapitalgesellschaft ebenfalls an das Wahlrecht im Sinn des Absatzes 1 geknüpft. Gleiches trifft für den Falle zu, dass die übernehmende Konzerngesellschaft eine international nestbare Beteiligung an derselben wirtschaftlich selbständigen wirtschaftlich selbständigen ausländischen Gesellschaft hat, für die keine Optionen ausübbar sind.
Wenn durch die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft, an der die Anteile im Auslande gehalten werden, ein internationales Schachtelungsrecht entstanden ist, bezieht sich die steuerliche Neutralität nicht auf die Differenz zwischen dem Bilanzwert und dem jeweils größeren Anteilswert zum Verlegungszeitpunkt des Sitzes. Verliert ein internationales Sicherungsrecht durch die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft, an der das Sicherungsrecht vorliegt, nach Deutschland, so ist der jeweils größere Unternehmenswert zum Verlegungszeitpunkt als Bilanzwert anzusehen, es sei denn, eine Möglichkeit wurde als steuerpflichtig erachtet.
Die Einkünfte der Auslandsgesellschaft unterliegen hinsichtlich der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage bzw. der Steuertarife keiner mit der inländischen Körperschaftssteuer vergleichbar hohen Ausländersteuer. Eine Befreiung von der Körperschaftssteuer besteht unbeschadet der Absätze 5 und 6 nicht, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen zutrifft: 1) Die Auslandsgesellschaft ist keiner direkten oder indirekten Besteuerung unterworfen, die mit der inländischen Körperschaftssteuer im Inland vergleichbar ist.
Einkünfte ausländischer Kapitalgesellschaften werden mit einer der inländischen Körperschaftssteuer gleichwertigen Besteuerung belastet, wobei der anzuwendende Satz um mehr als 10 %-Punkte unter der inländischen Körperschaftssteuer liegt. Die Auslandsgesellschaft unterliegt im Inland einer umfangreichen Personen- oder Sachbefreiung.
Ein Ausschluss im Sinn der Absätze 1 und 3 ist unerheblich. Die Erleichterung der Gewinnbeteiligung von einer der Körperschaftssteuer korrespondierenden Auslandsteuer ist wie folgt vorzunehmen: Auf die beantragte Körperschaftssteuer wird die als Vorabbelastung zu betrachtende Auslandsteuer, insbesondere die Körperschaftssteuer, anrechenbar auf die nach Abs. (1) (5) bis (7) auf die Ergebnisanteile jeglicher Form entfallende Körperschaftssteuer anrechenbar.
Auf die Gewinnanteile jeglicher Coupons ist die anzurechnende Auslandssteuer gemäß Abs. 1 Zeilen 5 bis 7 bei der Berechnung der Erträge anzurechnen. Soweit die anzurechnende Körperschaftssteuer die Steuerpflicht ohne Berücksichtigung einer Mindestbesteuerung gemäß 24 Abs. 4 übersteigt, kann der übersteigende Betrag in den Folgejahren auf Gesuch hin mit der Steuerpflicht verrechnet werden.
Bei Gewinnanteilen im Sinn von 10 (1) (5) bis (7) besteht keine Befreiung von der Körperschaftssteuer, wenn sie bei der ausl.