Krankenkassenbeitrag bei Auszahlung Direktversicherung

Beitrag zur Krankenversicherung für Direktversicherungen

Lebensversicherung: Die Bezahlung erfolgt über die Krankenversicherungspflicht. Bei der Verfassungsklage geht es um die Pflicht zur Beteiligung an der GKV aus der Kapitalauszahlung von Erstversicherungen. Seit dem Gesetz zur Rentenanpassung 1982 vom 11. November 1981 (BGBl I S. 1205) wird die Krankenkasse der Pensionäre unter anderem durch Beitragszahlungen der Versicherungsnehmer mitfinanziert.

Seither wird neben dem Gehalt, der Pension aus der Rentenversicherung und dem Erwerbseinkommen auch der Auszahlungsbetrag aus der Pension vergleichbarer Einkünfte (Pensionszahlungen) zur Berechnung der Beitragszahlungen verwendet.

Im Fünften SGB V vom 21. November 1988 (BGBl I S. 2477) wurde der Rentenbegriff in - Abs. 1 SGB V festgelegt. Danach beträgt das mit den Pensionen gleichzusetzende Einkommen (Pensionszahlungen) 1. die Vergütung aus der Rückstellung für Abgeordnete, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Staatssekretärinnen und Minister, 1. die Pensionen von Versicherungs- und Pensionseinrichtungen, die für die Angehörigen gewisser Berufsgruppen eingerichtet wurden, 1. die Vergütung aus der Rückstellung.

Betriebsrenten, einschließlich Zusatzrenten im staatlichen Sektor und Zusatzrenten für Knappschaftshütten, soweit sie aufgrund einer Erwerbsminderung oder für Alters- oder Hinterbliebenenrenten bezogen werden. Im Übrigen wird in Abs. 1 S. 3 SGB V in der bis zum 31. 12. 2003 gültigen Version näher ausgeführt: "Werden die Rentenzahlungen durch eine nicht regelmässig wiederkehrende Rente ersetzt, so wird ein Hundertstel der Rente als monatliche Auszahlungshöhe der Rentenzahlungen angesehen, jedoch nicht länger als hundertzwanzigstel eines Monats.

"Bereits zu der weitestgehend identischen bisherigen Regelung des Abs. 16 Abs. 1 S. 4 RVO hatte das BGH festgestellt, dass diese Regelung nur gilt, wenn eine nicht regelmässig wiederkehrende Zuwendung, z.B. eine Abfindung, eine ursprüngliche vereinbarte laufende Rentenzahlung (z.B. eine Rente) ersetzt. Die Rückstellung entfällt jedoch, wenn von vornherein eine einmalige Zuwendung (Kapitalzahlung) beschlossen wurde (BSGE 58, 10 ; BSGE 3-2500 §? Nr. 4).

Ebenfalls bestand keine Verpflichtung zur Beitragszahlung, wenn eine aktuelle Vorsorgeleistung zwar zunächst zugesagt, aber vor dem Versicherungsfall in eine Einmalleistung umgerechnet wurde ( (BSG, 3-2500 §16 Nr. 10 SozR). Infolge dieser Rechtssprechung erheben die Kassen nur dann Beitragszahlungen aus einer Abfindung, wenn sie eine durch den Versicherungsfall bereits geschuldete Rente ersetzen (Erwerbsminderung, Alter); in allen anderen Faellen bleiben die Kapitalleistungen frei von Beitraegen.

Artikel Nr. 143 des GMG vom 15. Oktober 2003 (BGBl I S. 2190) geändert Abs. 16 Abs. 16 S. 3 SGB V. Nun heißt es: "Werden die Rentenleistungen durch eine einmalige Rente ersetzt oder ist vor dem Eintreten des Versicherungsfalles eine solche Rente beschlossen oder versprochen worden, so wird ein Hundertstel der Rente als monatliche Auszahlungshöhe der Rentenleistungen angesehen, höchstens jedoch für einen Zeitraum von einhundertzwanzigsten eines Monats.

Der 1942 geb ürtige Bürger ist bei seiner Krankenversicherung als Pensionär mitversichert. Von einem 1992 als Direktversicherung geschlossenen Vertrag wurde ihm im Juli 2004 22.950,51? ausbezahlt. Im Zeitraum vom 01. Jänner bis einschließlich 31. Dezember 2004 war die Klägerin bei ihrer Krankenversicherung für den Bezug von Sozialleistungen nach dem Dritten SGB III und danach als Angestellte obligatorisch versichert.

Bei beiden betrachteten die Kassen 1/120 der Kapitalleistungen als fiktive monatliche Auszahlung einer Betriebsrente und fixe Krankenkassenbeiträge auf diesen Betrag. In seinem Urteil hat das BGH festgestellt, dass die betriebliche Altersvorsorge auch Pensionen aus einer vom Dienstgeber für das gesamte Arbeitsleben des Dienstnehmers geschlossenen Direktversicherung umfasst, wenn der Dienstnehmer oder seine Angehörigen ganz oder zum Teil Anspruch auf eine Pension haben und die Pension den Lebensstandard nach dem Austritt des Dienstnehmers sichern soll.

Sie verlieren auch insofern nicht ihren Versorgungscharakter, als sie sich ganz oder teilweise an den Versorgungsleistungen des Mitarbeiters oder Leistungsempfängers orientieren; ausschlaggebend ist nur, ob die Pension von einer Vorsorgeeinrichtung ausbezahlt wird. Auf der Grundlage des - Abs. 2 - SGB V sind seit dem 01.01.2004 auch vor Versicherungsbeginn versprochene oder beschlossene Einmalleistungen zu entrichten, wenn sie - ungeachtet der Zahlungsweise - ihren Ursprung in der bAV haben.

Für beide Beschwerdeführer war die erhaltene Kapitalleistung eine einmalige Rentenzahlung aus einer Betriebsrente, da es sich in jedem Fall um eine Leistung aus einer Direktversicherung des früheren Arbeitsgebers handelte, die im Verhältnis zum Fälligkeitsdatum (60 oder 61 Jahre alt) auch der Rentenversicherung dienten. Im Beitragsgesetz der GKV gibt es keinen Anspruch darauf, dass die vom Versicherungsnehmer selbst finanzierten Rentenzahlungen aus bereits beitragspflichtigen Einkünften überhaupt nicht oder in jedem Fall nicht in voller Höhe beitragspflichtig sind.

Ebenso wenig verstößt es gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, wenn im Gegensatz zu anderen Formen der privaten Altersvorsorge für die Beitragsberechnung Pauschalleistungen aus der Direktversicherung verwendet werden. Der Gesetzgeber hat das Wahlrecht, auch um die Möglichkeit der Umgehung zu vermeiden, Rentenzahlungen in Gestalt von einmaligen Geldleistungen mit regelmäßigen Rentenzahlungen gleichzusetzen und damit eine Gleichstellung ohne Rücksicht auf die Vergütungsmodalitäten bei ähnlichen Wurzeln in früherer Beschäftigung zu schaffen.

Einmalzahlungen sowie regelmässig wiederkehrende Leistungen steigerten die Wirtschaftsleistung der Versichert. Angesichts der sich in der jüngeren Zeit wiederholenden Veränderungen bei der Verpflichtung zur Zahlung von Renten und Renteneinkünften bestand kein berechtigtes Misstrauen in die weitere Freiheit der Beitragszahlung. Die Beschwerdeführerinnen und -führer rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde direkt gegen die Entscheidungen des Bundessozialgerichtes, indirekt gegen Abs. 16 Abs. 1 SGB V in der durch Artikel Nr. 143 GMG vom 14. 11. 2003 erstellten Version.

Der § Abs. 1 S. 3 SGB V war so gekürzt und unübersichtlich, dass selbst die Festlegung seines wesentlichen Inhalts auf erhebliche Probleme stoßen würde. Die Formulierung erlaubt die Aufnahme von Kapitalauszahlungen, auch außerhalb der Betriebsrente, die aufgrund eines Versicherungsfalles vor dem Auftreten der - nicht genauer gesagt - nicht-versicherten Person - nicht- gezahlt werden.

Schon der regulatorische Kontext könnte einen Bezug zur beruflichen Vorsorge nahe legen. Mit der Erhebung von Steuern auf Kapitalvergünstigungen der Betriebsrente würde eine Verfassungswidrigkeit der von der Krankenkasse erfassten Personen einhergehen. Bei der gesetzlichen Krankenkasse handelt es sich um eine Arbeitnehmerversicherung, die bei der Einziehung der Einnahmen auf das für den Entstehen der Versicherungsverpflichtung relevante Einkommen beschränkt sein muss, damit der Sozialversicherungsanteil nicht zur Abgabe mutiert.

Der Einbezug von Rentenzahlungen ist nur deshalb berechtigt, weil die alleinige Betrachtung der staatlichen Rente für Menschen, die lange Zeit nicht erwerbstätig waren und daher über Einkommen aus anderen Einkommensquellen verfügen, zu Ungerechtigkeit führt. Der in § Abs. 1 S. 1 S. 1 S. V. aufgeführte laufende Versorgungsbezug ist mit der Rente zu vergleichen, da er sich aus Ansprüchen ergibt, die durch die Berufstätigkeit begründete und von einem korrespondierenden Leistungserbringer nach dem Ende des Berufslebens oder bei begrenzter Erwerbstätigkeit als Sozial- oder Rentenleistung kontinuierlich und gleichberechtigt ausgezahlt werden.

Durch die Auszahlung der Kapitalzahlung wird der Begünstigte aus dem rechtlich organisierten Sicherungssystem erlöst. Damit würde die Vergleichsbasis zur Pension der Gesetzlichen Pensionsversicherung entfallen. Schliesslich stellt die plötzliche Novellierung des Abs. 1 S. 3 SGB V ohne Übergangsbestimmung eine Beeinträchtigung des durch Artikel .3 des Gesetzes garantierten Vertrauensverhältnisses in den Verfassungsstaat dar.

Man hätte auf den Bestand der seit mehr als zwei Dekaden im Krankenversicherungsgesetz gültigen Regelung setzen können, dass Pauschalleistungen nur in dem Umfang berechnet werden, in dem sie die bereits geschuldeten Rentenzahlungen ersetzen. Abs. 1 S. 3 SGB V in der Version des Artikels Nr. 143 GMG ist mit dem GG kompatibel.

Der Gesamtkontext des Abs. 1 SGB V macht ausreichend klar, was der Gesetzgeber in § Abs. 1 S. 3 SGB V in der Version des Artikels Nr. 143 GMG als "nicht regelmässig wiederkehrenden Dienst" aufnehmen wollte. Die Pensionen für die betriebliche Altersvorsorge im Sinn von Abs. 16 S. 16 S. 1 Nr. 5 SGB V umfassen nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auch Pensionen aus der vom Dienstgeber für den Dienstnehmer geschlossenen Direktversicherung im Sinn von § 16 Abs. 16 S. 16.

BetrAVG, wenn sie dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen für den Fall des Alters, der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes, d.h. zur Absicherung des Lebensunterhalts nach dem Austritt des Mitarbeiters, vorzusehen sind. Mit §- Abs. 1 S. 3 SGB V in der Fassung des § - Nr. 143 GMG, wie das BGH in den angefochtenen Entscheidungen erläutert, ist es bei einer nicht regelmässig wiederkehrenden Zuwendung - wie etwa der Kapitalauszahlung aus einer Betriebsdirektversicherung - nun für einen befristeten Zeitpunkt zulässig, als "Rente der Betriebsrente " angesehen zu werden, wenn diese Zuwendung Rentenzahlungen im Sinn von §? Abs. 143 GMG ermöglicht.

SGB V, d.h. er hat seine Wurzeln in einem der dort genannten Rechtsbeziehungen und soll in gleichem Maße für den Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen im Falle von Erwerbsunfähigkeit oder im Todesfall sorgen. Versicherungsrechtlich weicht der Zweck der betrieblichen Altersvorsorge auch bei einmaligen Kapitalzahlungen von anderen vom Arbeitgeber gezahlten Versorgungsleistungen wie Vermögensbildungsleistungen, Übergangsarbeitslosigkeit oder Abgangsentschädigungen bei Arbeitsplatzverlust ab (vgl. BSG, 3-2500 §16 Nr. 13 SozR).

Die Interpretation, die den Vorsorgebegriff hinreichend von anderen Vorsorgeleistungen des Unternehmers unterscheidet, ist mit dem Text und dem System der Vorsorge kompatibel und daher verfassungsgemäß nicht zu beanstanden. Diese Verknüpfung zur Betriebsrente und damit zur Entstehung der Kapitalleistung aus einem Arbeitsverhältnis und zu deren Zweck der Sicherung des Pensionsrisikos sowie die Verwendung der daraus resultierenden Beitragseinnahmen zur Krankenversicherungsfinanzierung stellen die indirekt beanstandete Vorsorge im Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungsgesetzgebers gemäß Artikel (1) Nr. 12 AGB.

Die Inanspruchnahme von Rentenzahlungen in Gestalt einer einmaligen Zuwendung für die Pflicht zur Beitragszahlung in der GKV steht im Einklang mit dem Erfordernis des Artikels Abs. 1 des Grundgesetzes, ungleiche Dinge nach ihrem individuellen Charakter unterschiedlich zu handhaben (vgl. dazu auch VerfGE 112, 268 ; stRspr). Der Verfassungsgerichtshof hat bereits beschlossen, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, Rentenzahlungen im Bereich der Rentenversicherung von Rentnern zur Bemessung von Beiträgen zu verwenden (vgl. dazu Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 79, 223 ff; BundesverfG, Entscheidung der 2.2.2008 - 1?BvR 2137/06 -, JURIS).

Für die gesetzlich Krankenversicherten, die noch nicht pensioniert sind, stärkt der Rentenzufluss ihre wirtschaftliche Leistung, die ihren ausschlaggebenden Ansatzpunkt in der Erwerbstätigkeit hat (vgl. § 79 Abs. 223 Abs. 2 und 238). Die Beschwerdeführerin hat entgegen ihrer Ansicht keine verfassungsmäßigen Zweifel, ob Kapitalzahlungen aus Betriebsdirektversicherungen, die die vom BGH festgelegten Voraussetzungen erfuellen, den Rentenzahlungen nach Abs. 1 S. 1 S. 1 SGB V gleichwertig sind und somit der Pflicht zur Beitragszahlung unterliegen.

In ihrer gegenteiligen Auffassung argumentieren die Kläger im Kern, dass einmalige Kapitalauszahlungen nicht die erforderliche Strukturähnlichkeit mit den Pensionen der staatlichen Altersversorgung aufweisen, sondern dass dies der legitime Zusammenhang für die Aufnahme anderer Vergünstigungen in die Beitragsverpflichtung der staatlichen Krankenkasse sei. Bei den beschäftigungsbedingten Einzahlungen zwischen laufenden Rentenzahlungen und nicht periodisch anfallenden Zuwendungen gleichen Ursprunges und gleichen Zwecks, vor allem Einmalzahlungen aus Direktversicherungspolicen, gibt es jedoch keinen signifikanten materiellen Unterschiedsbetrag.

Die beiden Leistungsarten sind an ein Arbeits- oder Dienstverhältnis geknüpft und sind Teil einer versicherungsrechtlichen Zusatzversorgung, die durch Beitragszahlungen gespeist wird und dem Versicherungsnehmer bei Eintreten des Versorgungsfalls einen direkten Anspruch auf Leistung einräumt. Ausgangspunkt für die Gleichstellung von Einmalleistungen mit aktuellen Rentenzahlungen nach SGB V Abs. 1 S. 3 SGB V ist die mit dem Versicherungsereignis einhergehende Einkommenssteigerung des Versicherungsnehmers und sein Vorsorgeziel.

Eine Einmalzahlung einer Kapitalleistung auf der Grundlage einer im Arbeitsverhältnis verankerten spezifischen Sparleistung unterscheidet sich nicht grundlegend von einer laufenden Rente auf der Grundlage derselben Sparleistung; sie unterscheidet sich lediglich in der Auszahlungsart. Das BetrAVG bewertet auch die auf eine aktuelle Altersrente gerichteten Zuwendungen (z.B. über eine Rentenkasse oder eine Pensionskasse) ebenso wie die Zuwendungen an eine Direktversicherung, die durch eine Einmalzahlung ausgeschöpft werden (vgl. §? Abs. 2 und §?b Abs. 2 BetrAVG).

Es ist daher nicht zu verneinen, wenn der Versicherer diese Leistung in der GKV beitragsrechtlicher Hinsicht gleichstellt. c ) Vor Artikel Absatz 1 des Grundgesetzes ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsteller auf die ausbezahlten Vermögensleistungen der Direktversicherung des Unternehmens gemäß dem vollständigen allgemeinen Beteiligungssatz ihrer Kasse zu entrichten haben.

In der Grundgesetzgebung kann aus Artikel.3.1 keine verfassungsrechtliche Verpflichtung abgeleitet werden, die Pflichtversicherten so in das wirtschaftliche Resultat einzubeziehen, dass sie nur die Hälfte des Beitragssatzes oder einen reduzierten Beitrag auf ihr beitragspflichtiges Einkommen zu zahlen haben. Nach dem Verfassungsrecht ist es nicht erforderlich, Dritte in die Beitragsfinanzierung aus Rentenzahlungen in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Form im Bereich der Angestelltenversicherung für Unternehmer (§SGB V SGB V) und im Bereich der Rentenversicherung für Träger der Rentenversicherung (§?a SGB?V) einzubeziehen.

Die Berücksichtigung einmaliger Leistungen in der Verpflichtung zur Leistung ist mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu vereinbaren. Es ist ein angemessenes und notwendiges Mittel zur Verstärkung der finanziellen Basis der GKV (vgl. dazu auch die Verordnung 103, 392 ). Die Legislative ist verfassungsrechtlich befugt, die jüngeren Krankenversicherten von der Deckung der erhöhten Ausgaben für die Pensionisten zu befreien und die Pensionisten stärker zur einkommensabhängigen Deckung zu nutzen (vgl. dazu Urteil der Ersten Senatskammer vom 13. 12. 2002 - ?BvR 1660/96 -, § 3-2500 Abs. 6 SozR).

Für den Beschwerdeführer beläuft sich die Verpflichtung zur monatlichen Beitragszahlung aus der Direktversicherung seit 1) auf 29,07 pro Monat, für den Beschwerdeführer seit 1) ?Mai 2004 auf 107,19 pro Monat, wovon dieser gemäß Mai.1 SGB V für maximal 10 Jahre zu zahlen ist.

Der § 16 Abs. 16 S. 3 SGB V in der Version des Artikels Nr. 143 GMG verletzt nicht den Artikel Abs. 2 GMG im Zusammenhang mit dem Verfassungsgrundsatz des Schutzes berechtigter Erwartungen. Nachdem der Versicherte bereits mit dem Pensionsanpassungsgesetz (RAG) 1982 vom 11.01.1981 (BGBl I S. 1205) die laufenden Rentenzahlungen in die Beitragsverpflichtung aufgenommen hatte, konnte er dem Fortbestehen der Gesetzeslage, die einmalige Vergünstigungen gegenüber anderen Rentenzahlungen vorsah, nicht vollumfänglich trauen.

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