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Direktversicherung Einmalzahlung
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Erbschaftssteuer auf den Ankauf einer Direktversicherung
Die Inanspruchnahme einer vom Unternehmer mit dessen Zustimmung zugunsten des Verstorbenen geschlossenen Direktversicherung ist der Erbschaftssteuer unterworfen, wenn der Begünstigte die persönliche Voraussetzung für eine Altersrente aus der Pflichtversicherung des Verstorbenen nicht erbringt. Für diese Direktversicherer im Sinn des BetrAVG wurden die Versicherungsprämien im Rahmen der aufgeschobenen Vergütung durch gütliche Kürzung des aktuellen Lohnes des L-Mitglieds erhöht.
Antragsgegner und Berufungskläger (Finanzamt - FA -) gingen davon aus, dass der von der Klägerin erhaltene Versicherungsanspruch nach dem § 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz ( "ErbStG") erbschaftsteuerpflichtig war, und setzten mit Beschluss vom 31. November 2003 eine Erbschaftssteuer von 3.077 ? gegen die Klägerin an.
Der Finanzgerichtshof (FG) hat der Entscheidung der Gerichte 2013, 378, mit der BegrÃ?ndung stattgegeben, dass der Bezug von Hinterbliebenenleistungen aufgrund eines Arbeits- oder DienstverhÃ?ltnisses des Testators nicht der Erbstatistik nach  3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftssteuer unterliegt. Das galt auch für einmalige Zahlungen aus der Direktversicherung im Sinn des BetrAVG an Begünstigte, die keine Hinterbliebenenrente nach Beamten- oder Rentenversicherungsrecht haben.
Die FA klagt mit der Überarbeitung über einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Die Inanspruchnahme der vom Antragsteller erworbenen Versicherungsleistungen unterliegt der Erbschaftssteuer. Es wurde fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Antrag gegen Herrn L. auf die von der Klägerin nach dem Tode des Herrn L. übernommene Deckungssumme nicht erbschaftssteuerpflichtig war.
Erbschaftsteuergesetz ( "ErbStG") ist der Todesfall ( " Erbschaftssteuergesetz ") ein Geldvorteil, der durch den Tod des Testators aufgrund eines vom Testator getroffenen Vertrages erlangt wird. Die Regelung findet auch Anwendung auf den Anspruch auf eine Einmalzahlung aus einer Direktversicherung, die der Unternehmer als Versicherter mit dessen Zustimmung zugunsten des Verstorbenen abschließt, wenn der Begünstigte die in den §§ 46 bis 48 SGB VI genannten personenbezogenen Bedingungen für den Rentenbezug aus der Pflichtversicherung des Verstorbenen nicht einhält. a ) In diesem Falle kann die Versteuerung jedoch nicht direkt auf den Versicherungsvertrag zurückgeführt werden.
Bei der Direktversicherung hat der Testator diese nicht gemäß 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftssteuergesetz ( "ErbStG") geschlossen. Entscheidend ist stattdessen der vom Testator geschlossene Anstellungsvertrag, der aufgrund der Vereinbarung des Testators mit dem Abschluß der Direktversicherung eine Novelle durchlaufen hat, die wiederum für den Abschluß der Direktversicherung durch den Auftraggeber und für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen aus der Direktversicherung erforderlich war.
Das reicht aus, um 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbsStG anzuwenden. b) Der Anspruchserwerb aus einer Direktversicherung ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbsStG besteuert, wenn der Berechtigte die persönliche Voraussetzung für den Rentenbezug aus der Pflichtversicherung des Verstorbenen nicht erfuellt. aa)
Laut Bundesfinanzhof (BFH) unterliegt der Anspruch auf eine weitere Betriebsrente, die den Hinterbliebenen eines Mitarbeiters zusteht, nicht der Erbschaftssteuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftssteuer, gleichgültig, ob die Forderungen auf einem Kollektivvertrag, einem Betriebsvertrag, einer Versorgungsordnung, der betrieblichen Praxis, dem Gleichbehandlungsprinzip oder dem Individualvertrag beruhen (BFH-Urteil vom 30. Januar 2009).
11/81, bfhe 133, 426, bbbl II 1981, 715, und vom 20.5. 1981 II r 33/78, bfhe 134, 156, bbbl II 1982, 27; seitdem abgeschlossene Rechtssprechung, siehe bfh Urteile vom 13.12. bfhe 159, 223, bfhe II 1990, 325; vom 13.12. 1989 II r 23/85, bfhe 159, 228, bf II 1990, 322; vom 15.7. 1998 II r 80/96, bfh/NV 1999, 311; vom 16.1. 2008 II r 30/06, bfhe 220, 518, bfhe II 2008, 626, unter II.b.1,
sowie vom 5.5. 2010 II R 16/08, BFHE 230, 188, BStBl II 2010, 923, Rz 15; BFH Beschluss vom 24.5. 2005 II B 40/04, BFH/NV 2005, 1571). aus. Grundlage dieser Jurisprudenz ist die Tatsache, dass der Anspruch auf eine Betriebsrente nach dem Erbschaftsteuerrecht nicht anders zu behandeln ist als die Leistungen, die nach dem Gesetz den Überlebenden zukommen, wie zum Beispiel die Leistungen, auf die die Überlebenden von gesetzlichen Rentenversicherungsträgern und Staatsbeamten, Berufsangehörigen und Richtersoldaten Anspruch haben und die nach dem Text nicht unter 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftssteuergesetz fallen.
Die Beschränkung des Anwendungsbereiches des 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbsG ist mit dem Grundgesetz (GG) zu vereinbaren (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.11. 1988 1 BvR 243/86, VerfGE 79, 106, BStBl II 1989, 938, und vom 5.5. 1994 2 BvR 397/90, BStBl II 1994, 547). bb) Diese Beschränkung des Anwendungsbereiches des 3 Abs. 2 BvR 397/90 ist mit dem Bundesverfassungsgerichtshof in der Rechtssache Bb).
Eine Anspruchsberechtigung aus einer Direktversicherung besteht nicht, wenn der Begünstigte die in den §§ 46 bis 48 SGB VI genannten personellen Voraussetzungen für den Rentenbezug aus der Rentenversicherung des gestorbenen Mitarbeiters nicht erbringt. Es ist in einem solchen Falle unter Beachtung der Erfordernisse des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht berechtigt, den Antrag aus der Direktversicherung aus dem Geltungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 4 Erbschaftsteuergesetz auszuschließen.
Stattdessen ist es in diesem Falle notwendig, den Schadenfall nicht anders zu bearbeiten als den Schaden aus einer vom Mitarbeiter selbst geschlossenen Lebensversicherungspolice. Es kann in diesem Falle nicht davon ausgegangen werden, dass der Erblasser ein berechtigtes Sicherungsinteresse unter Ausschluss der Geltung des 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz ( "ErbStG") nach dem Typisierungsansatz hat, der der Definition der Anspruchsberechtigten aus der gesetzlichen Altersvorsorge nach den 46 bis 48 SGB VI zugrundeliegt.
Die Forderung gegen die Firma L auf die im Todesfall vom Antragsteller übernommene Deckungssumme ist erbschaftsteuerpflichtig. Die Forderung ergab sich aus dem Anstellungsvertrag des L aufgrund der Vereinbarung des L mit dem Abschluß einer Direktversicherung durch seinen Auftraggeber. Als reiner Gesellschafter des L genügt der Antragsteller nicht den personellen Anforderungen für den Rentenbezug aus der gesetzlich vorgeschriebenen Pensionsversicherung des L.