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Direktversicherung Todesfall Begünstigter
Erstversicherung Tod des BegünstigtenDas kommt einer Kündigung durch den Arbeitgeber gleich, aber Sie profitieren trotzdem.
Direktversicherungen - Hinterbliebenenleistungen sind knifflig für Alleinstehende und Kinderlose!
Wir gehen weiterhin davon aus, dass der Betrag einer nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) bezuschussten Direktversicherung ausbezahlt wird. Schließlich geht es darum, den Arbeitnehmer im hohen Lebensalter oder bei Erwerbsunfähigkeit zusätzlich zu schützen. Tatsächlich kann ein Arbeitnehmer, der keinen Ehepartner, Partner, keinen Partner oder keine kinderberechtigten Personen hat, im Todesfall keinen Dritten (z.B. seine Eltern) als Anspruchsberechtigten eintragen.
Ist dies der Fall, geht ihm die Steuererleichterung in Gestalt einer Steuerbefreiung für seine Einlagen verloren. Zusätzlich sind die Abgaben an die Sozialversicherung zu entrichten (ASR 2/2012, S. 20). Schlimmer noch: Wenn kein Begünstigter beschäftigt ist, werden nur die Versicherungsleistungen für den Todesfall des Arbeitnehmers vor Ablauf des Vertrages gewährt. Weil sie an niemanden Zahlungen vornehmen muss und die geleisteten Zahlungen einbehalten kann.
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Zeichnungsrecht Lebens- und Erbrecht
Über 90 Mio. Lebensversicherungsverträge haben deutschen Sparern in der Schublade. Bekommen die Nachkommen oder der Begünstigte die Versicherungsleistungen? Im Laufe seines Lebens nannte der Testator oft einen Begünstigten, der auch sein Nachfolger wird. Wenn der Garantienehmer einen Begünstigten bestellt hat, erhält der Begünstigte nach dem Tode des Garantienehmers einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Versicherungsgesellschaft (§§ 328, 331 BGB).
Die Übernahme erfolgt nicht in den Besitz. Gleiches trifft gemäß 166 II VVG zu, wenn nur "die Erben" oder "mein Erbe" als Berechtigte bezeichnet werden (OLG Schleswig, ZEV 1995, 415). Das bedeutet beispielsweise, dass der Berechtigte über die Versicherungsleistungen auch bei einer angeordneten Willensvollstreckung verfügt.
Wenn der Versicherte einer Todesfallversicherung keinen Anspruch sberechtigten Personen benennt oder später erlischt, geht das Recht auf Auszahlung in den Besitz der Erbschaft über und steht somit den Erblassern zu ("Palandt/Heinrichs, 64.ed. - § 331 Ziff. 5). Wenn der Verstorbene im Todesfall seine Frau oder seinen Mann als Begünstigte bestellt und sich vor seinem Tode scheidet, ohne die Leistung zu entziehen, ergibt sich die Fragestellung, ob der Ehepartner die Leistung der Versicherung im Todesfall bezieht oder ob die Leistung von selbst erlischt.
So kann die Krankenkasse an den Begünstigten ausbezahlen. Die " geschäftliche Grundlage " für die Einbehaltung der versicherten Summe gilt jedoch nicht, d.h. der Ehepartner muss die empfangene versicherte Summe den Nachkommen übergeben. Kann der Erbe das Zeichnungsrecht kündigen? Praxistipp: Nach dem Erbfall sollte geprüft werden, ob der Testator eine Lebensversicherung, ein Spar- oder Wertpapierdepot oder einen Bausparvertrag hat.
Falls die Deckungssumme nicht in den Bestand fließt, weil im Todesfall ein Begünstigter bestellt wurde, ergibt sich häufig die Fragestellung, wie sich dies auf die Pflichtteilsberechnung auswirken wird (allgemeine Angaben zum Pflichtteil). Prinzipiell (es gibt Ausnahmen!) wird die Deckungssumme zur Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs nach 2325 BGB dem Vermögen zugeschlagen, wenn der Verstorbene dem Begünstigten ein Geschenk gemacht hat.
Dies kann nicht der Fall sein, wenn der Beitrag der Todesfallversicherung eine Schenkung zugunsten von Nachkommen ist ((§ 1624 BGB) oder ein sogenannter Ehebeitrag (BGH, NJW 1992, 564). Es ist strittig, ob die bezahlte Deckungssumme oder nur die vom Testator gezahlten Beiträge als Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilszuschlags herangezogen werden sollen. Angesichts einer aktuellen Rechtsprechung des BGH (NJW 2004, 214) zur Insolvenz der Lebensversicherungen wird heute zunehmend argumentiert, dass der gesamte Versicherungswert angegeben werden muss.
Wird kein Begünstigter im Vertrag benannt, gehört die Todesfallversicherung zum Vermögen und die Erbberechtigten unterliegen der Erbschaftssteuer gemäß 3 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftssteuer. Der Begünstigte einer Lebensversicherungspolice unterliegt aber auch der Erbschaftssteuer, siehe 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftssteuer. Ist jedoch der hinterbliebene Ehepartner der Begünstigte, wird die Todesfallversicherung bei der Feststellung des Scheinguthabens zum letzten Vermögen des Ehepartners hinzugerechnet.
Praktischer Tipp: Eine Steuer kann vermieden werden, wenn derjenige, der das Kapital im Todesfall erhält, selbst Versicherter ist und auch die Beiträge selbst einbringt.