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Betriebliche Direktversicherung Krankenkassenbeiträge
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Rechtsanwältin Köper Keine Krankenkassenbeiträge auf die außerbetriebliche Lebensversicherung
Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 28. Mai 2009, Az.: L 5 KR 66/08) darf eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Überdeckung, die keine Pension der Betriebsrente ist, nicht für Krankenversicherungsbeiträge verwendet werden. Der entschiedene Sachverhalt war eine 1967 abgeschlossene Lebensversicherung mit Gewinnbeteiligung, bei der der Antragsteller als Versicherter beschäftigt war.
Ursprünglich war die Deckungssumme 88.235,- DEM und stieg während der Vertragslaufzeit auf 207.201,-EUR. Die jeweiligen Dienstgeber zahlten 30 vom Hundert der Monatsbeiträge. Die Klägerin erklaerte nach Erreichung des Rentenalters bei der Krankenversicherung, dass sie von der Bundesanstalt fuer Arbeit eine Bruttorente von 177,44 ? erhalte.
Sein ehemaliger Dienstgeber zahlt ihm 47,58 EUR pro Monat als Betriebsrente und 54,58 EUR aus seiner Betriebsdirektversicherung. Ausgeschüttet wurde die Kapitalversicherung in Hoehe von 411.033,00 EUR (Garantiesumme und Gewinnbeteiligung). In einem Aufforderungsschreiben informierte die Krankenversicherung des Beklagten den Antragsteller, dass er einen monatlichen Beitrag von 492,09 EUR für die Krankenversicherung und 56,90 EUR für die Krankenpflegeversicherung aus der Kapitalsumme zu entrichten habe, da diese als Rentenzahlung aufzufassen sind.
Die Klägerin hat zunächst Berufung eingelegt und dann geklagt. Die Höhe der von der staatlichen Pensionskasse gezahlten Pension, "rentenähnliches Einkommen" nach 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V enthielt auch Pensionen für die betriebliche Altersversorgung. Allerdings war die vom Antragsteller erhaltene Kapitalzahlung keine "Rente der Betriebsrente ", da kein Bezug zum Arbeitsleben des Antragstellers bestand.
Anders als die Direktversicherung, die in der Regel vom Dienstgeber auf Lebenszeit des Dienstnehmers geschlossen wird und bei der entweder die überlebenden Angehörigen oder auch der Dienstgeber selbst Anspruch auf Leistungen haben, war der frühere Dienstgeber in keiner Form vertragsgemäß an der klagenden Person beteiligt. 2. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung stellte das Landgericht fest, dass weder der Auftraggeber die Klägerin mit dem Versicherungsabschluss beauftragt hatte, noch die Anstellung als solche für die Klägerin entscheidend war.
Die Klägerin erhielt auch keine Vergünstigungen (in Gestalt von Sonderbedingungen, Firmenboni etc.) von der Versicherungsgesellschaft dadurch, dass sie bei diesem speziellen Auftraggeber angestellt war. Der Lebensversicherer kann daher nicht als "Einrichtung der beruflichen Vorsorge" beschrieben werden. Der Umstand, dass die entsprechenden Unternehmen 30 % der Monatsbeiträge bezahlt haben, würde dies nicht verhindern.
Die SPA hat sich bereits für die Direktversicherung entschlossen, dass es keine Rolle spielt, wer die Beitragszahlungen übernimmt.