Direktversicherung Berechnungsbeispiel

Berechnungsbeispiel Betriebsversicherung

Situation: Der Arbeitgeber schließt eine Direktversicherung mit monatlichen Krankenversicherungsbeiträgen aus Direktversicherungen zu Gunsten des Arbeitnehmers ab. Die arbeitgeberfinanzierte VBL und die Direktversicherung/Pensionskasse sind durch die.

Beispiel: Aufspaltung der Altersversorgung - Besonderes

Schneider und seine Frau lassen sich jetzt trennen. Ella Schneider ist Beamtenlehrerin, Ella Schneider ist nebenberuflich als Mitarbeiterin in einer Buchhandlung tätig. Er hat im hohen Lebensalter Anspruch auf eine Beamtenrente, eine staatliche und eine Betriebsrente. Im Gegenzug fragen sie die Rentenversicherungsträger, wie hoch die entsprechenden Ehezeitanteile der individuellen Anwartschaften des Ehepaares sind.

Also geht es nur um Behauptungen, die während der Heirat aufgestellt wurden. Pensionskassen wie Pensionskassen oder Versicherungen informieren und bieten Entschädigungswerte an: Ella Schneider. Während der Heirat hat Ella Schneider die gesetzlichen Rentenansprüche in Form von fünf Gehaltspunkten erworben. Aktuell bedeutet dies eine monatliche Rente von 152 EUR. Darüber hinaus bestehen Forderungen aus einer fondsgebundenen Direktversicherung.

Dies entspricht einem Kapitalwert von 28.365 EUR. Max Schneider. Für eine Monatsrente von 1.926 EUR hat Max Schneider während der Heirat Rentenansprüche erworben. Entschädigung zugunsten von Max Schneider. Die Ansprüche von Max Schneider belaufen sich auf 963 EUR pro Monat. Diese wird in 32 Gehaltspunkte umgewandelt und auf das gesetzliche Rentenkonto von Ella Schneider überwiesen.

Entschädigung zugunsten von Ella Schneider. Die Ella Schneider übergibt Ansprüche in Form von 2,5 Gehaltspunkten aus ihrem gesetzlich festgelegten Rentenanspruch. Aktuell ist dies eine monatliche Rente von 76 EUR. Diese Gehaltspunkte werden nicht in die Beamtenpensionskasse von Max Schneider überwiesen, sondern die Pensionskasse erstellt für ihn ein eigenes Konten. Zudem erhält er 14.008 EUR von der Direktversicherung von Ella Schneider.

Die Gelder werden in einen separaten Versicherungsvertrag mit demselben Versicherungsunternehmen überwiesen. Die Entschädigung liegt unter der halben Höhe des Rückkaufswertes von 28 365 EUR, da der Versicherungsgeber für die Aufteilung der Police 350 EUR erhebt.

Nachfragen der Versicherungslösung

Verlässt ein Mitarbeiter, dem von seinem Dienstgeber über eine Direktversicherung eine berufliche Vorsorge zugesichert wurde, das Werk mit unverfallbarer Eintrittswahrscheinlichkeit, gelten gemäß 2 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit 2 Abs. 2 S. 1. In der Regel wird zur Bestimmung der Anspruchshöhe das sogenannte Quotensystem (BetrAVG) verwendet. Der Dienstgeber kann jedoch unter gewissen Bedingungen innerhalb von drei Monaten nach Austritt des Dienstnehmers die sogenannte Versicherungslösung nach 2 Abs. 2 S. 2 BetaVG einfordern.

Auf diese Weise kann er Nachforderungen des Mitarbeiters abwehren. Der Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Beschluss vom 19. Mai 2016 (Az. 3 AZR 794/14) die exakten Anforderungen an die Versicherungslösung kommentiert. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss entgegen der Ansicht des Untergerichts (LAG Schleswig-Holstein, Urteile vom 16.10.2014, Ref. 5 Sa 82/14) festgestellt, dass der Auftraggeber den Antrag auf eine Versicherungslösung vor Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses nur dann effektiv erklären kann, wenn er einen faktischen und zeitlich begrenzten Bezug zur Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses hat.

Für Verpflichtungen zur Direktversicherung gelten in Verbindung mit 2 Abs. 2 S. 1. BetrAVG wendet in der Regel das Quotensystem (auch "arbeitsrechtliche Lösung" genannt) an. Gemäß der Quotenregelung wird in einem ersten Arbeitsschritt festgelegt, auf welche Leistungen der Mitarbeiter aus dem Direktversicherungsvertrag ohne vorzeitiges Ausscheiden aus dem Unternehmen zurückgreifen kann.

Übersteigt der nach dem Quotensystem festgelegte Wert bei Eintreten des Versicherungsfalls die Leistungen aus dem Vertrag, hat der Arbeitnehmer einen Ausgleichsanspruch gegen den Auftraggeber (sog. Ergänzungsanspruch). Nach § 2 Abs. 2 S. 2 BetrAVG tritt "die vom Versicherungsgeber aufgrund des Versicherungsvertrags zu leistende Entschädigung" auf Antrag des Auftraggebers an die Stelle des nach dem Quotensystem ermittelten Schadens, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Der ausscheidende Mitarbeiter wird nach dieser sogenannten Versicherungslösung (auch "Versicherungslösung", "Versicherungsvertragslösung" und "Ersatzverfahren" genannt) so gehandhabt, als wäre der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt des Austritts von den Beiträgen befreit und bis zum Eintreten des versicherten Ereignisses beibehalten worden. Eine Versicherungslösung ist auch in der Vorsorgeeinrichtung möglich ( 2 Abs. 3 S. 2 BetrAVG).

Der Klarheit halber behandelt dieser Beitrag jedoch nur die Versicherungslösung für Pensionszusagen über die Direktversicherung. Die versicherungsmathematische Berechnung der Unverfallbarkeit erfolgt unter den nachfolgenden Bedingungen anstelle der Quotenregelung: Die Bezugsrechte des Mitarbeiters sind innerhalb von drei Monaten nach seinem Austritt erlöschen.

Der Arbeitsvertrag wurde weder vom Auftraggeber übertragen noch vom Auftraggeber ausgeliehen. Die Bedingung ist gegeben, wenn die vor dem Austritt des Mitarbeiters eingegangenen Beitragspflichten des Mitarbeiters - in der Regel durch Leistung - auslaufen. Die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer ist in voller Höhe zur Erhöhung der Versicherungsleistungen ab Versicherungsbeginn, spätestens jedoch ab Beschäftigungsbeginn zu nutzen.

Wenn auch kleine Überschüsse der Versicherungsnehmer anderweitig genutzt werden, z.B. zur Prämienreduzierung durch Anrechnung der Überschüsse der Versicherungsnehmer auf die Versicherungsprämien, ist die Auswahl der Versicherungslösung inakzeptabel. Im Rahmen des Versicherungsvertrages hat der pensionierte Mitarbeiter das Recht, die Krankenversicherung mit eigenen Prämien fortzuführen. Weil das Fortführungsrecht für den Mitarbeiter vom Versicherer gewährt werden muss, kann nur der Vertrag als Erfüllungsort betrachtet werden.

Die Versicherungslösung benötigt der Auftraggeber innerhalb von drei Monate nach Austritt des Mitarbeiters aus dem Unternehmen und des Mitarbeiters. In den meisten Faellen sind die in den Absaetzen 1 bis 5 genannten Bedingungen (sogenannte "soziale Bedingungen") erfuellt. Es kann jedoch sein, dass der Auftraggeber Probleme hat, die Versicherungslösung innerhalb von drei Wochen zu erklären und gegebenenfalls nachzuweisen, dass sie vom Versicherungsunternehmen und dem Mitarbeiter angefordert wurde.

Im § 2 Abs. 2 S. 3 BetrAVG steht wörtlich: "Der Unternehmer darf den Mitarbeiter und den Versicherungsgeber über seine Forderung nach S. 2 nur innerhalb von 3 Monate nach Austritt des Mitarbeiters informieren. "Die LAG Schleswig-Holstein hat in ihrem Beschluss vom 16.10.2014 (Az. 5 Sa 82/14) beschlossen, dass es genügt, wenn der Unternehmer den Mitarbeiter bereits während des Bestehens des Dienstverhältnisses uneingeschränkt informiert, die Versicherungsformularlösung anzuwenden.

Eine ausdrückliche Aufforderung bei Rücktritt oder innerhalb von drei Monate nach Rücktritt ist nicht erwünscht. Stattdessen wurde der Sinn der Rechtsvorschrift, dem Mitarbeiter so viel Transparenz wie möglich über die nach dem Austritt aus dem Unternehmen entstehende Rechtslage zu geben, auch wenn er bereits in seinem aktuellen Anstellungsverhältnis oder gar bei Beginn des Vertrages darüber unterrichtete.

Das BAG hat im Beschwerdeverfahren am 19. Mai 2016 (Az. 3 AZR 794/14) verfügt, dass der Antrag auf eine Versicherungslösung auch vor Auflösung des Anstellungsverhältnisses gestellt werden kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Dienstgeber die Versicherungslösung durch Auflösung des Dienstverhältnisses oder im Zuge einer Aufhebungsvereinbarung einfordert.

Darüber hinaus muss die Forderung nach einer Versicherungslösung gemäß 2 Abs. 2 S. 3 BetaVG nicht nur an den Mitarbeiter, sondern auch an das Versicherungsunternehmen gestellt werden. Es ist notwendig, dass die Versicherung am Ende der dreimonatigen Frist weiß, dass der Mitarbeiter das Beschäftigungsverhältnis zu einem gewissen Termin mit einer erworbenen Erwartung verlässt oder bereits ausgetreten ist und der Dienstgeber die Versicherungslösung auswählt hat.

Zudem setzt die effektive Nachfrage nach der Versicherungslösung voraus, dass der Beschäftigte nach Eingang des Antrags des Arbeitsgebers die notwendigen vertraglichen Daten wie die Versicherungsfirma und die Versicherungsnummer ohne weiteres und ohne Nachforschungen einholen kann. Für einen mit 25 Jahren in das Betrieb eingestiegenen Beschäftigten besteht eine Direktzusage im 55. Lebensjahr mit einem Beitrag von 200 EUR monatlich.

Der Mitarbeiter verlässt das Werk im vollendeten 60. Lebensjahr, d.h. 5 Jahre nach Genehmigung. Die beitragsunabhängige Leistung beläuft sich nach versicherungsmathematischen Berechnungen unter Einbeziehung des Versicherungstarifes zum Vertragsende auf 12.000 EUR. Gemäß dem Angebotsverfahren gemäß 2 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit der BetrAVG betragen die unverfallbaren Anwartschaften des Mitarbeiters 22.750 â?

Der nicht durch die Versicherungssumme abgedeckte Teil in Hoehe von EUR 10.750 kann vom Mitarbeiter bei Erreichung der Altergrenze als Nachforderung gegen seinen (ehemaligen) Dienstgeber beansprucht werden. Schaden-/Leistungsfall für die Versicherungslösung: Hat der Auftraggeber im obigen Beispiel die Versicherungslösung vom Mitarbeiter und der Versicherungsgesellschaft tatsächlich angefordert, kann jedoch keine nachträgliche Haftung entstehen.

Nach der Versicherungslösung hat der Mitarbeiter bei Erreichung der Altersbeschränkung nur Anrecht auf den aus der "beitragsfreien" Krankenversicherung resultierenden Gegenwert, d.h. in diesem Beispiel auf einen Geldbetrag von EUR 1.000.

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