Wenn von sicheren Geldanlagen die Rede ist, werden neben Festgeld und Tagesgeld auch immer …
Bezugsverhältnis
ZuteilungsverhältnisBezugsverh.C3.A4ltnis_im_Atienrecht">[VerarbeitungQuelle text
Das Bezugsverhältnis stellt ein Bezugsverhältnis dar, mit dem ein Recht auf einen Basiswert entsteht oder mit dem für den jeweiligen Besitzer ein Beschluss über die Änderung eines Basiswerts durchgesetzt wird. Ein Bezugsverhältnis bezeichnet im aktienrechtlichen Sinne das Recht eines bestehenden Aktionärs, bei einer Erhöhung des Grundkapitals im Rahmen der bereits bestehenden Beteiligung neue Anteile zu erwerben.
Der Bezugsrechtsausschluss kann, muss aber nicht sein. Die Bezugsquote richtet sich nach dem Verhältnis des bisher bestehenden Aktienkapitals zum Aufstockungskapital. Zusammen mit dem Aktienbezugsrecht (nach dem Aktiengesetz) soll sichergestellt werden, dass bestehende Aktionäre auch nach einer Kapitalmaßnahme der Gesellschaft ihre Mehrheitsbeteiligung behalten können und nicht unter dem verwässernden Effekt stehen. Dies bedeutet, dass fünf Altaktien eine neue ausmachen.
Jedem Anteilseigner steht ein Bezugsrecht auf eine neue Stückaktie je Altaktie zu. Für den Bezug einer neuen Stückaktie sind im gezeigten Beispiel fünf Optionsrechte erforderlich. Damit errechnet sich der arithmetische Wert eines Bezugsrechtes als Unterschied zwischen dem Börsenkurs der Anteile vor der Durchführung der Kapitalerhöhungen und dem Börsenkurs der Anteile nach der Durchführung der Barkapitalerhöhung.
Unter Ausschluss des Bezugsrechtshandels können nicht alle Altaktionäre ihr Bezugsrecht ausüben, die verbleibenden Altaktionäre können über ihr Bezugsrecht hinausgehen. Zusätzlich zur gewohnten deutschen Notation des Ausübungsverhältnisses, wird für 5 Stück (in der Position vor Optionsausübung ) oft die Notation 6-5 oder 6 bis 5, d.h. 6 Stück (in der Position nach Optionsausübung ) benutzt.
Die Bezugsverhältnisse sind gleich, da der Anteilseigner auch das Recht hat, für fünf Altaktien eine neue Aktie zu zeichnen. Der Ausübungspreis für Warrants ( "Optionsscheinverhältnis") gibt die Zahl der Warrants an, die erforderlich sind, um eine Unit des Basiswerts zum Verbriefungspreis zu erwerben. Für Warrants gibt das Quotient das Quotient aus dem Basiswert pro Warrant an, d.h. wie viele Underlyings pro Warrant zum Verbriefungspreis bezogen werden können.
Das Verhältnis ist der Reziprokwert des Zeichnungsverhältnisses, der die Anzahl der Optionsscheine angibt, die zum Erwerb eines Basiswerts zum Verbriefungspreis erforderlich sind. Beispiel: Bei Optionsscheinen ist das Verhältnis in der Regel 100 = 100:1 und das Bezugsverhältnis 0,01 = 1:100, was bedeutet, dass 100 Underlyings mit einem Optionsrecht übernommen werden können und das Bezugsverhältnis bedeutet, dass für einen Underlying 0,01 Optionsrechte erforderlich sind.
Für Aktienoptionsscheine beispielsweise ist das Verhältnis 0,2 = 1:5, d.h. 1 Warrant bezeichnet den 0,2. Teil der Preisdifferenz zwischen dem Kurs der Aktien und dem Basispreis des Warrants. Damit ist das Bezugsverhältnis 5 = 5:1 und bringt zum Ausdruck, dass 5 Warrants erforderlich sind, um eine Beteiligung zum Verbriefungspreis des Warrants beziehen zu können.
Das bedeutet, dass der Warrant immer für den Handel mit einem Vielfachen von 1/5 der Wechselkursdifferenz verwendet wird.