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Betriebliche Altersvorsorge Steuer
Pensionskasse SteuerAbgaben und Sozialabgaben auf Abfindungen aus der betrieblichen Altersvorsorge
Das Arbeitsrecht der bAV ist auf den Ruhestand ausgelegt. Vor dem Hintergrund der aktuell angespannten Wirtschaftslage besteht jedoch oft der Wille oder die Notwenigkeit, eine Betriebsrente vor der Altersbeschränkung aufzulösen. Im Folgenden erhalten Sie einen Einblick in die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Abrechnungsbeträge aus der bAV. Vorruhestandsleistungen können nach 6 BetrAVG gefordert werden, wenn der Mitarbeiter die Alterspension aus der Rentenversicherung als volle Rente erhält.
Bei der Abwicklung von Versorgungsansprüchen der betrieblichen Altersversorgung kann der Mitarbeiter auch über das Vermögen der entsprechenden Verpflichtung frühzeitig disponieren; dabei erhält er eine Vergütung für den Erlass seiner Versorgungsansprüche. für die Kapitalleistung 3.024 EUR (West) bzw. 2.562 EUR (Ost; 2010: 3.066 EUR[West] bzw. 2.604 EUR[Ost]), für die Altersversorgung 25,20 EUR (West) bzw. 21,35 EUR (Ost) montal.
Wichtiger Hinweis: Alle Ansprüche aus der Gehaltsumwandlung sind bei Ausscheiden aus dem Unternehmen unmittelbar fällig (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). Sämtliche anderen Ansprüche (d.h. die Ansprüche aus arbeitgeberfinanzierter Leistung) sind ausübbar, wenn das Anstellungsverhältnis vor Eintreten des Pensionsfalls, aber nach Erreichen des Alters von 25 Jahren (bis 31. Dezember 2008: 30) und die Pensionszusage zu diesem Zeitpunkt zumindest seit fünf Jahren besteht; für Altzusagen gibt es Sonderregelungen (§ 30f BetrAVG).
Siehe dazu das Bundesarbeitsgericht Urteile vom 13. Februar 2009 (Az.: 3 AZR 529/07; Heft 2/2009, S. 1) sowie zur betrieblichen Altersvorsorge. Dies bedeutet, dass das Vermögen während des aktuellen Anstellungsverhältnisses verfrüht verwendet werden kann, jedoch außerhalb eines zeitlich und sachlich bedingten Zusammenhanges mit seiner Aufhebung. Angestellte und Unternehmer können sich darauf einigen, die Ansprüche zu begleichen; es gibt keine Begrenzung der Höhe.
Achtung: Eine Entschädigung für verfallene Ansprüche bei Kündigung wird ebenfalls als möglich angesehen; es bestehen keine Schwellen. Wird die Unverfallbarkeit bei Kündigung gemäß 3 BetrAVG ausgeglichen, so errechnet sich der Wert wie folgt: Bei einer von einer Unterstützungskasse betriebenen beruflichen Vorsorge entsprechen die Abgeltungsbeträge dem Anwartschaftsbarwert der zukünftigen Pensionsleistung zum Übertragungszeitpunkt (dies trifft auch auf die Versorgungszusage zu).
Erfolgt die betriebliche Altersversorgung über einen Rentenfonds, eine direkte Versicherung oder - was eher ungewöhnlich ist - eine Unterstützungskasse, ist der Auszahlungsbetrag gleich dem zum Übertragungszeitpunkt gebildete Vermögen (§§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 5 BetrAVG). Die Beitragszahlungen zu den Umsetzungswegen sind in der Sparphase vor der Abgangsentschädigung grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei: Dies betrifft sowohl die steuerlichen Anreize nach 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als auch die Pauschalversteuerung nach 40b in der bis zum Stichtag gültigen Version.
Im Falle der rückversicherten Vorsorgeeinrichtung erhält der Mitarbeiter das Gehalt erst bei Auszahlung der Leistung (§§ 11, 38a EStG). Das Bezahlen der Spenden ist nicht steuerpflichtig. Der sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Beitragsfreiheit ist nun in 1 Abs. 1 SGBV und in 14 SGB-VI verankert und entspricht der Steuerbefreiung.
Im Falle der Begleichung von unverfallbaren Ansprüchen erhebt sich die Fragestellung, wie die Vergleichsbeträge steuerlich und sozialversicherungstechnisch zu berücksichtigen sind. Andernfalls würde die steuerfreie Zahlung von Rückkaufswerten die Besteuerung von Löhnen und Gehältern für die betriebliche Altersvorsorge untergraben. Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ist bei vorzeitiger Kündigung einer nach 3 Nr. 63 StG bezuschussten beruflichen Vorsorge (Schreiben vom 20. Januar 2009, Az.: IV C 3 - S 2496/08/10011, Rn. 285; Abruf Nr. 090362) zu unterscheiden:
Wenn die betriebliche Altersversorgung nur mit sofortiger Wirkung gekündigt wird und eine Abgangsentschädigung, d.h. der Rückkaufwert, an den Mitarbeiter ausbezahlt wird, ist die Auszahlung als sonstiges Einkommen gemäß 22 Nr. 5 StG zu besteuern. Storno: Wird die Pensionszusage auch mit Rückwirkung auf die bisherige Entwicklung aufgelöst, so wird die Auszahlung der Pensionskasse an den Mitarbeiter als Lohnauszahlung gemäß 19 Abs. 1 StG angesehen.
Die Mitarbeiter müssen diese bei Erhalt besteuern. Die Gegenleistung ist vom Mitarbeiter gemäß 19 EWStG zu besteuern. Wenn eine pauschalierte Erstversicherung nach § 40b StG abgerechnet und der Rückkaufwert vom Dienstgeber zurückerstattet wird, sind die Vorteile aus der Erstversicherung für den Dienstnehmer nach 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. b, 20 Abs. 1 Nr. 6 StG steuerpflichtig.
Für den Haftpflichtversicherungsvertrag gilt die für den Vertrag gültige Version des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG: Vertrag bis 2004: Wurde die Erstversicherung bis zum Stichtag des Vertragsabschlusses am Stichtag des Vertragsabschlusses geschlossen, sind die Vergünstigungen mehrwertsteuerfrei. Wichtiger Hinweis: Sind die Bedingungen nicht erfüllt, sind die kalkulatorischen und nicht buchhalterischen Zinserträge als Erträge aus dem Anlagevermögen steuerpflichtig (BMF, BMF, Brief vom 20.1.2009, Tz. 270 i.V.m. Tz. 111).
Vertragsabschluss ab 2005: Wird der Auftrag nach dem Stichtag des Vertragsabschlusses am Ende des Jahres 2004 abgeschlossen, wird die Differenz zwischen den gezahlten und gezahlten Einlagen versteuert ( 22 Nr. 5 S. 2c, 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG). Wird die Zahlung erst geleistet, nachdem der Steuerpflichtige das Alter von sechzig Jahren erreicht hat und der Auftrag zum Zahlungszeitpunkt für wenigstens zwölf Jahre bestand, ist nur die halbe Differenz steuerpflichtig (BMF, Brief vom 20. Januar 2009, Pos. 270 in Zusammenhang mit Pos. 111).
Praktisch erfolgt die sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung von Abgangsentschädigungen im Wesentlichen nach der Steuerveranlagung (Richtwirkung). Diese Abgangsentschädigung wird außerhalb des BetrAVG ausgezahlt und ist daher als arbeitsrechtliches Entgelt zu betrachten - und nicht als Pensionszahlung. Sie hängt nicht von den ursprünglichen steuerlichen Anreizen, der Übertragung von Zuflüssen oder der finanziellen Unterstützung durch die Unternehmen oder Mitarbeiter ab.
Das Arbeitsverhältnis der Betriebsrente ist auf den Ruhestand ausgelegt. Vor dem Hintergrund der aktuell angespannten Wirtschaftslage besteht jedoch oft der Wille oder die Notwenigkeit, eine Betriebsrente vor der Altersbeschränkung aufzulösen. Im Folgenden erhalten Sie einen Einblick in die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Abrechnungsbeträge aus der bAV.