Geht es um die Sicherheit bei der Geldanlage, haben Rentenfonds seit langem einen guten Ruf. Das …
Betriebliche Altersvorsorge Lebensversicherung
Berufliche Vorsorge LebensversicherungBetriebsrente - der Widerrufs-Joker überzeugt
Der Rücktritt von Lebens- und Rentenversicherungspolicen ist eine der täglichen Tätigkeiten einer auf Versicherungsrecht ausgerichteten Sozietät. Beispielhaft sei hier die betriebliche Altersversorgung in Gestalt einer direkten Versicherung genannt. Das Direktversicherungsgeschäft ist eine der fünf in Deutschland üblichen Methoden der beruflichen Vorsorge. Aufgrund der dreieckigen Konstellation zwischen Versicherung, Auftraggeber und Mitarbeiter gilt für den Gegensatz anderes.
Schließt der Dienstgeber die betriebliche Altersversorgung über eine direkte Versicherung ab, gewährt er dem Dienstnehmer oder seinen Angehörigen in der Regel ein Optionsrecht. Dann ist er selbst der Versicherte - nicht der Mitarbeiter. Ob diese Form der Lebensversicherung auch widerrufen werden kann und vor allem in einer solchen Situation, wenn der Rücktritt erklärt werden kann, ist fraglich.
Der dann geltende 5a VVG (alte Fassung) gewährt auch allen Versicherten ein Widerspruchs- oder Widerrufsrecht. Wem kann ich etwas dagegen sagen? Im Regelfall obliegt das Einspruchsrecht dem Auftraggeber. Seine Autorität beruht letztendlich auf der schlichten Erkenntnis, dass er der Versicherte ist. Die Einräumung eines Bezugsrechts gibt dem Mitarbeiter bei weitem nicht das Recht, dieses gegenüber dem Versicherer zu gestalten.
Die so genannte Deckungsbeziehung existiert ausschließlich zwischen Auftraggeber und Versicherung, zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gibt es lediglich ein so genanntes Renten- oder Valutierungsverhältnis. Der Mitarbeiter kann selbst Einspruch erheben, wenn der Auftraggeber ihm die Erstversicherung nach seinem Austritt auferlegt. Wenn es sich um eine reine Zuordnung des Arbeitsgebers zum Mitarbeiter handelte, der dann zu einem neuen Versicherten wird, werden nicht alle Forderungen an den Mitarbeiter abtreten.
Das Recht auf Zahlung nach Rücktritt bleibt hiervon unberührt. Abweichende Regelungen erfordern eine ausdrückliche Zustimmung. Besteht ein solches Recht, gehen die Leistungsnebenrechte auch auf den Mitarbeiter über. Schliesslich enthalten die gängigen Formulare für den Wechsel der Versicherungsnehmer keine expliziten Informationen über Einwendungen und Aufhebungen. Letztendlich muss durch Interpretation festgestellt werden, in welchem Umfang die Beteiligten eine Übertragung aller Rechte im Bereich der Lebensversicherung anstreben.
Eine Widersprüchlichkeit hat nicht nur wegen ihres Umfangs ein beträchtliches wirtschaftliches Potenzial. Der Versicherte bekommt nach erfolgreicher Berufung Zinsen auf die gezahlten Beiträge. Der Entzug durch den Auftraggeber hat für den Beschäftigten beträchtliche Nachteile. Die betriebliche Altersversorgung wird ihm aberkannt. Daher kann der betreffende Beschäftigte wegen dieses Schadens einen Schadensersatzanspruch gegen den Auftraggeber haben.
Für viele Mitarbeiter, die einen Einspruch gegen ihre Erstversicherung erwägen, gibt es zunächst ein Hindernis: Das Recht dazu hat der ( "ehemalige") Unternehmer. Nur durch ihn kann man effektiv gegensteuern. Grundsätzlich besteht eine Vereinbarung zwischen Mitarbeiter und Unternehmen über die Erstversicherung, insbesondere bei der Abgeltungsregelung.
Im Regelfall beinhaltet eine korrespondierende Vereinbarung Informationen über den Rücktritt und die Kündigungsfristen der Umtauschvereinbarung. Wenn der Mitarbeiter den Rücktritt tatsächlich ausgesprochen hat, kann der Auftraggeber nun den Einspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend machen.