Privatinsolvenzverfahren

privaten Insolvenzverfahren

Wenn eine Stundung, Ratenzahlung oder ein Kredit nicht mehr in Frage kommt, führt manchmal kein Weg an der Privatinsolvenz vorbei. Privatinsolvenzen und Restschuldbefreiungen - Verbraucherinsolvenzen Privatinsolvenzverfahren werden auf vier Stufen durchgeführt, die sich deutlich voneinander abgrenzen und in aussergerichtliche und juristische Bereiche unterteilen lassen. Bevor ein Insolvenzantrag gestellt wird, muss der aussergerichtliche Teil, der sogenannte Vergleichsversuch auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplanes, durchlaufen werden. Gelingt dies nicht, wird das Landgericht angerufen und es wird im Wege eines Gerichtsverfahrens angestrebt, eine Vereinbarung über die Außenstände der Kreditgeber gegen den Kreditnehmer zu erzielen.

Schlägt auch dieser Ansatz fehl, wird auf Gesuch hin ein vereinfachtes Konkursverfahren (Privatinsolvenz) eingeleitet, das zur Deckung der Forderungen der Gläubiger durch Liquidation des Schuldnervermögens führt. Nach der Beantragung erfolgt das verbleibende Schuldenbefreiungsverfahren, das aus einer sechsjährigen Wohlverhaltensfrist resultiert. Für das Konkursverfahren gilt die Konkursordnung (InsO). Privatinsolvenzen sind die Liquidation des Vermögens eines Gläubigers (im Falle der Insolvenz) zur Zufriedenheit der Schuldner.

Die Erlöse aus dem Vermögen werden zu gleichen Teilen auf die jeweiligen Kreditgeber umgelegt. Vor der Beantragung der Zahlungsunfähigkeit des Verbrauchers muss der Zahlungspflichtige erhebliche Anstrengungen unternehmen, um die Forderung außergerichtlich mit dem Zahlungsempfänger zu begleichen. Im Anschluss an die Beantragung wird geprüft, ob ein gütlicher, außergerichtlicher Vergleich auf der Grundlage des Schuldenbereinigungsplans erfolgversprechend ist. Im Falle der Ablehnung des Verfahrens beschließt das zuständige Bundesgericht über die Einleitung eines privaten Insolvenzverfahrens (vereinfachtes Insolvenzverfahren).

Nach § 304 InvG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse beherrschbar, wenn zum Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung der Insolvenz des Verbrauchers nicht mehr als 20 Kreditgeber sind. Allerdings erfordert das erleichterte Konkursverfahren nach 17 und 18 des Insolvenzgesetzes wie im allgemeinen Verfahren einen Grund für die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (sog. Insolvenzdelikt).

Insolvenz besteht, wenn die Insolvenz unmittelbar bevorsteht oder bereits stattgefunden hat (der Zahlungspflichtige kann seine Verpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht bezahlen, eine kurzfristige Veränderung ist nicht absehbar). Die Anmeldung muss zum Antragszeitpunkt alle erforderlichen Dokumente und Deklarationen enthalten. Andernfalls teilt das Gericht dem Zahlungspflichtigen mit, welche Dokumente noch ausstehen.

Entspricht der Zahlungspflichtige der Änderung nicht innerhalb eines Monates, so wird der Öffnungsantrag gemäß 305 Abs. 3 der Verordnung als kraft Gesetz zurückgezogen betrachtet. Danach beginnt die Abwicklung des Antrags auf Eröffnung der Insolvenz und des Antrags auf Befreiung von der Restschuld nicht mehr. Neben dem Insolvenzantrag sind ein Vermögensnachweis, ein Gläubigerverzeichnis (genauer Namen und Adresse ) und eine Gesamtübersicht der Ansprüche aus dem Konkursverfahren zu führen.

Falsche Informationen können zum Versagen der privaten Insolvenz beitragen. Darüber hinaus können Kreditgeber, die den Schuldentilgungsplan aufgrund von falschen Informationen nicht einholen konnten, ihren vollen Anspruch gegen den Kreditnehmer durchsetzen. Bei der Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens muss, wie bereits erwähnt, auch ein Plan zur Schuldenbereinigung vorgelegt werden, der den Bemühen um einen seriösen Vergleich (innerhalb von sechs Monate nach Beantragung der Eröffnung) und das Versagen des Planes aufzeigt.

Darin sind der Zahlungsempfänger und der Anlass für das Fehlschlagen des Vergleichsverfahrens sowie die von ihm eingeleiteten oder verfolgten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsformen) anzugeben. Ein Privatinsolvenzverfahren kann nur dann gestellt und eroeffnet werden, wenn der Zahlungspflichtige ernstlich eine aussergerichtliche Regelung mit den Glaeubigern angestrebt hat. Der angestrebte Abschluss muss in angemessener Weise erfolgen, z.B. mit einem separaten Auszahlungsplan.

Um den Gläubigern die Möglichkeit zu geben, den Vergütungsplan anhand der vorgelegten Informationen zu prüfen und zu bewerten, muss der Zahlungspflichtige seine Einkommens- und Finanzlage offenlegen. Schlägt der Vergleich trotz erheblicher Anstrengungen fehl, kann der Zahlungspflichtige ein Verbraucher-Insolvenzverfahren beim zuständigen Gericht (Amtsgericht) einleiten. Ein außergerichtlicher Vergleich ist fehlgeschlagen, wenn einer der beiden Kreditgeber nach Aufnahme der Vergleichsverhandlungen ein Zwangsversteigerungsverfahren durchführt.

Zusammen mit dem Insolvenzantrag ist ein Plan vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, wie der Zahlungspflichtige eine Vereinbarung mit den Kreditgebern über die Endabrechnung der verbleibenden Verpflichtungen vorsieht. Die Ertrags- und Finanzlage des Zahlungspflichtigen einerseits und die Belange der Zahlungsempfänger und die Ursachen für das Versagen des außergerichtlichen Vergleichsverfahrens andererseits fliessen in die Struktur des Schuldenbereinigungsplans ein.

Der Schuldentilgungsplan sollte einen durchsetzbaren Teil enthalten, daher ist es empfehlenswert zu erfassen, wann welche Leistung an welchen Zahlungsempfänger gezahlt wird. Um sowohl den Schuldner als auch den Kreditgeber zu schützen, sollte der Schuldentilgungsplan Bestimmungen über Gesundheits- oder Familienwechsel oder über Erwerbslosigkeit enthalten. Gewährt das Landgericht diesem Schuldentilgungsplan die Erfolgsaussicht, wird er nun zusammen mit einer Bilanz an die Kreditgeber aushändigt.

Wenn mehr als 50 vom Hundert der Kreditgeber (pro Kopf und Höhe der Forderungen!) dem Schuldentilgungsplan widerspricht, wird er als fehlgeschlagen betrachtet. Wenn Inkassobüros zu den Kreditgebern gehören, können sie ihre Meinung zum Schuldentilgungsplan nur äußern, wenn sie von einem Rechtsanwalt vertreten werden. Doch auch wenn die meisten dem Schuldentilgungsplan zustimmen, kann er von einem Kreditgeber aus wichtigen Gründen zum Misserfolg werden.

Begründet liegt vor, wenn über die Höhe der Forderungen unrichtige Informationen gegeben wurden, ein erheblicher Zweifel über eine bestehende Forderung besteht oder ein Kreditgeber durch den Schuldentilgungsplan benachteiligt ist, als wenn das Konkursverfahren mit Restschuldenbefreiung stattgefunden hätte. So lange der Schuldentilgungsplan noch nicht beschlossen ist, wird das Gerichtsverfahren ausgesetzt. Schlägt auch der gerichtliche Vergleichsplan fehl, wird ein privates Konkursverfahren (vereinfachtes Insolvenzverfahren) eroeffnet.

Die Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens muss schriftlich beim zuständigen Gericht beantragt werden. Zu allen erforderlichen Dokumenten (Register, Deklarationen, außergerichtlicher Vergleichsplan usw.) können beim Harmonisierungsamt Formulare zur vereinfachten und beschleunigten Bearbeitung beantragt werden. Für die Durchführung eines privaten Insolvenzverfahrens wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der nun das gepfändete Schuldnervermögen betreut.

Von da an wird das ganze Pfändungsvermögen auf Basis einer Kontingentierung an die Kreditgeber abgegeben. Basis ist eine Liste der Kreditoren, Forderungsbeträge und die Tabelle der Insolvenzen (Forderungsgründe). Bei Privatinsolvenzen geht es darum, nach Beendigung des Insolvenzverfahrens eine Befreiung von der Restschuld zu erreichen. Zu diesem Zweck erhält der Zahlungspflichtige die Möglichkeit, im Wege des sogenannten Restkaufverfahrens, einer auf sechs Jahre angelegten Wohlverhaltensfrist, alles zu tun, um die Zahlungsempfänger zufrieden zu stellen.

Der Begriff "soweit möglich" bedeutet, dass der Zahlungspflichtige den ganzen Teil seines Pfändungserbes und die halbe Erbschaft während der Geschäftsführungsphase an den Trustee überträgt, der diese auf der Grundlage einer festgelegten Kontingentierung aus der Konkurs-Tabelle an die Zahlungsempfänger verteilt. Jedem Kreditgeber wird die Höhe seiner Forderung mitteilt. Stehen nach Beendigung des privaten Insolvenzverfahrens noch Ansprüche gegen den Zahlungspflichtigen aus, kann der Zahlungspflichtige auf Gesuch hin im Wege des Befreiungsverfahrens freigestellt werden.

Die Anmeldung muss beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Bei Vorliegen von Gründen nach 290 InvG können Kreditgeber einen Befreiungsantrag ablehnen. Es können Begründungen nach 290 IO sein:: Während der Dauer des Wohlverhaltens muss der Kreditnehmer weitere Bedingungen für die Befreiung von der Restschuld erfüllen: Wird die Restschuld beglichen, werden alle ausstehenden Ansprüche im Privatinsolvenzverfahren in unvollständige Schulden umgewandelt.

Das heißt, dass diese noch vom Zahlungspflichtigen bezahlt werden können, der Zahlungsempfänger aber keinen rechtlichen Anspruch darauf hat. Für den Zahlungsempfänger werden die Ansprüche nicht einbringlich. Bußgelder, Ansprüche aus zinslosen Krediten zur Deckung der Prozesskosten und Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung sind von der Befreiung von der Restschuld nicht betroffen.

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