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Zinsen auf Bausparguthaben
SpareinlagenzinsenZwischenprüfung Bankwesen: Programmierbare Aufgabenstellungen mit Lösung - Wolfgang Grundmann, Rudolf Rathner
Das Buch ist aktionsorientiert und orientiert sich an den Inhalten des aktuellen Materialkatalogs. Das Sammeln von Aufgabenstellungen mit über 400 vorprogrammierten, prüfungsbezogenen Aufgabenstellungen hilft den Teilnehmern optimal bei der Vorprüfung. Ausgabe wurde revidiert und um neue Aufgabenstellungen zu den Bereichen Partnerschafts-, Unterstützungs-, Beschlagnahmeschutz und Verbandskonten erweitert.
Im Bereich der Sozialversicherungen haben die Verfasser die neuen Abschreibungsregelungen übernommen und die Beitragsbemessungsgrenze, die Beitragsbemessungsgrenze und die entsprechenden Beiträge angepasst.
Entscheidung des BFH
Die Verzinsung von Guthaben aus einem Bausparvertrag ist nach Abschaffung der Nutzungswertsteuer regelmäÃ?ig ein Ertrag aus Kapitalvermögen unter regelmäÃ?ig. In Ausnahmefällen kann dies anders sein, wenn das Sparkonto über durch Fremdkapital finanziert wird. Wenn Vorfinanzierungs- oder Zwischenfinanzierungsdarlehen nach dem Stichtag der Aufnahme nach dem Stichtag des Beschlusses des BFH vom 17. Januar 1992 VIII R 94/90, BFHE 168, 512, BStBl II 1992, 1005) gewährt wurden.
Ã?e des § 11 Abs. 2, Â 20 Abs. 2 Nr. 7, Â 52 Abs. 21 - Mehrere Bausparverträge schlossen und teilweise schon in einem Wert von 50 v. H. die Bauspartie aus eigenen Mitteln eingespart - für Die Bausparverträge, bei der die Mindestsparsumme bereits zum 1. Januar 1987 von der Bauunternehmung ein Zwischenguthaben erreicht wurde - das ist die erste Seite.
Im Jahr 1987 hat die Sparkasse Kläger Zinsen in Höhe von 2.172, also 2.172, erstattet. Die Kläger hatte im selben Jahr nach ihren Daten die Schuldzinsen an den Zwischenguthaben in Höhe von 16.844 DEM getilgt. Angeklagter und Revisionsangeklagter (das Steueramt - FA -) vertritt im Zusammenhang mit der Veranlagung zur Einkommensteuer 1987 die Auffassung, dass die Vermögensanteile bei Einkünften aus Kapitalvermögen zu beschlagnahmen, die Fremdkapitalzinsen dagegen nach Wegfall der Nutzungswertsteuer nicht mehr ausstehen.
Die Kläger fordert die Aufhebung des Urteils des Finanzgerichtes (FG) und in Abänderung der Einkommensteuerantwort 1987 vom 31. Mai 1988 und der Einwendungentscheidung vom 9. November 1988 die Steuerbehörde für das Jahr 1987 unter Kläger von Einkünften um 2. 172 DM aus Kapitalvermögen zu ermitteln. Die FA hat während des Beschwerdeverfahrens eine von Gründen herausgegeben, die hier zum Teil nach  165 Abs. 1 der Steuerordnung (AO 1977) für vorläufig erklärten erklärten Einkommensteuerveranlagung 1987. Die geänderten hat die Veranlagung gemäÃ?  68 der FGO (Finanzgerichtsordnung) zum Verfahrenssache gemacht.
Die Verzinsung aus dem Bausparvertrag ist ein Ertrag aus Kapitalvermögen, denn die Bausparguthaben sind Bankguthaben bei einem Kreditinstitut ( 1 Abs. 2 des Bausparkassengesetzes) und damit Kapitalanforderungen nach  20 Abs. 2 Nr. 7 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) 1987. a) Die Tatsache, dass der Rechnungszinssatz für Bausparguthaben konstant unter dem Kapitalmarktzinssatz liegen, verhindert dies nicht.
Dies schließt nicht aus, dass bei Einzelfällen für der Abschluss eines Sparvertrages den Sparziel bestimmt. Dies ist der Fall, wenn ein anderer erheblicher steuerrechtlicher Verwendungszweck nicht in Frage kommt und die Aussicht auf eine - wenn auch bescheidene - Verzinsung eines Bausparkontos im Mittelpunkt steht (Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 24. 7. 1990 VIII R 45/85, BFHE 161, 513, BStBl II 1990, 975, m. w.).
Sie genügt, wenn die Intention, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erwerben, nur ein untergeordneter Zweck ist (siehe auch 15 Abs. 2 S. 3 EStG). Bei Bausparverträgen ist das Bausparen jedoch in der Regel nur eine Übergangsphase auf dem Weg zur Aufnahme eines Bausparkredits und zur Gewinnung von Einkünften aus dem Vermietgeschäft.
Gegenstand des Vertragsschlusses ist dann die Vergabe eines Baukredits und die Nutzung der Mittel zur Erreichung von Einkünften aus Miete und Leasing (siehe dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes - BVerfG - vom 17. 8. 1985 1 BvR 707/85, Hchstrichterliche Finanzrechtsprechung auf HFR - 1987, 34; und BFH in BFHE 161, 513, BStBl II 1990, 975).
Eine Zuweisung der Bausparsumme an Einkünften ist in diesem Falle nach  20 Abs. 3 EuG ( "BFH-Urteil vom 08.02.1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355, m. w. c.) nicht mehr vorgesehen. 20 Abs. 3 EWStG steht der Einziehung der Vermögensanteile von Bausparverträgen bei der Einkünften aus Kapitalvermögen jedoch nur bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1986 entgegen. aa)
Gemäß Â 52 Abs. 21 S. 1 EWStG ab 1987 ist unter anderem  21 a EWStG, das bisher die gesetzliche Grundlage war für die Versteuerung von privat genutzten Einfamilienhäusern mit dem Nutzwert, letztmalig anzusetzen. Dies hat zur Konsequenz, dass es im streitigen Jahr 1987 nicht mehr Einkünfte aus Miete und Pacht gab. bb) So änderte auch der ursprüngliche Gegenstand des Bausparvertrages.
Mit dem Bausparguthaben ein für den Erwerb von Einkünften vorgesehenes Grundstück aus Miete und Leasing zu kaufen, kann nicht mehr realisiert werden. So entfällt das essentielle Sachmerkmal für die Zuordnung der Erträge und Aufwendungen aus dem Bausparvertrag von Vermietung und Leasing. Wie beim VeräuÃ?erung eines Grundstücks ist der ökonomische Bezug einer Fremdfinanzierung mit der Erlangung von Einkünften in früheren Jahren gelöst (siehe für die Einkünfte aus dem Vermieten und Verpachten von z.B. BFH-Urteilen von 22.
viii r 48/82, bfhe 138, 47, bstbli ii 1983, 3-73; vom 23. jänner 1990 IX r 8/85, bfhe 159, 488, bstbli II 1990, 464, und - für die internetseiten von bfh aus Kapitalvermögen - letztes juli 1991 VIII r 67/88, bfh / nv 1992, 33, m.w.
Daraus geht, wie die Abstimmungsverordnung in 52 Abs. 21 EGV ergibt, auch der Gesetzgeber hervor (zu Zweckänderung von Anleihmitteln vgl. auch BTG-Urteil von 30. Jänner 1990 IX R 182/84, BFH/NV 1990, 560, sowie Entscheidung vom 4. Juni 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, und Entscheidung vom 07. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14).
Da es sich um einen steuerrelevanten (sekundären) Zweck des Bausparvertrags handelt, kommt nur die Erlangung von Einkünften aus Kapitalvermögen in Frage. cc ) Die Vermögensanteile sind daher unter der Bedingung zu beschlagnahmen, dass aus dem Bausparvertrag ein Überschuss der Erträge über die Aufwendungen zu erwarten sind, bei der Einkünften aus Kapitalvermögen. Allerdings ist diese Grundvoraussetzung - aufgrund der geringen Verzinsung der Guthaben - nur dann regelmäÃ?ig, wenn das Bausparguthaben nicht durch Auffüllungskredit extern finanziert wird (vgl. zur Signifikanz von Auffüllungskrediten).
1990, Â 2 Abs. 153 ff.; Laux, Die Vorfinanzierung von Bausparverträgen, Ausgabe Nr. 05. 117 ); die bei Fremdkapital zu zahlende Fremdkapitalverzinsung schließt bei marktüblichen eine Nettorendite aus dem Bauspardarlehen aus. Das Bausparkonto finanzierte sie aus eigenen Mitteln. Im Jahr des Rechtsstreits sind auch Zinsen auf Kläger angefallen.
1987, Â 5 Note 14, 28, 30; Zieltemann, The financing of owner-occupied property, p. 127 ff.) -.
Die zugeteilten Zinsen erhöhen das Aktivsaldo und werden daher in - zinstragende - Vertragsdarlehen umgewandelt (Â 607 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -). Damit sind sie entstanden (vgl. Urteile des BFH vom 14. 2.: VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 3. und vom 21. 7. 1987 VIII R 211/82, BFH/NV 1988, 224).
Dies betrifft in jedem Fall eine im Voraus vereinbarte vertragliche Regelung Verfügungsbeschränkung als Konsequenz aus der Wandlung der Zinsen in Eigenkapital im Sinne des Steuerzahlers. Dieser Vertrag ist Bestandteil des Bausparvertrags. Jedoch kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die von Kläger im Jahre des Rechtsstreites gezahlten Verschuldungszinsen mit den Vermögenszinsen aus dem Bausparvertrag aufgerechnet werden dürfen.
In der Rechtssprechung des BFH wird erkannt, dass ein solches Konto bei vorfinanziertem Bausparverträgen dann zulässig ist, wenn die für diese zu zahlende vorfinanzierende Schuldzins zumindest die Höhe der Vermögenszinsen aus dem Bausparvertrag erreichen (BFH-Urteil vom 09.11.1982 VIII R 188/79, BFHE 137, 300, BStBl II 1983, 172).
Auch der anerkennende Senat hat mittlerweile beschlossen, dass die Übergangsregelung in 52 Abs. 21 EGG insofern planabweichend ist unvollständig und damit im Sinn des Rechtsprechung Fortführung¼rftig (Urteil vom 18. Februar 1992 VIII R 94/90, BFHE 168, 512, BStBl II 1992, 1005). 52 Abs. 21 S. 5 EG ist jedoch unter Berücksichtigung der Verweis auf S. 4 dieser Verordnung und nach dem Verständnis der Verordnung, die Vergünstigungen durch  21 a EGV gewährten an den Steuerzahler bis zum Erlöschen von Begünstigungszeiträume zu erlangen, nur wenn die Bedingungen für das Erfordernis des verlängerten Zinsabzugs im Bemessungszeitraum 1986 gegeben waren.
Bei einer Auslegung von lückenfüllenden konnte der erweiterte Schuldzinsabzug im Sinne von 21 a Abs. 4 EWStG nicht anders angewandt werden. AnschlieÃ?end gibt es im Rechtsstreit dann für keinen Anlass zur Aufrechterhaltung der unverfallbaren Rechte, wenn Kläger den zwischenzeitlichen Kredit erstmalig zum 1. Januar 1987 aufgenommen hat. Im vorliegenden Beispiel waren die Anforderungen für die Aufrechnung der Kreditzinsen mit den Fremdkapitalzinsen 1986 noch nicht erfüllt.
Diese Bedingung entfällt hier jedoch nicht, denn Kläger hat Bausparverträge zum ersten Mal zum 1. Jänner 1987 eine Bauhauskasse finanziert. Zwischenfinanzierungen können auch unter über als Kreditinstitute angesehen werden (BFH-Urteil vom 10. 11. 1982 VIII R 198/81, BFHE 137, 304, BStBl II 1983, 297, unter 2.).
Die FG wird noch aufzuklären haben, ob und in welcher Höhe Kläger in den vergangenen Jahren für die nachgezogene Kaufpreismahnung an Verkäuferin verzinst wurde und ob ein ausreichender Bezug zwischen dieser Gutschrift und dem Abschluss von Bausparverträge besteht (siehe BFH in BFHE 137, 300, BStBl II 1983, 172).