Direktversicherung Krankenkasse Berechnung

Erstversicherung Krankenversicherung Berechnung

Auszahlung der Direktversicherung gegen Rente. Der Versicherte muss die Kapitalleistungen direkt an die Krankenkasse zahlen. Es wäre verständlich, wenn für die Berechnung nur die Betriebsrente herangezogen würde. Die Direktversicherung und die Pensionskasse berechnen den Nettobetrag sofort bei Gehaltserhöhung und Teilzeitgehalt. Die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherung abschließt.

Beitragsberechnung zur GKV von Rentnern aus zwei unterschiedlichen Rentenzahlungen; Bestimmung der Beitragsanteile der Rentenzahlungen in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 2 S. 1 SGB IV

Eine Krankenkasse ist auch nicht befugt, durch Verwaltungsakte nur über die entsprechenden Beitragsanteile der Rentenzahlungen als bloße Berechnungselemente des Beitragsbetrages zu beschließen, wenn diese Rentenzahlungen die Bemessungsgrenze für Beiträge in ihrer Gesamtheit überschreiten. Hat eine versicherte Person "ein" Versorgungsverhältnis und überschreiten mehrere Rentenzahlungen die Bemessungsgrenze in der GKV, so gilt die Rechtsfolge der Überschreitung der Bemessungsgrenze für Beiträge aus "mehreren" Versorgungsverhältnissen (= Kürzung der Bemessungsgrundlage entsprechend dem Verhältniss von Einkommen zu Einkommen) entsprechend.

Umstritten ist die Berechnung der Beiträge zur GKV aus den Rentenzahlungen. Seit dem 1. Oktober 2008 erhält er eine Alterspension aus der staatlichen Pensionsversicherung (GRV-Rente) in Höhe von 1362,42 EUR (Stand 2009), eine Pension aus der Betriebsrente der Versorgungsanstalt für Arbeit (Versorgungskasse VVaG) in Höhe von 3172,89 EUR und seit dem 1. Januar 2009 eine Pension in Höhe von 341,87 EUR von der Landwirtschaftslichen Altenskasse Nordrhein-Westfalen (AdL-Rente für Landwirte).

Nachdem die genannten Einkünfte insgesamt die für 2009 gültige Monatsarbeitsentgeltgrenze von 3675 EUR (BAnz Nr. 192 vom 10. Dezember 2008, S. 4540) überschritten haben, informierte die Antragsgegnerin die Klägerin im Rahmen eines Schreibens im Feber 2009 über die als Pensionszahlungen zu betrachtenden Teile der betrieblichen Rente und der AdL-Rente, die nach ihrer Auffassung in der GKV beitragspflichtig sind.

Die Berechnung erfolgt mittels einer Ratio-Berechnung in mehreren Schritten: vier bis 2312,58 EUR x 341,87 EUR: 3514,76 EUR = 224,94 EUR Beitragsanteil an der ADS-Rente. Mit Beschluss vom 13. März 2009 hat die Antragsgegnerin unter Berufung auf die Berechnung im oben genannten Brief den Beitragsanteil der Rentenzahlungen auf 2312,58 EUR (= Summen 3. und 4.) festgesetzt: Bei Erhalt einer AdL-Rente und einer zusätzlichen Rentenzahlung ist der jeweilige Umfang der Beitragsverpflichtung bis zum Eintritt des BBG für die jeweilige Leistung anteilig zu ermitteln.

Das ist das Ergebnis von Diskussionen und einem gemeinsam erarbeiteten Rundbrief der Spitzenverbaende der Krankenkassen. Die Einrede des Beschwerdeführers, dass die betriebliche Altersversorgung der AdL-Rente untergeordnet sein muss, weil nach 248 S 2 SGB V für diese nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes gilt und sie daher wie die GRV-Rente bevorzugt zu behandeln ist, ist gescheitert (Einspruchsschreiben vom 19.6.2009).

Die Rechtsschutzzielsetzung des Beschwerdeführers zielte darauf ab, die Entscheidungen anzufechten und festzustellen, dass (zunächst) die AdL-Rente vollständig beitragspflichtig war und erst dann die betriebliche Rente nur in der Höhe der Unterschiedsbeträge zwischen der BBG-Betragshöhe und der GRV-Rente und der AdL-Rente. Der Antragsgegner wurde gemäß 256 Abs. 1 S 4 SGB V (geändert durch das GRG vom 20.12.1988, BGBl I 2477; jetzt 256 Abs. 1 S 5 SGB V) ermächtigt, die Beträge der beitragsabhängigen Aktien der betrieblichen Altersversorgung und der AdL-Rente festzulegen.

Es ist zu klären, in welcher Reihenfolge Rentenzahlungen zu leisten sind, wenn das gesamte zu zahlende Einkommen BBG übersteigt, aber wenn die GRV-Rente von BBG abgezogen wird, würde sich die Differenz der zu zahlenden Beiträge ergeben und für die jeweilige Rentenzahlung andere Sätze gelten. 22 Abs. 2 S 1 SGB IV - der den Falle regelt, dass ein beitragspflichtiger Ertrag aus "mehreren" Versicherungsbeziehungen zusammenlaufen und damit das BBG übersteigen würde - war in einem solchen Falle entsprechend zu verwenden.

Dies hätte zur Folge, dass sich die jeweils zu entrichtenden Einkünfte proportional zu ihrer Summe verringern würden. 248 S 2 SGB V mit seinen beitragsprivilegierten Privilegien der AdL-Rente (= der halbe allgemeine Beitragssatz) impliziert die Beitragsgleichheit von AdL-Rentnern und GRV-Rentnern, für die der Versicherungsnehmer nach 249a SGB V im Wesentlichen nur die halbe Beitragssumme entrichtet.

Bei den beitragspflichtigen Einkünften der pflichtversicherten Pensionäre (= der Auszahlungsbetrag der GRV-Pension, der Auszahlungsbetrag der mit der Pension vergleichbar ist, das Einkommen des Arbeitnehmers ) ist nach 237 S I S. 5 SGB 5 eine Gleichbehandlung der AdL-Pension mit der GRV-Pension erforderlich. Damit wäre auch der gesamte Betrag der AdL-Pension - und nicht nur ein anteiliger Betrag - beitragspflichtig. 4.

Nur dann müsste der restliche Beitragsanteil der beruflichen Vorsorge unter Einbezug des BBG berechnet werden. Die Klägerin will das vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 18. 4. 2012 erlassene Verfahren aufheben und die Beschwerde der Angeklagten gegen das Verfahren des Detmolder Sozialgerichtes vom 11. 6. 2010 zurückweisen, sofern festgestellt werden muss, dass die von ihm (dem Kläger) zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge wie nachfolgend dargestellt sind::

in Bezug auf die Altersrente nach dem Altersversorgungsgesetz der Bauern nach dem Erzeugnis des anzuwendenden Beitragssatzes und des Gesamtbetrags dieser Altersrente, in Bezug auf die Altersrente der Betriebsrente nach dem Erzeugnis des allgemeinen Beitragssatzes und der Unterschiedsbeträge zwischen dem Betrag der Einkommensschwelle auf der einen Seite und dem Betrag, der aus der Altersrente der Pflichtversicherung und dem Betrag der Pension nach dem Altersversorgungsgesetz der Bauern auf der anderen Seite gezahlt wird.

Da das umstrittene LSG-Urteil in seinen Bemerkungen zum Zusammenhang von betrieblicher Altersversorgung und AdL-Rente inhaltlich nicht zu verneinen ist, ist die erlaubte Überprüfung der Klägerin im Grunde gegenstandslos. Gegenüber dem Beschwerdeverfahren geht es um die vorstehenden Entscheidungen des Antragsgegners, in denen er den Beitragsanteil aus den Rentenzahlungen des Antragstellers (Betriebsrente und AdL-Rente) durch anteilige Berechnung und die Beitragshöhe zur GKV in der Zeit vom 1.1.2009 bis zur letztmaligen Anhörung vor den Sachgerichten am 18.4. eruiert hat.

Die Anfechtungsklage gegen die Mitteilungen über die Ermittlung der Beitragssumme aus der betrieblichen Altersversorgung und der AdL-Rente und die Ermittlung des anwendbaren Beitragsbetrages ist als Sammelklage auf Anfechtung und Erklärungsklage gemäß 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a. D., 55 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1, Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Satz 2 SG. zugelassen.

Immer wieder hat der Bundesrat festgestellt, dass ein Antragsteller eine bindende Verfügung über die von ihm zu entrichtenden Rentenbeiträge nur durch Widerspruch gegen die Verfügung in Verbindung mit einer Erklärungsklage (z.B. BSG-Urteil von 12) treffen kann; es widerspricht seiner Zulässigkeit nicht, dass sich der Antragsgegner in seinen Entscheidungen darauf beschränkte, die Beitragsanteile der Rentenzahlungen - und damit nur ein Bestandteil des Beitragsvorfalls - zu bestimmen und die Beitragssumme als solche nicht reglementiert hat (siehe BSG-Urteil vom 11. Mai 2006).

B 12 KR 23/05 R - Juris Rat Nr. 9; BSG SoR 4-2600 2 Nr. 6 RdR 15 ff). b) Die Feststellungsbeschwerde - im Zusammenhang mit der Vermeidungsklage - ist ebenso erlaubt. Gemäß 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann die Klageschrift eine Erklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines rechtlichen Verhältnisses verlangen, wenn der Antragsteller ein legitimes Recht an der sofortigen Erklärung hat.

55 Abs. 2 SGG schreibt vor, dass Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung auch die Bestimmung enthält, "inwieweit Beitragszahlungen zu leisten oder anrechenbar sind. Da sich die Parteien hinsichtlich der (Teil-)Beträge der betrieblichen Altersversorgung und der AdL-Rente, an denen die Höhe der Klägerbeiträge zu messen ist, unterscheiden, sind die Anforderungen des 55 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 SGG gegeben.

Dem pflichtversicherten Zivilkläger als Pensionär liegt vor allem ein begründetes Interesse an der gewünschten Bestimmung vor, da die von ihm angestrebte Berechnungsmethode zu einem geringeren Gesamtanteil führt: Nach § 238 SGB V ist der Unterschiedsbetrag aus dem BBG und der GRV-Rente, die ausschliesslich aus Rentenzahlungen (= Betriebsrenten und AdL-Rente, siehe 237 S 1 Nr. 2, S 2 in Verbindung mit 229 Abs. 1 S 1 Nr. 4 und 5 SGB V) bestehen, als Grundlage für die Festsetzung der Beiträge bis zum BBG zu verwenden; die das BBG übersteigenden Einkünfte werden bei der Festsetzung nach § 223 Abs. 3 S 2 SGB V nicht mitberücksichtigt.

Die Klägerin widerspricht in diesem Sinne der Feststellung des Beitragsanteils der Monatsraten und der daraus resultierenden Beiträge durch den Antragsgegner und plädiert für die bevorzugte Zahlung der Beiträge für den Monatsbetrag der AdL-Rente (nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes plus 0,

Der Antragsgegner klassifiziert die betriebliche Altersversorgung und die AdL-Rente als gleichwertig und berechnet die einzubringenden Aktien durch eine rein proportionale Berechnung. Indem die Klägerin den gesamten Rentenbetrag (341,87 EUR statt 224,94 EUR) in den Vordergrund stellte, argumentierte sie, dass ein Großteil der Rentenzahlungen mit dem Hälfte des Beitragssatzes und nur ein kleinerer Teil - also der jetzt geringere Teil aus der bis zum BBG verbleibenden Berufsrente - mit dem allgemeinen Beitrag bezahlt werden würde.

Dies würde die Gesamtsumme der vom Kläger geleisteten Zahlungen aus allen Einkommensarten im Vergleich zur Berechnung durch den Antragsgegner mindern. Bei diesen Entscheidungen hat die Angeklagte entgegen den materiellrechtlichen Bestimmungen zu Unrecht nur über die Beträge der Beitragsanteile an den Rentenzahlungen ab dem 1. Januar 2009 - also losgelöst von der Veranlagung - aber nicht in angemessener Form über die Beitragssumme selbst bestimmt.

Entgegen der Auffassung des LSG ist § 256 Abs. 1 S 4 SGB 5 SGB aF (, geändert durch das GRG vom 20.12. 1988, BGBl I 2477; jetzt 256 Abs. 1 S 5 SGB V) keine rechtliche Grundlage für eine solche Klage des Antragsgegners (siehe b). a) Der Antragsgegner durfte nur durch Verwaltungsakte über die von der Klägerin nach 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5 zu entrichtenden Rentenbeiträge für eine bestimmte Zeit, nicht aber über einzelne Bestandteile des Beitragsantragsanspruchs mitentscheiden.

Zu diesem Zweck können sie den Rentenempfängern Verwaltungshandlungen über die von ihnen zu tragende, aber von der auszahlenden Stelle zu zahlende Beitragshöhe erteilen ( " 256 Abs. 1 S 1 SGB V") (siehe bereits zum Gesetz der RVO BSGE 60, 274, 275 f = 385 Nr. 16 S 76 RVO 2200).

Dies erfordert jedoch die Ermittlung des sich für einen gewissen Zeitpunkt daraus ableitenden Sozialversicherungsbeitrages, wobei nicht nur eine einzige Variable für die Beitragsbemessung reguliert werden kann, wie zum Beispiel der Beitragsanteil der Rentenzahlung (siehe bereits BSG-Urteil vom 10. Mai 2006 - B 12 KR 23/05 R - Juris RdNr 9[keine Bestimmung des Beteiligungssatzes für die Beitragsbemessung von Rentenzahlungen]).

aa) 256 Abs. 1 S 4 SGB V aF lautet: "Erhält der Versicherte Rentenzahlungen von mehreren Einzahlungsstellen und überschreiten die Rentenzahlungen zusammen mit der Höhe der Pension der Rentenversicherung die Einkommensschwelle, zahlt die Krankenkasse die Beitragszahlungen auf Verlangen des Versicherten oder einer der Auszahlungsstellen.

"Der Gesetzestext besagt daher nur, dass "Beiträge" von der Krankenkasse und nicht von der Aufteilung der "Beitragsanteile" durch diese ausgeschüttet werden. Die Krankenkasse muss den Beteiligungssatz festlegen und den entsprechenden Betrag nach 256 Abs 1 S 4 SGB V aF (heute S 5) zusätzlich zur Summe des Beitragsanteils der entsprechenden Rentenzahlung (ebenfalls S 5) errechnen: Die Krankenkasse kann die "Beiträge" wörtlich verteilen:

Peter in H. Peters, Handbuch für Teil II - SGB V, 20. edition 2005, 256 SGB V RdNr 15[as of July 1996]: Bestimmung des Beitragspflichtigen Anteils Versorgungsbezüge). bb) The legal system confirms the view only related to the distribution of "contributions". Der Bestandteil "Beitrag" wird auch in anderen Satzteilen des 256 SGB V im Sinn von "Beiträgen aus Pensionszahlungen" begriffen, nicht aber im Sinn von "Beitragsanteil aus Pensionszahlungen".

Beispielsweise besagt 256 Abs. 1 S 1 S 1 SGB V, dass die Zahlstelle "die Rentenbeiträge " einbehalten und an die verantwortliche Krankenkasse abführen muss. Der zweite Teil des Satzes befasst sich dann mit der Fristigkeit der "Beiträge" und auch in dem dritten Teil des Satzes wird unter anderem noch einmal regelm?

Aus § 202 Abs. 1 S 4 SGB V folgt nichts anderes, nach dem die Krankenkasse "die auszahlende Stelle über die Rentenzahlungen und den Rentenempfänger über die Beitragsverpflichtung des Rentenempfängers, deren Geltungsbereich und den Beteiligungssatz aus den Rentenzahlungen sofort zu informieren hat". Die Meldepflicht sowohl bei der Auszahlungsstelle als auch beim Rentenempfänger betrifft zwar nicht die Höhe der Beiträge, aber - angesichts der Tatsache, dass nach 223 Abs. 3 SGB V die beitragspflichtigen Einkünfte nur bis zum BBG zu beachten sind - losgelöst von dem "Umfang", in dem die Rentenzahlung der Beitragszahlung unterliegt, also der Bekanntgabe des Teiles der Berechnungsgrundlage für diese Rentenzahlung.

In Übereinstimmung damit wird in der "Verfahrensbeschreibung der Beitragszahlung zur Kranken- und Krankenpflegeversicherung durch die Zahlungsstellen (Zahlstellenverfahren)" (SdL 2006, 231, 237 f; vgl. dazu die Ausführungen in § 202 Abs. 1 S 5 SGB V) auch geregelt, dass die Krankenkasse der Zahlungsstellen nur die beitragspflichtige Höchstrente und gegebenenfalls das Bestehen von Mehrfachzahlungen von Rentenzahlungen meldet.

Dieser Bescheid der Krankenkasse ist dann Grundvoraussetzung dafür, dass die auszahlende Stelle die Leistungen kalkulieren und zurückbehalten und an die verantwortliche Krankenkasse gemäß 256 Abs. 1 S 1 SGB V weitergeben kann. 202 Abs. 1 S 4 SGB V berechtigt die Krankenkasse jedoch - anders als in den vorliegenden streitigen Entscheidungen - nicht, die entsprechende Bemessungsgrundlage durch Verwaltungsakte festzulegen.

Im Jahr 2009 - L 9 KR 202/07 - Juris SdNr 39; Sonhoff in Hauck/Noftz, SGB V K 202 SdNr 9 (Einzelkommentar März 2011); daher auch die Firma Bystronic in jurisPK- SGB V II. 2002 und 202 SdNr 24 f) und wird durch die Tatsache, dass 202 SGB V nur die Meldepflicht für Rentenzahlungen reglementiert, konsequent untermauert.

Gleichzeitig läßt die explizite Bestimmung des 202 Abs. 1 Satz 4 SGB V zur Meldung des "Umfangs der Beitragspflicht" keinen Spielraum für eine Interpretation der "Beitragsverteilung" gemäß 256 Abs. 1 Satz 4 SGB V aF im Sinn einer vereinzelten Ermittlung des jeweils "Beitragsanteils", d.h. des auf ihn entfallenen Beitragsanteils, durch Verwaltungsakte.

cc ) Dass der Ausdruck "Beitrag" in 256 Abs. 1 Satz 4 SGB V aF (jetzt Satz 5) nicht im Sinn von "Beitragsanteil" zu sehen ist, resultiert letztlich auch aus der Geschichte der Regelfall. Im Material zu 393a RVO (Entwurf des Bundesgesetzes über die Rentenanpassung der Rentenversicherungen 1982, BR-Drucks 140/81, S 105 bis 393a) steht, dass "die Beitragszahlungen aus den Rentenzahlungen" von den Krankenversicherungen festgelegt werden und dass der Pensionär "eine Mitteilung über die Beitragshöhe erhält".

Daß die " Beitragszahlungen als solche " in diesem Kontext eigentlich gedacht sind (und nicht einzelne Elemente der Beitragsberechnung), zeigt sich bereits daran, daß die Beitragszahlungen noch nicht prinzipiell von der Vorsorgeeinrichtung als Auszahlungsstelle, sondern vom Pensionär selbst geleistet wurden. aF ( "Beitrag") hat letztlich auch in der Bedeutung des Begriffs "Beitrag" keine Änderung erlitten, so dass zur Verhinderung von Bewertungswidersprüchen "Beitrag" im Sinn der Vorschrift heute konzeptionell als "Beitragsanteil" zu verstehen wäre (zur Bedeutungsänderung als Auslegungsinstrument im Allgemeinen siehe z.B. Larenz/Canaris, a.a.O., S. 166).

Vor allem die Doppeländerung durch die EinfÃ??hrung des SGB V verÃ?nderte die Beitragsberechnung - jetzt durch die Krankenkasse statt durch die Krankenkasse, die bereits der regulÃ?ren Anwendung entspricht (vgl. Klaus Peters in jurisPK- SGB V "2. Gemäß 256 Abs. 4) - und zum anderen die Beitragspflicht - weg vom Pensionär selbst hin zur Auszahlungsstelle für Rentenzahlungen - der Gehalt dessen, was unter dem Bestandselement "Beitrag" im Sinne des 393a Abs. 1 S 9 RVO und im folgenden 256 Abs. 1 S 4 SGB V aF zu verstehen ist.

Auch die Verordnung über die Beitragsverteilung der Krankenkasse wurde durch diese Änderung nicht bedeutungslos; denn nur die Krankenkasse hat einen Gesamtüberblick über einen eventuellen mehrfachen Bezug von Pflegeleistungen aufgrund der Meldepflicht nach § 202 SGB V (Sozialgesetzbuch). Der Betrag der von der auszahlenden Stelle an den Beklagten gezahlten Beträge und die Berechnungsmethode zur Bestimmung des Beitragsanteils aus der entsprechenden Rentenzahlung mittels einer anteiligen Berechnung sind nicht zu beanstanden. 2.

Eine AdL-Rente ist nicht in voller Höhe, sondern nur verhältnismäßig zu zahlen; sie hat bei der Berechnung der Beiträge keinen Anspruch auf die betriebliche Rente. Dies ist nicht direkt auf das Recht (nachfolgend a) zurückzuführen, sondern auf die sinngemäße Anwendbarkeit des 22 Abs. 2 S 1 SGB IV (nachfolgend b). a) Es fehlen eine explizite Rechtsvorschrift, in der die verschiedenen Rentenzahlungen zu bearbeiten sind. aa) Eine solche Rechtsvorschrift ist in § 256 Abs. 1 S 4 SGB V aF (jetzt S 5) insbes. nicht vorgesehen.

Sie sieht lediglich vor, dass die Zuwendungen in ihrem Geltungsbereich zu erfolgen haben, nicht aber, wie sie zu erfolgen haben. bb) 237 S-1 SGB V beinhaltet ebenfalls keine solche Vorgabe. Sie führt entsprechend ihrer Bezeichnung nur "Beitragseinkommen der pflichtversicherten Rentner" (= I. Auszahlungsbetrag der Pension, II. Auszahlungsbetrag der mit der Pension zu vergleichenden Einkünfte - also Rentenzahlungen im Sinne des 229 Abs. I S. I S. V. - und III. Arbeitseinkommen) auf.

Entgegen der Meinung der Klägerin unterscheidet der Text der Bestimmung allein jedoch nicht zwischen unterschiedlichen Rentenleistungen nach ihrem Wert oder stellt sogar eine Rangordnung unter ihnen her. cc ) Aus 238 SGB V, der auch die Rangordnung der in § 237 S 1 SGB V genannten Einkünfte regelt, lässt sich jedoch nichts für die Rechtsstellung des Antragstellers ableiten.

Der Auszahlungsbetrag der Pension bis zum BBG ist demnach zunächst zu beachten, wenn dieser nicht zustande kommt, dann der Auszahlungsbetrag der Pensionszahlungen und, wenn das BBG noch nicht zustande kommt, das Erwerbseinkommen bis zum BBG (vgl. Klaus Peters in jurisPK- SGB V "iaO, 238r 10 ff).

Der konstituierende Bestandteil "nacheinander" in 238 SGB V macht zwar nur klar, dass Rentenzahlungen Vorrang vor dem Erwerbseinkommen haben, aber die Regelung befasst sich nicht mit dem Zusammenfallen mehrerer "Rentenzahlungen". dd) 229 Abs. 1 S. 1 S. 1 SGB V reglementiert auch nicht die Rangordnung der unterschiedlichen Rentenzahlungen. Der Standard listet die Rentenzahlungen auf, wovon die AdL-Rente von Nr. 4 und die Berufsrente von Nr. 5 des § 229 Abs. 1 S 1 SGB V betroffen sind.

Die AdL-Rente kann jedoch nicht über die berufliche Vorsorge aus dieser Liste gestellt werden. Das resultiert vor allem aus der Rechtsordnung, da die 230, 238 und 238a SGB V explizit Rangordnungen beinhalten, wonach 238 SGB V vor allem für pflichtversicherte Pensionäre gelten. ee) Das Diskussionsergebnis der Hauptvereinigungen der Krankenversicherungen von neun.

10.9. 2003 (Beiträge 2004, 206, 212 f) und das Gemeinschaftsrundschreiben der Kassen vom 30.12. 2008 (Beiträge 2009, 368, 721) - auf das die Angeklagte in ihren Antworten verwiesen hat - haben für die Klägerin keine direkte Bindewirkung. Danach gilt: "Erreicht und überschreitet das versicherungspflichtige Einkommen aus mehreren Beiträgen die für das betreffende Versicherungsgeschäft relevante Bemessungsgrenze, so werden sie zum Zweck der Beitragsbemessung nach dem Verhältniss ihrer Beträge untereinander gekürzt, so dass sie zusammen die Bemessungsgrenze für die Beitragsbemessung nicht überschreiten.

"Die Regelung ist für den Antragsteller nicht direkt anwendbar, da er kein beitragspflichtiges Einkommen aus "mehreren" Versicherungsverträgen hat. Stattdessen gibt es aufgrund der vom Antragsteller gezogenen GRV-Rente nur "ein" (Einzel-)Versicherungsverhältnis in der GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V", während nach den Erkenntnissen des für den Bundesrat verbindlichen LSG (siehe 163 SGG) kein anderes Ereignis auftritt, das zu einem Haftpflichtverhältnis - etwa im Hinblick auf den Erhalt der AdL-Rente oder der Firmenrente - führt und es keine weiteren Hinweise dafür gibt.

Der Gesetzgeber sieht, wie erläutert, keine direkte Vorschrift über die Reihenfolge der Rentenzahlungen für den Falle vor, dass ein nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversicherter Pensionär mehrere Rentenzahlungen allein aufgrund der Rente bezieht und diese zusammen mit der GRV-Rente das BBG überschreiten. Die bisherige Vorschrift des 256 Abs. 1 S 4 SGB V aF (heute S 5; siehe zur Geschichte ihrer Entstehung bereits über 3 b cc) stellt in der Begründung zu Art. 393 a RVO fest, dass Abs. 2 der Vorschrift auch die Verteilung der Beitragszahlungen regelt, wenn mehrere Rentenzahlungen zusammenfallen (siehe wiederum Gesetzesentwurf der Bundesrepublik Deutschland über die Rentenanpassung der Rentenversicherungen von 1982, BR-Druck 140/81, S 105 bis § 393a).

So gingen die Verfasser des Entwurfs gerne davon aus, dass bei einem Zusammenfallen mehrerer Rentenzahlungen die Beträge aufgeteilt werden müssten, aber (offenbar aus Versehen) auch nicht ausdrücklich geregelt wurde, wie dies zu tun sei. Eine versicherte Person hat in beiden FÃ?llen mehrere BeitrÃ?ge, die in ihrer Höhe das BBG Ã?bersteigen.

Dass das Einkommen im zu beschließenden Falle aus mehreren Rentenzahlungen besteht, während 22 Abs. 2 S 1 SGB IV beispielsweise Einkünfte aus mehreren pflichtversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen betrifft, ist nicht von entscheidender Wichtigkeit. In beiden Fällen ist es für die Berechnung der Beiträge eher angemessen und notwendig, die Einkünfte nach dem Quotienten ihrer Beträge untereinander so zu mindern, dass sie maximal BBG in ihrer Gesamtsumme erreicht. bb) Entgegen der Auffassung des Klägers in seiner Berufung steht 248 S 2 S 2 SGB IV der oben beschriebenen entsprechenden Inanspruchnahme des § 22 Abs. 2 S 1 SGB IV nicht entgegen.

Lediglich für die Beitragsbemessung nach 229 Abs. 1 S 1 Nr. 4 SGB V - also für AdL-Renten - ist in Abweichung von 248 S 1 SGB V die halbe Höhe des allgemeinen Beitragesatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkten für die Versicherten vorgesehen. Nicht aus dieser vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Vorzugsbehandlung der AdL-Renten im Hinblick auf den Beteiligungssatz ergibt sich, dass die AdL-Rente in jeder Beziehung beitragsgesetzlich mit einer GRV-Rente gleichzusetzen ist und daher gegenüber anderen Rentenzahlungen (in diesem Fall: einer Betriebsrente) einen beitragsrechtlichen Vorrang hat.

Allein der Text der Verordnung macht klar, dass sie ausschliesslich auf die Verwendung eines reduzierten Beitragesatzes für Rentenzahlungen, insbesondere aus AdL-Renten, abzielt. Im Gegensatz dazu wird durch die Verordnung die grundsätzliche Aufteilung der AdL-Rente auf die Rentenzahlungen in 229 SGB V und die unterschiedliche Handhabung der GRV-Rente nach § 228 SGB V nicht geändert.

Mit dieser grundlegenden Abgrenzung blieb es, obwohl es in den Rechtsgrundlagen zu 248 S 2 SGB V heißt, dass durch die rechtliche Regelung eine Angleichung der AdL-Rentner an die GRV-Rentner (hinsichtlich der Höhe der Beitragslast) bestehen bleibt (so Gesetzesentwurf der Bundestagsfraktionen SPD, CDU/CSU und Buendnis 90 / Die Gruenen zur Erneuerung der Rechtsschutzversicherung, BT-Druck 15/1525, S 140 bis Nr. 148[§ 248]).

Nach § 247 S 1 SGB V gelten für GRV-Rentner die "allgemeinen" Beitragssätze; der Träger der Rentenversicherung zahlt jedoch (grundsätzlich) die halbe Höhe der Beitragssumme (§ 249a S 1 SGB V). Infolge der inhaltlichen und systembedingt unterschiedlichen rechtlichen Bestimmungen ist die AdL-Rente nicht gleichrangig mit der GRV-Rente nach § 238 SGB V, sondern unterliegt nachrangigen Beiträgen in gleicher Höhe wie andere Rentenzahlungen (z.B. Betriebsrenten).

Nach Festlegung des Beitragsanteils der AdL-Rente gilt für die konkrete Berechnung der Beiträge § 248 S 2 SGB V.

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