Riester Rente Gesetz

Rentenversicherungsgesetz

Was sind Gesetzestexte für die Riester-Rente wichtig? Dem Bundeskanzleramt sollte bereits ein Gesetzentwurf für das geplante Gesetz vorliegen. Die Beitragspflicht für die betriebliche Riester-Rente entfällt. Jede Intervention unter dem Gesetz zerstört das Vertrauen der Sparer. Eine Befreiung von der betrieblichen Altersversorgung und der Riester-Rente wird bei der Basisvorsorge nicht mehr berücksichtigt.

Schädlicher Gebrauch

Wenn dem Begünstigten unter den in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und 10 lit. c des Vorsorgevertragsbescheinigungsgesetzes oder 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 5 und 10 lit. c des Vorsorgevertragsbescheinigungsgesetzes in der bis zum 31. 12. 2004 gültigen Version (schädliche Nutzung) kein bezuschusstes Vorsorgeguthaben ausgeschüttet wird, sind die auf das bezuschusste Vorsorgevermögen entfallende Vergütung und die nach 10a Abs. 4 (Rückzahlungsbetrag) separat ermittelten Vergütungsbeträge zu erstatten.

Gleiches trifft auf Leistungen zu, die nach Eintritt der Ausschüttungsphase ( 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Vorsorgevertragsbescheinigungsgesetzes) und auf Leistungen im Todesfall des Begünstigten erfolgen. Wenn der Berechtigte Leistungen im Sinn von 92a Abs. 2 S. 4 Nr. 1 oder 92a Abs. 3 S. 9 Nr. 2 erbracht hat, so ist das darauf basierende Vorsorgevermögen ein bezuschusstes Vorsorgevermögen im Sinn von S. 1; der Auszahlungsbetrag bemisst sich dabei nach dem Zuschuss, der für die auf das Wohnbauförderungskonto überwiesenen Geldbeträge gewährt wird.

Für den Teil der Zuschüsse und der Steuerminderung gibt es keine Rückzahlungspflicht, a) das nach 1 Abs. 1 S; 1 Nr. 2 des Altersvertragsbescheinigungsgesetzes angesparte geförderte Altersvorsorgeguthaben wird zugeteilt, wenn es in Gestalt einer Hinterbliebenenversorgung an die dort benannten Hinterbliebenen ausbezahlt wird; b) das geförderte Altersvorsorgeguthaben wird nach 1 Abs. 1 ZiVg; b) das geförderte Altersvermögen wird nach 1 Abs. 1 Zt; b) das Altersvermögen wird nach 1 Abs. 1 Zt; b) das Altersvermögen nach § 1 Zt; Gleiches trifft auf die Leistung im Sinn von 82 Abs. 3 an die hinterbliebenen Versicherten des Steuerzahlers zu; b) die den für den zusätzlichen Schutz der Erwerbsminderung und eine kapitalbildende Zusatz-Hinterbliebenenversicherung zu verwendenden Beitragsteilen zuzurechnen sind;

c ) die auf bezuschusstes Vorsorgevermögen zurückzuführen ist, das im Todesfall des Begünstigten im Auftrag des Ehepartners auf einen Vorsorgevertrag übergeht, wenn die Ehepartner zum Todeszeitpunkt nicht dauerhaft voneinander getrennt waren (' 26 Abs. 1) und ihren Wohnort oder ständigen Aufenthaltsort in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Land hatten, auf das das Übereinkommen über den EWR anzuwenden ist; d) das auf die Höhe des Wohneigentums der Altersvorsorge zurückzuführen ist.

Ein nachteiliger Nutzen entsteht nicht, wenn das geförderte Vorsorgevermögen aufgrund einer inneren Aufteilung nach 10 Versorgungsausgleichsgesetz oder einer äußeren Aufteilung nach 14 Versorgungsausgleichsgesetz in einen beglaubigten Pensionsvertrag oder eine Betriebsrente nach 82 Abs. 2 überführt wird; die auf das übermittelte Recht entfallenden steuerlichen Unterstützungen werden mit allen Rechten und Verpflichtungen auf den Ausgleichsberechtigten übergehen.

Ein nachteiliger Nutzen ergibt sich auch dann nicht, wenn das kapitalgedeckte Vorsorgevermögen aufgrund einer äußeren Spaltung nach 14 Versorgungsausgleichsgesetz auf die Versorgungs- oder die gesetzlichen Rentenversicherungen übergeht; die Rechte und Verpflichtungen des Vergütungsempfängers aus der Steuerförderung des übergehenden Anteiles erlöschen. Die Zentralstelle der entschädigungspflichtigen Personen hat in den in Satz 1 und 2 genannten Fällen den Betrag der nach 10a Abs. 4 für die Dauer der Ehe im Sinn von 3 Abs. 1 des Versorgungs- und Ausgleichsgesetzes oder die Dauer der Lebenspartnerschaft im Sinn von 20 Abs. 2 des Lebensspartnerschaftsgesetzes festgesetzten Vergütungen mitzuteilen.

Entsprechende Summen sind monatlich zu verteilen. Von der Zentralstelle wird die veränderte Aufteilung der nach § 10a Abs. 4 festgesetzten Werte und der festgesetzten Vergütungen der entschädigungspflichtigen Personen und in den in Absatz 1 genannten Fällen des Entschädigungsberechtigten durch Bescheid mitgeteilt. Bei der Überführung des geförderten Altersvorsorgevermögens in einen anderen Altersversorgungsvertrag im Auftrag des Begünstigten ( 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 lit. b des Altersvertragsbescheinigungsgesetzes) handelt es sich nicht um eine nachteilige Nutzung.

Entsprechendes ist in den FÃ?llen des  4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes Ã?ber die betriebliche Altersvorsorge nach § 82 Abs. 2 a) zum Zwecke des Aufbaus einer fondsfinanzierten Betriebsrente und einer lebenslangen Altersvorsorge im Sinn von  1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des Pensionsvertragsbescheinigungsgesetzes oder  1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und 5 des Pensionsvertragsbescheinigungsgesetzes in der bis zum 31. 12. 2004 jeweils gültigen Fassung vorgesehen.

Im Übrigen besteht eine Abgangsentschädigung für unverfallbare Ansprüche auf eine betriebliche Altersvorsorge, sofern das bezuschusste Planvermögen zugunsten eines Vorsorgevertrages im Auftrag des Begünstigten ausgezahlt wird. Abwicklungsgebühren für eine geringfügige Rente zu Beginn des Zeitraums der Auszahlung werden nicht als schädlich angesehen. Bei einer Kleinrente handelt es sich um eine Rente, die, wenn das gesamte zu Auszahlungsbeginn vorhandene Kapital gleichmäßig abgebaut wird, zu einer Monatsrente führt, die 1 v. H. des Referenzbetrags nach 18 SGB IV nicht überschreitet.

Für die Ermittlung dieses Betrages sind alle vorhandenen Versicherungsverträge des Begünstigten mit einem Leistungserbringer zu berücksicht. Wird der Kredit zum Auszahlungszeitpunkt nicht für Wohnzwecke im Sinn von 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zweiter Halbjahressatz des Altersvorsorgevertragsbescheinigungsgesetzes genutzt, so wird das bezuschusste Altersvorsorgeguthaben nachteilig genutzt, sofern nicht innerhalb eines Kalenderjahres nach Auszahlung des Darlehens im Auftrag des Begünstigten das bezuschusste Altersvorsorgeguthaben auf einen anderen beglaubigten Pensionsvorsorgevertrag umgelegt wird.

Bei Verzicht auf den Kapitaltransfer erfolgt die schädigende Nutzung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Bieter die Benachrichtigung des Begünstigten erhält, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten auf das Jahr der Auszahlung des Darlehens folgenden Kalenderjahres.

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