Vorzeitige Umschuldung

Frühzeitige Umschuldung

auch im Hinblick auf den vorzeitigen . Umterminierung - Vorzeitige Beendigung von Anleihen keine Rechtsberatung In diesem Fall hat sich ein Finanzdienstleistungsunternehmen auf die Vermittlung von Krediten für die Immobilienfinanzierung und die Umschuldung seiner Mandanten spezialisier. Eine Mitarbeiterin des Gelddienstleisters schrieb an die Hausbank eines Kreditnehmers. Darin heißt es, dass dem Auftraggeber die Krediterhöhung mehrmals verweigert worden sei und er daher den Anbieter von Finanzdienstleistungen angewiesen habe, die vorhandenen Kredite ausserordentlich zu beenden.

Dem Finanzdienstleistungsunternehmen ist es nach Auffassung des BGH weder grundsätzlich untersagt noch nach 5 Abs. 1 RDG gestattet, seine Mandanten bei vorzeitiger Auflösung von Kreditverträgen juristisch zu betreuen. Stattdessen kommt es darauf an, ob die Konsultation im Kündigungsfall als Nebendienstleistung anzusehen ist (BGH, Entscheidung vom 6.10. 2011, Aktenzeichen I ZR 54/10; Abrufnummer 120552).

Der Bundesgerichtshof ist ein wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit des Finanzdienstleistungsunternehmens, das für seine Mandanten eine Umschuldung durch Kündigungsberatung durchführt. Weil die Beendigung eine Grundvoraussetzung für die Refinanzierung ist. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bestimmen Inhalte, Tragweite und sachlicher Bezug zur Beratungstätigkeit im Rahmen der Umschuldung, ob die Kündigungsberatung eine Nebendienstleistung im Sinne des 5 Abs. 1 RDG ist.

Die für die Hauptaktivität erforderlichen rechtlichen Kenntnisse müssen berücksichtigt werden. Den faktischen Bezug zur Hauptaktivität bestätigte der BGH. Dies resultiert daraus, dass ein Finanzdienstleistungsunternehmen einen Refinanzierungsauftrag mindestens oft nicht annimmt oder ohnehin nicht durchführen kann, wenn eine vorzeitige Beendigung des Kreditvertrages ausgeschlossen ist.

Das damit verbundene juristische Wissen war für die Hauptaktivität notwendig. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist es eine Einzelfallfrage, ob die Rechtsberatung bei der Kündigung von Kreditverträgen auch eine inhaltliche und inhaltliche Ergänzung der Refinanzierungsberatung im Sinne des 490 Abs. 2 BGB ist.

Es ist leicht festzustellen, ob der Kreditnehmer einen Kreditvertrag geschlossen hat, in dem ein Festzinssatz für einen gewissen Zeitpunkt festgelegt ist, das Kreditgeschäft durch ein grundpfandrechtliches Sicherungsrecht abgesichert ist und welche Zeiträume nach § 490 (490) schwieriger zu bestimmen sind, ob der Kreditnehmer ein legitimes Kündigungsinteresse hat.

Gegenstand und Gegenstand der Rechtsberatung ist dann nicht mehr als die nach 5 Abs. 1 RDG erlaubte Nebendienstleistung zur Umschuldung.

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