In Zeiten lang anhaltend niedriger Sparzinsen rücken Investmentfonds wieder verstärkt in den …
Tonnagebesteuerung
MengenbesteuerungTonnagesteuer / 3.2.1 Tatsächliche Steuern (Tonnage Reingewinn) | Finanzamt Professional | Finanzen
Werden die vorgenannten Anforderungen für die Durchführung des 5a StG eingehalten, wird der Ertrag des Schiffs ausschliesslich nach der entsprechenden Schiffstonnage und den Einsatztagen im Geschäftsjahr berechnet. Aus diesem Grund wird der tonnagebasierte Jahresüberschuss nach der Größe[1] des Schiffs gemäß 5a Abs. 2 S. 2 StG berechnet. Das Ergebnis je 100 Netto-Tonne beträgt: 0,92 EUR für Tonnagen bis 1.000 Netto-Tonnen, 0,69 EUR zwischen 1.001 und 10.000 Netto-Tonnen, 0,23 EUR für über 25.000 Netto-Tonnen.
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Tonnagesteuer/Übersicht | Finanzamt Professional | Finanzen
Entgegen dem häufig gebrauchten Begriff der so genannten Tonnagesteuer nach 5a ÖStG handelt es sich nicht um eine selbständige Abgabe, sondern um eine spezielle Form der Gewinnbestimmung für die Handelsschifffahrt im grenzüberschreitenden Güterverkehr; die Tonnagesteuer wird nur auf Verlangen des Steuerzahlers erhoben. Anstelle der gewöhnlichen Gewinnberechnung nach 5 Abs. 1 oder 4 Abs. 1 StG findet eine Pauschalbesteuerung nach der Schiffsgröße statt.
Infolgedessen bedeutet 5a StG eine beträchtliche Steuerentlastung. Investitionen in Schiffe, die nach § 5a StG regelmässig besteuert werden, sind nach wie vor eine sehr weit verbreitetes Investment - und das trotz der großen Schwierigkeiten, mit denen die maritimen Unternehmen und ihre Investoren in den vergangenen Jahren zu kämpfen hatten.
Es ist daher auch für den Steuerberater von Bedeutung, der nicht an der Regelung beteiligt ist, mindestens ein grundlegendes Verständnis der Tonnagesteuer zu haben. Im Folgenden werden die Hauptaspekte des 5a StG zusammengefasst.
Auslegungsmodell für die Mengensteuer abgelehnt
Der Finanzgerichtshof Hamburg hat in seinem Beschluss vom 20. November 2017 (2 K 277/16) festgestellt, dass so genannte Unterschiede nach 5a Abs. 4 S. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bei einem Gesellschafterwechsel nicht auf die neuen Anteilseigner umgelegt werden. Stattdessen sind die Differenzen im Falle des Entzugs eines Aktionärs nach 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 3 EWStG gewinnsteigernd auszugleichen.
Hinter der Grundsatzentscheidung steht eine besondere Maßnahme zur Förderung der Schifffahrt im Rahmen der Gewinnberechnung für die Handelsschifffahrt im grenzüberschreitenden Schiffsverkehr, die so genannte Tonnensteuer. Der dem Handelsschiff zuzurechnende Ertrag wird dann auf Wunsch des Schiffsbetreibers nach der Schiffstonnage pauschal errechnet.
Am Ende des der Erstanwendung der Steuer vorausgehenden Wirtschaftsjahrs ist die Differenz zwischen dem Buch- und dem Verkehrswert jedes Schiffes und aller anderen dem Betrieb des Schiffes direkt dienenden Vermögenswerte in einer getrennten Entscheidung aufzustellen.
Dies kann der Fall sein, wenn ein Anteilseigner einer Schifffahrtsgesellschaft das Unternehmen verlässt. Die einem solchen Aktionär zuzurechnenden Anteile sind dann nach § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 3 StG entsprechend seinem Ergebnis anzurechnen. Der in der Vergangenheit angesichts der Tonnagesteuer als interessant empfundene Einstieg in eine Schifffahrtspartnerschaft hat sich in der anhaltenden Containerschifffahrtskrise umgekehrt.
In diesem Zusammenhang wurden Strukturierungslösungen angestrebt, um die Besteuerung der Differenz und damit der versteckten Rücklagen der einzelnen Aktionäre zu unterlassen. Das soll zum Beispiel dadurch erreicht werden, dass die Anteile des Kommanditisten zu fortgeführten Anschaffungskosten in neue, steuerneutrale Personengesellschaften eingeführt werden, an denen der einzubringende Partner als Kommanditistin nur einen geringen Teil (' 1 %) besitzt, während der einzig unbeschränkt geschäftsführende Teilhaber eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, die den weitaus größten Teil des Gesellschaftsvermögens (in der Regel 99 %) besitzt und dem niedrigeren Körperschaftssteuersatz von 15 Prozent unterworfen ist.
Für jeden Gesellschafter, der aus einer Personengesellschaft ausscheidet, gilt 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 3 StG, eine verbliebene (unverhältnismäßige) indirekte Beteiligungsquote ändert daran nichts.