Rente Beantragen

Eine Rente beantragen

Es gibt ein paar Dinge zu beachten, wenn Sie in Rente gehen. Daraus ergibt sich eine Erhöhung der späteren Rente um sechs Prozent pro Jahr. Wie Sie Ihre Rente richtig beantragen. Möchten Sie Ihre Rente beantragen? Beantragen Sie eine Teilinvalidenrente.

Beantragung einer Invalidenrente - Staatsbürger - Guichet.lu - Administrator's Guide /

Erwerbstätige unter 65 Jahren können eine Erwerbsminderungsrente erhalten, um ihren Unterhalt zu verdienen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihren letzten Arbeitsplatz oder einen anderen ihrer Stärke und ihren Möglichkeiten entsprechenden Beruf auszufüllen. War der betroffene Mitarbeiter in unterschiedlichen Ländern sozialversichert, bekommt er von jedem Land eine Rente im gleichen Umfang wie die Laufzeit seiner Zugehörigkeit, sofern die in Luxemburg festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit auch in den anderen Ländern zuerkannt wurde.

Erwerbsminderungsrenten können für einen gewissen Zeitraum (vorübergehend verminderte Erwerbsfähigkeit) oder zeitlich unbegrenzt (dauerhaft verminderte Erwerbsfähigkeit) in Anspruch genommen werden. Alle aktuellen Erwerbsminderungsrenten werden ohne förmliche Entscheidung in eine Altersrente umgerechnet, wenn die Bezieher das 65. Auch in Frankreich, Belgien oder Deutschland wohnhafte Mitarbeiter können eine Erwerbsminderungsrente erhalten.

Wenn der Bewerber auch im Wohnland mitversichert ist, prüft die Luxemburger Pensionskasse die betreffenden Gesuche und kontaktiert den für ihn verantwortlichen Träger der Rentenversicherung im Wohnland. Selbständige, die ihre Beitragszahlungen korrekt geleistet haben, kommen auch in den Genuß des Sozialschutzes gegen Arbeitsunfähigkeit. Der Grund für eine Invalidität kann vielfältig sein: Langzeitkrankheit, Invalidität, Unfallereignis ( "Arbeitsunfall" oder anderer Unfall), (vorzeitiger) Verschleiss, unheilbar schwere Erkrankung, Berufserkrankung oder nicht arbeitsbedingte Erkrankung usw.

Bei der Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit wird ein Gutachten des Medizinischen Überwachungsdienstes der sozialen Sicherheit zugrunde gelegt. Für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gelten folgende Kriterien: Die Erwerbsminderungskriterien müssen vom medizinischen Kontrolldienst des Sozialversicherungssystems erkannt worden sein. Erwerbstätige müssen während der letzten drei Jahre vor Beginn der Erwerbstätigkeit (gemäß CMSS) oder vor Ablauf des Krankengeldanspruchs den Nachweis erbringen, dass sie seit 12 Monaten Mitglied des Sozialversicherungssystems sind.

Ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf einen Arbeitsunfall (gleich welcher Art) oder eine während der Zugehörigkeit eingetretene erkannte berufsbedingte Krankheit zurück zu führen, ist keine Mindestmitgliedschaft vonnöten. Beamte können nach einem Jahr Dienstzeit und ohne Altersgrenze eine Erwerbsminderungsrente erhalten, wenn sie aufgrund einer Körperbehinderung den Beruf nicht wieder aufnehmen können.

Erwerbstätige müssen auf jede selbständige, pflichtversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit verzichtet werden, d.h. jede Erwerbstätigkeit, bei der ihr berufliches Gehalt ein drittel des jährlichen Mindestlohnes ausmacht. Das Invalidengeld erlischt, wenn die Selbständigkeit von Dritten für die betreffende versicherte Person ausgeübt wird. Anspruchsberechtigte einer Erwerbsminderungsrente unter 50 Jahren können auf Vorschlag von CMSS zur Beteiligung an von der Pensionskasse verordneten Rehabilitations- oder Weiterbildungsmaßnahmen auffordern.

Der Pensionsantrag wird mit allen Schritten bearbeitet, die zur Erledigung des gestellten Antrages notwendig sind. Liegt der Vorsorgeeinrichtung alle ärztlichen und administrativen Unterlagen vor, beträgt die Bearbeitungszeit nicht mehr als 4 bis 6 Monate. Nach Abschluss der Verarbeitung wird der Pensionsantrag entweder genehmigt oder durch eine beschwerdefähige Entscheidung zurückgewiesen. Renten für Erwerbsminderungen werden nur auf formalen Wunsch der betreffenden Personen gewährt.

Die Contrôle médical de la sécurité sociale (CMSS) gibt auf der Basis des ärztlichen Gutachtens des Belegarztes eine Beurteilung über die Schwere der Behinderung des Mitarbeiters ab. falls die Person aus Gesundheitsgründen ihre Arbeit für kurze oder lange Zeit beendet hat, wird der Rentenantrag unmittelbar bei der Nationalen Rentenversicherung eingereicht; die Betroffenen, die Arbeitslosenunterstützung erhalten, müssen den entsprechenden Rentenantrag vollständig ausgefüllt und dem CNAP vorlegen.

Die Versicherten müssen ihren Versicherungsantrag bei zwei unterschiedlichen Versicherern einreichen, nämlich der AAA und der AAA. Deshalb muss er: bei der AAA die Genehmigung einer Unfallpension beantragen; einen Rentenantrag für eine Erwerbsminderungsrente bei der entsprechenden Pensionskasse einreichen. Ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf einen Betriebsunfall zurück zu führen, ist es nicht notwendig, ein Tauglichkeitszeugnis mitzuführen.

Der Pensionsantrag muss prinzipiell im Wohnland des Bewerbers gestellt werden. Sofern sie von einer Luxemburger Krankenversicherung Leistungen bei Krankheit erhalten, können Grenzgängern ihren Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente bei der Luxemburger Pensionskasse geltend machen. Ist der betroffene Grenzbeschäftigte auch in seinem Wohnland mitversichert, so wendet sich der Luxemburger Pensionsfonds an den in seinem Wohnland für die Prüfung der Ruhegehaltsansprüche verantwortlichen Träger der Rentenversicherung.

Damit kann der Mitarbeiter in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem er tätig war, eine Rente beantragen. Der zuständige Fonds zahlt eine Rente im Rahmen der im Bewerberland verfolgten Karriere. Die Anspruchsberechtigung auf eine Erwerbsminderungsrente entsteht am ersten Tag der ermittelten Erwerbsminderungsrente, indem der Mitarbeiter nachweist, dass er in den drei Jahren vor dem Eintreten der Erwerbsminderungsrente (bestimmt durch CMSS) oder vor Ablauf des Krankengeldanspruchs während eines Zeitraums von 12 Monaten Mitglied der Sozialversicherungsanstalt gewesen ist.

Bei vorübergehender Minderung der Erwerbsfähigkeit wird die Rente nach Wegfall des Anspruches auf Leistungen bei Krankheit oder, in Abwesenheit eines solchen Anspruches, nach 6-monatiger, kontinuierlicher Minderung der Erwerbsfähigkeit ausbezahlt. Ist die Rente bereits für einen befristeten Zeitraum genehmigt worden, wird sie im Falle eines Rückfalls ab dem ersten Tag der Wiedereingliederung in den Ruhestand neu genehmigt, wenn der Krankengeldanspruch nicht wiederhergestellt wurde.

Der Auszahlungsbeginn der Rente wegen dauernder Minderung der Erwerbsfähigkeit erfolgt am ersten Tag der ermittelten Minderung der Erwerbsfähigkeit, spätestens jedoch, sobald alle Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. bei selbständiger Erwerbstätigkeit wird die Rente erst nach Beendigung der Erwerbstätigkeit ausgezahlt; erhält der Versicherungsnehmer vor der Arbeitsunfähigkeit weiter eine Entlohnung für eine nicht selbständige Erwerbstätigkeit, wird die Rente erst nach Beendigung der Erwerbstätigkeit ausgezahlt; erhält der Versicherungsnehmer eine Barleistung von einem Auslandskrankenversicherungsträger, so wird die Rente erst dann ausgezahlt, wenn diese nicht mehr ausbezahlt wird;

kann der Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht bestimmt werden, wird der Tag, an dem der Antrag auf Rente bei den verantwortlichen Trägern eingeht, als Beginn betrachtet; für den Zeitraum, in dem der Rentenbezüger aufgrund einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit auch Leistungen bei Krankheit erhält, wird die Rente an die verantwortliche Krankenversicherung ausbezahlt.

Wenn die Rentner das Alter von 60 Jahren erreicht haben, werden alle aktuellen Pensionen ohne weitere Formvorschriften aufgrund einer verminderten Erwerbsfähigkeit umgerechnet. Erwerbsminderungsrente wird jeden Monat im Vorhinein ausgezahlt, letztmals am Ende des Vormonats. Bei Ableben des Rentners: die für die auf den Sterbefall folgenden Monatsbeträge zu viel bezahlten Monatsbeträge sind zurückzuzahlen; nicht bezahlte Rückstände für einen gewissen Zeitpunkt vor dem Ableben werden in erster Linie an den hinterbliebenen Ehepartner, andernfalls an seine Nachkommen in der geraden Reihe bis zum zweiten Grad ausbezahlt.

Ist der Versicherungsnehmer nicht selbständig, darf diese Erwerbstätigkeit nicht mehr als ein drittel des minimalen Soziallohns betragen. Zur Ausübung einer solchen Aktivität muss die Versicherungsnehmerin eine Befreiung von der Teilnahme am Centre commun de la sécurité sociale (CCSS) beantragen. Sofern er die Pensionskasse sofort benachrichtigt, darf die Person nicht teilzeitlich selbständig arbeiten.

Bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit wird der für diese Beschäftigung erhaltene Lohn zum Rentenbetrag der Erwerbsminderungsrente aufaddiert. Das Einkommen aus dieser Aktivität und der Rente kann bis zu einer gewissen Obergrenze summiert werden. Bei Überschreitung dieser Obergrenze wird die Rente um den die Obergrenze übersteigenden Einkommensbetrag gekürzt.

Darüber hinaus kann eine solche Aufnahme der Erwerbstätigkeit eine Überprüfung zur Folge haben, auf deren Grundlage die Rente mit der Maßgabe beendet werden kann, dass die Voraussetzungen für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr erfüllt sind. Wird eine Invaliden- oder Rentenrente mit einer Unfallpension kombiniert, wird die Rente gekürzt, wenn sie folgende Grenzwerte überschreitet: den Mittelwert der 5 beitragsstärksten Bezüge, des Gehalts oder des Jahreseinkommens der Sozialversicherungsmitgliedschaft; das bei der Ermittlung der Unfallpension berücksichtigt.

Das Erwerbsminderungsrent wird beendet, wenn der Begünstigte die Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsfähigkeit nicht mehr erfuellt; er ist selbständig und pflichtversichert; er erhält eine Vergütung aus einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit in Luxemburg oder im Ausland, die über der Hoechstgrenze des durchschnittlichen Jahreslohns der fünf größten seiner Zugehörigkeit liegt. Auf Invaliditätsleistungen hat die Versicherten keinen Anrecht, wenn die Invalidität auf eigenes Verschulden oder auf eine strafbare Handlung zurückzuführen ist.

Die in diesem Formblatt gesammelten persönlichen Angaben werden von der jeweils verantwortlichen Behörde aufbereitet. Adressaten Ihrer Angaben sind die für Ihren Auftrag verantwortlichen Behörden. Man kann auch eine Klage bei der National Commission for Data Protection (Commission national pour la protection des données, 1, Avenue du Rock'n'Roll, L-4361 Esch-sur-Alzette) einreichen.

Die in diesem Formular gesammelten Daten werden von der betreffenden Verwaltung verarbeitet, um Ihre Anfrage zu vervollständigen. Die Empfänger Ihrer Daten sind die zuständigen Behörden im Rahmen der Bearbeitung Ihrer Anfrage. Bitte wenden Sie sich an die von Ihrer Anfrage betroffene Verwaltung, um die Empfänger der Daten auf diesem Formular zu erfahren.

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr haben Sie das Recht auf Zugang, Berichtigung und gegebenenfalls Löschung der Sie betreffenden Daten. Darüber hinaus und außer in den Fällen, in denen die Verarbeitung Ihrer Daten obligatorisch ist, können Sie aus legitimen Gründen Einspruch erheben.

Sie können auch eine Beschwerde bei der Nationalen Datenschutzkommission 1 ATR, L-4361 Esch-sur-Alzette, einreichen. Indem Sie Ihre Anfrage verfolgen, erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre persönlichen Daten im Rahmen Ihrer Anfrage aufbereitet werden. Die in diesem Formblatt gesammelten persönlichen Daten werden von der jeweils verantwortlichen Behörde aufbereitet.

Adressaten Ihrer Angaben sind die für Ihren Antrag verantwortlichen Behörden. Man kann auch eine Klage bei der National Commission for Data Protection (Commission national pour la protection des données, 1, Avenue du Rock'n'Roll, L-4361 Esch-sur-Alzette) einreichen. Die in diesem Formular gesammelten Informationen über Sie werden von der betreffenden Verwaltung verarbeitet, um Ihre Anfrage zu vervollständigen.

Die Empfänger Ihrer Daten sind die zuständigen Behörden im Rahmen der Bearbeitung Ihrer Anfrage. Bitte wenden Sie sich an die von Ihrer Anfrage betroffene Verwaltung, um die Empfänger der Daten auf diesem Formular zu erfahren. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr haben Sie das Recht auf Zugang, Berichtigung und gegebenenfalls Löschung der Sie betreffenden Daten.

Darüber hinaus und außer in den Fällen, in denen die Verarbeitung Ihrer Daten obligatorisch ist, können Sie aus legitimen Gründen Einspruch erheben. Sie können auch eine Beschwerde bei der Nationalen Datenschutzkommission 1 ATR, L-4361 Esch-sur-Alzette, einreichen.

Indem Sie Ihre Anfrage verfolgen, erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre persönlichen Daten im Rahmen Ihrer Anfrage verarbeitet werden.

Ja, auch diese Webseite verwendet Cookies. Hier erfahrt ihr alles zum Datenschutz

Mehr zum Thema