Schiffsfonds galten lange Zeit als Geheimtipp unter Anlegern, die steuerliche Freibeträge bei den …
Lebensversicherung Direktversicherung Krankenkassenbeitrag
Direktversicherung KrankenversicherungsprämieAufgrund der notwendigen Aufrechterhaltung des lebenslangen Versicherungsschutzes auch bei einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation werden viele Lebens- und Krankenversicherungspolicen mit sehr langer Laufzeit, zum Teil über mehrere Dekaden, geschlossen. Dafür sichert der Versicherungsgeber unabhängig von der gesundheitlichen Situation des Versicherungsnehmers zu. Verschlechtert sich die Krankheit, ist der Versicherungsnehmer ebenfalls an diesen Versicherungsträger verpflichtet, da ihn kein anderer Versicherungsträger zum selben Betrag akzeptieren würde; bei einem sehr schlechten Zustand wären unerschwingliche Prämien zu zahlen ("Versicherung eines Brandhauses").
Die Versicherten verlangen daher vom Versicherungsunternehmen bestimmte Mindestanforderungen für die Dauer, vor allem, dass das Preis-Leistungs-Verhältnis nie ein gewisses Maß überschreitet. Das sind die "garantierten Prämien" und "garantierten Leistungen", an die der Versicherungsgeber während der gesamten Vertragsdauer geknüpft ist, unabhängig davon, wie sich seine eigenen "Produktionskosten" infolge von Veränderungen der Mortalität, Teuerung, der Finanzmärkte etc. verändern....
Weil die Entwicklungen in keiner Hinsicht für 20 oder gar bis zu 80 oder gar 100 Jahre vorhersehbar sind, versprechen die Versicherungen solche Gewährleistungen nur auf einem sehr geringen Maß, das immer nach Gutdünken erreicht werden kann. Das liegt nicht nur im wirtschaftlichen Interesse der Versicherungen, sondern auch im sozialpolitischen Bereich. Deshalb werden Insolvenzen von Lebens- und Krankenversicherungen aus sozialpolitischer Sicht als nicht akzeptabel angesehen und eine strikte Staatsaufsicht über diese Gesellschaften erfolgt global.
Danach dürfen Versicherungen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nur innerhalb bestimmter Limits bürgen. Diese sehr vorsichtige Erhebung bestimmter Prämien im Verhältnis zu den tatsächlich gewährten Versicherungsleistungen führt in den meisten Jahren nahezu unweigerlich zu einem Überhang des Erstversicherers.
Weil dieser Überhang größtenteils nicht auf die Geschäftsentwicklung des Versicherungsunternehmens, sondern auf seine Konstruktion zurückzuführen ist, wird er den Versicherungsnehmern seit Beginn der Lebensversicherung in gewissem Umfang als "Prämienrückerstattung" erstattet, hauptsächlich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen. Das passierte zum ersten Mal 1768; nur sechs Jahre nach der ersten mathematisch-statistischen Neugründung des Lebensversicherungsunternehmens waren so große Überhänge aufgetreten, dass eine Verteilung an die Versicherten notwendig wurde.
Weil dieser Überhang zum Teil durch staatliche Regelungen zur umsichtigen Übernahme von Bürgschaften bedingt ist, haben sich viele Länder Ziele für die Beteiligung am Überhang gesetzt. Die Erstattung von Überhängen ist in vielen anderen Ländern mehr oder weniger unreguliert und liegt damit weitestgehend oder gar ganz im Ermessen der Erstversicherer.
Obwohl die Aufsicht in Österreich und der Schweiz über Interventionsrechte verfügt, sind die gesetzlichen Verpflichtungen der Versicherungen nicht sehr spezifisch. Wie in den meisten Ländern ist man auch hier auf den Konkurrenzkampf der Versicherungen und die Reife der Konsumenten angewiesen. Die Versicherungsunternehmen müssen in der Schweiz die eigentliche Gewinnbeteiligung von der zuständigen Aufsichtsstelle, dem BAG, einholen.
Auch die Grundsätze der Gewinnbeteiligung für Lebensversicherungen, die in Deutschland vor dem 31. Dezember 1994 abgeschlossen wurden, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Bundesaufsichtsbehörde. Rechtliche Grundlage für die Gewinnbeteiligung ist der Versicherungsnehmer. Entsprechend hat jeder ab 2008 geschlossene Vertrag eine Gewinnbeteiligung nach 153 VVG, sofern dies im Vertrag nicht explizit und offen ausgeklammert wird.
Im VVG sind keine Vorschriften zur Gewinnbeteiligung in der Krankenkasse enthalten. 153 Das VVG legt Mindestvoraussetzungen für den Genussrechtsanspruch der Versicherten fest, von denen keine vertraglichen Abweichungen zu ihrem Nachteil vorgenommen werden dürfen. Danach sind die Versicherten an dem im Regelfall im Zuge des handelsrechtlich erstellten Abschlusses ermittelten Jahresüberschuss in angemessener Höhe entweder ursachenorientiert oder, wenn anders verabredet, in jedem Falle zu partizipieren.
Darüber hinaus erhält der Versicherte mindestens die Hälfte des noch nicht in den Jahresabschlüssen enthaltenen Teils der Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens, sofern dies nicht gegen die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen verstößt (Beteiligung an den Bewertungsreserven). In Deutschland, Österreich und der Schweiz setzt sich die Gewinnbeteiligung im Wesentlichen aus den nachfolgenden einzelnen Schritten zusammen:
Zunächst muss der Jahresüberschuss, an dem die Versicherten partizipieren, ermittelt werden. Dann wird festgelegt, welcher Teil des Überhangs den Versicherten zugute kommt und welcher beim Versicherungsgeber liegt. Es wird jährlich festgelegt, in welcher Höhe der Anteil der Versicherten an den Überhängen des vergangenen Geschäftsjahres und den nicht zugeteilten Überhängen der Vorjahre im folgenden Jahr an die Versicherten auszuschütten und zurückzuzahlen ist bzw. sein wird.
Dabei wird der prozentuale Teil des vom jeweiligen Versicherten zu verteilenden Betrages ermittelt und dem Versicherten zuerkannt. Die zugewiesene Summe des individuellen Versicherten wird ihm in der mit ihm abgeschlossenen Vertragsform gutgeschrieben. Gemäß 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) legt der Gesamtvorstand die Verteilung des Überhangs zwischen Versicherten und Versicherern fest.
Die Zuteilung muss sowohl die Sicherstellung einer sachgerechten und verursachungsgerechten Gewinnbeteiligung als auch den Eigenkapitalbedarf zur Sicherstellung der langfristigen Vertragserfüllung und des Gewinnanspruchs der Anteilseigner mitberücksichtigen. Für letztere sieht 56a VAG vor, dass die Anteilseigner zumindest einen Überschuss von 4% des Aktienkapitals einbehalten müssen, wenn ihnen die Beiträge an Versicherungsnehmer zugeteilt werden, auf die sie keinen rechtlichen Anspruch haben.
Vorrang vor dem Genussrechtsanspruch nach 153 VVG hat die Sicherstellung des nach 53c VAG erforderlichen Eigenkapital. Überschussbeteiligungen unterliegen einer strengen staatlichen Kontrolle, nicht zuletzt wegen ihrer Vielschichtigkeit und ihres gemeinsamen Charakters. 81c (Lebensversicherung) und 81d (Krankenversicherung) VAG regelt die Mindestaufsichtsanforderungen für diese Zuteilung.
Dies beschreibt aus administrativer Perspektive, wann die Versicherungsaufsicht oder ggf. eine staatliche Aufsicht wegen unzulässiger Eingriffe in die Interessen der Versicherten durch einen administrativen Akt einwirken kann. Das ist nach den Rechtsvorschriften der Fall, wenn die Versicherten nicht in angemessener Weise am Gewinn des Versicherungsunternehmens teilhaben. Wenn die Versicherten nicht ausreichend am Gewinn partizipieren, gibt es Missstände in der Verwaltung und die Aufsichtsstelle kann daher geeignete Massnahmen ergreifen, auch wenn sie einfach unzureichend sind.
Die Regelungen sind nur für in Deutschland ansässige Versicherungsunternehmen gültig. Für die in Deutschland von in anderen EU-Ländern ansässigen Versicherungsunternehmen auf der Grundlage des Binnenmarkts für finanzielle Dienstleistungen gilt das Recht des Landes, in dem der Versicherungsnehmer seinen Geschäftssitz hat, soweit solche Regelungen für die Gewinnbeteiligung getroffen wurden. Hierfür hat die EU keine Schutzregelungen getroffen; Deutschland darf diese nur für in Deutschland ansässige Versicherungsunternehmen bereitstellen.
Gemäß 81c VAG kann die Aufsicht einschreiten, wenn die Gewinnbeteiligung nicht mehr "angemessen" ist; seit dem 1. Januar 2008 ist die Zweckmäßigkeit in der Mindestzuteilungsverordnung festgelegt. Die Versicherten müssen auch hier an den Kapital-, Risiko- und Kostenergebnissen in angemessener Weise teilhaben. Die Überziehungsverordnung (ÜbschV)[1] regelt die Einzelheiten.
Die aus den Beitragszuschlägen nach 12 Abs. 4a VAG resultierende Altersrückstellung wird dem GB unmittelbar zugerechnet (§ 12a Abs. 2 VAG). Die Anteile des Versicherungsnehmers am Jahresüberschuss müssen nicht unmittelbar und unumkehrbar ausbezahlt werden. Er kann zunächst einen Teil zurückstellen (handelsrechtlich werden diese zurückgestellten Beiträge in der RfB ausgewiesen) und später über eine Verteilung beschließen.
Sie beschließt jedes Jahr, ob bereits ausgezahlte Mittel verteilt oder weitere Rückstellungen gebildet werden. Der Rückstellungsbetrag ist bereits jetzt gesetzlich für die künftige Verteilung an die Versicherten vorgesehen. Die Zuteilung an die Versicherten und die Höhe der tatsächlichen Überdeckungen des Versicherungsunternehmens werden so rechtzeitig abgekoppelt; Direkte Verteilung und Zuteilung an die einzelnen Versicherten (Direktgutschrift) ohne vorherige Absprache.
Nach dem Handelsrecht werden diese Gewinnausschüttungen für das Geschäftsjahr, in dem sie ausgeschüttet werden, erfolgswirksam erfasst und von der diesjährigen Gewinnbeteiligung abgezogen. Dieser Entzug ist nach deutschem Handelsrecht kein Aufwandsposten, da der Aufwandsanteil bereits bei der Bildung der Rückstellung Berücksichtigung fand. Mit der Deckung von Versicherungssummen kann der Versicherungsgeber Fluktuationen in der Gewinnbeteiligung kompensieren, da eine zuverlässige und berechenbare Versicherungsentwicklung im Rahmen der Altersversorgung von großer Bedeutung ist.
Eine weitere wichtige Auswirkung ist, dass in ganz speziellen Notsituationen die zurückgestellten Mittel auch zur Deckung von Schäden eingesetzt werden können, wenn die Aufsicht einwilligt. Aus diesem Grund zählen die zurückgestellten Summen auch als Beteiligungskapital und der Versicherungsgeber muss daher weniger Kapital an den Finanzmärkten als Sicherungskapital aufbringen. Weil dieses Kapital den Erfordernissen der Finanzmärkte entsprechend hoch verzinst würde, wäre es für die Versicherten viel günstiger, vorübergehend auf die Verteilung der Gelder zu verzichten. 3.
Das gilt jedoch nur für solche Summen, über die der Versicherungsgeber noch nicht unwiderruflich entschieden hat. Der Betrag der zurückgestellten Summen, für die der Versicherungsgeber noch keine Rückstellung für die beabsichtigte Aufteilung auf die einzelnen Versicherten gebildet hat, ist durch die Mindestzuteilungsverordnung beschränkt. Bei der Lebensversicherung entscheidet der Verwaltungsrat grundsätzlich auf Antrag des zuständigen Versicherungsmathematikers über die Zuteilungshöhe für das Folgejahr.
Soll die Verteilung von den zurückgestellten Mitteln abgezogen werden, muss diese Erklärung vor Ablauf des Haushaltsjahres vor der Verteilung aus Steuergründen abgegeben werden. Es gibt keine zeitliche Beschränkung für die Erklärung der Selbstbeteiligung. In der Regel werden die Zuweisungen an die Versicherten in Abhängigkeit von gewissen Bewertungsgrundlagen, die für jede Police festgelegt werden können, in der Regel in Bonussätzen festgelegt.
Bei einer Lebensversicherung können auch andere Bewertungsgrundlagen festgelegt werden und die Tarife sind nur exemplarisch, sie variieren von Versicherung zu Versicherung und dort auch von Jahr zu Jahr): Es ist daher angebracht, den Überschuß aus den Beteiligungserträgen nach diesem Schema zu verwenden. Diese Überschussanteile werden verwendet, um für jeden einzelnen Vertrag einen bestimmten Wert zu berechnen, der ihm in der Regel am Tag des Vertragsschlusses zugewiesen wird.
Diese werden so festgelegt, dass der zu verteilende Wert vom Verwaltungsrat über das gesamte Portfolio festgelegt wird. In der Überschussmeldung kann die Zuordnung endgültig oder wiederrufen werden. Im Falle einer widerrufbaren Zuweisung kann der Versicherungsgeber diese Zuordnung unter gewissen Voraussetzungen nachträglich kürzen, vor allem wenn Schäden im Verhältnis zum Versicherungsnehmeranteil entstanden sind.
Unwiderruflich zugewiesene Werte werden ebenso wie rückgedeckte, aber noch nicht zugewiesene Werte als Garantiekapital des Versicherungsunternehmens angesehen und ebenfalls in der RfB gewerberechtlich erfasst. Aufgrund der widerruflichen Zuordnung werden die Überdeckungen den Versicherten nach den Bedingungen, die der Überschussentstehung nahe kommen, zugewiesen, d.h. sie tragen der Art und Weise Rechnung, wie die Versicherten zu diesem Zeitpunkt zur Überschussentstehung bei.
Wenn Sie diese Summen vorerst nur beiseite legen, lässt sich nicht mehr feststellen, inwieweit welcher Versicherte zur Bildung der Überhänge beizutragen hat. Auf der anderen Seite sollen die Summen aber weiterhin als Sicherheit fungieren, d.h. sie sollen nur den Versicherten zugerechnet werden, die für spätere Schäden entschädigt werden. Widerrufliche Zuteilungen werden in der Regel als Schlussüberschuss des Versicherungsnehmers angesehen, da sie dem Versicherten zunächst nicht endgültig bis zum Ende des Vertrages ("am Ende") zuerkannt werden.
In der Überschusserklärung wird geregelt, wann die endgültige Überschussbeteiligung des Versicherungsnehmers endgültig und endgültig zugewiesen wird. Sie können in einigen Faellen auch zu gewissen Zeitpunkten vor dem Ende der Aufschubszeit unumkehrbar werden. Endgültige Gewinnanteile sind auch bei anderen Vertragsauflösungen, z.B. Todesfall oder Aktienrückkauf, unwiderrufbar. Der Betrag des unwiderruflichen Zuteilungsbetrages kann in der Überschussmeldung je nach Zeitraum unterschiedlich sein.
Die Differenz zwischen den in der Regel im RfB (Free RfB) vorgesehenen und den bereits auf einzelne Versicherungsnehmer entfallenden Beiträgen wird somit auch im Handelsrecht ausgewiesen. Zusätzlich muss den Versicherten bei Beendigung des Vertrages aufgrund ihrer Teilnahme an den Bewertungsrücklagen ein weiterer Überschussanteil gewährt werden, sofern ein solcher bereitsteht.
Bei der Lebensversicherung gibt es unterschiedliche vertragliche Optionen für die unwiderrufliche Zuteilung der Überschussbeteiligung der Versicherten. Endgültige Überschüsse, die dem Versicherten bis zum Ende des Vertrages nicht endgültig zugewiesen werden, werden dem Versicherten immer zusammen mit der verbleibenden Leistung oder dem verbleibenden Rückkaufwert in Geld ausbezahlt. Wenn sie im Voraus unentziehbar werden, können sie wie die regulären unentziehbaren Gewinnanteile genutzt werden, sofern nichts anderes festgelegt ist.
In der Lebensversicherung sind die wesentlichen Nutzungsformen von Allokationen: Diese Aufstockung ist eine einmalige Prämie, die nicht vom Versicherten zu entrichten ist, sondern, sofern sie nicht direkt dem Jahresergebnis belastet wird (Direktgutschrift), dem RfB entzogen wird. In diesem Fall wird die Überschusszuweisung mit der Zahlung des Beitrages saldiert, d.h. der Beitragende bezahlt nur einen Teil des geschuldeten Beitrages, der verbleibende Betrag wird aus der Gewinnbeteiligung gezahlt.
Wichtigste Form der Überschusszuweisung in der Krankenkasse sind: Die Krankenkassen müssen ihre Beitragszahlungen zumindest einmal pro Jahr prüfen und gegebenenfalls anpassen. Diese Korrektur kann durch die Verwendung von Überschussbeteiligungen begrenzt werden. Ein Teil der Prämie, z.B. drei Monatsprämien, wird an Versicherte erstattet, die im vergangenen Jahr keine Versicherungsleistungen in Anspruch nahmen (z.B. als Banküberweisung oder Verrechnung).
Nur wenn die Versicherungsleistung über der Prämienrückerstattung liegt, ist es für den Versicherten sinnvoll, die eingezogenen Beträge beizubringen.