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Basiswert
zugrundeliegendes VermögenBegriffsbestimmung: Basiswert | Börselexikon
Dazu markieren Sie den ersten Buchstaben des gewünschten Begriffes. als auch: Basiswert. Als Basiswert gilt das dem Finanzierungsinstrument zugrundeliegende Bezugsobjekt (einschließlich Aktie, Index, Währung, Rohstoff, Terminkontrakt und zu Baskets zusammengefasst ), das den Kurs des Finanzierungsinstruments bestimmt. Gewinne reines Geld! Die Stuttgarter Wertpapierbörse vergibt unter allen Beteiligten der Investorenbefragung Clubgold im Wert von über 1000 EUR.
Bundesarchitektenkammer: Basiswerte/Indizes
Aufgrund der Vereinbarung vom 28. Januar 2002 zwischen den Ländern, dem BMWA, der ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG auf der einen Seite und der Bundesarchitektenkammer auf der anderen Seite über die Änderung der Honorarindizes und des Underlyings wurde folgendes vereinbart: Als Bemessungsgrundlage dient die mittlere Anhebung der Mindestlöhne aller Berufsgruppen einschließlich Lehrlingsvergütung nach dem Tarifvertrag für Mitarbeiter von Architektur- und Ingenieurbüros.
Bei der Bereinigung des Basiswerts ab dem 1. Januar 2018 gingen die Verhandlungsparteien von einer Steigerung von durchschnittlich 2,7 % aus. Der Bekanntgabe des Basiswerts (und der Indizes) liegt eine Vereinbarung vom 28. Januar 2002 zwischen den Ländern, dem BMWA, der ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG auf der einen Seite und der Bundesarchitektenkammer (bAIK) auf der anderen Seite zugrunde.
Dieser Vertrag regelt die Aktualisierung der bisherigen Grundgebühr gemäß dem allgemeinen Teil der Gebührenrichtlinien vom 1. Mai 2001 (der zwischenzeitlich ausgelaufen ist), der als Underlying bezeichnet wird, und zwar vor allem für zum 31. Dezember 2001 geltende Gebührenregelungen, Sonderverträge und Zölle. Die Verordnung ergibt sich daraus, dass die Grundgebühr (die je nach tariflicher Aufteilung mit einem Faktor zwischen 0,5 für Schreiber und 2 für Bauingenieure multipliziert werden musste) durch das bAIK zum 1. Januar 2002 aufgehoben und zugleich der Grundwert festgelegt wurde.
Das Underlying bildet aus der Perspektive des bAIK in erster Linie die Basis für die mit den Bauingenieuren vereinbarte Jahresanpassung der Entgelte und ist daher als Indikator zu erachten. Der Kunde möchte in der Regel den Basiswert als Substitut für das bisherige Zeitbasishonorar und damit als Stundenhonorar einführen.
Selbst im allgemeinen Teil der Gebührenrichtlinien (der mittlerweile abgelaufen ist) wurde das simple Underlying keineswegs als geeigneter Stundenansatz für RT-Dienste erachtet. Möchte der Kunde das Underlying als Aktualisierung des Basiszeitentgelts ansehen, müssen die zum Basiszeitentgelt gehörigen Elemente entsprechend angewendet werden. Aufgrund der Vereinbarung vom 28. Januar 2002 zwischen den Ländern, dem BMWA, der ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG auf der einen Seite und der Bundesarchitektenkammer auf der anderen Seite über die Änderung der Honorarindizes und des Underlyings wurde Folgendes vereinbart:
Die Bekanntgabe des Basiswerts (und der Indizes) basiert auf einer Übereinkunft vom 28. Januar 2002 zwischen den Ländern, dem BMWA, der ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG auf der einen Seite und der Bundesarchitektenkammer (bAIK) auf der anderen Seite. Dieser Vertrag regelt die Aktualisierung der bisherigen Grundgebühr gemäß dem allgemeinen Teil der Gebührenrichtlinien vom 1. Mai 2001 (der zwischenzeitlich ausgelaufen ist), der als Underlying bezeichnet wird, und zwar vor allem für zum 31. Dezember 2001 geltende Gebührenregelungen, Sonderverträge und Zölle.
Die Verordnung ergibt sich daraus, dass die Grundgebühr (die je nach tariflicher Aufteilung mit einem Faktor zwischen 0,5 für Schreiber und 2 für Bauingenieure multipliziert werden musste) durch das bAIK zum 1. Januar 2002 aufgehoben und zugleich der Grundwert festgelegt wurde. Das Underlying bildet aus der Perspektive des bAIK in erster Linie die Basis für die mit den Bauingenieuren vereinbarte Jahresanpassung der Entgelte und ist daher als Indikator zu erachten.
Der Kunde möchte in der Regel den Basiswert als Substitut für die bisherige Zeitbasisgebühr und damit als Stundentarif einführen. Selbst im allgemeinen Teil der Gebührenrichtlinien (der mittlerweile abgelaufen ist) wurde das simple Underlying keineswegs als geeigneter Stundenansatz für RT-Dienste erachtet. Möchte der Kunde das Underlying als Aktualisierung des Basiszeitentgelts ansehen, müssen die zum Basiszeitentgelt gehörigen Elemente entsprechend angewendet werden.
Aufgrund der Vereinbarung vom 28. Januar 2002 zwischen den Ländern, dem BMWA, der ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG auf der einen Seite und der Bundesarchitektenkammer auf der anderen Seite über die Änderung der Honorarindizes und des Underlyings wurde beschlossen: Es wurde folgende Vereinbarung getroffen: Die Bekanntgabe des Basiswerts (und der Indizes) basiert auf einer Vereinbarung vom 28. Januar 2002 zwischen den Ländern, dem BMWA, der ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG auf der einen Seite und der Bundesarchitektenkammer (bAIK) auf der anderen Seite.
Dieser Vertrag regelt die Aktualisierung der bisherigen Grundgebühr gemäß dem allgemeinen Teil der Gebührenrichtlinien vom 1. Mai 2001 (der zwischenzeitlich ausgelaufen ist), der als Underlying bezeichnet wird, und zwar vor allem für zum 31. Dezember 2001 geltende Gebührenregelungen, Sonderverträge und Zölle. Die Verordnung ergibt sich daraus, dass die Grundgebühr (die je nach tariflicher Aufteilung mit einem Faktor zwischen 0,5 für Schreiber und 2 für Bauingenieure multipliziert werden musste) durch das bAIK zum 1. Januar 2002 aufgehoben und zugleich der Grundwert festgelegt wurde.
Das Underlying bildet aus der Perspektive des bAIK in erster linie die Basis für die mit den Bauingenieuren vereinbarte Jahresanpassung der Entgelte und ist daher als Indikator zu erachten. Der Kunde möchte in der Regel den Basiswert als Substitut für das bisherige Zeitbasishonorar und damit als Stundenhonorar einführen.
Selbst im allgemeinen Teil der Gebührenrichtlinien (der mittlerweile abgelaufen ist) wurde das simple Underlying keineswegs als geeigneter Stundenansatz für RT-Dienste erachtet. Möchte der Kunde das Underlying als Aktualisierung des Basiszeitentgelts ansehen, müssen die zum Basiszeitentgelt gehörigen Elemente entsprechend angewendet werden. Aufgrund der Vereinbarung vom 28. Januar 2002 zwischen den Ländern, dem BMWA, der ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG auf der einen Seite und der Bundesarchitektenkammer auf der anderen Seite über die Angleichung der Honorarindizes und des Underlyings wurde am 9. Dezember 2014 beschlossen: Es wurde beschlossen, das Folgende zu vereinbaren
Die Bekanntgabe des Basiswerts (und der Indizes) basiert auf einer Übereinkunft vom 28. Januar 2002 zwischen den Ländern, dem BMWA, der ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG auf der einen Seite und der Bundesarchitektenkammer (bAIK) auf der anderen Seite. Dieser Vertrag regelt die Aktualisierung der bisherigen Grundgebühr gemäß dem allgemeinen Teil der Gebührenrichtlinien vom 1. Mai 2001 (der zwischenzeitlich ausgelaufen ist), der als Underlying bezeichnet wird, und zwar vor allem für zum 31. Dezember 2001 geltende Gebührenregelungen, Sonderverträge und Zölle.
Die Verordnung ergibt sich daraus, dass die Grundgebühr (die je nach tariflicher Aufteilung mit einem Faktor zwischen 0,5 für Schreiber und 2 für Bauingenieure multipliziert werden musste) durch das bAIK zum 1. Januar 2002 aufgehoben und zugleich der Grundwert festgelegt wurde. Das Underlying bildet aus der Perspektive des bAIK in erster Linie die Basis für die mit den Bauingenieuren vereinbarte Jahresanpassung der Entgelte und ist daher als Indikator zu erachten.
Der Kunde möchte in der Regel den Basiswert als Substitut für die bisherige Zeitbasisgebühr und damit als Stundentarif einführen. Selbst im allgemeinen Teil der Gebührenrichtlinien (der mittlerweile abgelaufen ist) wurde das simple Underlying keineswegs als geeigneter Stundenansatz für RT-Dienste erachtet. Möchte der Kunde das Underlying als Aktualisierung des Basiszeitentgelts ansehen, müssen die zum Basiszeitentgelt gehörigen Elemente entsprechend angewendet werden.
Aufgrund der Vereinbarung vom 28. Januar 2002 zwischen den Ländern, dem BMWA, der ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG auf der einen Seite und der Bundesarchitektenkammer auf der anderen Seite über die Angleichung der Honorarindizes und des Underlyings wurde am 4. Dezember 2013 beschlossen: Es wurde beschlossen, das Folgende in einer Übereinkunft zu regeln: Die Bekanntgabe des Basiswerts (und der Indizes) basiert auf einer Vereinbarung vom 28. Januar 2002 zwischen den Ländern, dem BMWA, der ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG auf der einen Seite und der Bundesarchitektenkammer (bAIK) auf der anderen Seite.
Dieser Vertrag regelt die Aktualisierung der bisherigen Grundgebühr gemäß dem allgemeinen Teil der Gebührenrichtlinien vom 1. Mai 2001 (der zwischenzeitlich ausgelaufen ist), der als Underlying bezeichnet wird, und zwar vor allem für zum 31. Dezember 2001 geltende Gebührenregelungen, Sonderverträge und Zölle. Die Verordnung ergibt sich daraus, dass die Grundgebühr (die je nach tariflicher Aufteilung mit einem Faktor zwischen 0,5 für Schreiber und 2 für Bauingenieure multipliziert werden musste) durch das bAIK zum 1. Januar 2002 aufgehoben und zugleich der Grundwert festgelegt wurde.
Das Underlying bildet aus der Perspektive des bAIK in erster Linie die Basis für die mit den Bauingenieuren vereinbarte Jahresanpassung der Entgelte und ist daher als Indikator zu erachten. Der Kunde möchte in der Regel den Basiswert als Substitut für das bisherige Zeitbasishonorar und damit als Stundenhonorar einführen.
Selbst im allgemeinen Teil der Gebührenrichtlinien (der mittlerweile abgelaufen ist) wurde das simple Underlying keineswegs als geeigneter Stundenansatz für RT-Dienste erachtet. Möchte der Kunde das Underlying als Aktualisierung des Basiszeitentgelts ansehen, müssen die zum Basiszeitentgelt gehörigen Elemente entsprechend angewendet werden. Aufgrund der Vereinbarung vom 28. Januar 2002 zwischen den Ländern, dem BMWA, der ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG auf der einen Seite und der Bundesarchitektenkammer auf der anderen Seite über die Angleichung der Honorarindizes und des Underlyings wurde am 12. Dezember 2012 beschlossen: Es wurde beschlossen, das folgende zu vereinbaren
Aufgrund der Vereinbarung vom 28. Januar 2002 zwischen den Ländern, dem BMWA, der ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG auf der einen Seite und der Bundesarchitektenkammer auf der anderen Seite über die Angleichung der Honorarindizes und des Underlyings wurde am 7. März 2012 beschlossen: Es wurde beschlossen, das Folgende in einer Absprache zu regeln::